Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 06.03.1995, Az.: 1 W 18/95
Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren; Rücknmahme des Ordnungsgeldantrags
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 06.03.1995
- Aktenzeichen
- 1 W 18/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 28972
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0306.1W18.95.0A
Rechtsgrundlage
- § 269 Abs. 3 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Die Kostenentscheidung im Vollstreckungsverfahren erfolgt entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO, wenn ein Ordnungsgeldantrag zurückgenommen wird
Gründe
Die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen den Beschluss des Landgerichts ist nach § 577 ZPO zulässig, da gegen eine Entscheidung in der Hauptsache über den Antrag auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes ein Rechtsmittel gegeben wäre.
In der Sache selbst führt das Rechtsmittel zur Änderung der landgerichtlichen Entscheidung. Die Kosten des Vollstreckungsverfahrens waren der Gläubigerin entsprechend § 269 Abs. 3 ZPO aufzuerlegen. Denn die Gläubigerin hat den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld gegen die Schuldner zurückgenommen. Die Vorschrift des § 788 Abs. 1 ZPO findet insoweit keine Anwendung, da sich diese auf einseitige Vollstreckungshandlungen bezieht und im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld ein neuer sachlicher Streit in einem zweiseitigen Verfahren durchzuführen ist (OLG Oldenburg, JurBüro 91, 1256).
Andererseits ist für eine Kostenentscheidung nach § 92 ZPO kein Raum. Denn die Entscheidung über den Antrag auf Androhung von Ordnungsgeld und das weitere Verfahren über den Antrag auf Festsetzung von Ordnungsgeld sind eine Angelegenheit, § 58 Abs. 3 Nr. 9 BRAGO i.V.m. § 890 Abs. 2 ZPO.