Oberlandesgericht Oldenburg
Beschl. v. 08.03.1995, Az.: 8 W 28/95
Entfall der Verfahrensgebühr im Falle einer fehlenden Weiterbetreibung des Verfahrens durch den Kläger vor Zustellung der Klage; Fälligkeit einer Verfahrensgebühr
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.03.1995
- Aktenzeichen
- 8 W 28/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 29055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0308.8W28.95.0A
Rechtsgrundlagen
- § 65 GKG
- § 61 GKG
Fundstellen
- AnwBl 1996, 592 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1995, 317-318 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die mit Klageeinreichung fällige Verfahrensgebühr entfällt nicht, wenn der Kläger das Verfahren noch vor Zustellung nicht mehr weiterbetreibt.
Gründe
Die gemäß § 5 Abs. 2 GKG zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg, denn der Kläger ist aus zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung verpflichtet, die Verfahrensgebühr von 3.545,00 DM zu zahlen, obwohl er die Klage noch vor Zustellung nicht weiterbetrieben hat.
Die Beschwerde übersieht, dass mit dem Kostenansatz vom 14.10.1994 nicht mehr der Vorschuss gemäß § 65 GKG eingefordert wurde, sondern die mit der Einreichung der Klage gemäß § 61 GKG entstandene und später - nach neuem Recht - nicht mehr entfallene Verfahrensgebühr berechnet wurde.