Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 08.03.1995, Az.: 2 U 240/94
Repräsentantenstellung; Sohn; Kfz; Instandsetzung; Fahrfehler; Unfall
Bibliographie
- Gericht
- OLG Oldenburg
- Datum
- 08.03.1995
- Aktenzeichen
- 2 U 240/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 16520
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGOL:1995:0308.2U240.94.0A
Rechtsgrundlagen
- § 61 VVG
- § 12 Abs. 1 II e AKB
- § 12 Abs. 1 II AKB
- § 12 AKB
- § 12 Abs. 1 AKB
Fundstellen
- MDR 1995, 904-905 (Volltext mit red. LS)
- VersR 1996, 841-843 (Volltext mit red. LS)
- zfs 1995, 424 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Entscheidend für die Frage der Repräsentantenstellung des Sohnes des VN ist nicht dessen Anteil an der Nutzung des Kfz, sondern vielmehr der Umstand, daß das Fahrzeug von dem Sohn des VN und für diesen angeschafft worden ist. Hierin begründet sich dessen Befugnis, über die Nutzung und Instandsetzung des Kfz zu entscheiden und die Verwaltung des Versicherungsvertrags eigenverantwortlich auszuüben.
2. Ist von einem unfallursächlichen, grob fahrlässigen Fahrfehler auszugehen, so obliegt es dem VN, konkret zu behaupten, aufgrund welcher Umstände der Fahrfehler subjektiv nicht als grob fahrlässig einzustufen ist.