Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.03.1995, Az.: 1 U 145/95

Zulässigkeit von Voreinzahlungen auf noch nicht beschlossene Kapitalerhöhungen einer GmbH ; Reihenfolge der einzelnen Schritte einer Kapitalerhöhung

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.03.1995
Aktenzeichen
1 U 145/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 28984
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0323.1U145.95.0A

Amtlicher Leitsatz

Voreinzahlungen auf noch nicht beschlossene Kapitalerhöhungen einer GmbH sind ausnahmslos unzulässig

Gründe

1

Über das Oberlandesgericht Köln (ZIP 91, 928) hinausgehend hat das Oberlandesgericht Stuttgart (ZIP 94, 1532) weiter nicht nur die ausdrückliche Zweckbestimmung der Voreinzahlung gefordert, sondern zusätzlich auch, dass bereits bei Leistung der Vorauszahlung eine notariell beurkundete Vereinbarung über die Vorauszahlung zwischen der Gesellschaft und dem zukünftigen Übernehmer getroffen sein muss.

2

Der Bundesgerichtshof hat im Urteil vom 7. November 1994 (GmbHR 1995, 113 [BGH 07.11.1994 - II ZR 248/93]) die Frage, ob und unter welchen Bedingungen im Einzelnen in dringenden Sanierungsfällen Ausnahmen von dem Grundsatz, dass Voreinzahlungen auf die Einlageschuld aus einer erst künftig zu beschließenden Kapitalerhöhung unzulässig sind, ausdrücklich weiterhin offen gelassen. Voraussetzung wäre aber jedenfalls, dass die Voreinzahlung zur Krisenbewältigung notwendig ist und in engem zeitlichen Zusammenhang mit einer unmittelbar bevorstehenden mit aller gebotenen Beschleunigung eingeleiteten Kapitalerhöhungsmaßnahme erfolgt.

3

Der Senat folgt der Ansicht der Oberlandesgerichte Köln und Stuttgart, weil darin eine Durchbrechung der gesetzlich festgelegten Reihenfolge der einzelnen Schritte einer Kapitalerhöhung - Erhöhungsbeschluss - Übernahme - Einlageleistung - Anmeldung - und Eintragung - (vgl. Priester, Festschrift Fleck, S. 237) ohne hinreichenden sachlichen Grund durchbrochen wird. Die strikte Einhaltung dieser Reihenfolge ist vor allem im Interesse der Gläubiger der Gesellschaft geboten, die darauf vertrauen können müssen, dass die Mittel der Kapitalerhöhung der Gesellschaft nach der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung und nach der Übernahmeerklärung der Übernehmer auch wirklich zugeflossen sind, als auch im Interesse der Übernehmer, die darauf vertrauen können müssen, nicht noch einmal in Anspruch genommen zu werden. Selbst eine Krise der Gesellschaft rechtfertigt nach Ansicht des Senats keine Abweichung von der gesetzlichen Reihenfolge, da dann, wenn die zur Übernahme der Kapitalerhöhung bereitstehenden Geldgeber tatsächlich vorhanden sind und sie über die notwendigen Mittel auch verfügen, ein Stillhalten der entscheidenden Gläubiger für die zur Einhaltung der gesetzlichen Reihenfolge notwendige Zeit auch durch geeignete Vereinbarungen erreicht werden kann.