Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 22.02.1995, Az.: 2 U 222/94

Arbeiten an einer Kegelbahn in einem Gaststättengebäude als Arbeiten bei Bauwerken; Abkürzung von Verjährungsfristen durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB); Abkürzung von Gewährleistungsfristen

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
22.02.1995
Aktenzeichen
2 U 222/94
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1995, 29082
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:1995:0222.2U222.94.0A

Fundstelle

  • IBR 1995, 294 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)

Amtlicher Leitsatz

Arbeiten an einer Kegelbahn in einem Gaststättengebäude sind Arbeiten "bei Bauwerken". Die 5-jährige Verjährungsfrist aus § 638 Abs. 1 BGB kann insoweit nicht durch AGB abgekürzt werden.

Gründe

1

Die Auffassung der Klägerin, die von den Beklagten geltend gemachten Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB seien verjährt, ist nicht zutreffend. Gemäß § 638 Abs. 1 BGB verjähren die Gewährleistungsansprüche in 5 Jahren, da es sich vorliegend um Arbeiten an einem Bauwerk handelt. Die abweichende Bestimmung Nr. 6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin ist unwirksam (§ 11 Nr. 10 f) AGBG).

2

Nach ständiger Rechtsprechung sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinn des § 638 Abs. 1 BGB nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines Gebäudes zu verstehen, sondern auch Arbeiten, die für die Erneuerung und den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind und das Werk für die Zweckbestimmung des Gebäudes, für dessen Benutzbarkeit von wesentlicher Bedeutung ist (vgl. BGH NJW-RR·1990, 787, 788, m. w. N.). Beides ist für eine fest installierte Kegelbahn in einem auf den Betrieb einer Gaststätte abgestellten Gebäude ohne weiteres der Fall.

3

Die Abkürzung der Gewährleistungsfrist auf 6 Monate in Nr.·6.1 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin verstößt gegen § 11 Nr. 10 f) AGBG. Die zweite Alternative dieser Bestimmung "Vertrag über Leistungen" erfasst alle Werkverträge, auch solche, die - wie hier - nicht die Herstellung einer neuen Sache zum Gegenstand haben (Palandt/Heinrichs, 54. Aufl., § 11 AGBG Rn. 46). Die Klausel ist daher unwirksam. Es gilt die 5-jährige Verjährungsfrist des §·638 Abs. 1 BGB, die noch nicht abgelaufen ist.