Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 24.01.2001, Az.: 2 W 124/00
Zulässigkeit der getrennten Anfechtung der Annahme der Zuständigkeit des Insolvenzgerichts; Voraussetzungen für die Anordnung einer Postsperre im Insolvenzverfahren; Bedeutung der Anordnung einer Postsperre; Differenzierung zwischen der Postsperre im Eröffnungsverfahren und derjenigen im eröffneten Verfahren; Bestimmung der Kriterien für die Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer Postsperre; Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 24.01.2001
- Aktenzeichen
- 2 W 124/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 29170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0124.2W124.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Lüneburg - 14.11.2000 - AZ: 3 T 86/00
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 S. 1 InsO
- § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO
- § 21 Abs. 1 Nr. 4 InsO
Fundstellen
- InVo 2001, 234-238
- KTS 2001, 612-617
- KTS 2001, 269
- NJW-RR 2001, 981-983 (Volltext mit amtl. LS)
- NZI 2001, 16
- NZI 2001, 143-145
- ZIP 2001, 468-472
- ZInsO 2001, 128-131 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Annahme der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts während des Eröffnungsverfahrens kann nicht selbstständig mit der sofortigen Beschwerde, sondern nur zusammen mit dem Eröffnungsbeschluss angefochten werden.
- 2.
Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren steht der Postsperre im eröffneten Verfahren gleich und bedeutet nicht, dass der vorläufige Insolvenzverwalter die Post nur gemeinsam mit dem Schuldner öffnen darf.
- 3.
Die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren ist unverhältnismäßig, wenn im Übrigen lediglich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt und kein Verfügungsverbot gegen den Schuldner erlassen worden ist.
In dem Insolvenzantragsverfahren
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners vom 5. Dezember 2000
gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 14. November 2000
durch
die Richter am Oberlandesgericht Rebell, Dr. Pape und Wiese
am 24. Januar 2001
beschlossen:
Tenor:
- I.
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch das Insolvenzgericht Gelle gerichtet ist.
- II.
Die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren wird zugelassen.
- III.
Auf die sofortige weitere Beschwerde gegen die Anordnung der vorläufigen Postsperre wird der Beschluss des Amtsgerichts Gelle - Insolvenzgericht - vom 5. Oktober 2000 aufgehoben und die Sache insoweit zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerderechtszüge - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
Gründe
In dem auf einen Antrag der Finanzverwaltung vom 9. August 2000 wegen rückständiger Steuerverbindlichkeiten in Höhe von mehreren 100.000 DM geführten Insolvenzeröffnungsverfahren behauptet der Schuldner, der u.a. ein selbstständiges Architekturbüro unterhalten hat, nach Eingang des Insolvenzantrags Ende September 2000 seinen Wohn- und Geschäftssitz in Gelle aufgegeben und in die Nähe von Berlin, nach R., verlegt zu haben, nachdem er zunächst in seiner Stellungnahme zum Insolvenzantrag erklärt hatte, seine Immobilie in R. verkaufen zu wollen, um seine Schulden zu bezahlen. Im Hinblick auf die Verlegung seines Wohn- und Geschäftssitzes nach R. wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde unter anderem gegen die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts.
In dem Eröffnungsverfahren hat das Insolvenzgericht in einem Beschluss vom 5. Oktober 2000 einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt, dem es vorbehalten ist, den Verfügungen des Schuldners zuzustimmen und eine Postsperre angeordnet. Gegen diese Anordnung hat der Schuldner ebenfalls sofortige Beschwerde eingelegt.
In seinem Nichtabhilfebeschluss vom 2. November 2000, den das Beschwerdegericht in seiner Entscheidung vom 14. November 2000 in Bezug genommen hat, hat das Insolvenzgericht ausgeführt, aus den Vollstreckungsprotokollen, dem Anhörungsbogen des Schuldners und den Äußerungen des vorläufigen Insolvenzverwalters sei zu entnehmen, dass die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Gelle gegeben sei. Die Ummeldung des Wohn- und Geschäftssitzes des Schuldners führe nicht zu einer Änderung der Zuständigkeit. Tatsächlich habe der Schuldner den tatsächlichen Mittelpunkt seiner wirtschaftlichen Tätigkeit im Bereich des Insolvenzgerichts Celle nicht geändert.
Die vom Schuldner ebenfalls angegriffene Postsperre sei erforderlich, weil der Schuldner zu einer konstruktiven Mitarbeit nicht bereit sei. Er sperre sich gegen die erforderliche Mitarbeit im Eröffnungsverfahren. Den vorläufigen Insolvenzverwalter unterstütze er bei der Erstellung seines Gutachtens überhaupt nicht, wie sich aus dessen Bericht vom 23. Oktober 2000 ergebe. Die Postsperre sei deshalb ein geeignetes Mittel, Einblicke in die Geschäftsabläufe des Schuldners zu gewinnen. Ihre Anordnung sei erforderlich, um eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern und nachteilige Handlungen aufzuklären.
1.
Gestützt auf diesen Beschluss hat das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 14. November 2000 die Beschwerden des Schuldners zum Teil verworfen und zum Teil zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Beschwerdegericht ausgeführt, bezüglich der Annahme der örtlichen Zuständigkeit stehe dem Schuldner kein Beschwerderecht zu. Die Beschwerde sei insoweit unzulässig.
Soweit sich der Schuldner gegen die angeordnete Postsperre richtet, sei zwar das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben; die sofortige Beschwerde sei aber unbegründet, weil die Postsperre erforderliche erscheine, um nachteilige Veränderungen der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten bzw. nachteilige Rechtshandlungen des Schuldners aufzuklären, wie das Insolvenzgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zu Recht ausgeführt habe.
2.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Schuldner mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, die einen ausdrücklich gestellten Zulassungsantrag enthält.
Er rügt als Gesetzesverletzung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 InsO zunächst die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts durch das Landgericht. Da der Schuldner sich am 28. September 2000 von Gelle nach R. abgemeldet und sich am 29. Oktober 2000 dort angemeldet habe, müsse von der Zuständigkeit des für R. örtlich zuständigen Insolvenzgerichts ausgegangen werden. Zum Zeitpunkt des Beschlusses des Insolvenzgerichts vom 5. Oktober 2000 sei bereits keine örtliche Zuständigkeit mehr gegeben gewesen. Außerdem hätten sich die Bauvorhaben, die der Schuldner betreut habe, überwiegend in den Neuen Bundesländern befunden, sodass auch der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners nicht in Gelle gelegen habe. Das Rechtsbeschwerdegericht müsse sich deshalb auch mit der Bejahung der örtlichen Zuständigkeit durch die Vorinstanzen beschäftigen; im Fall des Vorliegens einer Gesetzesverletzung seien sämtliche Rügen sachlich zu bescheiden.
Soweit das Insolvenzgericht in dem Beschluss vom 5. Oktober 2000 eine Postsperre angeordnet habe, sei auch diese Anordnung nicht gerechtfertigt. Zwar sehe § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO die Anordnung einer "vorläufigen Postsperre" vor, hier sei jedoch nach dem Text des Beschlusses vom 5. Oktober 2000 ein unzulässige endgültige Postsperre verhängt worden, mit der Folge, dass diese Maßnahme aufzuheben sei. Die vorläufige Postsperre könne nicht so verstanden werden, dass die an den Schuldner gerichteten Postsendungen generell dem vorläufigen Insolvenzverwalter zuzuleiten seien. Vielmehr komme allenfalls, ein gemeinsames öffnen der Postsendungen durch den Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter in Betracht.
Da der vorläufige Insolvenzverwalter die Post eigenmächtig öffne und bearbeite und nur mit Zeitverzug oder gar nicht an ihn weiter leite, sei der Schuldner gehindert, Verhandlungen mit dem Finanzamt zu führen und das Finanzamt zu einer Rücknahme des Insolvenzantrages zu bewegen. Die Anordnung der Postsperre sei in keiner Weise verhältnismäßig. Sie dürfe auch nur angeordnet werden, wenn ein "starker" vorläufiger Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis bestellt worden sei.
Außerdem sei zu beanstanden, dass das Insolvenzgericht nicht geprüft habe, ob ein Verbraucherinsolvenzverfahren durchzuführen sei. Sollte dies der Fall sein, müssten die verhängten Sicherungsmaßnahmen wie die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und die Anordnung einer Postsperre als unzulässig angesehen werden.
Schließlich werde noch gerügt, dass der Beschluss des Landgerichts auch wegen der fehlenden Sachverhaltsdarstellung aufzuheben sei.
Die sofortige weitere Beschwerde wird als unzulässig verworfen, soweit der Schuldner geltend macht, das Insolvenzgericht habe zu Unrecht seine örtliche Zuständigkeit bejaht.
Eine endgültige Feststellung der örtlichen Zuständigkeit des Insolvenzgerichts Gelle ist noch gar nicht erfolgt, da noch nicht endgültig über den Insolvenzantrag entschieden worden ist. Eine isolierte Anfechtung der Annahme der örtlichen Zuständigkeit im Eröffnungsverfahren kommt nicht in Betracht. Sie ist im Gesetz nicht vorgesehen (§ 6 Abs. 1 InsO).
Die örtliche Zuständigkeit, die gemäß § 3 Abs. 1 InsO dort gegeben ist, wo der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat und der Mittelpunkt seiner selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit liegt, kann erst dann mit einem Rechtsmittel überprüft werden, wenn das Insolvenzgericht im Rahmen der Entscheidung über den Eröffnungsantrag seine Zuständigkeit bejaht hat (s. Kirchhof in Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Rn. 22; Pape in: Kübler/Prütting, InsO, 6. Lfg. 2/00, § 34 Rn. 15). Der Schuldner kann zwar analog § 512 a ZPO das Recht auf Rüge der örtlichen Zuständigkeit verlieren, wenn er im Eröffnungsverfahren nicht geltend macht, das Insolvenzgericht sei örtlich unzuständig (s. OLG Köln, NJW-RR 1990, 894; LG Frankfurt, MDR 1990, 1022; Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 3 Rn. 22; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 3 Rn. 14). Wird die Rüge der örtlichen Zuständigkeit aber ausdrücklich erhoben, so kann die Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss auch noch auf die Begründung gestützt werden, das Insolvenzgericht sei gar nicht zuständig gewesen.
Solange das Insolvenzgericht im Eröffnungsverfahren von seiner Zuständigkeit ausgeht, ist hierin eine bloß vorläufige Einschätzung zu sehen, die - ebenso wie andere bloß vorbereitende Maßnahmen des Insolvenzgericht (dazu Pape in: Kübler/Prütting, InsO, § 34 Rn. 5 ff. w. n. H.) - mit der sofortigen Beschwerde und der sofortigen weiteren Beschwerde nicht überprüfbar sind. Der Schuldner hat es nicht in der Hand, dem Insolvenzgericht durch isolierte Rechtsmittel gegen die Bejahung der örtlichen Zuständigkeit während des Eröffnungsverfahrens untersagen zu lassen, überhaupt die Voraussetzungen für die Annahme der örtlichen Zuständigkeit aufzuklären und so eine Prüfung der Eröffnungsvoraussetzungen unmöglich zu machen.
Der Senat weist in diesem Zusammenhang aber auch vorsorglich darauf hin, dass Bedenken gegen die Zuständigkeit des Insolvenzgerichts hier nicht ersichtlich sind. Für die örtliche Zuständigkeit des Insolvenzgerichts spielt es keine Rolle, wenn der Schuldner nach Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Wohnsitz wechselt und alsdann geltend macht, die Zuständigkeit des Gerichts sei nicht mehr gegeben. Vielmehr ist auf Grund der Verweisung des § 4 InsO auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO davon auszugehen, dass eine spätere Sitzverlegung unbeachtlich ist (s. Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 3 Rn. 52). Entscheidend ist allein die Frage, wo der Schuldner bis zum Eingang des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens seinen Sitz gehabt hat.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde ist zuzulassen, soweit sich der Schuldner gegen die Anordnung der vorläufigen Postsperre in dem Beschluss des Insolvenzgerichts vom 5. Oktober 2000 wendet.
Insoweit liegen mehrere Rechtsverletzungen vor, die die Zulassung des Rechtsmittels und die Überprüfung der Entscheidung des Beschwerdegerichts zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung erforderlich machen.
1.
Bedenken gegen die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO bestehen nicht. In der Vorschrift wird uneingeschränkt auf § 99 InsO verwiesen. Damit wird auch im Eröffnungsverfahren § 99 Abs. 2 Satz 1 InsO in Bezug genommen, der eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Postsperre ausdrücklich vorsieht (vgl. auch OLG Gelle, ZIP 2000, 1898; Landfermann, in: Kölner Schrift zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., S. 159, Rn. 94; Pape in: Kübler/Prütting, InsO, 8. Lfg. 11/00, § 20 Rn. 16 c).
Für die Anfechtung der vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren soll zwar kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehen, wenn das Verfahren zwischenzeitlich eröffnet worden ist (vgl. OLG Köln, ZIP 2000, 1221). Hier ist eine Entscheidung über den Eröffnungsantrag aber bislang nicht getroffen, sodass ein Rechtsschutzbedürfnis bezüglich der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Anordnung der Postsperre nicht zweifelhaft ist.
2.
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wäre zunächst schon im Hinblick auf die fehlende Sachverhaltsdarstellung in der Entscheidung des Beschwerdegerichts zuzulassen (zur Erforderlichkeit einer Darstellung des zu subsumierenden Sachverhalts in der Entscheidung des Beschwerdegerichts vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2000 - 2 W 87/00, ZlnsO 2000, 557; Senat, Beschluss vom 13. September 2000 - 2 W 85/00, ZlnsO 2000, 556; BayObLG, ZlnsO 2000, 519 (LS); OLG Köln, NZI 2000, 80; OLG Köln, NZI 2000, 133; Pape, ZlnsO 2000, 548 f.). Eine solche Sachverhaltsdarstellung durch das Landgericht, das lediglich auf den Nichtabhilfebeschluss des Insolvenzgerichts Bezug genommen hat, ist hier unterblieben. Zwar kann grundsätzlich die Bezugnahme auf eine Entscheidung der Vorinstanz zur Sachverhaltsdarstellung ausreichen, wenn diese den Sachverhalt umfassend wiedergibt und das Beschwerdegericht zumindest ergänzend das Vorbringen in der Beschwerdebegründung darstellt (s. dazu Pape, ZlnsO 2000, 548, 549). Eine umfassende Darstellung, die eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen der vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren ermöglichen würde (zu den Voraussetzungen der Postsperreanordnung s. Senat, ZlnsO 2000, 557 f.; Luke, in: Kübler/Prütting, InsO, § 99 Rn. 1 ff.) fehlt hier jedoch. Die Gründe, aus denen die Postsperre angeordnet worden ist, sind nur andeutungsweise zu erkennen. Das Beschwerdegericht selbst beschränkt sich auf eine formelhafte Wiederholung des Gesetzeswortlauts ohne eine eigene Darstellung des Sachverhalts und eine Subsumtion vorzunehmen.
3.
Die sofortige weitere Beschwerde ist darüber hinaus aber auch zuzulassen, weil der Schuldner eine Rechtsverletzung ausgeführt hat, welche die Überprüfung der Entscheidung durch den Senat erforderlich macht und die eine allgemeine Rechtsfrage betrifft (zu diesen Voraussetzungen der Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde s. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, §7 Rn. 15 ff.; Prütting in: Kübler/Prütting, InsO 8. Lfg. 11/2000, § 7 Rn. 5 ff.; Pape, NJW 2001, S. 24 f. m. w. H.).
a)
Der sofortigen weiteren Beschwerde kann allerdings nicht gefolgt werden, wenn unter Bezugnahme auf eine Kommentarstelle (Mönning in: Nerlich/Römermann, InsO, § 21 Rn. 72) ausgeführt wird, das Gericht hätte die vorläufige Postsperre im Eröffnungsverfahren schon deshalb nicht anordnen dürfen, weil allenfalls eine gemeinsame Briefkontrolle durch den vorläufigen Insolvenzverwalter und den Schuldner zulässig sei, nicht jedoch der generelle Ausschluss des Schuldners vom Postbezug mit der Folge, dass der Schuldner seine Post erst nach der Bearbeitung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter erhalte. Diese Auffassung ist überhaupt nicht praktikabel und widerspricht dem Sinn und Zweck einer Postsperre. Sie ist deshalb abzulehnen. Die Postsperre im Eröffnungsverfahren muss vielmehr - dies folgt bereits aus der uneingeschränkten Verweisung auf § 99 InsO - als umfassende Anordnung einer Postsperre verstanden werden, die auch im Eröffnungsverfahren nicht anders wirkt als im eröffneten Verfahren. Das bedeutet, dass bei Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 4 InsO die an den Schuldner gerichteten Schreiben auch nicht dem Schuldner, sondern dem vorläufigen Insolvenzverwalter auszuhändigen sind. Würde man der gegenteiligen Auffassung von Mönning folgen, hieße dies, dass die Schreiben weiterhin an den Schuldner auszuhändigen sind und dieser nur verpflichtet ist, die Post gemeinsam mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter zu öffnen. Dies würde weiter bedeuteten, dass der Schuldner es in der Hand hätte, zu entscheiden, welche Schreiben er dem vorläufigen Insolvenzverwalter zugänglich macht und welche Schreiben er vor diesem verheimlicht. Eine solche Handhabung widerspräche dem Sinne einer Postsperre und hätte zur Folge, dass deren Anordnung letztlich leer läuft. Ein Postsperre im Eröffnungsverfahren brauchte dann - trotz der nachträglichen Einführung durch den Gesetzgeber (dazu Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 20 Rn. 16) erst gar nicht angeordnet zu werden.
Für eine derartige eingeschränkte Sicht der Postsperre im Eröffnungsverfahren gibt es aber auch keine Veranlassung. Dass der Gesetzgeber die vorläufige Postsperre auf eine gemeinsame Kontrolle der Post durch den Schuldner und den vorläufigen Insolvenzverwalter beschränken sollte, ist nicht zu erkennen (s. zur Postsperre nach § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO im Übrigen auch noch Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 2. Aufl., Rn. 3, 218 ff.; Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur Insolvenzordnung, 2. Aufl., § 21 Rn. 85 ff., die ebenfalls - entsprechend auch Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 20 Rn. 16 ff. -
keine derartigen Einschränkungen für die Anordnung der Postsperre im Eröffnungsverfahren als zulässig ansehen). Wird eine vorläufige Postsperre im Eröffnungsverfahren angeordnet, so ist diese nicht anders zu handhaben, als die Postsperre im eröffneten Verfahren.
b)
Ohne Bedeutung ist es auch, dass das Insolvenzgericht die Postsperre nicht als "vorläufige Postsperre" bezeichnet hat. Diese verkürzte Bezeichnung ändert nichts daran, dass es sich um eine vorläufige Postsperre im Sinne des § 21 Abs. 2 Nr. 4 InsO handelt, die im Zusammenhang mit der Anordnung weiterer Sicherungsmaßnahmen ergangen ist.
c)
Erheblich sind dagegen die Ausführungen des Schuldners zur Frage der Verhältnismäßigkeit der Anordnung einer vorläufigen Postsperre in Verbindung mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung mit gleichzeitiger Anordnung eines bloßen Zustimmungsvorbehalts, wie dies hier erfolgt ist. Ob eine solche Kombination der Sicherungsmittel des § 21 Abs. 2 InsO zulässig ist, hat die Rechtsprechung bislang noch nicht entschieden und wird - soweit ersichtlich - bisher im Schrifttum auch noch nicht diskutiert. Die Frage, ob eine derartige Verbindung der Sicherungsmittel Bestand haben kann, ist deshalb von allgemeiner Bedeutung.
Eine Rechtsverletzung könnte hier gegeben sein, weil im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, der auch bei der Anordnung von grundrechtseinschränkenden Maßnahmen im Eröffnungsverfahren zu beachten ist (s. auch OLG Naumburg, ZlnsO 2000, 562; Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 20 Rn. 17; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 20 Rn. 13 b bis d), Bedenken gegen der Erforderlichkeit einer Postsperre bestehen könnten, wenn dem Schuldner das Verwaltungs- und Verfügungsrecht verbleibt und nur ein Zustimmungsvorbehalt angeordnet wird. Die sofortige weitere Beschwerde ist deshalb auch aus diesem Grund zuzulassen.
IV.
Die sofortige weitere Beschwerde ist auch begründet, soweit gerügt wird, das Insolvenzgericht habe die vorläufige Postsperre nicht in Verbindung mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts erlassen dürfen. Sie führt allerdings nicht zur Aufhebung der Anordnung, sondern nur zur Zurückverweisung. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die vorläufige Postsperre hier gerechtfertigt ist.
1.
In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass eine Postsperreanordnung im Eröffnungsverfahren ohne die Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung nicht in Betracht kommt, da eine "Postkontrolle" durch das Insolvenzgericht ausscheidet und die Postsperre in einer solchen Konstellation keinen Sinn ergibt (s. auch Haarmeyer/Wutzke/Förster, a.a.O., Rn. 3.218; Schmerbach, in: Frankfurter Kommentar zur InsO, § 21 Rn. 86). Diese Voraussetzung ist mit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters hier grundsätzlich erfüllt.
2.
Aber auch die Anordnung einer vorläufigen Postsperre bei bloßer Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters ohne Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis erscheint mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unvereinbar. Wenn das Insolvenzgericht davon ausgeht, der Schuldner sei weiterhin in der Lage, das Verwaltungs- und Verfügungsrecht über sein Vermögen auszuüben und es bedürfe nur eines Zustimmungsvorbehalts zwecks Sicherung der Kontrolle durch den vorläufigen Insolvenzverwalter, so ist dies mit der gleichzeitigen Feststellung nicht zu vereinbaren, die Anordnung einer Postsperre sei erforderlich, damit der Schuldner die Heimlichkeit des Postverkehrs nicht dazu benutze, die Masse beiseite zu schaffen und sein Vermögen zu verheimlichen. Hierin liegt ein unüberbrückbarer Widerspruch. Dieser Widerspruch kann entweder nur dadurch gelöst werden, dass eine vorläufige Insolvenzverwaltung mit gleichzeitigem Verfügungsverbot angeordnet wird mit der Folge, dass auch die Übertragung des Postverkehrs auf den vorläufigen Insolvenzverwalter gerechtfertigt ist. Meint das Insolvenzgericht dagegen, dem. Schuldner weiter sein Verfügungsbefugnis lassen zu können, weil von ihm keine Verdunklungshandlungen zu erwarten seien, so ist die Anordnung einer Postsperre als grundrechtsbeschränkender Eingriff unverhältnismäßig.
Der bloße Zustimmungsvorbehalt i.V.m. der Anordnung der Postsperre ist inkonsequent, weil einem Schuldner, bei dem das Gericht davon ausgeht, dass er mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter kooperiert und den Zustimmungsvorbehalt beachtet, nicht gleichzeitig unterstellt werden kann, er nutze die Vertraulichkeit des Postverkehrs aus, um seine Gläubiger zu schädigen. Eine solche gespaltene Vorgehensweise ist mit dem Zweck des § 21 InsO, der gerade sicherstellen soll, dass der sich obstruktiv verhaltende Schuldner den Fortbestand der Verfügungsbefugnis im Eröffnungsverfahren nicht dazu benutzt, die Gläubiger weiter zu schädigen, nicht zu vereinbaren. Wenn der Schuldner keine Kooperationsbereitschaft zeigt und deshalb eine Postsperre angeordnet werden muss, liegt nichts näher, als diese Postsperre auch mit der Anordnung einer vorläufigen Insolvenzverwaltung mit Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters zu verbinden. Die bloße Anordnung des Zustimmungsvorbehalts führt demgegenüber dazu, dass der Schuldner zwar vom Postverkehr ausgeschlossen wird, gleichwohl aber noch die Möglichkeit behält, gläubigerschädigende Handlungen vorzunehmen, die nur schwer wieder rückgängig gemacht werden können.
Es verstößt deshalb gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, wenn das Insolvenzgericht meint, der Schuldner könne weiterhin - wenn auch unter dem Vorbehalt der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters - über sein Vermögen verfügen, gleichzeitig jedoch eine Postsperre anordnet. Vornehmlich im Hinblick auf diesen Widerspruch ist hier die sofortige weitere Beschwerde begründet, soweit sie sich gegen die Anordnung einer vorläufigen Postsperre im Eröffnungsverfahren richtet.
V.
Das Rechtsmittels muss hier zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht führen (zur Zulässigkeit der Zurückverweisung an die erste Instanz entsprechend § 575 ZPO durch das Rechtsbeschwerdegericht unmittelbar vgl. BGH, NJW 1996, 2870; OLG Gelle, NdsRpfl. 1960, 227 f.; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 7 Rn. 28; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 28). Eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht erscheint - trotz der unzulänglichen Sachverhaltsdarstellung - nicht tunlich, weil hier auch zu entscheiden sein wird, ob bei einem Schuldner, der im Eröffnungsverfahren jede Mitwirkung verweigert und - dies ergibt sich aus dem vom Insolvenzgericht in Bezug genommenen Berichten des vorläufigen Insolvenzverwalters - nicht einmal bereit ist, den Zustimmungsvorbehalt zu beachten - tatsächlich die bloße Anordnung eines Zustimmungsvorbehalts ausreicht, um eine weitere Verschlechterung der Masse während des Eröffnungsverfahrens zu verhindern. Das Insolvenzgericht wird seine Entscheidung auch unter diesem Aspekt zu prüfen haben.
VI.
Keine Bedeutung hat - hierauf weist der Senat für das weitere Verfahren des Insolvenzgerichts vorläufig hin - die Frage, ob das Verfahren weiterhin als Regelinsolvenzverfahren oder - sollten sich im Rahmen der Ermittlungen des Insolvenzgerichts die entsprechenden Voraussetzungen herausstellen - als Verbraucherinsolvenzverfahren zu führen ist. Auch in Verbraucherinsolvenzverfahren können gemäß § 306 Abs. 2 InsO sämtliche Sicherungsmaßnahmen des § 21 InsO angeordnet werden. Da der Schuldner bislang verhindert hat, dass die Eröffnungsvoraussetzungen durch das Insolvenzgericht abschließend ermittelt werden konnten, hat er kein Recht, sich darauf zu berufen, Sicherungsmaßnahmen könnten aber nicht angeordnet werden, da noch gar nicht festzustellen sei, welches Verfahren tatsächlich geführt werden müsse und er davon ausgehe, dass es sich um ein Verbraucherinsolvenzverfahren handeln müsse.
VII.
Infolge der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht ist eine Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren durch den Senat nicht zu treffen. Diese Entscheidung bleibt dem Insolvenzgericht vorbehalten.
Streitwertbeschluss:
Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000 DM.
Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdeverfahrens ist in Übereinstimmung mit der nicht angegriffenen Festsetzung des Beschwerdegerichts erfolgt.