Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 23.01.2001, Az.: 12 UF 214/00
Kindesunterhalt ; Prozesskostenhilfe; Leistungsfähigkeit ; Erwerbsobliegenheit; Auswanderung ; Ortswechsel
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 23.01.2001
- Aktenzeichen
- 12 UF 214/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 21612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2001:0123.12UF214.00.0A
Rechtsgrundlagen
- § 1603 Abs. 2 BGB
Amtlicher Leitsatz
Zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit, hier Obliegenheit eines nach Spanien ausgewanderten Deutschen zur Rückkehr nach Deutschland um Unterhalt zahlen zu können.
Tenor:
I. Der Klägerin wird für das Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihr wird Rechtsanwältin ...... in .... zur Vertretung beigeordnet.
II. Dem Beklagten wird zur Verteidigung gegen die Berufung Prozesskostenhilfe bewilligt.
Ihm wird Rechtsanwältin ... in .... zur Vertretung beigeordnet.
III. Der Antrag des Beklagten, ihm für die beabsichtigte Anschlussberufung Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Antrag des Beklagten, ihm für eine Anschlussberufung mit dem Ziel der Abweisung der Klage auf Zahlung von Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe zu bewilligen, ist zurückzuweisen, da der beabsichtigten Rechtsverfolgung hinreichende Erfolgsaussichten fehlen, § 114 ZPO.
Der Beklagte kann sich nicht auf eine fehlende Leistungsfähigkeit zur Zahlung von Kindesunterhalt berufen. Mit seinem (nicht belegten) Vortrag, er habe sich vergeblich bei sämtlichen Tischlereien im Umkreis seines Wohnortes in ....... beworben, genügt er nicht den Anforderungen, die an einen Unterhaltsverpflichteten gestellt werden. Gem. § 1603 Abs. 2 BGB ist der Beklagte gegenüber den minderjährigen Kindern gesteigert zum Unterhalt verpflichtet. Er muss seine Arbeitskraft nutzen, um ein Einkommen zu erzielen, mit dem er den Unterhalt der Kinder sicherstellen kann. Dabei ist es nicht ausreichend, sich nur um einen Arbeitsplatz in dem gelernten Beruf zu bemühen. Der Beklagte ist verpflichtet, jede entgeltliche Tätigkeit auszuüben. Zum anderen kann sich der Beklagte nicht darauf berufen, im näheren oder weiteren Umfeld seines derzeitigen Wohnortes in ....... sei eine Arbeitsstelle nicht zu finden. Wenn die wirtschaftlichen Aussichten in der Region so schlecht sind, hat der Beklagte gegenüber seinen minderjährigen Kindern die Pflicht, einen Ortswechsel vorzunehmen, um einen Arbeitsplatz zu finden, der ihm gestattet, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (BGH, FamRZ 1994, 302). Da der Beklagte ....... Staatsbürger ist, kommt insbesondere auch eine Rückkehr nach ....... in Betracht. Gründe, warum ein solcher Ortswechsel nicht zumutbar sein sollte, hat der Beklagte weder vorgetragen noch sind solche Gründe ersichtlich. Allein der Umstand, dass die Familie 1991 gemeinsam nach ....... übersiedelt ist, berechtigt den Beklagten noch nicht, sich auf Bewerbungen in ....... zu beschränken, wenn dort keine realistischen Chancen bestehen, einen Arbeitsplatz zu finden.