Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 17.01.2001, Az.: 9 U 151/00

Abschluss eines Treuhandvertrages vor Abschluss des Gesellschaftervertrages; Anspruch auf die Rückübertragung von Gesellschaftsanteilen; Abschluss eines Gesellschaftervertrages zum Betrieb eines Pflegeheims; Fortführung des Betriebes nach der Unterschlagung einer größeren Geldsumme durch einen Angestellten; Möglichkeit der Wahl eines gesellschaftsrechtlichen Modells, die die Geltendmachung von Ansprüchen Dritter gegen die Betreiber erschwert

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
17.01.2001
Aktenzeichen
9 U 151/00
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2001, 26387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2001:0117.9U151.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hannover - 15.06.2000 - AZ: 25 O 4625/99 (131)

Fundstelle

  • NZG 2001, 368

In dem rechtsstreit
hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und
die Richter am Oberlandesgericht Dr. S. und Dr. W.
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung gegen das am 15. Juni 2000 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hannover wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer: unter 60.000,- DM

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten, mit dem sie seit März 1997 verheiratet war, die Übertragung von dessen Geschäftsanteil an der SHV P. f. S. GmbH aufgrund eines angeblich bereits vor Abschluss des Gesellschaftsvertrages mündlich zustande gekommenen Treuhandvertrages.

2

Die Klägerin hatte das "P. F." ursprünglich als Einzelunternehmen betrieben. Nachdem ein Angestellter Beträge von mindestens 600.000,- DM unterschlagen hatte, beabsichtigte sie, "eine solche Konstruktion zu wählen, die den reibungslosen weiteren Fortgang des Pflegebetriebes zugunsten der Patienten auch in dem Fall sicherstellen würde, in dem möglicherweise noch bestehende Forderungen seitens Dritter gegenüber der Klägerin geltend gemacht würden" (Seite 3 der Klageschrift). Zu diesem Zweck fand am 18. Februar 1999 eine Besprechung zwischen der Klägerin, Rechtsanwalt S. dem Steuerberater G. und dem Beklagten statt, zu dem der Steuerberater ein schriftlich niedergelegtes "Modell zum Betrieb eines Pflegeheims in der Rechtsform GmbH" (Anlage B 2) mitbrachte.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, in dieser Besprechung seien "die unterschiedlichen Lösungsmöglichkeiten und Modelle für ein Fortführen des Pflegeheimbetriebes erörtert" worden. Die Parteien seien zu dem Ergebnis gekommen, das Pflegeheim in der Rechtsform einer GmbH fortzuführen. Sie habe 10 % der Geschäftsanteile und der Beklagte habe die restlichen 90 % treuhänderisch für sie erhalten sollen.

4

Der Beklagte hat in Abrede genommen, dass er seinerzeit mit der Klägerin eine Treuhand vereinbart habe. Man habe sich (lediglich) über den wesentlichen Inhalt des dann am 1. April 1999 notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages geeinigt. Danach unterliege sein Geschäftsanteil keiner Treuhandbindung.

5

Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen. Es hat der Klage mit der Begründung stattgegeben, die Klägerin habe den Abschluss eines am 18. Februar 1999 bereits rechtsverbindlich zustande gekommenen Treuhandvertrages bewiesen.

6

Der Beklagte hat frist- und formgerecht Berufung eingelegt. Er rügt im wesentlichen die Beweiswürdigung und die rechtlichen Erwägungen des Landgerichts.

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Er beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

8

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

9

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

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Im übrigen wird auf die Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die Berufung ist unbegründet.

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Die Zeugen S. G. und Z. haben aufgrund eigener Wahrnehmungen eine bereits am (Nachmittag des) 18. Februar 1999 zustande gekommene und auch als Teilabrede verbindliche Treuhandvereinbarung eindeutig bekundet. In der seinerzeitigen Besprechung ist auch das Motiv für die Gründung einer GmbH und für eine Treuhandvereinbarung angesprochen worden. Der Zeuge S. hat insoweit bekundet:

"Der Hintergrund war, dass wegen der Vorkommnisse mit H. F. die finanzielle Situation der Einzelfirma unübersehbar war. Frau F. sah die Gefahr, dass hier Ansprüche Dritter ihr gegenüber geltend gemacht werden und aus diesem Grund sollte der Geschäftsanteil gering gehalten werden. Ich kann mich daran erinnern, dass ich Herrn S. in dieser Besprechung darauf hingewiesen habe, dass er die Anteile zurückgeben muss, wenn Frau F. dies wünscht".

13

Der Senat hat keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts zutreffend ist (§§ 398, 523 ZPO).

14

Zu einer Treuhandvereinbarung "passt" auch, dass in dem "Modell" (Anlage B 2) eine "Finanzierung der Einlage des Ehemannes über ein Darlehen der Ehefrau" vorgesehen war. Zu der schlussendlichen Aufbringung der Einlage, auf die es aber nicht mehr ankommt, da eine Aufhebung des Treuhandvertrages nicht ersichtlich ist, hat der Beklagte wechselnd vorgetragen: In der Klageerwiderung hat er die Zahlung von 8.000,- DM, 11.000,- DM und 5.000,- DM behauptet. Auf den Hinweis der Klägerin auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 25. Januar 2000, er habe in einem vorangegangenen Rechtsstreit behauptet, bei der Zahlung der 8.000,- DM und der 11.000,- DM habe es sich um ein Darlehen seines Bruders bzw. seines Onkels zugunsten der Klägerin gehandelt, hat er auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 5. April 2000 eine andere Darstellung gegeben.

15

Der Hinweis des Beklagten auf Seite 2 seines Schriftsatzes vom 23. November 2000, bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugen S. und G. müsse auch berücksichtigt werden, dass diese sich bei einer wahrheitsgemäßen Aussage gegenüber der Klägerin schadensersatzpflichtig gemacht hätten, "weil es an einer notariellen Beurkundung eines Abtretungsvertrages oder der Verpflichtung hierzu im Rahmen einer Treuhandvereinbarung fehlt", ist nicht recht verständlich. Denn wenn die Parteien am 18. Februar 1999 eine Treuhandabrede getroffen haben, war - wie noch begründet werden wird - eine notarielle Beurkundung, von der die Parteien aus dem bereits dargelegten Grunde abgesehen haben, entbehrlich. Ist eine Treuhandvereinbarung seinerzeit nicht getroffen worden, stellte sich die Frage einer notariellen Beurkundung nicht. Die Berater der Klägerin können sich also auch dann nicht schadensersatzpflichtig gemacht haben.

16

Ein Treuhandvertrag, der vor Beurkundung des Gesellschaftsvertrages abgeschlossen wird, unterliegt nicht dem Formzwang des. § 15 Abs. 4 Satz 1 GmbHG, weil noch gar kein Geschäftsanteil vorhanden ist und auch dessen Entstehen noch nicht in die Wege geleitet worden ist (BGH GmbHR 1999, 707 ff [BGH 19.04.1999 - II ZR 365/97]).

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Die Indizien, mit denen der Beklagte die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Landgerichts in Zweifel zieht, lassen keinen hinreichend sicheren Schluss auf die Nichtexistenz einer Treuhandabrede zu. Die diesbezüglichen Beweisantritte des Beklagten sind deshalb nicht entscheidungserheblich (vgl. zur Zulässigkeit einer vorweggenommenen Beweiswürdigung im Falle des Indizienbeweises: Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., vor § 284 Rdnr. 9). Insbesondere die Aussage der jetzigen Ehefrau des Beklagten (Zeugin K.) steht der Beweiswürdigung des Landgerichts (und des Senats) nicht entgegen, sodass unentschieden bleiben kann, ob die Aussage wegen des heimlichen Mithörens des privaten Telefongesprächs der Parteien (Ehegatten) überhaupt verwertbar ist:

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Wenn in dem Gespräch mit den Beratern am 18. Februar 1999 eine Treuhandabrede zustande gekommen war, konnte die Klägerin mit Recht vom Beklagten später ein notariell beurkundetes Angebot für die Abtretung des Geschäftsanteils verlangen, so lange die Parteien sich nicht über die näheren Einzelheiten einer Übernahme der Gesellschaft durch den Beklagten geeinigt hatten. Der Beklagte mag auch darüber "aufgebracht" (Zeugin K.) gewesen sein, dass "Herr S. Frau F. erst darauf (scil. die Vereinbarung einer Treuhand) gebracht habe" (vgl. auch die vom Beklagten auf Seite 9 der Berufungsbegründung zitierte Nr. 3 des "Modells", wonach der "Abschluss eines unwiderruflichen Angebots an die Ehefrau zur Übernahme der gesamten oder eines Teils der Anteile" in Erwägung gezogen war), er sich also am Nachmittag des 18. Februar 1999 aus seiner Sicht übereilt auf eine Treuhand eingelassen habe.

19

In dem Entwurf eines - wohl vom Zeugen S. initiierten (vgl. Seite 10 der Berufungsbegründung) - notariell zu beurkundenden Angebots zur Übertragung des Geschäftsanteils (Anlage 1 zur Berufungsbegründung), den der Beklagte am 20. März 1999 erhalten hat, ist demgemäß auch kein Entgelt für die Abtretung vorgesehen.

20

Es ist letztlich auch nicht von Belang, dass die Klägerin in ihrem Schreiben vom 30. September 1999 (Anlage 2 zur Berufungsbegründung) und ihr erstinstanzlicher Anwalt in dem Schreiben vom 11. Oktober 1999 (Anlage B 4) zur Begründung des Anspruchs auf die von den Parteien am 1. April 1999 geschlossene maschinenschriftliche und wechselseitig unterschriebene Vereinbarung (Anlage B 3) Bezug genommen haben. Denn sowohl die Klägerin als auch deren Anwalt gingen seinerzeit irrigerweise (vgl. § 15 Abs. 4 GmbHG) davon aus, dass die unmittelbar nach Abschluss des Gesellschaftsvertrages wechselseitig unterschriebene Vereinbarung (Seite 11 der Berufungsbegründung und die Aussage des Zeugen S.) wirksam sei. War das der Fall, konnten sie davon absehen, auch noch auf eine vorangegangene mündliche Vereinbarung Bezug zu nehmen. Im übrigen ist in der vom Beklagten initiierten und von der Bürovorsteherin des Rechtsanwalts S. entworfenen (vgl. dessen Aussage) Vereinbarung für den Fall der Abtretung des Geschäftsanteils eine Gegenleistung der Klägerin gerade nicht vorgesehen.

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§ 154 Abs. 2 BGB, wonach dann, wenn die Beurkundung des beabsichtigten Vertrages verabredet worden ist, im Zweifel der Vertrag nicht geschlossen ist, bis die Beurkundung erfolgt ist, ist nicht anzuwenden, weil die Parteien sich am 18. Februar 1999 im Hinblick auf den von ihnen verfolgten und bereits dargelegten Zweck geeinigt haben, von einer Beurkundung der Treuhandabrede Abstand zu nehmen. Diese sollte (als Teilabrede) von Anfang an gültig sein, wie das Landgericht den Aussagen der Zeugen S. und G. zutreffend entnommen hat.

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Die eidesstattlichen Versicherungen der beiden Zeugen ergeben nichts (Durchschlagendes) zugunsten des Beklagten.

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Der Zeuge S. hat ausgeführt (Anlage K 1), er sei von den Parteien beauftragt worden, einen Entwurf für den GmbH-Vertrag und einen für eine atypische stille Gesellschaft anzufertigen. Demgemäß hat er im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich bekundet, er habe keinen Auftrag gehabt, einen Treuhandvertrag zu entwerfen.

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Der Zeuge G. hat dargelegt (Anlage K 2), nach seiner Kenntnis seien "alle Verträge auch tatsächlich beurkundet" worden. Gemeint waren damit der GmbH-Vertrag, der Vertrag über die atypische stille Gesellschaft und das Rückübertragungsangebot. Demgemäß hat der Zeuge im Rahmen seiner Vernehmung bekundet: "Wir hatten ursprünglich vorgehabt, eine schriftliche Vereinbarung darüber (scil. über den Treuhandvertrag) zu schließen, aber es ist dann zu einer mündlichen Vereinbarung gekommen ... Mein Eindruck war ganz klar, man

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wollte in diesem Augenblick einen Vertrag schließen. ... Mein Eindruck war, dass den Parteien klar war, dass sie einen mündlichen Vertrag geschlossen hatten". Abschließend hat der Zeuge bekundet: "Der Treuhandvertrag war für mich geschlossen und die in schriftlicher Form abzuschließenden Verträge waren in Auftrag gegeben".

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Es kann schließlich als wahr unterstellt werden, dass die Klägerin im Mai 1999 gegenüber dem Bruder des Beklagten ihr Unverständnis geäußert hat, dass der Beklagte seinen Geschäftsanteil der Pflegedienstleiterin H. verkaufen wolle, "wo ihm in zwei Jahren doch alles gehören werde. Denn sie habe vor, in zwei Jahren ihren 10-%igen Geschäftsanteil an den Beklagten zu übertragen und dann ins Ausland zu gehen" (Seite 25 der Berufungsbegründung). Es stand im Ermessen der Klägerin, ob sie dem Bruder des Beklagten auch Mitteilung von dem Treuhandvertrag machte.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10,. 711 und 713 ZPO (vgl. zur Wirkung der vorläufigen Vollstreckbarkeit: Zöller-Stöber, a.a.O., § 294 Rdnr. 4).