Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 12.02.2014, Az.: 4 K 65/13
Kürzung der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers um öffentliche Zuschüsse für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
Bibliographie
- Gericht
- FG Niedersachsen
- Datum
- 12.02.2014
- Aktenzeichen
- 4 K 65/13
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2014, 13029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:FGNI:2014:0212.4K65.13.0A
Rechtsgrundlage
- § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG
Fundstellen
- BBK 2014, 457
- EFG 2014, 899-900
- KÖSDI 2014, 18908
- StBW 2014, 327
- StuB 2014, 499
Amtlicher Leitsatz
Kürzung der Anschaffungskosten von Wirtschaftsgütern des Sonderbetriebsvermögens eines Mitunternehmers um öffentliche Zuschüsse für die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen im Betrieb der Personengesellschaft.
Tatbestand
Streitig ist, ob Investitionszuschüsse als Betriebseinnahmen zu erfassen oder von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter abzuziehen sind.
Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Einzige Kommanditistin war in den Streitjahren die Beigeladene. Die Beigeladene hält das gesamte Kapital der Klägerin und überlässt dieser die wesentlichen Betriebsgrundlagen.
Durch Bescheid vom Dezember 2003 bewilligte die Bezirksregierung für den ersten Bauabschnitt der Erweiterung der Betriebsstätte der Klägerin in E aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Förderung der regionalen Wirtschaftsstruktur" (GA-Mittel) einen sachkapitalbezogenen Investitionszuschuss bis zur Höhe von ...EUR. Der Zuschuss wurde "zur Schaffung von ... Dauerarbeitsplätzen der [Klägerin]" gewährt. Die Bewilligung erfolgte auf der Grundlage der für verbindlich erklärten Investitions- und Finanzierungspläne der Beigeladenen. Der Zuwendungsbescheid war an die Klägerin und an die Beigeladene adressiert. Der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegende Antrag war von der Klägerin als Antragstellerin gestellt und nach den Vorgaben des Antragsformulars von der Beigeladenen mitunterzeichnet worden. Aufgrund einer von der Beigeladenen als Zuwendungsempfängerin gestellten Mittelanforderung wurden die Fördermittel an diese ausgezahlt.
Durch Zuwendungsbescheid vom Dezember 2005 gewährte die inzwischen zuständige B für den zweiten Bauabschnitt des Vorhabens einen weiteren Investitionszuschuss bis zur Höhe von ... EUR. Auch dieser Bescheid war sowohl an die Klägerin als auch an die Beigeladene adressiert. Wiederum wurden die Fördermittel aufgrund eines von der Beigeladenen als Zuwendungsempfängerin gestellten Auszahlungsantrags an diese ausgezahlt. Der zugrunde liegende Antrag war ebenfalls von der Klägerin gestellt und von der Beigeladenen mitunterzeichnet worden.
Die Vergabe der Mittel erfolgte auf der Grundlage des 32. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" für die Jahre 2003 bis 2006 - Rahmenplan - (Bundestags-Drucksache 15/861).
Bereits im Mai 2003 war zwischen der Klägerin als Pächterin und der Beigeladenen als Verpächterin eine Nutzungsvereinbarung über die Wirtschaftsgüter des Investitionsprojekts getroffen worden. Als Pachtzins wurden 10 Prozent der Investitionssumme des Nutzungsgegenstands vereinbart. Ein eventuell gewährter Investitionszuschuss sollte in voller Höhe auf die Pacht des Zweckbindungszeitraums angerechnet werden.
In den Jahresabschlüssen für die Streitjahre 2004 bis 2006 erfasste die Klägerin die Zuschüsse als Erhöhungen des Sonderbetriebsvermögens der Beigeladenen. Im Gegenzug verminderte sie in den Jahresabschlüssen für die Jahre 2004 bis 2006 die Anschaffungskosten der im Sonderbetriebsvermögen der Beigeladenen aktivierten Wirtschaftsgüter entsprechend (R 34 Abs. 2 der Einkommensteuerrichtlinien - EStR 2003 bzw. R 6.5 Abs. 2 EStR 2005). Im Jahresabschluss 2006 bildete sie in Höhe des für den 2. Bauabschnitt ausgezahlten und noch nicht verausgabten Teilbetrags einen Passivposten.
Im Anschluss an bei der Klägerin und der Beigeladenen durchgeführte Außenprüfungen vertrat der Prüfer die Ansicht, dass nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin Empfängerin der Investitionszuschüsse gewesen sei. Da das Wahlrecht nach R 6.5 EStR 2005 dem Zuwendungsempfänger zustehe, die Klägerin selbst aber keine Anschaffungs- oder Herstellungskosten getragen habe, komme seine Inanspruchnahme im Streitfall nicht in Betracht. Da die Zuschüsse den Pachtaufwand der Klägerin während der Dauer des fünfjährigen Zweckbindungszeitraums minderten, sei es jedoch gerechtfertigt, die Investitionszuschüsse wie eine von der Klägerin gewährte Pachtvorauszahlung zu behandeln und durch Bildung passiver Rechnungsabgrenzungsposten über die Dauer von fünf Jahren zu verteilen. Im Gegenzug seien die Buchwerte der bezuschussten Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen um die bisher abgezogenen Investitionszuschüsse zu erhöhen und entsprechend höhere Absetzungen für Abnutzung (AfA) zu berücksichtigen. Der für das Jahr 2006 gebildete Passivposten sei aufzulösen.
Durch Bescheide vom 15. Februar 2010 änderte das FA die Feststellungsbescheide der Jahre 2004 bis 2006 unter Berücksichtigung dieser und weiterer hier nicht streitiger Prüfungsfeststellungen.
Hiergegen legte die Klägerin am 17. März 2010 Einspruch ein. Zu dessen Begründung machte sie im Streitpunkt geltend:
Entgegen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beurteilung sei nicht sie, sondern die Beigeladene als Eigentümerin der bezuschussten Wirtschaftsgüter Empfängerin der Zuschüsse gewesen. Dies ergebe sich zum einen aus dem Inhalt der Zuwendungsbescheide, in denen die Beigeladene gemeinsam mit ihr als Adressatin aufgeführt und im Fall des Zuwendungsbescheids der Bezirksregierung sogar ausdrücklich als Zuwendungsempfängerin bezeichnet worden sei. Zum anderen folge es daraus, dass die Beigeladene als Investorin sachlich förderungsberechtigt gewesen sei. Damit könne der gewährte Zuschuss nicht als eine von ihr geleistete Pachtvorauszahlung an die Beigeladene gewertet werden. Wäre sie selbst und nicht die Beigeladene Empfängerin des Zuschusses gewesen, hätte für diese auch kein Anlass dazu bestanden, sich zu einer Anrechnung des Zuschusses auf das Nutzungsentgelt des Zweckbindungszeitraums zu verpflichten. Doch selbst dann, wenn sie und nicht die Beigeladene Empfängerin der von der Bezirksregierung bzw. der B gewährten Zuschüsse gewesen sein sollte, hätte dieser das Wahlrecht nach R 6.5 Abs. 2 Satz 1 EStR 2005 zugestanden, weil dieses auch für Zuschüsse aus privaten Mitteln gelte und in dem von dem FA unterstellten Fall davon auszugehen wäre, dass sie - die Klägerin - die empfangenen Zuschüsse an die Beigeladene weitergeleitet habe.
Durch Einspruchsbescheid vom 19. Februar 2013 wies das FA die Einsprüche im Streitpunkt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus:
Nach den Förderungsbedingungen habe die Beigeladene den Förderzweck - die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen - nicht erfüllen können, weil sie nur vermögensverwaltend tätig gewesen sei. Dies sei nur der Klägerin selbst möglich gewesen, die deshalb auch als Antragstellerin aufgetreten sei. Nach der Auskunft der B sei die Klägerin auch Zuwendungsempfängerin gewesen. Die Beigeladene habe die bewilligten Mittel lediglich abgerufen. Die Klägerin habe letztlich auch den wirtschaftlichen Vorteil aus den Zuschüssen gehabt, weil ihr Pachtaufwand durch die mit der Beigeladenen getroffene Anrechnungsvereinbarung entsprechend vermindert worden sei. Deshalb liege in der Auszahlung der Mittel an die Beigeladene auch keine Zuschussgewährung durch sie. Diese sei vielmehr als Pachtvorauszahlung für die Dauer des Zweckbindungszeitraums zu werten und nach § 5 Abs. 5 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) passiv abzugrenzen. Aus anderen Gründen setzte das FA die Einkünfte der Jahre 2005 und 2006 herab.
Mit der am 22. März 2013 erhobenen Klage wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen aus dem Vorverfahren. Ergänzend führt sie aus:
Nach Ziffer 1.2.2 Satz 1 der für die Streitjahre maßgebenden Förderungsbedingungen sei derjenige antragsberechtigt gewesen, der die betriebliche Investition vorgenommen oder die betriebliche Maßnahme durchgeführt habe. In dem Fall, dass Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch gewesen seien, habe nach Satz 2 eine Förderung nur erfolgen könne, wenn zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG vorgelegen habe. Die Antragsberechtigung des Investors nach Satz 1 sei dadurch nicht verdrängt, sondern lediglich vom Vorliegen einer Betriebsaufspaltung oder einer Mitunternehmerschaft abhängig gemacht worden. Die in Satz 3 getroffene Regelung, dass der Nutzer der zu fördernden Maßnahme antragsberechtigt sei, könne sich nur auf den unter dem 2. Spiegelstrich des Satzes 2 geregelten Fall des "gewerblichen Investors" beziehen. Denn im Antragsformular heiße es vor Ziffer 8.7:
"Sofern eine Betriebsaufspaltung, eine Mitunternehmerschaft oder ein Organschaftsverhältnis vorliegt, ist der Antrag auch von der anderen Gesellschaft rechtsverbindlich zu unterzeichnen."
Weiter heiße es in den Erläuterungen zum Antragsformular unter Ziffer 1.2:
"Im Fall einer [...] Mitunternehmerschaft [...] ist sowohl [...] von dem Mitunternehmer (meist Investor) [...] als auch von [...] der Personengesellschaft des Mitunternehmers [...], die die erforderlichen Arbeitsplätze schafft, je ein Antrag zu stellen und von beiden zu unterzeichnen. Wenn [...] die Personengesellschaft des Mitunternehmers [...] keine Investitionen tätigt, genügt die Mitunterzeichnung auf dem Antrag [...] des Mitunternehmers [...].
Bei sonst fehlender Identität zwischen Investor und Nutzer wird der Antrag vom Nutzer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss eines Nutzungsvertrags gestellt."
Vor dem Hintergrund dieser Erläuterungen zum Antragsformular könne nicht zweifelhaft sein, dass im Streitfall die Beigeladene als Mitunternehmerin und alleinige Investorin hinsichtlich der gewährten Investitionszuschüsse selbst antrags- und anspruchsberechtigt gewesen sei.
Die Klägerin beantragt,
unter Änderung des Bescheids über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2004 vom 15. Februar 2010 und des dazu ergangenen Einspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 sowie der Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen 2005 und 2006 vom 15. Februar 2010 in der Gestalt des Einspruchsbescheids vom 19. Februar 2013 die der Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb um ... (2004), ... EUR (2005) und ... EUR (2006) herabzusetzen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hält an der seinem Einspruchsbescheid zugrunde liegenden Beurteilung fest.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann die ihr in den Streitjahren aus den Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" zugeflossenen Zuwendungen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG) der bezuschussten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abziehen bzw. in Höhe der noch nicht verausgabten Beträge eine den Gewinn mindernde Rücklage bilden.
1. Werden Anlagegüter mit Zuschüssen aus öffentlichen oder privaten Mitteln angeschafft oder hergestellt, hat der Steuerpflichtige nach R 34 Abs. 2 Satz 1 EStR 2003 bzw. R. 6.5 Abs. 2 Satz 1 EStR 2005 ein Wahlrecht. Er kann die Zuschüsse als Betriebseinnahmen ansetzen; in diesem Fall werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der betreffenden Wirtschaftsgüter durch die Zuschüsse nicht berührt (R 34 Abs. 2 Satz 2 EStR 2003 bzw. R. 6.5 Abs. 2 Satz 2 EStR 2005). Er kann die Zuschüsse aber auch erfolgsneutral behandeln; in diesem Fall dürfen die Anlagegüter, für die die Zuschüsse gewährt worden sind, nur mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten bewertet werden, die der Steuerpflichtige selbst, also ohne Berücksichtigung der Zuschüsse aufgewendet hat (R 34 Abs. 2 Satz 3 EStR 2003 bzw. R. 6.5 Abs. 2 Satz 3 EStR 2005). Werden Zuschüsse gewährt, die erfolgsneutral behandelt werden sollen, wird aber das Anlagegut ganz oder teilweise erst in einem auf die Gewährung des Zuschusses folgenden Wirtschaftsjahr angeschafft oder hergestellt, kann in Höhe der - noch - nicht verwendeten Zuschussbeträge eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, die im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung auf das Anlagegut zu übertragen ist (R 34 Abs. 4 Satz 1 EStR 2003 bzw. R 6.5 Abs. 4 Satz 1 EStR 2005). Die Vermeidung der sofortigen erfolgswirksamen Erfassung des Zuschusses durch Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten bzw. durch Bildung einer steuerfreien Rücklage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) rechtens (vgl. BFH-Urteil vom 5. Juni 2003 IV R 56/01, BStBl. II 2003, 801, m.w.N.).
2. Die aufgrund der Zuwendungsbescheide der Bezirksregierung der B gewährten Zuwendungen stellen Zuschüsse im Sinne von R 34 Abs. 2 und 4 EStR 2003 bzw. R. 6.5 Abs. 2 und 4 EStR 2005 dar. Unter einem Zuschuss ist ein Vermögensvorteil zu verstehen, den ein Zuschussgeber zur Förderung eines - zumindest auch - in seinem Interesse liegenden Zwecks dem Zuschussempfänger zuwendet, ohne dass ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit einer Leistung des Zuschussempfängers feststellbar ist (R 34 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStR 2003 bzw. R 6.5 Abs. 1 Satz 1 und 3 EStR 2005). Diese Voraussetzungen sind im Fall der aus GA-Mitteln gewährten Zuwendungen erfüllt, weil diese dem Zweck dienen, den Zuwendungsempfänger zu betrieblichen Investitionen zu veranlassen, die zur Schaffung oder Erhaltung von Dauerarbeitsplätzen in den Fördergebieten dienen.
3. Entgegen der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegenden Beurteilung wurden diese Zuschüsse auch der Beigeladenen und nicht der Klägerin als Zuschussempfängerin gewährt. Dies ergibt sich daraus, dass die Mittel an sie ausgezahlt und die bezuschussten Investitionen von ihr vorgenommen wurden. Der von dem FA gezogene gegenteilige Schluss, dass die Zuschüsse nicht der Beigeladenen als Investorin, sondern der Klägerin als Nutzerin der bezuschussten Wirtschaftsgüter gewährt und von dieser als Pachtvorauszahlung an die Beigeladene weitergeleitet worden seien, lässt sich weder aus den Umständen der Mittelbeantragung und -bewilligung noch aus den für die Mittelvergabe maßgeblichen Bestimmungen des Rahmenplans ziehen.
Nach den in Teil II des Rahmenplans getroffenen "Regelungen über Voraussetzungen, Art und Intensität der Förderung" werden durch die GA-Mittel Vorhaben der gewerblichen Wirtschaft sowie wirtschaftsnahe Infrastrukturvorhaben gefördert, durch die die Wettbewerbs- und Anpassungsfähigkeit der Wirtschaft gestärkt und neue Arbeitsplätze geschaffen bzw. vorhandene Arbeitsplätze gesichert werden (Ziffer 1.1). Voraussetzung für die Förderung ist danach die Schaffung neuer oder die Sicherung vorhandener Dauerarbeitsp2lätze (Ziffer 2.2). Gegenstand der Förderung sind hingegen bestimmte Investitionsvorhaben (Ziffer 2.3). Deshalb enthält Teil II des Rahmenplans besondere Regelungen für den Fall, dass derjenige, in dessen Betrieb die neuen Arbeitsplätze geschaffen bzw. die vorhandenen Arbeitsplätze gesichert werden sollen, nicht mit demjenigen identisch ist, der die hierfür erforderliche Investition vornimmt.
Sind Investor und Nutzer einer geplanten Investition nicht identisch, kann eine Förderung nach Ziffer 1.2.2 Abs. 2 nur erfolgen, wenn
- zwischen Investor und Nutzer eine steuerlich anerkannte Betriebsaufspaltung oder eine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 EStG vorliegt, oder
- wenn ein verbindliches Angebot des gewerblichen Investors zugunsten des Nutzers zum Abschluss einer Nutzungsvereinbarung über das zu fördernde Wirtschaftsgut vorliegt.
Antragsberechtigt soll in diesem Fall der Nutzer der zu fördernden Maßnahme sein (Ziffer 1.2.2 Abs. 3 Satz 1). Nach ihrer systematischen Stellung bezieht sich diese Regelung zwar auf beide in dem vorhergehenden Absatz genannten Fälle der Personenverschiedenheit von Investor und Nutzer. Diese Annahme steht aber in Widerspruch zu den Regelungen in Ziffer 1.2 der Erläuterungen zum Antragsformular. Danach ist im Fall einer Betriebsaufspaltung, einer Mitunternehmerschaft oder einer Organschaft sowohl von der Besitzgesellschaft, von dem Mitunternehmer (meist Investor) oder von dem Organträger als auch von der Betriebsgesellschaft, der Personengesellschaft des Mitunternehmers oder der Organgesellschaft, die die erforderlichen Arbeitsplätze schafft, je ein Antrag zu stellen und von beiden zu unterzeichnen. Wenn die Betriebsgesellschaft, die Personengesellschaft des Mitunternehmers oder die Organgesellschaft keine Investitionen tätigt, genügt die Mitunterzeichnung auf dem Antrag der Besitzgesellschaft, des Mitunternehmers oder des Organträgers. Nur bei "sonst fehlender" Identität zwischen Investor und Nutzer wird der Antrag vom Nutzer unter Zugrundelegung eines verbindlichen Angebots des Investors auf Abschluss eines Nutzungsvertrags gestellt. Dies lässt darauf schließen, dass die in Ziffer 1.2.2 Abs. 3 Satz 1 getroffene Regelung allein für den Fall gilt, dass zwischen Nutzer und Investor keine gesellschaftsrechtliche Verbindung besteht, während in dem hier zu beurteilenden Fall, dass die von einer Personengesellschaft genutzte Investition im Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Mitunternehmer erfolgt, beide antragsberechtigt sind. Damit steht in Einklang, dass die Förderanträge im Streitfall sowohl von der Klägerin als auch von der Beigeladenen unterzeichnet und die Zuwendungsbescheide an beide adressiert wurden.
Unabhängig von der Person des Antragsberechtigten lassen die weiteren Regelungen des Rahmenplans darauf schließen, dass Zuwendungsempfänger stets der Investor ist. Denn Ziffer 2.5.3 Satz 1 macht die Förderung davon abhängig, dass der Beitrag des Beihilfeempfängers zur Finanzierung des Investitionsvorhabens mindestens 25 Prozent beträgt. Den hiernach erforderlichen Eigenbeitrag zur Finanzierung kann aber nur der Investor - im Streitfall also die Beigeladene - erbringen. Vor diesem Hintergrund kann auch die Regelung unter dem vierten Spiegelstrich der Ziffer 2.6.2, die "gemietete und gepachtete" Wirtschaftsgüter, die beim Investor aktiviert werden, unter den dort genannten Voraussetzungen in die förderfähigen Kosten einbezieht, nicht dahin verstanden werden, dass die Förderung in diesem Fällen dem Nutzer anstelle des Investors gewährt werden soll.
Auch die im Mai 2003 zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossene Nutzungsvereinbarung über die bezuschussten Wirtschaftsgüter lässt nicht den Schluss zu, dass die Klägerin und nicht die Beigeladene Empfängerin der Zuwendungen gewesen ist. Ein eventuell gewährter Investitionszuschuss war danach zwar in voller Höhe auf die Pacht des Zweckbindungszeitraums anzurechnen. Die damit verbundene wirtschaftliche Weitergabe des Zuschusses war aber nicht Voraussetzung für dessen Gewährung und lässt deshalb keinen Schluss darauf zu, wer im Verhältnis zu dem Zuschussgeber Empfänger des Zuschusses war. Soweit die Förderung gemieteter und gepachteter Wirtschaftsgüter unter dem vierten Spiegelstrich der Ziffer 2.6.2 von der Einhaltung der in Anhang 10 dargestellten Bedingungen abhängig gemacht wird, die unter Nr. 2 die vollständige Anrechnung des Zuschusses auf das Nutzungsentgelt vorsehen, gilt dies nur für Fälle, in denen zwischen Investor und Nutzer weder eine Betriebsaufspaltung noch eine Mitunternehmerschaft vorliegt. Davon abgesehen spricht auch die in Anhang 10 getroffene Anrechnungsregelung dafür, dass im Verhältnis zu dem Zuschussgeber stets der Investor als Zuschussempfänger anzusehen ist. Denn nur unter dieser Voraussetzung kommt eine Weitergabe des ihm gewährten Vorteils durch Anrechnung auf das von dem Nutzer zu zahlende Nutzungsentgelt in Betracht.
Die Auffassung des FA, dass nicht die Beigeladene, sondern die Klägerin Empfängerin der aus den GA-Mitteln gewährten Zuwendungen gewesen sei, kann schließlich auch nicht auf die dem Prüfer erteilte Auskunft der B gestützt werden. Die darin geäußerte Einschätzung, dass die Klägerin Empfängerin der Zuwendungen gewesen sei, vermag den Senat nicht zu binden, weil sie im Widerspruch zum Inhalt der Zuwendungsbescheide und der ihnen zugrunde liegenden Bestimmungen des Rahmenplans steht.
4. Hiernach sind die von der Bezirksregierung gewährten Zuwendungen von den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der bezuschussten Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens abzuziehen, so dass sich deren Wertansätze entsprechend verringern. Für die im Jahr 2006 ausgezahlten, aber noch nicht verausgabten Mittel kann eine steuerfreie Rücklage gebildet werden. Im Gegenzug sind die von dem Prüfer gebildeten passiven Rechnungsabgrenzungsposten aufzulösen.
Hierdurch verringern sich die Gewinne wie folgt: (...)
Um diese Beträge sind die der Beigeladenen als Sonderbetriebseinnahmen zugerechneten Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu verringern (§ 100 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Die Berechnung der danach festzustellenden Einkünfte kann dem FA übertragen werden (§ 100 Abs. 2 Satz 2 FGO).
Die Kosten sind dem FA als dem unterlegenen Beteiligten aufzuerlegen (§ 135 Abs. 1 FGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht gemäß § 139 Abs. 4 FGO für erstattungsfähig zu erklären, weil sie keine eigenen Anträge gestellt und damit nicht am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf § 708 Nr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung i.V.m. § 151 Abs. 1 und 3 FGO.