Finanzgericht Niedersachsen
Urt. v. 16.08.2013, Az.: 2 K 87/13

Überprüfung der Einkünfte bei einem verheirateten Kind in Ausbildung bzgl. der Gewährung von Kindergeld ab dem Jahr 2013

Bibliographie

Gericht
FG Niedersachsen
Datum
16.08.2013
Aktenzeichen
2 K 87/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 54247
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:FGNI:2013:0816.2K87.13.0A

Verfahrensgang

nachfolgend
BFH - 27.02.2014 - AZ: III R 43/13

Fundstelle

  • StX 2014, 164-165

Amtlicher Leitsatz

Kindergeld

Keine Überprüfung der Einkünfte bei einem verheirateten Kind in Ausbildung ab dem Jahr 2013 nach der neuen Rechtslage mehr erforderlich.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob der Klägerin im Jahr 2013 Kindergeld für ihre verheiratete Tochter D, geboren 1989, zusteht.

2

Die Klägerin hat mehrere Kinder, streitig ist jedoch nur das Kindergeld für die älteste Tochter D, die 1989 geboren wurde. D studiert seit dem Jahr 2008 an der Universität O. Für das Streitjahr ist nicht vorgesehen, dass D das 1. Staatsexamen ablegt. D hat ein eigenes Kind, die Tochter E, geboren 2007. Seit dem 16. Januar 2010 ist die Tochter D mit E verheiratet. D ist im gesamten Streitjahr 2013 als Wissenschaftliche Hilfskraft bei der Universität angestellt und erzielt dort Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von netto 354,40 EUR monatlich. D ist ausweislich des Arbeitsvertrages mit der Universität in der Regel monatlich 40 Stunden beschäftigt. Im April 2013 war sie nur 20 Stunden beschäftigt, sodass sie nur 175,20 EUR erhalten hat. Der aktuelle Arbeitsvertrag gilt vom 1. Mai 2013 bis 21. März 2014. Im November wird ihr eine einmalige Zulage von 68 EUR ausgezahlt. Weiterhin erhält sie ein elternunabhängiges Stipendium, das zunächst bis Ende September 2013 bewilligt wurde. Dies setzt sich wie folgt zusammen:

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Fördermessbetrag = Grundstipendium597,00 EUR
plus Familienzuschlag145,00 EUR
plus Kinderbetreuungspauschale113,00 EUR
auszahlbares Stipendium865,00 EUR
Büchergeld150,00 EUR
auszahlbarer Gesamtbetrag1.015,00 EUR.
4

Der Ehemann E macht eine Ausbildung für die er monatliches Schulgeld von 295 EUR zu zahlen hat. Weiterhin ist er bei der Citipost teilzeitbeschäftigt und erhält dort monatlich 250,99 EUR.

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Im Jahr 2012 hat D noch Kindergeld erhalten, da Werbungskosten in Höhe von 3.540 EUR geltend gemacht wurden. Ausweislich der Berechnung des Beklagten (Bl. 283 KG-Akte) stehen D Einkünfte in Höhe von 9.340 EUR im Jahr 2013 zu. Hierbei wurde das Stipendium sowie Werbungskosten für die Monate Oktober bis Dezember 2013 noch nicht berücksichtigt, da das Stipendium bis einschl. September 2013 bewilligt wurde. Dies entspricht dem üblichen Bewilligungszeitraum. Anhaltspunkte für eine fehlende Weiterbewilligung des Stipendiums wurden weder vorgetragen noch sind sie erkennbar.

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Mit Bescheid vom 8. Januar 2013 wurde die Auszahlung von Kindergeld für das Jahr 2013 an die Klägerin für die Tochter D versagt, da D verheiratet sei und sich aufgrund der eigenen Einkünfte selbst unterhalten könne. Es liege kein Mangelfall vor. Gegen diesen Bescheid wurde Einspruch eingelegt. Die Klägerin machte dort geltend, dass für das Jahr 2013 die Einkünfteberechnung nach § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) weggefallen sei. Ein Unterhaltsanspruch ihrer Tochter D gegenüber ihr bestehe zudem fort. Trotz der Heirat ihrer Tochter sei deren Einkommen sowie das ihres Ehemannes so gering, dass die Beiden nicht in der Lage seien, sich selbst zu unterhalten. Deswegen würden Leistungen nach SGB II (Schulgeld) bezogen. Weiterhin müsse auch die gemeinsame Tochter erzogen und unterhalten werden. Aufgrund der bestehenden finanziellen Belastung gingen beide Eheleute neben ihrer Vollzeitausbildung auch einer geringfügigen Beschäftigung nach.

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Der Einspruch wurde mit Einspruchsbescheid vom 11. März 2013 abgelehnt. Die Beklagte ging darin davon aus, dass mit der Verheiratung von D ein Unterhaltsanspruch gegenüber der Mutter erloschen sei. Zudem habe die Tochter ausreichende Einkünfte und Bezüge, sodass ihre Eltern für sie nicht mehr aufkommen müssten. Es liege kein sogenannter Mangelfall vor. Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage.

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Die Klägerin macht geltend, dass ein Kindergeldanspruch weiterhin bestünde. Zwar sei grundsätzlich der Ehemann vorrangig unterhaltsverpflichtet. Da dieser jedoch über ein monatliches Einkommen von maximal 400 EUR verfüge, könne er seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommen. Deswegen sei ein Mangelfall nach § 1608 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gegeben. Durch die gesetzliche Änderung ab dem Jahr 2012 sei es unerheblich, dass die Tochter D eigene Einkünfte und Bezüge habe. Sie befinde sich noch im Erststudium. Das Finanzgericht Münster habe in seinem Urteil vom 30. November 2012 einen Kindergeldanspruch für Eltern eines Kindes in der Erstausbildung grundsätzlich bejaht.

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Der Klägervertreter beantragt sinngemäß,

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unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides für die Tochter D ab Januar 2013 Kindergeld in Höhe von monatlich 184 EUR zu bezahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie macht geltend, dass eine vorrangige Unterhaltspflicht des Ehemannes der Tochter D bestünde. Dadurch sei die Unterhaltspflicht der Klägerin erloschen. Da die Tochter zudem über ausreichende Einkünfte und Bezüge verfüge, um sich selbst zu unterhalten, lebe der Kindergeldanspruch der Klägerin nicht auf. Aufgrund der Vorschriften in der DA 31.2.2 Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs (DA-FAM EStG) könne von dieser Auffassung nicht abgewichen werden.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist begründet.

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Die Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für die Tochter D ab Januar 2013 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

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1. Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG wird Kindergeld Personen mit Wohnsitz im Inland für leibliche Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und für einen Beruf ausgebildet werden, gewährt. Dies ist vorliegend der Fall. Die Tochter D hat im Streitjahr 2013 das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet. Das Studium der Rechtswissenschaften stellt eine Ausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar. Es handelt sich hierbei um die Erstausbildung, die im Jahr 2008 begonnen wurde. Der Besuch des Gymnasiums stellt zwar ebenfalls einen Berücksichtigungstatbestand im Sinne des § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe a EStG dar, da für den Besuch allgemeinbildender Schulen über das 18. Lebensjahr hinaus Kindergeld bezahlt wird. Hierbei handelt es sich aber nach ganz herrschender Auffassung nicht um eine erstmalige Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Dies ergibt sich unmittelbar aus der Gesetzesbegründung zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 (Bundestagsdrucksache 17/5125 vom 21. März 2011, Seite 41). Demnach sind allgemeinbildende Schulbesuche bei der Frage, ob weitere Voraussetzungen zu überprüfen sind, nicht zu berücksichtigen.

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2. Eine Überprüfung der Einkünfte und Bezüge des Kindes ist nach der Neufassung der Regelung nach der Überzeugung des Senats nicht erforderlich.

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a. Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist bei Vorliegen eines Erststudiums eine Einkünfteüberprüfung nicht erforderlich.

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Nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der für das Streitjahr 2013 geltenden Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 kann ein Kind nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums in den Fällen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG nur berücksichtigt werden, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Da sich die Tochter D der Klägerin im Streitjahr im Erststudium befindet, sind die von ihr erzielten Einkünfte und Bezüge aufgrund der Gesetzesänderung durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht mehr zu berücksichtigen.

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b. Dies muss auch gelten, wenn das Kind bereits verheiratet ist.

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Aus dem Wortlaut der Regelung ist nicht zu entnehmen, dass der Familienstand des Kindes zu berücksichtigen ist. Der Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze wird ausweislich der o.g. Drucksache zudem damit begründet, dass die Berechnung der Einkünfte und Bezüge sich in vielen Fällen kompliziert und aufwendig gestaltet hat. Die bislang vorgesehene Grenze würde auch nur von einer relativ kleinen Gruppe der berechtigten Personen überschritten. Mit dem Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze für volljährige Kinder werde mit einer erheblichen Vereinfachung der Anspruchsvoraussetzungen beim Familienleistungsausgleich gerechnet. Er sei mit einer Entlastung der Eltern und ihrer volljährigen Kinder, der Finanzämter und Familienkassen beim Ausfüllen und Bearbeiten der Kindergeldanträge, Einkommensteuererklärungen und Lohnsteuerermäßigungsanträge verbunden. Eine Erwerbstätigkeit solle nur noch bis zum Abschluss der ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums eines Kindes außer Betracht bleiben (Bundestagsdrucksache 17/5125 vom 21. März 2013, Seite 41). Ausweislich des Berichts des Finanzausschusses vom 9. Juni 2011 (Bundestagsdrucksache 17/6146, Seite 6) wurde diese Regelung streitig diskutiert. Die Regierungsfraktionen haben sie aufgrund der beabsichtigten Vereinfachung auch unter dem Gesichtspunkt der Steuergerechtigkeit und aus fiskalischen Gesichtspunkten für vertretbar gehalten. Es wurde als denkbar angesehen, dass es in einzelnen Fällen zu Ungerechtigkeiten komme. Dann müsste diese Regelung jedoch ggfs. in einigen Jahren überdacht werden. Da die Zahlung von Kindergeld bzw. die Gewährung des Kinderfreibetrags nicht vom Einkommen der Eltern abhängig gemacht werden sollte, werde man auch die Abhängigkeit von eigenen Einkünften des Kindes streichen. Die Fraktion der SPD hat angemerkt, dass es aus Gerechtigkeitsgründen nicht nachvollziehbar sei, dass Eltern für Kinder, die von ihrem eigenen Einkommen leben können, Kindergeld beziehen sollen. Letztlich wurde das Gesetz jedoch mit der o.g. Regelung, die hinsichtlich der streitigen Problematik seit dem Regierungsentwurf nicht verändert wurde, beschlossen.

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Diese Ausführungen sprechen dafür, dass Unterhaltsansprüche der verheirateten Kinder bzw. das Vorliegen eines sogenannten Mangelfalls nicht zum Ausschluss des Kindergeldanspruchs führen.

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c. Dem steht auch die bisherige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Unterhaltsansprüchen der Kinder nicht entgegen.

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Nach der bisherigen Rechtsprechung des BFH wurde beim Bezug von Kindergeld berücksichtigt, dass nach der Eheschließung eines Kindes grundsätzlich kein Kindergeldanspruch von dessen Eltern mehr besteht, weil ab diesem Zeitpunkt in erster Linie der Ehegatte dem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist. Die Eltern sind nur noch nachrangig unterhaltsverpflichtet. Ausnahmsweise müssen Eltern gegenüber ihrem verheiratetem Kind Unterhaltsleistungen erbringen, wenn das Einkommen des Ehegatten so gering ist, dass er zum vollständigen Unterhalt nicht in der Lage ist - sogenannter Mangelfall. Ein Mangelfall wurde bei kinderlosen Eheleuten angenommen, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes einschließlich der Unterhaltsleistungen des Ehepartners den Jahresgrenzbetrag des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG in der Fassung vor dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 nicht überschritten haben (vgl. u.a. Beschluss des BFH vom 22. Dezember 2011, III R 8/08, BStBl. II 2012, 340; Urteile des BFH vom 7. April 2011, III R 72/07, BStBl. II 2011, 974; vom 2. März 2000, VI R 13/99, BStBl. II 2000, 2522).

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Es kann nach der Überzeugung des Senats dahinstehen, ob ein sogenannter Mangelfall vorliegt, da dieses Merkmal nach der Gesetzesänderung nicht mehr einschlägig ist. Gleichwohl wird nicht verkannt, dass die Tochter durchaus in der Lage wäre, sich selbst zu unterhalten. D stehen für das Jahr 2013 aufgrund ihrer Nebentätigkeit bei der Universität Osnabrück und des Stipendiums ca. 14.343,60 EUR (11 x 344,40 EUR + 1 x 175,20 EUR + 12 x 865 EUR) zur Verfügung. Die Einkünfte ihres Ehegatten belaufen sich auf 3.011,88 EUR (12 x 250,99 EUR). Selbst bei Berücksichtigung von Werbungskosten in Höhe von 3.540 EUR wie sie im Jahr 2012 berücksichtigt wurden, stehen D noch weit über 10.000 EUR jährlich zu Verfügung. Dieser Betrag liegt deutlich über der bis einschließlich 2011 geltenden Einkommensgrenze von 8.004 EUR. Bei der bis einschließlich 2011 erforderlichen Einkommensberechnung könnte nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Tatsache, dass D ein eigenes Kind hat, nicht mindernd angesetzt werden (Urteil des BFH vom 9. Februar 2012, III R 73/09, BStBl. II 2012, 463). Das Büchergeld, das im Zusammenhang mit dem Stipendium ausgezahlt wird, wäre ebenfalls nicht zu berücksichtigen (Urteil des BFH vom 27. September 2011, III R 13/12, BFH/NV 2013, 312). Es handelt sich hierbei um Zuwendungen, die sachorientiert für die Ausbildung gezahlt werden (vgl. hierzu auch Urteil des BSG vom 17. Februar 2011, B 10 KG 5/09 R, BSGE 107, 239).

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Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Rechtsprechung in jüngerer Zeit vom Erfordernis des ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals der "typischen Unterhaltssituation" abgerückt ist (Urteile des BFH vom 17. Juni 2010, III R 34/09, BStBl. II 2010, 982; vom 27. Januar 2011, III R 53/10, BFH/NV 2011, 1316; vom 22. Dezember 2011, III R 64/10, BFH/NV 2012, 927). Eine typische Unterhaltssituation stellt kein Tatbestandsmerkmal des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG dar (so auch Urteil des FG München vom 20. Februar 2013, 9 K 3405/12, [...]; Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 13. Juni 2013, 2 K 458/13 (Kg), [...]; Urteil des FG Münster vom 30. November 2012, 4 K 1569/12 Kg, EFG 2013, 298). Bereits nach der alten Rechtslage, kam es nicht darauf an, ob ein Kind typischerweise auf Unterhaltsleistungen der Eltern angewiesen war. Durch den Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG wurde dieses Argument noch verstärkt.

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Der Senat geht deswegen davon aus, dass es unerheblich ist, ob im vorliegenden Fall noch ein Unterhaltsanspruch der Tochter D gegenüber der Klägerin besteht. Der Gesetzgeber des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 wollte ausweislich der vorhandenen Gesetzesmaterialien eine Vereinfachung im Bereich des Kindergeldbezuges erreichen, indem die Einkünfte- und Bezügegrenze nicht mehr zu überprüfen ist. Hierbei wurde in Kauf genommen, dass für Kinder mit hohem eigenem Einkommen weiterhin Kindergeld gezahlt wird. Es wäre unter diesem Aspekt inkonsequent die Einkünfte- und Bezügeprüfung inzidenter weiter vorzunehmen, wenn das Kind verheiratet ist. Dadurch würde in einer (vergleichsweise geringen) Anzahl von Fällen der Vereinfachungseffekt entfallen. Es bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte, dass für die doch eher kleine Gruppe der verheiraten Kinder durch den Gesetzgeber eine Ausnahme gemacht werden sollte.

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d. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Familienkassen im Rahmen der einschlägigen Verwaltungsanweisungen, an einer "Mangelfall-Prüfung" festhalten. Hierbei handelt es sich um die Auffassung der Verwaltung, die dem Gesetzgeber nicht zugerechnet werden kann und das Gericht nicht bindet.

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e. Teilweise wird der Regelung entgegengehalten, dass es zu einer Doppelberücksichtigung des Existenzminimums bei Eltern und Kindern kommen könne (Kirchhof-Seiler § 32 EStG, Rn. 15; Reiß FR 2011, 462; Blümich-Selder § 32 EStG, Rn. 76). Dies hat der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien jedoch in Kauf genommen und vor dem Hintergrund der beabsichtigten Vereinfachung gebilligt. Dem tritt der Senat nicht entgegen.

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Der Senat schließt sich ausdrücklich den Entscheidungen der Finanzgerichte München, Münster sowie des Sächsischen Finanzgerichts (a.a.O.) sowie des Finanzgerichts Köln 9 K 935/13 an.

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3. Die Revision wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Kindergeldberechtigung für verheiratete Kinder nach Wegfall des Grenzbetrages durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 zugelassen (§ 115 Abs. 2 FGO).