Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

RdErl. d. ML v. 19 .5. 2020 - 203-42140-34 -

Vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)

- VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. v. 18 .4. 2018 (Nds. MBl. S. 354)
- VORIS 78512 -

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen.

In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Tiere im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen1
Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln bis 30 kg Körpergewicht2
Ermittlung des gemeinen Wertes von Läuferschweinen und von schlachtreifen Schweinen3
Grundsätzliche Hinweise4
Schlussbestimmungen5