Abschnitt 2 SchwWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln bis 30 kg Körpergewicht
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
- Redaktionelle Abkürzung
- SchwWERdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78512
2.1 Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen der LWK heranzuziehen. Die jeweils in Ansatz gebrachte Notierung ist im Entschädigungsantrag zu vermerken.
Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Einkaufsbelege berücksichtigt werden.
Nachgewiesene Qualitätszuschläge werden berücksichtigt. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen sechs Monate vor dem Schaden nachgewiesen werden. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Marktnotierungen aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschläge werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und Kosten für Impfungen anerkannt.
Bei Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge) und ähnlichen Produkten sind in Abweichung zu Absatz 1 Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen zugrunde zu legen.
Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z. B. Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge) ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten sechs Monate vorzulegen.
2.2 Der Wert eines neugeborenen, bis zu sieben Tage alten Ferkels beträgt 60 % des Wertes eines 25-kg-Ferkels.
2.3 Für jedes weibliche, von eingetragenen Zuchtsauen stammende Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 EUR gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind zu belegen.
2.4 Der gemeine Wert von Ferkeln ist in Prozent-Werten des gemeinen Wertes eines 25-kg-Ferkels nach folgenden Richtwerten festzusetzen:
Lebenswoche | Prozentsatz |
---|---|
1 | 60 |
2 | 65 |
3 | 70 |
4 | 72 |
5 | 75 |
6 | 85 |
7 | 92 |
8 | 96 |
9 | 100 |
2.5 Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 25 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 EUR zu berechnen.
2.6 Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht ihrer oder seiner verkauften Systemferkel berechnet. Werden keine Verkaufsrechnungen vorgelegt, ist als Endwert der Wert eines 29 kg schweren Ring-/Qualitätsferkels zugrunde zu legen.
Qualitätszuschläge bei Einkauf und Verkauf sind durch entsprechende Rechnungen des letzten halben Jahres vor der Tötung nachzuweisen und können bei Nachweis als Durchschnittswerte auf die in Nummer 2.1 Abs. 1 genannten Marktnotierungen aufgeschlagen werden.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)