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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SchwWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

1.1 Der Grundbetrag von Zuchtschweinen wird durch den Durchschnittspreis bestimmt, den die jeweilige Zuchtorganisation für Jungeber und deckfähige Jungsauen der entsprechenden Rasse oder Rassenkreuzung in den letzten drei Monaten erzielt hat. Alternativ können auch Einkaufsbelege des Betriebes genutzt werden. In diesem Fall ist aus den Einkaufsbelegen des Betriebes der letzten sechs Monate der Durchschnittseinkaufspreis zu berechnen.

1.2 Der gemeine Wert von Zuchtebern setzt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers derselben Zuchtwertstufe nach Nummer 1.1 und einer altersbedingten Wertminderung zusammen.

Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:

Der um den Schlachtwert (SW) des Ebers (M-Notierung × 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) wird durch 1095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert:

g_ni_204_as_5.gif

Ab 1095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.

1.3 Der gemeine Wert von Zuchtsauen setzt sich bis zum sechsten Wurf aus dem Grundbetrag einer deckfähigen Jungsau derselben Zuchtwertstufe nach Nummer 1.1, ggf. einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.3.1 und ggf. einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.3.2 zusammen. Ab dem siebenten Wurf setzt sich der gemeine Wert nur noch aus dem Schlachtwert und ggf. dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.

1.3.1 Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:

Vom dritten bis zum siebenten Wurf wird der um den Schlachtwert (SW) der Sau (M-Notierung × 175 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) durch fünf dividiert und mit der Anzahl der Würfe (W) abzüglich 2 multipliziert:

g_ni_204_as_2.gif

Hinweis:

Für Zuchtsauen mit sieben Würfen ist das Ergebnis der Berechnung des gemeinen Wertes nach Nummer 1.3 Satz 1 identisch mit dem nach Nummer 1.3 Satz 2.

1.3.2 Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird ab dem Tag des Belegens auf der Grundlage der aktuellen Marktnotierungen für Ferkel wie folgt berechnet:

Der Wert eines Ferkels nach Nummer 2.2 (A) wird durch die Anzahl der Trächtigkeitstage mit der höchsten Wahrscheinlichkeit (115 Tage) dividiert. Das Ergebnis wird mit einer Anzahl Ferkel je Wurf von 15 Stück multipliziert. Das Produkt vermindert um 20 % ergibt den Trächtigkeitszuschlag für jeden Trächtigkeitstag. Dessen Multiplikation mit der Anzahl der Trächtigkeitstage (T) ergibt den Trächtigkeitszuschlag je belegter Sau:

g_ni_204_as_1.gif

1.4 Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages (G) durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 90 kg multipliziert mit dem Lebendgewicht (LG) des Zuchtläufers. Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 % auf den gemeinen Wert angerechnet:

g_ni_204_as_4.gif

1.5 Bei männlichen Zuchtläufern ist analog nach Nummer 1.4 zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines Jungebers von 120 kg auszugehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)