SchwWERdErl,NI - Schweinewertermittlungsrunderlass

Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

RdErl. d. ML v. 19 .5. 2020 - 203-42140-34 -

Vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)

- VORIS 78512 -

Bezug: RdErl. v. 18 .4. 2018 (Nds. MBl. S. 354)
- VORIS 78512 -

Die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen gemäß § 16 Abs. 1 TierGesG hat nach den folgenden Grundsätzen zu erfolgen.

In Anwendung des § 12 Abs. 1 AGTierGesG ist bei Bestands- oder Teilbestandstötungen die Anzahl der Tiere im Rahmen einer Bestandsbegehung von Amts wegen zu erfassen und entsprechend dieser Richtlinie zu kategorisieren.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen1
Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln bis 30 kg Körpergewicht2
Ermittlung des gemeinen Wertes von Läuferschweinen und von schlachtreifen Schweinen3
Grundsätzliche Hinweise4
Schlussbestimmungen5

Abschnitt 1 SchwWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Zuchtschweinen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

1.1 Der Grundbetrag von Zuchtschweinen wird durch den Durchschnittspreis bestimmt, den die jeweilige Zuchtorganisation für Jungeber und deckfähige Jungsauen der entsprechenden Rasse oder Rassenkreuzung in den letzten drei Monaten erzielt hat. Alternativ können auch Einkaufsbelege des Betriebes genutzt werden. In diesem Fall ist aus den Einkaufsbelegen des Betriebes der letzten sechs Monate der Durchschnittseinkaufspreis zu berechnen.

1.2 Der gemeine Wert von Zuchtebern setzt sich während einer dreijährigen Nutzungsdauer aus dem Grundbetrag eines körfähigen Jungebers derselben Zuchtwertstufe nach Nummer 1.1 und einer altersbedingten Wertminderung zusammen.

Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:

Der um den Schlachtwert (SW) des Ebers (M-Notierung × 200 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) wird durch 1095 dividiert und mit der Anzahl der Tage im Bestand (NT) multipliziert:

g_ni_204_as_5.gif

Ab 1095 Tagen Nutzung ist der gemeine Wert mit dem Schlachtwert identisch.

1.3 Der gemeine Wert von Zuchtsauen setzt sich bis zum sechsten Wurf aus dem Grundbetrag einer deckfähigen Jungsau derselben Zuchtwertstufe nach Nummer 1.1, ggf. einer altersbedingten Wertminderung nach Nummer 1.3.1 und ggf. einem Trächtigkeitszuschlag nach Nummer 1.3.2 zusammen. Ab dem siebenten Wurf setzt sich der gemeine Wert nur noch aus dem Schlachtwert und ggf. dem Trächtigkeitszuschlag zusammen.

1.3.1 Die altersbedingte Wertminderung berechnet sich wie folgt:

Vom dritten bis zum siebenten Wurf wird der um den Schlachtwert (SW) der Sau (M-Notierung × 175 kg Schlachtgewicht) verminderte Grundbetrag (G) durch fünf dividiert und mit der Anzahl der Würfe (W) abzüglich 2 multipliziert:

g_ni_204_as_2.gif

Hinweis:

Für Zuchtsauen mit sieben Würfen ist das Ergebnis der Berechnung des gemeinen Wertes nach Nummer 1.3 Satz 1 identisch mit dem nach Nummer 1.3 Satz 2.

1.3.2 Der Trächtigkeitszuschlag für belegte Sauen wird ab dem Tag des Belegens auf der Grundlage der aktuellen Marktnotierungen für Ferkel wie folgt berechnet:

Der Wert eines Ferkels nach Nummer 2.2 (A) wird durch die Anzahl der Trächtigkeitstage mit der höchsten Wahrscheinlichkeit (115 Tage) dividiert. Das Ergebnis wird mit einer Anzahl Ferkel je Wurf von 15 Stück multipliziert. Das Produkt vermindert um 20 % ergibt den Trächtigkeitszuschlag für jeden Trächtigkeitstag. Dessen Multiplikation mit der Anzahl der Trächtigkeitstage (T) ergibt den Trächtigkeitszuschlag je belegter Sau:

g_ni_204_as_1.gif

1.4 Der gemeine Wert von weiblichen Zuchtläufern ab 30 kg Lebendgewicht errechnet sich aus der Division des Grundbetrages (G) durch das Lebendgewicht einer Jungsau von 90 kg multipliziert mit dem Lebendgewicht (LG) des Zuchtläufers. Das Ergebnis wird entsprechend dem Selektionsquotienten nur zu 80 % auf den gemeinen Wert angerechnet:

g_ni_204_as_4.gif

1.5 Bei männlichen Zuchtläufern ist analog nach Nummer 1.4 zu verfahren. Abweichend ist hier von einem Lebendgewicht eines Jungebers von 120 kg auszugehen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)

Abschnitt 2 SchwWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln bis 30 kg Körpergewicht

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Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
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SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

2.1 Für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Ferkeln sind die aktuellen Marktnotierungen der LWK heranzuziehen. Die jeweils in Ansatz gebrachte Notierung ist im Entschädigungsantrag zu vermerken.

Bei Ferkeln, die nicht länger als 14 Tage eingestallt sind, können die Einkaufsbelege berücksichtigt werden.

Nachgewiesene Qualitätszuschläge werden berücksichtigt. Diese müssen durch die Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der vergangenen sechs Monate vor dem Schaden nachgewiesen werden. Aus diesen Rechnungen wird ein durchschnittlicher Qualitätszuschlag errechnet, der auf die in Absatz 1 Satz 1 genannten Marktnotierungen aufgeschlagen wird. Als Qualitätszuschläge werden nur der Bonus für einheitliche Qualität der Lieferung und Kosten für Impfungen anerkannt.

Bei Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge) und ähnlichen Produkten sind in Abweichung zu Absatz 1 Satz 1 die Werte der Einkaufs-/Verkaufsrechnungen zugrunde zu legen.

Zur Differenzierung zwischen marktnotierten Ferkeln und z. B. Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge) ist es notwendig, Einkaufs-/Verkaufsrechnungen der letzten sechs Monate vorzulegen.

2.2 Der Wert eines neugeborenen, bis zu sieben Tage alten Ferkels beträgt 60 % des Wertes eines 25-kg-Ferkels.

2.3 Für jedes weibliche, von eingetragenen Zuchtsauen stammende Ferkel bis 30 kg Lebendgewicht kann ein Zuchtwertzuschlag von 20 EUR gezahlt werden. Höhere Zuschläge sind zu belegen.

2.4 Der gemeine Wert von Ferkeln ist in Prozent-Werten des gemeinen Wertes eines 25-kg-Ferkels nach folgenden Richtwerten festzusetzen:

LebenswocheProzentsatz
160
265
370
472
575
685
792
896
9100

2.5 Für Ferkel mit einem Gewicht zwischen 25 kg und 30 kg ist je kg ein Aufpreis von 1 EUR zu berechnen.

2.6 Der gemeine Wert von Systemferkeln wird durch lineare Interpolation zwischen dem notierten Preis eines 8-kg-Babyferkels und dem von der Tierbesitzerin oder dem Tierbesitzer nachgewiesenen durchschnittlichen Preis und Gewicht ihrer oder seiner verkauften Systemferkel berechnet. Werden keine Verkaufsrechnungen vorgelegt, ist als Endwert der Wert eines 29 kg schweren Ring-/Qualitätsferkels zugrunde zu legen.

Qualitätszuschläge bei Einkauf und Verkauf sind durch entsprechende Rechnungen des letzten halben Jahres vor der Tötung nachzuweisen und können bei Nachweis als Durchschnittswerte auf die in Nummer 2.1 Abs. 1 genannten Marktnotierungen aufgeschlagen werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)

Abschnitt 3 SchwWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Läuferschweinen und von schlachtreifen Schweinen

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Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

3.1 Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg Lebendgewicht (= 21 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30-kg-Ferkels (siehe Nummer 2.5) als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes Kilogramm Schlachtgewicht, das das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21 kg ausgeschlachtet (= Schlachtmehrgewicht), ggf. multipliziert mit der Anzahl der in die Berechnung einbezogenen Schweine (siehe Nummer 3.3). Der Aufschlag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 80-kg-Schlachtschweins (= 100 kg Lebendgewicht) nach Nummer 3.5 und dem Wert B eines 30-kg-Ferkels nach Nummer 2.1 i. V. m. Nummer 2.5, umgerechnet auf einen kg-Preis für die Gewichtsdifferenz von 59 kg (80 kg-21 kg) nach folgendem Schema:

g_ni_204_as_3.gif

3.2 Die Berechnung des gemeinen Wertes von Schlachtschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichts. Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und zugeschnittenen Schlachtkörpers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 1. FlGDV in der jeweils geltenden Fassung.

Für verendete Schweine sowie für Schweine, die ohne Blutentzug getötet werden, ist das fiktive Schlachtgewicht nach Nummer 3.3 zu errechnen.

3.3 Bei der Tötung von Mastschweinebeständen ist das Lebendgewicht der getöteten Schweine durch Wägung der Einzeltiere oder der Gruppe exakt zu ermitteln. Das ermittelte Lebendgewicht der Einzeltiere oder das Durchschnittsgewicht von Gruppen ist durch Multiplikation mit dem nachfolgenden Koeffizienten (Umrechnungsfaktor) zum Schlachtgewicht umzurechnen:

LebendgewichtKoeffizient
ab 30 kg0,70
ab 35 kg0,72
ab 45 kg0,76
ab 70 kg0,77
ab 90 kg0,80

Die Wägung ist im Bestand oder in der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchzuführen.

Wird das Gewicht der Gruppe geschätzt, gilt ein Koeffizient von höchstens 0,76.

3.4 In begründeten Einzelfällen, in denen eine Wägung der Tiere nicht möglich ist, ist das Lebendgewicht der Schweine nach Nummer 3.4.1 zu schätzen. Die Gründe, derentwegen auf das Wiegen der Schweine verzichtet worden ist, sind im Entschädigungsantrag im Einzelnen zu benennen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

3.4.1 In reinen Mastbeständen ist dem Anfangsgewicht des Tieres bei Einstallung eine durchschnittliche Gewichtszunahme von 700 g pro Haltungstag hinzuzurechnen. Das Anfangsgewicht ist bei Zukaufstieren durch Kaufbeleg nachzuweisen. Kann kein Kaufbeleg mit Gewichtsangabe vorgelegt werden, ist von einem Anfangsgewicht von 20 kg Lebendgewicht auszugehen.

Der Tag der Einstallung und der Tag der Ausstallung/der Tötung/des Verendens werden bei der Ermittlung der Haltungstage nicht berücksichtigt.

Für die Umrechnung auf das Schlachtgewicht gilt Nummer 3.3.

3.4.2 In gemischten Betrieben (Zucht/Mast) ist abweichend von Nummer 3.4.1 Abs. 1 von einem Anfangsgewicht von 25 kg Lebendgewicht auszugehen und sind die Haltungstage ab dem 64. Lebenstag (Ende der neunten Lebenswoche) zu berechnen.

3.5 Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht oder 80 kg Schlachtgewicht, die nicht Zuchtschweine i. S. der Nummer 1 sind, ist unter Nutzung der amtlichen S-P-Preisfeststellung des LAVES oder auch der Werte aus den Veröffentlichungen in den Mitteilungsblättern der LWK (S-P-Durchschnittspreis je kg Schlachtgewicht für Schweinehälften) zu errechnen.

3.5.1 Wird aus den Mastdurchgängen der letzten sechs Monate eine andere durchschnittliche Verteilung der Schweinehälften auf die Klassen S, E, U, R, O und P nachgewiesen, so kann diese Verteilung abweichend von Nummer 3.5 bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden. Hierzu ist ein auf Grundlage der nachgewiesenen anderen Verteilung der Klassen S, E, U, R, O und P gewichteter Durchschnittswert S-P zum Schadensdatum zu berechnen und anstelle der S-P-Notierung nach Nummer 3.5 zu verwenden. Für nicht notierte Handelsklassen ist der Preis der nächsthöheren notierten Handelsklasse zu übernehmen abzüglich 10 %.

3.5.2 Bei der Mast von Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge) und ähnlichen Produkten ist im Regelfall nur eine U-Notierung erreichbar und bei der Berechnung des gemeinen Wertes nur diese zu berücksichtigen. Wird aus den Mastdurchgängen der letzten sechs Monate eine bessere Notierung als U nachgewiesen, so kann diese bei der Berechnung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

3.6 Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen sechs Monate nachgewiesen, so können diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet.

Der Wert der amtlichen S-P-Preisfeststellung nach Nummer 3.5 wird um diesen Betrag erhöht und geht so in die Berechnung des gemeinen Wertes ein.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)

Abschnitt 4 SchwWERdErl - Grundsätzliche Hinweise

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Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
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Gliederungs-Nr.
78512

4.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer wertbeeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

4.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.

Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.

4.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt, von der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Besitzerin oder dem Besitzer sowie ggf. von der zugezogenen amtlichen Schätzerin oder dem zugezogenen amtlichen Schätzer abzuzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.

4.4 Von den Nummern 1 bis 3 abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Schweinen sind in Sonderfällen nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Schätzung von Beständen mit nicht marktgängigen Tieren (z. B. Großelterntiere).

4.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)