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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SchwWERdErl - Ermittlung des gemeinen Wertes von Läuferschweinen und von schlachtreifen Schweinen

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

3.1 Der gemeine Wert von Schweinen ab 30 kg Lebendgewicht (= 21 kg Schlachtgewicht) bis 100 kg Lebendgewicht (= 80 kg Schlachtgewicht) setzt sich zusammen aus dem gemeinen Wert eines 30-kg-Ferkels (siehe Nummer 2.5) als Grundpreis und einem Aufschlag (kg-Preis) für jedes Kilogramm Schlachtgewicht, das das betreffende ausgeschlachtete Schwein schwerer ist als 21 kg ausgeschlachtet (= Schlachtmehrgewicht), ggf. multipliziert mit der Anzahl der in die Berechnung einbezogenen Schweine (siehe Nummer 3.3). Der Aufschlag errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Wert A eines 80-kg-Schlachtschweins (= 100 kg Lebendgewicht) nach Nummer 3.5 und dem Wert B eines 30-kg-Ferkels nach Nummer 2.1 i. V. m. Nummer 2.5, umgerechnet auf einen kg-Preis für die Gewichtsdifferenz von 59 kg (80 kg-21 kg) nach folgendem Schema:

g_ni_204_as_3.gif

3.2 Die Berechnung des gemeinen Wertes von Schlachtschweinen erfolgt anhand des jeweiligen Schlachtgewichts. Das Schlachtgewicht ist das Warmgewicht des geschlachteten und zugeschnittenen Schlachtkörpers gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 1. FlGDV in der jeweils geltenden Fassung.

Für verendete Schweine sowie für Schweine, die ohne Blutentzug getötet werden, ist das fiktive Schlachtgewicht nach Nummer 3.3 zu errechnen.

3.3 Bei der Tötung von Mastschweinebeständen ist das Lebendgewicht der getöteten Schweine durch Wägung der Einzeltiere oder der Gruppe exakt zu ermitteln. Das ermittelte Lebendgewicht der Einzeltiere oder das Durchschnittsgewicht von Gruppen ist durch Multiplikation mit dem nachfolgenden Koeffizienten (Umrechnungsfaktor) zum Schlachtgewicht umzurechnen:

LebendgewichtKoeffizient
ab 30 kg0,70
ab 35 kg0,72
ab 45 kg0,76
ab 70 kg0,77
ab 90 kg0,80

Die Wägung ist im Bestand oder in der Tierkörperbeseitigungsanstalt durchzuführen.

Wird das Gewicht der Gruppe geschätzt, gilt ein Koeffizient von höchstens 0,76.

3.4 In begründeten Einzelfällen, in denen eine Wägung der Tiere nicht möglich ist, ist das Lebendgewicht der Schweine nach Nummer 3.4.1 zu schätzen. Die Gründe, derentwegen auf das Wiegen der Schweine verzichtet worden ist, sind im Entschädigungsantrag im Einzelnen zu benennen. Dabei ist wie folgt vorzugehen:

3.4.1 In reinen Mastbeständen ist dem Anfangsgewicht des Tieres bei Einstallung eine durchschnittliche Gewichtszunahme von 700 g pro Haltungstag hinzuzurechnen. Das Anfangsgewicht ist bei Zukaufstieren durch Kaufbeleg nachzuweisen. Kann kein Kaufbeleg mit Gewichtsangabe vorgelegt werden, ist von einem Anfangsgewicht von 20 kg Lebendgewicht auszugehen.

Der Tag der Einstallung und der Tag der Ausstallung/der Tötung/des Verendens werden bei der Ermittlung der Haltungstage nicht berücksichtigt.

Für die Umrechnung auf das Schlachtgewicht gilt Nummer 3.3.

3.4.2 In gemischten Betrieben (Zucht/Mast) ist abweichend von Nummer 3.4.1 Abs. 1 von einem Anfangsgewicht von 25 kg Lebendgewicht auszugehen und sind die Haltungstage ab dem 64. Lebenstag (Ende der neunten Lebenswoche) zu berechnen.

3.5 Der gemeine Wert von schlachtreifen Schweinen ab 100 kg Lebendgewicht oder 80 kg Schlachtgewicht, die nicht Zuchtschweine i. S. der Nummer 1 sind, ist unter Nutzung der amtlichen S-P-Preisfeststellung des LAVES oder auch der Werte aus den Veröffentlichungen in den Mitteilungsblättern der LWK (S-P-Durchschnittspreis je kg Schlachtgewicht für Schweinehälften) zu errechnen.

3.5.1 Wird aus den Mastdurchgängen der letzten sechs Monate eine andere durchschnittliche Verteilung der Schweinehälften auf die Klassen S, E, U, R, O und P nachgewiesen, so kann diese Verteilung abweichend von Nummer 3.5 bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden. Hierzu ist ein auf Grundlage der nachgewiesenen anderen Verteilung der Klassen S, E, U, R, O und P gewichteter Durchschnittswert S-P zum Schadensdatum zu berechnen und anstelle der S-P-Notierung nach Nummer 3.5 zu verwenden. Für nicht notierte Handelsklassen ist der Preis der nächsthöheren notierten Handelsklasse zu übernehmen abzüglich 10 %.

3.5.2 Bei der Mast von Kastraten aus der Jungsauenvermehrung (Börge) und ähnlichen Produkten ist im Regelfall nur eine U-Notierung erreichbar und bei der Berechnung des gemeinen Wertes nur diese zu berücksichtigen. Wird aus den Mastdurchgängen der letzten sechs Monate eine bessere Notierung als U nachgewiesen, so kann diese bei der Berechnung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

3.6 Wird aus den vorausgegangenen Mastdurchgängen ein Qualitätszuschlag oder Bonus durch Vorlage von Schlachtabrechnungen der vergangenen sechs Monate nachgewiesen, so können diese bei der Festsetzung des gemeinen Wertes berücksichtigt werden.

Aus den vorgelegten Schlachtabrechnungen wird die durchschnittliche Bonushöhe je abgeliefertem Schlachtschwein und das durchschnittliche Schlachtgewicht aller abgelieferten Schlachtschweine ermittelt. Daraus wird der Bonus je kg Schlachtgewicht errechnet.

Der Wert der amtlichen S-P-Preisfeststellung nach Nummer 3.5 wird um diesen Betrag erhöht und geht so in die Berechnung des gemeinen Wertes ein.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)