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  • ab 01.10.2020 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 SchwWERdErl - Grundsätzliche Hinweise

Bibliographie

Titel
Richtlinie für die Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen
Redaktionelle Abkürzung
SchwWERdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78512

4.1 Bei der Festlegung des Grundbetrages (Durchschnittspreis/tatsächlicher Ankaufspreis) und anderer wertbeeinflussender Beträge ist die von der Käuferin oder dem Käufer zu zahlende Mehrwertsteuer nicht zu berücksichtigen.

4.2 Werden Marktentlastungsmaßnahmen in der betreffenden Region durchgeführt, sind anstelle der Marktnotierungen die jeweils für das betroffene Gebiet festgelegten Beihilfesätze zu berücksichtigen.

Im Fall eines erheblichen Preisverfalls aufgrund großflächiger und lang andauernder Seuchenzüge können in Absprache mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse die Marktnotierungen der Tötungswoche des Erstausbruchs berücksichtigt werden.

4.3 Über das Ergebnis der Ermittlung des gemeinen Wertes von Schweinen ist je Bestand eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von der zuständigen beamteten Tierärztin oder dem zuständigen beamteten Tierarzt, von der oder dem Verfügungsberechtigten oder der Besitzerin oder dem Besitzer sowie ggf. von der zugezogenen amtlichen Schätzerin oder dem zugezogenen amtlichen Schätzer abzuzeichnen. Dem Protokoll sind die Ergebnisse der Wägung sowie Nachweise über eventuell erzielte Verkaufserlöse beizufügen.

4.4 Von den Nummern 1 bis 3 abweichende Schätzungen des gemeinen Wertes von Schweinen sind in Sonderfällen nur in Abstimmung mit der Niedersächsischen Tierseuchenkasse vorzunehmen. Dies betrifft insbesondere die Schätzung von Beständen mit nicht marktgängigen Tieren (z. B. Großelterntiere).

4.5 Zuschläge sind nur zu berücksichtigen, wenn sie belegt werden können.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 5.1 des Runderlasses vom 19. Mai 2020 (Nds. MBl. S. 643)