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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 56 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Ist ein Grundstück, das einem Realverband gehört, im Grundbuch nicht eingetragen und macht der Realverband dem Grundbuchamt gegenüber glaubhaft, dass er Eigentümer ist, so kann das Grundstück ohne Aufgebotsverfahren für ihn eingetragen werden. Im Falle der Auflassung kann der Erwerber als Eigentümer eingetragen werden, ohne dass es der vorherigen Eintragung des Realverbandes bedarf.