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  • ab 19.11.1969 (aktuelle Fassung)

§ 52 RealVerbG

Bibliographie

Titel
Realverbandsgesetz
Redaktionelle Abkürzung
RealVerbG,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78310010000000

Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen (Statuten) von Realverbänden sind innerhalb von drei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.