§ 52 RealVerbG
Bibliographie
- Titel
- Realverbandsgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RealVerbG,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78310010000000
Die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bestehenden Satzungen (Statuten) von Realverbänden sind innerhalb von drei Jahren den Vorschriften dieses Gesetzes anzupassen. § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.