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§ 80a NBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Beamten mit Dienstbezügen kann in Bereichen, in denen wegen der Arbeitsmarktsituation ein außergewöhnlicher Bewerberüberhang besteht und deshalb ein dringendes öffentliches Interesse daran gegeben ist, verstärkt Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
  3. 3.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  4. 4.
    nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren oder einer Vollzeitbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigung, die ingesamt dem Umfang einer Vollzeitbeschäftigung von zwanzig Jahren entsprechen, und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zu einer Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, so ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf trotz der Erklärung des Beamten nach Satz 1 Nebentätigkeiten genehmigen, so- weit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder ein Übergang zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. Der Dienstvorgesetzte kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 80b oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie Teilzeitbeschäftigung nach § 80b dürfen jeweils zusammen die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder des § 80b Abs. 1 Satz 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfzehn Jahren die Dauer von zwanzig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 87a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 4 gilt entsprechend.

(5) Abweichend von den Voraussetzungen des Absatzes 1 kann Beamten mit Dienstbezügen nach einer Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung im öffentlichen Dienst von zusammen mindestens fünfzehn Jahren und nach Vollendung des fünfzigsten Lebensjahres auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt werden, wenn die Höchstdauer der Teilzeitbeschäftigung nach den Absätzen 3 und 4 oder nach § 80b Abs. 1 erreicht ist, die Voraussetzungen des § 87a nicht vorliegen und es dem Beamten nicht mehr zuzumuten ist, zur Vollzeitbeschäftigung zurückzukehren.