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§ 80a NBG - Teilzeitbeschäftigung und Beurlaubung aus Arbeitsmarktgründen

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG)
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411010000000

(1) Bis zum 31. Dezember 1993 kann einem Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen, in denen in einer Ausnahmesituation ein dringendes öffentliches Interesse daran besteht, Bewerber im öffentlichen Dienst zu beschäftigen,

  1. 1.
    auf Antrag Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bis zur Dauer von insgesamt fünfzehn Jahren,
  2. 2.
    nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Teilzeitbeschäftigung bis zur Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit,
  3. 3.
    auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren,
  4. 4.
    nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens zwanzig Jahren und nach Vollendung des fünfundfünfzigsten Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muß, Urlaub ohne Dienstbezüge

bewilligt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Abweichend von Satz 1 Nr. 1 kann bis zur Dauer von insgesamt zwanzig Jahren Teilzeitbeschäftigung bewilligt werden, wenn während des Bewilligungszeitraumes durchschnittlich drei Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht unterschritten werden.

(2) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 3 oder 4 darf nur entsprochen werden, wenn der Beamte erklärt, während der Dauer des Bewilligungszeitraumes auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 74 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist die Bewilligung zu widerrufen. Der Dienstvorgesetzte darf Ausnahmen von Satz 1 nur zulassen, soweit sie dem Zweck der Bewilligung der Teilzeitbeschäftigung oder des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Eine Änderung des Umfangs der Teilzeitbeschäftigung oder eine Rückkehr zur Vollzeitbeschäftigung oder zur Teilzeitbeschäftigung während der Dauer des Bewilligungszeitraumes ist nur mit Zustimmung des Dienstvorgesetzten zulässig. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 4 kann der Dienstvorgesetzte in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Beamten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.

(3) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von fünfzehn Jahren, Urlaub allein darf eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 dürfen zusammen eine Dauer von zwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Beamten im Schul- und Hochschuldienst kann der Bewilligungszeitraum bis zum Ende des laufenden Schulhalbjahres oder Semesters ausgedehnt werden.

(4) Teilzeitbeschäftigung und Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 1, 3 und 4 sowie ermäßigte Arbeitszeit und Urlaub nach § 87a oder Teilzeitbeschäftigung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie ermäßigte Arbeitszeit nach § 87a dürfen jeweils zusammen eine Dauer von fünfundzwanzig Jahren nicht überschreiten. Bei Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder ermäßigter Arbeitszeit im Sinne des § 87a Abs. 2 Satz 3 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Dauer von fünfundzwanzig Jahren eine Dauer von dreißig Jahren tritt. Urlaub nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Urlaub nach § 87a dürfen zusammen eine Dauer von zwölf Jahren nicht überschreiten. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend.