Landgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.04.2005, Az.: 6 T 141/05

Raum für Abwägungen wegen einer erfolgten Feststellung der Forderung und einer abgesonderten Befriedigung im Insolvenzverfahren bei einer gesetzlich angeordnete "Rückschlagsperre"; Wirksamkeit einer nach dem Antrag auf Insolvenzverfahren erfolgten Beschlagnahmung

Bibliographie

Gericht
LG Oldenburg
Datum
21.04.2005
Aktenzeichen
6 T 141/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 31532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LGOLDBG:2005:0421.6T141.05.0A

Verfahrensgang

vorgehend
AG Wildeshausen - AZ: 9 K 20/04

Verfahrensgegenstand

Zwangsversteigerungssache betr. Grundbuch von W. Bl. 10981

In der Beschwerdesache
hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg
am 21.04.2005
durch
den Richter am Landgericht ... als Einzelrichter
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss des Amtsgerichts W. vom 22.12.2005 (1) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Schuldner stellte am 29.03.2004 den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das am 02.09.2004 eröffnet wurde. Die Sicherungshypothek wurde am 23.04.2005 eingetragen, der Beschluss über die Zwangsversteigerung und Beschlagnahme stammte vom 18.05.2005.

2

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers gegen den die Aufhebung des Verfahrens nach § 28 ZVG ist zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses und des Nichtabhilfebeschlusses vom 04.02.2005, die hiermit in Bezug genommen werden, unbegründet. Die gesetzlich angeordnete "Rückschlagsperre" des § 88 InsO lässt dem Vollstreckungsgericht keinen Raum für Abwägungen wegen einer erfolgten Feststellung der Forderung und einer abgesonderten Befriedigung im Insolvenzverfahren. Die nach dem Antrag auf Insolvenzverfahren erfolgte Beschlagnahme ist unwirksam.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert wird auf 7.000,- EUR festgesetzt.

Dr. Raschen

(1) Red. Anm.:

Datum der vorinstanzlichen Entsscheidung ist nicht korrekt angegeben.