Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.05.2016, Az.: L 10 VE 53/13

Gewährung einer Beschädigtenrente aufgrund der festgestellten Schädigungsfolge "psychische Störungen"; Feststellung eines Grades der Schädigung (GdS) nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG); Beurteilung des Vorliegens eines tätlichen Angriffs im Sinne des Opferentschädigungsrechts; Anerkennung von Schädigungsfolgen und Feststellung eines Grades der Schädigung nach dem OEG in Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern; Keine Schlussfolgerung des sexuelle Missbrauchs aus der medizinischen Diagnose "dissoziative Störung"

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.05.2016
Aktenzeichen
L 10 VE 53/13
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 34876
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Lüneburg - 03.09.2012 - AZ: S 11 VG 3/07

Redaktioneller Leitsatz

1. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat in ständiger Praxis folgt, ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung weitestgehend gelöst.

2. Dabei hat das BSG je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben; Leitlinie ist der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden.

3. In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern i.S. von § 176 StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffs weiter verstanden: Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Allein entscheidend ist, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war.

4. Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG sein. Diese erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 3. September 2012 wird aufgehoben.

Der Bescheid des beklagten Landes vom 17. Juli 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 und die Teilanerkenntnisse vom 18. Mai 2012 und vom 24. Januar 2013 gefunden hat, wird geändert.

Das beklagte Land wird verurteilt, der Klägerin aufgrund der festgestellten Schädigungsfolge "psychische Störungen" ab April 2003 Beschädigtenrente nach einer MdE/GdS von 30 zu gewähren.

Das beklagte Land hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die Anerkennung von Schädigungsfolgen sowie um die Feststellung eines Grades der Schädigung (GdS) nach den Vorschriften des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Die im September 1966 geborene Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und bezieht seit September 2002 eine Rente wegen Erwerbsminderung. Bei ihr ist schwerbehindertenrechtlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 wegen einer psychischen Erkrankung festgestellt worden (Bescheid des Versorgungsamtes I. vom 30. Juli 2003).

Die Klägerin beantragte im April 2003 bei dem beklagten Land, bei ihr Schädigungsfolgen nach dem OEG festzustellen sowie ihr Entschädigungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung ihres Antrags gab sie an, sie sei bereits im Alter von unter einem Jahr durch das Jugendamt ebenso wie ihr Bruder aus ihrem elterlichen Haushalt herausgenommen worden. Im Hintergrund habe gestanden, dass ihre Mutter der Prostitution nachgegangen sei und sie bereits als Säugling für sexuelle Handlungen zur Verfügung gestellt habe. Insoweit habe sie zwar keine persönlichen Erinnerungen. Ein sie früher behandelnder Psychiater habe ihr indessen aus der ihm damals zugänglichen Jugendamtsakte vorgetragen und hieran könne sie sich erinnern. Zudem sei sie von ihrer Mutter vernachlässigt worden und tagelang ohne ausreichende Versorgung mit Nahrungsmitteln im Keller eingesperrt gewesen.

Nach Herausnahme aus der Ursprungsfamilie sei sie zunächst in Heimen untergebracht gewesen.

Im Alter von vier oder fünf Jahren sei sie in eine erste Pflegefamilie gekommen. Dort sei es zu schweren gewalttätigen Misshandlungen durch den Pflegevater gekommen. Sie könne sich insbesondere an zwei Ereignisse erinnern, angelegentlich deren sie von ihrem Pflegevater mit einem Stück Gartenschlauch schwer geschlagen worden sei. Aus dieser Pflegefamilie sei sie nach ca. einem Jahr herausgenommen worden. Sie wisse nicht mehr, wie diese Familie geheißen habe. Sie erinnere sich lediglich daran, dass dies in Schleswig-Holstein gewesen sei.

Sie sei dann auch aus dieser Familie herausgenommen und in eine andere Familie in J. in Niedersachsen gegeben worden. Dort sei es bei ihr im Alter von ca. 13 Jahren zum Auftreten einer schweren Bulimie gekommen. Mit dieser Erkrankung seien ihre Pflegeeltern nicht zurechtgekommen. Daraufhin sei sie - auch aufgrund eigener Initiative - erneut in ein Heim gegeben worden. Dort sei es zu einem Missbrauch durch den Heimleiter gekommen.

Das beklagte Land leitete Ermittlungen ein und zog u.a. die Akte der Rentenversicherung der Klägerin bei. Hieraus nahm sie u.a. einen Arztbrief der Medizinischen Hochschule K. vom 18. Juni 1985, einen Befund des Psychiaters Dr. L. vom 16. November 2002, ein Gutachten der Fachärztin für Psychiatrie Dr. M. sowie ein weiteres Gutachten des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin N. zum Vorgang.

Auf Anfrage des beklagten Landes teilte das Jugendamt in O. mit, dort lägen keine Akten bezüglich der Klägerin mehr vor. Diese würden höchstens fünf Jahre nach Volljährigkeit aufbewahrt.

Weiter zog das beklagte Land einen Arztbrief des Niedersächsischen Landeskrankenhauses P. vom 20. Juli 2004 bei, in dem über einen Aufenthalt der Klägerin vom 28. Januar bis zum 30. Juni 2004 berichtet wird. Es wurde u.a. die Diagnose einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung gestellt. Die Behandler teilten weiter mit, die Biographie der Klägerin sei wegen Gefahr einer Retraumatisierung nur grob erhoben worden. Im dort durchgeführten Testverfahren seien deutliche Hinweise auf traumatische Erfahrungen der Klägerin hervorgetreten.

Das beklagte Land zog sodann einen Befundbericht des Internisten Dr. Q. vom 20. Dezember 2004 bei. Dieser berichtete, er kenne die Klägerin seit Februar 2001. Sie habe ihm bereits in einem der ersten Gespräche von frühkindlichem Missbrauch erzählt. Diese Erzählung halte er für absolut glaubwürdig.

Das beklagte Land lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 17. Juli 2006 ab.

Auf den Widerspruch der Klägerin zog das beklagte Land zunächst eine ausführliche schriftliche Zeugenaussage der Psychotherapeutin R. über den gemeinsamen Besuch der Klägerin und der Psychotherapeutin bei der leiblichen Mutter der Klägerin bei. Weiter zog das beklagte Land eine schriftliche Zeugenaussage der Zeugin S. bei. Diese berichtete, sie habe im Heim, in dem die Klägerin untergebracht worden sei, als Hauswirtschafterin gearbeitet. In Teamsitzungen sei über die Anschuldigungen der Klägerin gegen den damaligen Heimleiter gesprochen worden. Eine Kollegin habe ihr berichtet, sie habe den Heimleiter nachts aus dem Zimmer der Klägerin kommen sehen.

Das beklagte Land wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 zurück.

Am 12. Juli 2007 ist Klage erhoben worden.

Das Sozialgericht (SG) Lüneburg hat auf Antrag der Klägerin ein Gutachten der Neurologin und Psychiaterin Dr. T. vom 28. Mai 2009 beigezogen. Frau Dr. T. berichtete, sie habe die Klägerin am 26. November und 2. Dezember 2008 sowie am 25. Mai 2009 untersucht. Die Klägerin habe ihr einen Ordner mit eigenen Aufzeichnungen vorgelegt. Die Klägerin habe ihr berichtet, wie sie im Alter von 16 Jahren Teile der Jugendamtsakte durch einen Bericht des sie behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychiaters zur Kenntnis genommen habe. In ihrer ersten Pflegefamilie, so habe die Klägerin weiter berichtet, sei sie immer und immer wieder geschlagen worden. Frau Dr. T. berichtete auch ausführlich zum dissoziativen Erscheinungsbild der Klägerin, die in sich zwei verschiedene Persönlichkeiten ausgebildet habe. Frau Dr. T. teilte ihre Einschätzung mit, sie habe keinen Anhalt für Verdeutlichung oder Aggravation bei der Klägerin feststellen können. Sie war der Überzeugung, die Klägerin habe den Bericht des sie behandelnden Kinder- und Jugendpsychiaters aus der Jugendamtsakte glaubhaft geschildert. Auch hinsichtlich der Schilderungen der Klägerin über Gewalterfahrungen in ihrer ersten Pflegefamilie habe sie keine Zweifel hinsichtlich der Glaubhaftigkeit. Zudem stimmten diese Schilderungen mit diversen ärztlichen Äußerungen, wie sie sich bereits in der Akte befänden, überein. Vor diesem Hintergrund und weiter berücksichtigend, dass zahlreiche Studien in der medizinischen Literatur beim Vorliegen einer dissoziativen Störung von einem Zusammenhang mit traumatischen Missbrauchserlebnissen ausgingen, gehe sie davon aus, dass die bei der Klägerin vorliegende posttraumatische Belastungsstörung, die mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. zu bewerten sei, auf die geschilderten Ereignisse in der frühen Jugend der Klägerin zurückzuführen seien. Das SG hat sich sodann ein aussagepsychologisches Gutachten der Diplom-Psychologin U. vom 13. Februar 2012 erstatten lassen. Diese gelangte aufgrund einer ausführlichen Explorierung der Klägerin in zwei Terminen zu folgenden Aussagen: Hinsichtlich der Schilderungen der Klägerin zu den bei ihr stattgehabten Missbräuchen im Säuglingsalter lasse sich keine aussagepsychologische Aussage treffen, da hierüber keine direkten Aussagen der Klägerin selbst vorlägen. Hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Erlebnisse in ihrer ersten Pflegefamilie gebe es deutliche Hinweise auf eine Erlebnisbasiertheit. Diese sei indessen nicht so valide, dass eine aussagepsychologische Bewertung als sicher erlebnisbasiert getroffen werden könne. Dies liege vor allem an den vielfachen therapeutischen Erfahrungen der Klägerin. Eine Suggestionswirkung könne daher nicht ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Schilderungen der Ereignisse um den Missbrauch durch den ehemaligen Heimleiter müsse der Bericht der Klägerin als glaubhaft angesehen werden.

Die Klägerin hat sodann noch eine Stellungnahme des Psychiaters Dr. V. vom 27. April 2012 vorgelegt. Dr. V. hat darin aufgrund der langjährigen Betreuung der Klägerin insbesondere die Diagnose einer dissoziativen Identitätsstörung gestellt. Insofern fänden sich bei der Klägerin in typischer Art und Weise sowohl Erinnerungslücken wie auch gleichsam ausgestanzte Erinnerungen ohne entsprechenden Erinnerungskontext. Im Verlauf der Therapie bearbeitete traumatische Erinnerungen hätten sich nicht in einer deutlichen Veränderung des Erinnerungsinhalts, sondern in einer Veränderung der emotionalen Ladung gezeigt, so dass die Therapie nicht zur Veränderung von Erinnerungen geführt habe. Die Klägerin habe dadurch gelernt, mit den sie belastenden Erinnerungen besser leben zu können.

Das beklagte Land hat sodann ein Teilanerkenntnis vom 18. Mai 2012 dahingehend abgegeben, dass hinsichtlich der von der Klägerin geschilderten Ereignisse um den Heimleiter die haftungsbegründende Kausalität anerkannt werde. Dieses Teilanerkenntnis hat die Klägerin zur teilweisen Erledigung angenommen.

Das SG hat sodann nachgeforscht, ob die Mutter der Klägerin noch als Zeugin zur Verfügung steht. Es hat die Auskunft erlangt, dass die untergebrachte Mutter nicht mehr vernehmbar sei.

Das SG hat sich sodann ein Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. W. vom 28. Oktober 2012 erstatten lassen. Dr. W. hat bei der Klägerin folgende Diagnosen gestellt:

1. Disthymia und leichte depressive Episode bei rezidivierender Störung. 2. Ausgeprägte Persönlichkeitsstörung mit dem Merkmal emotional-instabiler Persönlichkeitsstörung vom Borderlinetyp sowie zusätzlichen Merkmalen einer nicht näher bezeichneten dissoziativen Störung, einerseits mit dissoziativ amnestischen Episoden, andererseits mit Merkmalen einer dissoziativen Persönlichkeits- und Identitätsstörung. 3. Frühere Bulimia nervosa, jetzt abgeklungene Störung. 4. Früherer Alkoholmissbrauch. 5. Wohl derzeit noch akutes Pfeiffersches Drüsenfieber mit begleitender Anämie und mit zeitweise deutlichen Leberenzymauffälligkeiten beim nachgewiesenen Eppstein-Barr-Virusbefall.

Dr. W. hat weiter ausgeführt, die Störungen zu 1. bis 4. könnten - mit einigen Vorbehalten - auch als chronisch komplexe posttraumatische Belastungsstörung konzeptionalisiert werden. Insgesamt sei für die psychische Erkrankung der Klägerin ein GdB von 60 angemessen. Allein für die Anteile der psychischen Störung, die auf den Missbrauch durch den Heimleiter zurückzuführen sei, sei ein GdS von 20 angemessen.

Daraufhin hat das beklagte Land ein weiteres Teilanerkenntnis vom 24. Januar 2013 abgegeben und bei der Klägerin die Schädigungsfolge "Psychische Störungen" mit einem GdS von 20 ab April 2003 festgestellt.

Das SG hat sodann noch ergänzende Stellungnahmen vom 9. Mai 2013 von Dr. W. sowie vom 26. Juli 2013 von Dr. T. beigezogen. Während sich Dr. W. im Wesentlichen mit Einwänden des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegen sein Gutachten auseinandergesetzt hat, hat Dr. T. sich zunächst durch das Gutachten U. bestätigt gesehen. Sie hat dann ihre Argumentation noch einmal wiederholt und vertieft und insbesondere zur Einstufung der Erkrankung der Klägerin in das System der Versorgungsmedizinischen Grundsätze Stellung genommen. Sie hat die Auffassung vertreten, bei der Klägerin lägen schwere soziale Anpassungsstörungen vor. Zur Begründung hat sie sich auf eine Stellungnahme des Sachverständigenbeirates bezogen.

Das SG hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2013, nachdem diese auch das weitere Teilanerkenntnis angenommen hatte, persönlich angehört.

Sodann hat es die Klage mit Urteil vom selben Tage im noch anhängigen Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der Ereignisse vor dem ersten Lebensjahr habe auch die Klägerin selbst keine Erinnerung. Der von ihr geschilderte Vorgang der Verlesung von Akten durch den sie behandelnden Kinder- und Jugendlichenpsychiater sei letztlich auch nur ein Vorgang vom Hörensagen. Auch das Jugendamt sei nicht dabei gewesen. Es sei auch nicht zwingend gewesen, dass sie wegen der nunmehr von ihr vermuteten Missbrauchserfahrungen aus der Familie genommen worden sei. Es könne vielmehr auch so sein, dass sie wegen Vernachlässigung und Verwahrlosung aus der Familie genommen worden sei. Hierbei handele es sich aber nicht um tätliche Angriffe im Sinne des Opferentschädigungsrechts. Vor diesem Hintergrund könne sich das SG nicht davon überzeugen, dass es bereits im Säuglingsalter zu sexuellem Missbrauch an der Klägerin gekommen sei. Hinsichtlich der Vorgänge in der ersten Pflegefamilie der Klägerin habe sich die Klägerin nur noch an zwei spezielle Vorfälle erinnert. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass zur damaligen Zeit noch andere Maßstäbe im Hinblick auf das gegebene elterliche Züchtigungsrecht geherrscht hätten. Auch insoweit habe sich das Gericht indessen nicht davon überzeugen können, dass die Klägerin sich wirklich an diese Vorfälle erinnern könne. Hinzu trete, dass die Klägerin in ihrem Leben ganz erheblichen belastenden Umständen ausgesetzt gewesen sei, die nicht als tätlicher Angriff im Sinne des OEG zu werten seien. Es könne nunmehr nicht festgestellt werden, dass die von der Klägerin angeschuldigten körperlichen Züchtigungen in dieser Gemengelage wesentlich zur Entstehung ihrer psychischen Erkrankung beigetragen hätten.

Gegen das am 13. September 2013 zugestellte Urteil ist am 7. Oktober 2013 Berufung eingelegt worden.

Die Klägerin weist insbesondere darauf hin, das SG habe die Maßstäbe des Bundessozialgerichts (BSG) zur Verwertung aussagepsychologischer Gutachten im Opferentschädigungsrecht nicht zutreffend rezipiert. Zudem habe das SG das positive Gutachten von Frau Dr. T. nicht zutreffend bewertet. Auch die Tatsache, dass die Klägerin unter einer dissoziativen Störung leide, sei nicht ausreichend in die Überlegungen des SG eingeflossen. In der wissenschaftlichen Literatur sei insoweit festzustellen, dass bei einem weit überwiegenden Anteil derjenigen Personen, die unter einer solchen psychiatrischen Erkrankung litten, dies auf einen Missbrauch und damit einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts zurückzuführen sei.

Die Klägerin beantragt,

  1. 1.

    das Urteil des SG Lüneburg vom 3. September 2013 aufzuheben und den Bescheid des beklagten Landes vom 17. Juli 2006 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 2007 und die Teilanerkenntnisse vom 18. Mai 2012 und vom 24. Januar 2013 gefunden hat, zu ändern,

  2. 2.

    das beklagte Land zu verurteilen, bei ihr aufgrund der festgestellten Schädigungsfolgen "psychische Störungen" ab April 2003 eine Beschädigtenrente nach einer MdE/GdS von mindestens 30 festzustellen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung bezieht es sich auf seinen angefochtenen Bescheid in der Gestalt, die er nunmehr gefunden hat. Ergänzend nimmt es auf die Gutachten von Dr. W. und von Frau U. Bezug.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts erneut versucht, Jugendamtsakten bezüglich der Klägerin in der Hansestadt O. zu ermitteln. Er hat hierzu Auskünfte des Jugendamtes X. sowie des Staatsarchivs in O. beigezogen mit dem Ergebnis, dass derartige Akten nicht mehr existieren.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des beklagten Landes Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Das Sozialgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid des Beklagten in der Gestalt, die er nunmehr durch die Anerkenntnisse gefunden hat, ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat Anspruch auf Gewährung von Beschädigtenrente wegen der Folgen sexuellen Missbrauchs und körperlicher Misshandlungen, weil festgestellt werden kann, dass sie Opfer weiterer vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriffe i.S.d. § 1 Abs. 1 OEG geworden ist.

1.Streitig sind im Berufungsverfahren noch die Schädigung der Klägerin durch die von ihr angeschuldigten Ereignisse in ihrer Ursprungsfamilie im ersten Lebensjahr und die angeschuldigten Ereignisse in der ersten Pflegefamilie im vierten und fünften Lebensjahr. Hinsichtlich der ursprünglich ebenfalls angeschuldigten tätlichen Angriffe durch den Heimleiter ist dies durch das beklagte Land anerkannt, eine Schädigungsfolge festgestellt und ein GdS festgestellt worden.

2. Ein Entschädigungsanspruch nach dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG gegeben sind. Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG. Somit besteht der Tatbestand des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG aus drei Gliedern (tätlicher Angriff (dazu nachstehend unter 4.), Schädigung und Schädigungsfolgen), die durch einen Ursachenzusammenhang miteinander verbunden sind.

4. a) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der der Senat in ständiger Praxis folgt, ist bei der Auslegung des Rechtsbegriffs "vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff" i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG entscheidend auf die Rechtsfeindlichkeit, vor allem verstanden als Feindlichkeit gegen das Strafgesetz, abzustellen; von subjektiven Merkmalen (wie etwa einer kämpferischen, feindseligen Absicht des Täters) hat sich die Auslegung weitestgehend gelöst (BSG Urteil vom 7. April 2011, B 9 VG 2/10 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 Rn. 32 mwN). Dabei hat das BSG je nach Fallkonstellation unterschiedliche Schwerpunkte gesetzt und verschiedene Gesichtspunkte hervorgehoben. Leitlinie ist der sich aus dem Sinn und Zweck des OEG ergebende Gedanke des Opferschutzes. Das Vorliegen eines tätlichen Angriffs hat das BSG daher aus der Sicht eines objektiven, vernünftigen Dritten beurteilt und insbesondere sozial angemessenes Verhalten ausgeschieden. Allgemein ist es in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, als tätlicher Angriff sei grundsätzlich eine in feindseliger bzw. rechtsfeindlicher Willensrichtung unmittelbar auf den Körper eines anderen zielende gewaltsame Einwirkung anzusehen, wobei die Angriffshandlung in aller Regel den Tatbestand einer - jedenfalls versuchten - vorsätzlichen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrtheit erfüllt (BSG Urteil vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17 Rn. 25 mwN).

Abweichend von dem im Strafrecht umstrittenen Gewaltbegriff i.S. des § 240 StGB zeichnet sich der tätliche Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG durch eine körperliche Gewaltanwendung (Tätlichkeit) gegen eine Person aus, wirkt also körperlich (physisch) auf einen anderen ein (BSG Urteil vom 7. April 2011, B 9 VG 2/10 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 18 Rn. 36 mwN).

b) In Fällen sexuellen Missbrauchs von Kindern i.S. von § 176 StGB hat das BSG den Begriff des tätlichen Angriffs weiter verstanden. Es kommt in diesen Fällen nicht darauf an, welche innere Einstellung der Täter zu dem Opfer hatte und wie das Opfer die Tat empfunden hat. Allein entscheidend ist, dass die Begehensweise, also sexuelle Handlungen, eine Straftat war (BSG Urteil vom 29. April 2010, B 9 VG 1/09 R, SozR 4-3800 § 1 Nr. 17 Rn. 28 mwN). Auch der "gewaltlose" sexuelle Missbrauch eines Kindes kann demnach ein tätlicher Angriff i.S. des § 1 Abs. 1 S. 1 OEG sein (BSG Urteile vom 18. Oktober 1995, 9 RVg 4/93, SozR 3-3800 § 1 Nr. 6 S. 23 f. und 9 RVg 7/93, SozR 3-3800 § 1 Nr. 7 S. 28 f.). Diese erweiternde Auslegung des Begriffs des tätlichen Angriffs ist speziell in Fällen eines sexuellen Missbrauchs von Kindern aus Gründen des sozialen und psychischen Schutzes der Opfer unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des OEG geboten.

c) Das BSG hat indessen in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass Vernachlässigung von Kindern kein tätlicher Angriff im Sinne des OEG ist (BSG B. v. 23.3.15 B 9 V 48/14 B; U. v. 17.4.13 - B 9 V 3/12 R). Danach kann nicht jede Vernachlässigung von Kindern und jede missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, die das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes gefährdet, als Gewalttat angesehen werden. Soweit Kinder Opfer körperlicher Gewalt ihrer Eltern werden, die die Erheblichkeitsschwelle überschreitet, liegt regelmäßig eine Körperverletzung iSd § 223 StGB und damit auch ein tätlicher Angriff nach § 1 Abs. 1 Satz 1 OEG vor. Dies gilt jedoch nicht bei rein seelischen Misshandlungen. Ein tätlicher Angriff iSd § 1 Abs. 1 OEG muss auf eine körperliche Einwirkung gerichtet sein; eine allein intellektuell vermittelte beziehungsweise psychische Einwirkung genügt demgegenüber nicht (BSG U. v. 16.12.14 - B 9 V 1/13 R - SozR 4-3800 § 1 Nr 21).

d) Soweit die Klägerin als Schädigung ihre Vernachlässigung im ersten Lebensjahr in der Ursprungsfamilie als Schädigung im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG anschuldigt, kann deshalb dahingestellt bleiben, ob es zu einer solchen bisher nicht nachgewiesenen Vernachlässigung gekommen ist, weil hierin jedenfalls kein tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts liegt.

5.Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Tatsachen kennt das soziale Entschädigungsrecht, also auch das OEG, drei Beweismaßstäbe. Grundsätzlich bedürfen die drei Glieder der Kausalkette (schädigender Vorgang hier: tätlicher Angriff, Schädigung und Schädigungsfolgen) des Vollbeweises. Für die Kausalität selbst genügt gemäß § 1 Abs. 3 BVG die Wahrscheinlichkeit.

Nach Maßgabe des § 15 S. 1 KOVVfG, der gemäß § 6 Abs. 3 OEG anzuwenden ist, sind hinsichtlich des schädigenden Vorgangs bei der Entscheidung die Angaben des Antragstellers - hier der Klägerin - , die sich auf die mit der Schädigung im Zusammenhang stehenden Tatsachen beziehen, zugrunde zu legen, soweit sie nach den Umständen des Falles glaubhaft erscheinen und Unterlagen nicht vorhanden oder nicht zu beschaffen oder ohne Verschulden des Antragstellers oder seiner Hinterbliebenen verloren gegangen sind.

Für den Vollbeweis muss sich das Gericht die volle Überzeugung vom Vorhandensein oder Nichtvorhandensein einer Tatsache verschaffen. Allerdings verlangt auch der Vollbeweis keine absolute Gewissheit, sondern lässt eine an Gewissheit grenzende Wahrscheinlichkeit ausreichen. Ein darüber hinausgehender Grad an Gewissheit ist so gut wie nie zu erlangen. Daraus folgt, dass auch dem Vollbeweis gewisse Zweifel innewohnen können, verbleibende Restzweifel mit anderen Worten bei der Überzeugungsbildung unschädlich sind, solange sie sich nicht zu gewichtigen Zweifeln verdichten (BSG Urteil vom 24. November 2010, B 11 AL 35/09 R, zit. nach ). Eine Tatsache ist bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rn. 3b mwN).

Der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit i.S. des § 1 Abs. 3 S 1 BVG ist gegeben, wenn nach der geltenden wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. BSG Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14 mwN). Diese Definition ist der Fragestellung nach dem wesentlichen ursächlichen Zusammenhang angepasst, die nur entweder mit ja oder mit nein beantwortet werden kann. Es muss sich unter Würdigung des Beweisergebnisses ein solcher Grad von Wahrscheinlichkeit ergeben, dass ernste Zweifel hinsichtlich einer anderen Möglichkeit ausscheiden. Für die Wahrscheinlichkeit ist ein "deutliches" Übergewicht für eine der Möglichkeiten erforderlich. Sie entfällt, wenn eine andere Möglichkeit ebenfalls ernstlich in Betracht kommt.

Bei dem "Glaubhafterscheinen" i.S. des § 15 S. 1 KOVVfG handelt es sich um den dritten, mildesten Beweismaßstab des Sozialrechts. Glaubhaftmachung bedeutet das Dartun einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rn. 3d mwN), d.h. der guten Möglichkeit, dass sich der Vorgang so zugetragen hat, wobei durchaus gewisse Zweifel bestehen bleiben können (vgl. BSG Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 14 f mwN). Dieser Beweismaßstab ist durch seine Relativität gekennzeichnet. Es muss nicht, wie bei der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges, absolut mehr für als gegen die glaubhaft zu machende Tatsache sprechen. Es reicht die gute Möglichkeit aus, d.h. es genügt, wenn bei mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten das Vorliegen einer davon relativ am wahrscheinlichsten ist (vgl. Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 128 Rn. 3d mwN), weil nach Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht. Von mehreren ernstlich in Betracht zu ziehenden Sachverhaltsvarianten muss einer den übrigen gegenüber ein gewisses (kein deutliches) Übergewicht zukommen. Wie bei den beiden anderen Beweismaßstäben reicht die bloße Möglichkeit einer Tatsache nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Das Gericht ist allerdings im Einzelfall grundsätzlich darin frei, ob es die Beweisanforderungen als erfüllt ansieht (Freiheit der richterlichen Beweiswürdigung, § 128 Abs. 1 S. 1 SGG; vgl BSG Beschluss vom 8. August 2001, B 9 V 23/01 B, SozR 3-3900 § 15 Nr. 4 S. 15).

6. Hinsichtlich der von der Klägerin nunmehr noch angeschuldigten schädigenden Vorgänge kommt nach Ausschöpfen aller erreichbaren Erkenntnismöglichkeiten im Fall der Klägerin nach dem Vorgesagten nur noch der Beweismaßstab des § 15 KOVVfG in Betracht, da keine Unterlagen und Zeugen mehr zu ermitteln waren.

7. Bei der daher vorzunehmenden Beweiswürdigung ist zunächst zu berücksichtigen, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der sexuelle Missbrauch nicht (jedenfalls nicht allein) aus der medizinischen Diagnose "dissoziative Störung" geschlussfolgert werden kann. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 2. Juni 2009, Az. L 10 VG 3/06, 11. Juni 2009, Az. L 10 VG 1/08; Urteil vom 22. Juli 2010, Az. L 10 VG 21/07) und in Übereinstimmung mit dem 13. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 5. Juni 2008, Az. L 13 VG 1/05) davon aus, dass aus einer Diagnose keine Ableitungen auf das Vorliegen einer sexuellen Missbrauchserfahrung in der Biographie möglich sind. Es mag zwar sein, dass ein sexueller Missbrauch als Kind in einer großen Anzahl von Fällen zu speziellen psychischen Erkrankungen führt. Die Wahrscheinlichkeit hinsichtlich des Kausalzusammenhangs vermag jedoch nicht die Notwendigkeit einer vollen richterlichen Überzeugung von der Erfüllung des objektiven Tatbestandsmerkmals "eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs" gerade im Falle der Klägerin zu ersetzen. Es gibt auch Fälle von "dissoziativen Störungen", die nicht mit einem sexuellen Missbrauch in Zusammenhang stehen, wie sich gerade aus den von der Sachverständigen Dr. T. mitgeteilten Zahlen aus den verschiedenen Studien ergibt. Allein die Möglichkeit, dass ein frühkindlicher Missbrauch zu derartigen Krankheitsbildern und Verhaltensweisen führen kann, reicht nicht aus, den Beweis als geführt anzusehen, der angeschuldigte Angriff habe tatsächlich stattgefunden (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Juni 2009, Az. L 10 VG 1/08; ebenso LSG Niedersachsen Bremen, Urteil vom 5. Juni 2008, Az. L 13 VG 1/05; Bay LSG Urteil vom 26. Januar 2016, L 15 VG 30/09 unter Hinweis auf die dortige ständige Rechtsprechung ebenfalls gestützt auf eingeholte wissenschaftliche Gutachten). Dies schließt indessen nicht aus, eine derartige Erkrankung im Rahmen einer Gesamtwürdigung mit Blick auf die Glaubhaftmachung als Indiz zu berücksichtigen.

8. Für die Glaubhaftigkeit der Bekundungen der Klägerin hinsichtlich der von ihr angeschuldigten Ereignisse in ihrer ersten Pflegefamilie sprechen indessen zahlreiche andere Gesichtspunkte.

a) Zunächst geht die Sachverständige Dr. T. davon aus, die Klägerin habe ihr diese Ereignisse glaubhaft geschildert und es lägen keine Hinweise auf Verdeutlichung und Aggravation vor (Bl. 91,98 der Gerichtsakte).

b) Auch die Sachverständige U. geht im Grundsatz davon aus, insoweit habe Aussagefähigkeit und Aussagekonstanz vorgelegen. Sie kommt allein zu dem Ergebnis, die Erlebnisbasiertheit der Schilderungen der Klägerin könne nicht bestätigt werden, weil mögliche Suggestionswirkungen der von der Klägerin in Anspruch genommenen Therapie nicht ausgeschlossen werden könnten. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass die Sachverständige die Schilderung der Klägerin überzeugend und konstant erlebt hat. Dies gilt insbesondere unter dem Gesichtspunkt, dass die Klägerin im fraglichen Zeitraum erst in einem Alter war, in dem noch nicht sicher von Erinnerungsfähigkeit ausgegangen werden kann (vgl. dazu ausführlich Senatsurteil vom 29. 1.2015 - L 10 VE 28/11 veröffentlicht in (dort Rn 74 ff) auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 9. März 2015 hingewiesen worden sind).

c) Auch der Sachverständige Dr. W. hat sich dieser Einschätzung der beiden vorgenannten Sachverständigen im Wesentlichen angeschlossen. Auch er hat keine Hinweise auf Aggravation oder Simulation feststellen können (Bl. 288 f der Gerichtsakte). Er hat vielmehr weiter ausgeführt, die Klägerin sei deutlich um Ehrlichkeit bemüht, auch wenn dies offensichtlich zu Widersprüchen führe. Er hat weiter einige bis hohe Plausibilität dafür gesehen, dass die Klägerin in der Pflegefamilie in für sie belastender Weise geprügelt wurde (Bl. 293 der Gerichtsakte). Er ist insofern lediglich nicht von einem Nachweis ausgegangen, weil er angenommen hat, dies müsse mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit geschehen. Damit hat er den hier heranzuziehenden Beweismaßstab aber verkannt. Der Senat muss daher davon ausgehen, dass der Sachverständige - wäre ihm der maßgebliche Beweismaßstab des § 15 KOVVfG bewusst gewesen - angesichts seiner zuvor zitierten Äußerungen von einem rechtlichen erheblichen Nachweis ausgegangen wäre. Angesichts der Deutlichkeit seiner Ausführungen hat sich der Senat nicht veranlasst gesehen, insoweit erneut bei dem Sachverständigen nachzufragen.

d) Die Sachverständige Dr. T. hat diesbezüglich ergänzend darauf hingewiesen, dass in der Akte zahlreiche ärztliche Äußerungen enthalten sind, die in dieselbe Richtung deuten.

e) Der Senat hat sich darüber hinaus durch die persönliche Anhörung der Klägerin selbst die Überzeugung gebildet, dass die von ihr geschilderten Ereignisse stattgefunden haben. Die Klägerin hat die Ereignisse in der mündlichen Verhandlung unter erkennbarer emotionaler Beteiligung geschildert ohne dabei in irgendeiner Weise ihren Bericht zu steigern oder von ihren vorgängigen Schilderungen abzuweichen. Für die Senatsmitglieder war der Erlebnisbezug der Schilderungen deutlich spürbar.

9. Hinsichtlich der von der Klägerin angeschuldigten Ereignisse in ihrer Ursprungsfamilie im ersten Lebensjahr (sexueller Missbrauch im Säuglingsalter und dadurch tätlicher Angriff im Sinne des OEG) vermochte sich der Senat nicht im notwendigen und zuvor geschilderten erforderlichen Maß von der Glaubhaftigkeit des Vorliegens tätlicher Angriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 OEG zu überzeugen.

a) Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Klägerin selbst sich an diese Vorkommnisse nicht erinnert und das auch im gesamten Verlauf des Verfahrens nicht angegeben hat.

b) Sie stützt ihre Anschuldigung vielmehr nur auf den von ihr erinnerten Vortrag des sie behandelnden Jugendpsychiaters aus ihrer damals noch existenten Jugendamtsakte. Auch diese Erinnerung hält die Sachverständige Dr. T. zwar für durchaus glaubhaft. Es handelt sich jedoch selbst dann nur um eine Bekundung vom "Hörensagen". Zudem hat die Klägerin selbst angegeben, bei diesem Vorlesen sei gerade nichts außergewöhnlich Belastendes vorgelesen worden. Vielmehr habe sie den Eindruck gehabt, sie habe geschont werden sollen. Vor diesem Hintergrund handelt es sich also allenfalls um Vermutungen der Klägerin.

c) Hinzu tritt, dass die Klägerin gegenüber dem Sachverständigen Dr. W. mitgeteilt hat, sie habe sich zwischenzeitlich noch einmal mit diesem Jugendpsychiater getroffen (Bl. 282 der Gerichtsakte). Dieser habe sich indessen nicht mehr daran erinnert, ihr diese Umstände vorgetragen zu haben. Dies ist jedenfalls nicht geeignet, weiteres zur Glaubhaftigkeit der Erinnerung der Klägerin im Hinblick auf dieses Vorleseereignis beizutragen.

d) Die Klägerin hat dem Sachverständigen Dr. W. weiter berichtet, sie habe sich zwischenzeitlich auch mit ihrem leiblichen Onkel getroffen und diesen zu den Umständen in ihrer Ursprungsfamilie befragt (Bl. 282 der Gerichtsakte). Dieser habe den Vorwurf gezielter sexueller Misshandlung im Säuglingsalter indessen nicht bestätigt. Auch dieser Bericht kann jedenfalls nicht dazu beitragen, dass der Senat mit genügender Sicherheit davon ausgehen kann, die Klägerin sei im Säuglingsalter sexuell missbraucht und dadurch tätlich angegriffen worden.

10. Zusammenfassend geht der Senat zunächst davon aus, dass ergänzend zu dem vom beklagten Land bereits festgestellten schädigenden Ereignis eine weitere schädigende Einwirkung vorliegt, nämlich ganz erhebliche Körperverletzungen durch den Pflegevater der Klägerin durch fortgesetzte Prügel.

11. Dem lässt sich nicht, wie das erstinstanzliche Gericht dies getan hat, entgegenhalten, derartige Prügel seien zur damaligen Zeit noch sozialadäquat und daher nicht rechtswidrig gewesen. Der Senat lässt zunächst dahingestellt sein, ob - den Rechtsstandpunkt des SG als zutreffend unterstellt - dies an der Bewertung der Vorgänge als tätlicher Angriff im Sinne des Opferentschädigungsrechts etwas ändern würde. Jedenfalls trifft die Auffassung des SG schon nach den von ihm selbst zitierten strafrechtlichen Quellen nicht zu. Die von der Klägerin geschilderten Prügeleien mit dem Gartenschlauch waren nämlich auch nach damaliger Rechtsauffassung nicht vom Erziehungsrecht gedeckt. Daher muss auch nicht erörtert werden, ob das von der damaligen Rechtsprechung noch angenommene Züchtigungsrecht für die leiblichen Eltern sich auch auf Pflegeeltern erstreckt hat.

12. Der Senat hat sich auch die Überzeugung gebildet, dass der Anteil der Schädigungsfolgen an der bei der Klägerin vorliegenden Erkrankung ein rentenberechtigendes Ausmaß im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang erreicht.

a) Der Senat geht zunächst davon aus, dass die gesamte psychische Erkrankung der Klägerin mit einem GdS von 80 zu bewerten wäre.

Der Senat macht sich insoweit die Einschätzung der Sachverständigen Dr. T. in ihrem Gutachten vom 28. Mai 2009 sowie der ergänzenden gutachtlichen Stellungnahme vom 26. Juli 2013 zu Eigen. Die Sachverständige hat sich darin überzeugend auf die Maßstäbe der Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die Ausführungen des Sachverständigenbeirats bezogen. Auch die durchgängigen Schilderungen der Klägerin über ihr alltägliches Leben, die sie auch in der mündlichen Verhandlung überzeugend wiederholt hat, stützen diese Einschätzung.

b) Demgegenüber vermag die in sich widersprüchliche Einschätzung des Sachverständigen Dr. W. nicht zu überzeugen. So spricht Dr. W. einerseits von einer schweren Persönlichkeitsstörung (Bl. 299 der Gerichtsakte). Er diagnostiziert auch eine dissoziative Erkrankung der Klägerin.

Soweit er davon ausgeht, die Essstörung der Klägerin sei nicht mehr relevant, vermag der Senat dies nicht nachzuvollziehen. Die Klägerin ist vielmehr nach ihren durchgängigen und von allen - auch Dr. W. - für glaubhaft gehaltenen Schilderungen nach wie vor mit einem beträchtlichen Teil ihrer Lebensenergie darauf fixiert, sich einigermaßen ausreichend zu ernähren. Angesichts dieses Bildes kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin diese Krankheit überwunden hat.

Zudem hat sich der Sachverständige Dr. W. im Ergebnis wohl auch der Einschätzung der Sachverständigen Dr. T. angeschlossen, wonach bei der Klägerin eine posttraumatische Belastungsstörung vorliegt, wenn er davon spricht, man könne die so "konzeptualisieren". Zudem geht auch Dr. W. - wie Dr. T. - davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankung nicht erwerbsfähig sei.

c) Weiter ist aber zu berücksichtigen, dass auf die Klägerin - wie sich aus der Darstellung im Tatbestand ergibt - im Verlauf ihrer Biographie vielfältige schädigende und in ihrer Gesamtheit kaum erträgliche Faktoren eingewirkt haben. Dies reicht vom frühen Verlust der Ursprungsfamilie zum mehrfachen Wechsel des Unterbringungsortes (mehrere Pflegefamilien und Heime) und der mehrfachen Enttäuschung durch nahe Bezugspersonen.

Alle diese in ihrer Gesamtheit in der Tat beeindruckenden negativen Einwirkungen haben zu dem jetzt vorliegenden Erkrankungsbild beigetragen. Nicht alle diese Einflussfaktoren sind indessen auf "tätliche Angriffe" im Sinne des Opferentschädigungsrechts zurückzuführen, wie bereits teilweise dargelegt worden ist und wie sich etwa im Hinblick auf Wechsel der Pflegefamilien oder der Heime ohne weiteres ergibt.

d) Der im Hinblick auf die vom Senat zusätzlich festgestellte erlittene Gewalt in der ersten Pflegefamilie bei der Bewertung der der Schädigungsfolgen hinzu tretende und opferentschädigungsrechtlich zu berücksichtigende Einfluss führt jedoch dazu, dass das Maß der Schädigungsfolgen - auch angesichts all der Schwierigkeiten bei der Gewichtung der verschiedenen Einflussfaktoren - auf das aus dem Tenor ersichtliche rentenberechtigende Maß zu erhöhen ist.

13. Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung von § 193 SGG.

14. Anlass, die Revision in Anwendung von § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.