Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.05.2016, Az.: L 10 SB 137/14

GdB; Herabsetzungsbescheid

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.05.2016
Aktenzeichen
L 10 SB 137/14
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2016, 43127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 20.05.2014 - AZ: S 1 SB 332/12

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Herabsetzungsbescheid im Schwerbehindertenrecht ist teilbar. Mit ihm wird auch ausgesprochen, dass ein höherer als der nun zuerkannte GdB nicht zusteht.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2014 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, welcher Grad der Behinderung im Sinn des Schwerbehindertenrechts (GdB) bei der Klägerin seit April 2012 festzustellen ist.

Bei der 1954 geborenen Klägerin hatte der Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 14. November 2006 für die Zeit seit dem 3. August 2006 einen GdB von 80 wegen der sich im Stadium der Heilungsbewährung befindlichen Funktionsstörung
Dickdarmteilverlust
festgestellt.

Im Juli 2011 beantragte die Klägerin die Feststellung eines höheren GdB. Sie wies hierbei darauf hin, dass sich die Folgen des Dickdarmkarzinoms verschlimmert hätten. Zudem legte sie eine ausführliche Schilderung ihres Gesundheitszustandes sowie medizinische Unterlagen vor. Der Beklagte zog weitere medizinische Unterlagen der behandelnden Ärzte der Klägerin bei und hob nach Anhörung seinen Bescheid vom 14. November 2006 durch den Bescheid vom 16. März 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2012 mit der Wirkung teilweise auf, dass ab dem 1. April 2012 noch ein GdB von 30 und das Vorliegen einer Einbuße der körperlichen Beweglichkeit festgestellt wurde. Dem legte der Beklagte die Funktionsstörungen

Darmstörungen nach Dickdarmteilverlust; Refluxerkrankung (Teil GdB 20)

Wirbelsäulensyndrom (Teil GdB 20)

zugrunde. Ohne Auswirkungen auf die Höhe des GdB blieb eine darüber hinaus von dem Beklagten mit einem Teil-GdB von 20 bewertete seelische Störung.

Dagegen hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Braunschweig erhoben und zunächst die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Sie hat zur Begründung darauf hingewiesen, dass sie unter Reizdarmbeschwerden leidet. Sie müsse deshalb viele kleine Mahlzeiten einnehmen und mindestens siebenmal täglich nach den Mahlzeiten alsbald eine Toilette aufsuchen. Im Übrigen leide sie nach Nahrungsaufnahme unter Übelkeitsattacken und Bauchkrämpfen. Auch liege eine erhebliche Minderung des Kräfte– und Ernährungszustandes vor. Daneben bestünden ein Wirbelsäulenleiden und eine Burn-Out-Symptomatik mit Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen und Depressionen.

Das Sozialgericht hat Befundberichte der behandelnden Ärzte der Klägerin beigezogen. Die Klägerin hat sodann ein von ihr geführtes Migränetagebuch vorgelegt. Daraufhin hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2014 ein Teilanerkenntnis dahingehend abgegeben, dass er den GdB ab dem 1. April 2012 mit 40 bewertet. Zusätzlich zu den bereits in dem angefochtenen Bescheid genannten Funktionsbeeinträchtigungen hat der Beklagte noch eine mit einem Teil GdB von 20 angesetzte Migräne berücksichtigt.

In dem Termin der mündlichen Verhandlung hat das Sozialgericht die Klägerin umfangreich zu Art und Ausmaß der bei ihr vorliegenden Beeinträchtigungen angehört. Die Klägerin hat dem Sozialgericht ein weiteres Migränetagebuch vorgelegt und ausdrücklich erklärt, dass sie das Teilanerkenntnis des Beklagten nicht annehme.

Mit Urteil vom 20. Mai 2014 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2012 dahingehend abgeändert, dass bei der Klägerin ab April 2012 ein GdB von 40 vorliege. Zur Begründung hat es die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid des Beklagten enthalte zwei Teilverfügungen, nämlich einerseits die vollständige Aufhebung des zuvor festgestellten GdB von 80 und sodann die Neufeststellung des GdB von 30. Allerdings stünden die beiden Verfügungssätze in einem untrennbaren Zusammenhang, sodass auch eine Korrektur der einheitlichen Entscheidungen des Beklagten im Wege des Teilanerkenntnisses möglich sei. Insgesamt stehe der Klägerin ab April 2012 ein GdB von 40 zu. Insoweit hat das Sozialgericht sich ausführlich mit den Beschwerdeschilderungen der Klägerin und den medizinischen Unterlagen in der Akte auseinandergesetzt und Bewertungen der einzelnen Gesundheitsstörungen im Wesentlichen in gleicher Weise vorgenommen, wie der Beklagte.

Gegen das ihr am 29. September 2014 zugestellte Urteil wendet sich die am 27. Oktober 2014 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Klägerin. Sie begehrt vordringlich die Aufhebung des Bescheides vom 16. März 2012. Inzwischen stehe fest, dass dieser Bescheid rechtswidrig gewesen sei, so dass er vollständig aufzuheben sei. Nur vorsorglich macht die Klägerin geltend, dass die Bewertung des Gesamt-GdB mit 40 zu niedrig erfolgt sei. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts müssten die Funktionsstörungen des Darms und die Migräne jeweils mit Teil-GdB von 30 bewertet werden, sodass der Gesamt-GdB mit mindestens 50 anzusetzen sei. Die Anfallshäufigkeit habe zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung demjenigen Ausmaß entsprochen, das sich aus dem von der Klägerin später vorgelegten Migränetagebuch ergebe.

Die Klägerin beantragt nach ihrem schriftsätzlichen Vorbringen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2014 mit der Maßgabe zu ändern, dass der Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2012 in vollem Umfang aufgehoben wird,

hilfsweise,
das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2014 und den Bescheid des Beklagten vom 16. März 2012 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2012 in der Fassung des Teilanerkenntnisses in dem Schriftsatz vom 18. Februar 2014 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihr ab dem 1. April 2012 einen GdB von wenigstens 50 festzustellen.

Der Beklagte beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

die Berufung der Klägerin gegen das Urteil Sozialgerichts Braunschweig vom 20. Mai 2014 zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil und seine mit ihm überprüften Bescheide in der Fassung des Teilanerkenntnisses für zutreffend.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung der Sache durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.

Entscheidungsgründe

Der Senat entscheidet in Anwendung von § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere form – und fristgerecht eingelegt. Sie ist jedoch nicht begründet.

Das Sozialgericht hat im Ergebnis zutreffend festgestellt, dass der angegriffene Bescheid des Beklagten nicht in vollem Umfang aufzuheben ist, obwohl zwischen den Beteiligten unstreitig ist und aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auch bindend feststeht, dass der Bescheid vom 16. März 2012 in der Gestalt Widerspruchsbescheides vom 14. Mai 2012 – teilweise – rechtswidrig gewesen ist. Der Bescheid hat zu Unrecht den GdB der Klägerin von ehemals 80 auf jetzt weniger als 40 herabgesetzt. Allerdings ist der Verfügungssatz des Bescheides teilbar, so dass eine Teilaufhebung des Bescheides in Betracht kommt und im vorliegenden Fall zur Herstellung materieller Gerechtigkeit erforderlich war.

Die Teilbarkeit der in dem Bescheid ausgesprochenen Regelung ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Mit der Festsetzung des GdB auf 30 wird zugleich unausgesprochen die Feststellung jedes nach materiell-rechtlichen Vorschriften zulässigerweise feststellbaren GdB von mehr als 30 abgelehnt. Offenbar entsprach dies der Absicht des Beklagten. Genau so hat offenbar die Klägerin die Regelungen des Bescheides auch verstanden, denn sie hat zunächst mit der Klage die Feststellung eines GdB von mindestens 50 angestrebt (vgl. Schriftsatz vom 5. Oktober 2012). Sie ging insoweit also davon aus, dass der angegriffene Bescheid die Feststellung eines GdB von 50 oder mehr abgelehnt hatte.

Hätte der angegriffene Bescheid des Beklagten, wovon die Klägerin inzwischen auszugehen scheint, eine Regelung ausschließlich durch die Zuerkennung eines GdB von 30 getroffen und in Bezug auf jeden denkbaren höheren GdB eine Regelung nicht beinhaltet, so würde der Bescheid auch unter der Annahme nicht rechtswidrig sein, dass unter materiellen Gesichtspunkten der Klägerin ein GdB von mehr als 30 zugestanden hat. Weder eine Aufhebung noch eine Änderung des Bescheides könnte in Betracht kommen.

Erst durch die Berücksichtigung des nicht ausdrücklich ausgesprochenen Inhaltes erlangt der Bescheid gegenüber der Klägerin überhaupt eine belastende Wirkung und kann deshalb mit Erfolgsaussicht angefochten werden. Die Klägerin ist nicht bereits durch die Feststellung eines GdB von 30 beschwert, sondern erst durch die zugleich erfolgte Ablehnung der Feststellung eines höheren GdB. Vor dem Hintergrund dieses Verständnisses des Bescheidinhaltes kann eine teilweise Rechtswidrigkeit der von dem Beklagten vorgenommenen Regelung vorliegen und zu einer teilweisen Aufhebung – also zu einer Änderung – des Bescheides führen, nämlich wenn, wie im vorliegenden Fall, die Ablehnung der Feststellung eines GdB von 50 oder mehr zu Recht, die Ablehnung der Feststellung eines GdB von 40 aber zu Unrecht erfolgt ist. In einem solchen Fall ist nur die zuletzt getroffene Teilverfügung aufzuheben. Derjenige Teil-Verfügungssatz, der rechtmäßig gewesen ist, kann hingegen bestehen bleiben.

Die vorstehenden Erwägungen führen im Fall der Klägerin dazu, dass bei ihr ab April 2012 ein GdB von nur noch – also nicht mehr als – 40 festzustellen war.

Die Berufung ist auch unbegründet, soweit mit ihr hilfsweise die Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt wird. Das Sozialgericht hat in dem angegriffenen Urteil die tatsächlichen und rechtlichen Grundlagen seiner Entscheidung sehr ausführlich und zutreffend dargelegt, diese sorgfältig bewertet und daraus die auch von dem erkennenden Senat für zutreffend gehaltenen Schlussfolgerungen gezogen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in dem angegriffenen Urteil Bezug genommen, § 153 Abs. 2 SGG.

Das Sozialgericht hat insbesondere zutreffend für die Migräne einen Teil GdB von nur 20 angenommen. Dabei ist es zu Recht davon ausgegangen, dass es sich um eine mittelgradige Verlaufsform im unteren Bereich des Beurteilungsspektrums im Sinn von Teil B Nummer 2.3 der Anlage zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung (Anlage) handelt. Die Klägerin hat insoweit im Berufungsverfahren ausdrücklich vorgetragen, dass in dem für die Beurteilung erheblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, der durch das von ihr vorgelegte Migränetagebuch nicht erfasst wird, die Anfälle in etwa so häufig aufgetreten sind, wie sich aus dem Migränetagebuch für spätere Zeiträume ergibt. Danach bestanden bei der Klägerin zwar häufiger Anfälle, die jeweils ein oder mehrere – im Fall der Klägerin bis zu zwei – Tage anhielten, zwischen den Anfällen lagen jedoch jeweils mehrere Wochen.

Hinsichtlich der Folgen der Darmresektion ist das Sozialgericht in Anwendung der sich aus Teil B Nummer 10.2.2 der Anlage ergebenden Erkenntnisse zutreffend davon ausgegangen, dass für eine Höherbewertung des GdB wesentlich auf etwaige Beeinträchtigungen des Kräfte – und Ernährungszustandes sowie etwaige Gedeih– und Entwicklungsstörungen abzustellen ist. Beides hat bei der Klägerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Mai 2012 nach Aktenlage nicht vorgelegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der Anwendung der §§ 183,193 SGG.

Anlass für die Zulassung der Revision besteht nicht, § 160 Abs. 2 SGG.