Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 27.03.2000, Az.: 8 W 152/00

Erstattungsfähigkeit von Mahnanwaltskosten einer Bank oder eines Wirtschaftsunternehmens

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
27.03.2000
Aktenzeichen
8 W 152/00
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2000, 19915
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2000:0327.8W152.00.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Lüneburg 9 O 261/99 vom 10.02.2000

Fundstelle

  • AGS 2001, 234-235

Amtlicher Leitsatz

Mahnanwaltskosten (anders als Verkehrsanwaltskosten) sind auch bei Banken oder anderen Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt am Geschäftssitz des Unternehmens mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wird.

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Die auf Grund des vorläufig vollstreckbaren Urteils des Landgerichts Lüneburg vom 4. Januar 2000 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten werden auf 3.109,30 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 2000 festgesetzt.

Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten nach einem Wert von 899 DM fallen der Beklagten zur Last.

Gründe

1

Die gemäß § 11 RpflG, § 104 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie ihr bisher erfolglos gebliebenes Begehren auf Erstattung von Mahnanwaltsgebühren weiterverfolgt, ist begründet.

2

Entgegen der im angefochtenen Beschluss vertretenen Auffassung sind Mahnanwaltskosten (anders als Verkehrsanwaltskosten) nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch bei Banken oder anderen Wirtschaftsunternehmen grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein Rechtsanwalt am Geschäftssitz des Unternehmens mit der Durchführung des Mahnverfahrens beauftragt wird. Es ist auch größeren Wirtschaftsunternehmen unbenommen, sich im Mahnverfahren eines Rechtsanwalts zu bedienen, und zwar in der Regel unabhängig davon, ob im Falle des Widerspruchs und einer Abgabe der Sache an das zuständige Gericht ein Anwaltswechsel notwendig wird.

3

Nur dann, wenn die Einleitung eines Mahnverfahrens als missbräuchlich erscheint, weil mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Sicherheit zu erwarten steht, dass die Gegenpartei gegen den Mahnbescheid Widerspruch einlegen wird, sind die durch Einleitung des Mahnverfahrens verursachten Kosten als nicht notwendig und deshalb als nicht erstattungsfähig anzusehen. Ein derartiger Ausnahmefall liegt jedoch nicht vor.

4

Demgemäß waren unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses weitere 899 DM Mahnanwaltskosten gegen die Beklagte zur Erstattung festzusetzen.

5

Da die sofortige Beschwerde Erfolg hat, sind Gerichtskosten nicht entstanden. Außergerichtliche Kosten hat die Beklagte nach § 91 ZPO zu tragen.