Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 02.03.2000, Az.: 2 W 15/00
Ausschluss der Rücknahme des Insolvenzantrags nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses; Rücknahme des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens; Beginn der Beschwerdefrist durch öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses des Insolvenzverfahrens; Erledigung des Verfahrens durch den den Antrag stellenden Gläubiger nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses; Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses; Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss ; Vorliegen eines Insolvenzgrundes gemäß des Gutachtens für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ; Bestand der Forderung des Antragstellers nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei Rücknahme des Antrages
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 02.03.2000
- Aktenzeichen
- 2 W 15/00
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2000, 31990
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2000:0302.2W15.00.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Verden - AZ: 2 T 20/00
- AG Verden - AZ: 14 IN 144/99
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 InsO
- § 13 Abs. 2 InsO
- § 17 Abs. 1 InsO
- § 27 Abs. 3 InsO
- § 34 Abs. 1 InsO
Fundstellen
- DZWIR 2000, 252-254
- EWiR 2000, 499
- KTS 2000, 382
- NZI 2000, 265-266
- NZI 2001, 28
- OLGReport Gerichtsort 2000, 178-180
- ZIP 2000, 673-675 (Volltext mit red. LS)
- ZInsO 2000, 217 (amtl. Leitsatz)
- ZInsO 2000, 221 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Für den Lauf der Beschwerdefrist kommt es auf den Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses an und nicht auf den Zeitpunkt der individuellen Zustellung an den Schuldner ankommt.
- 2.
§ 13 Abs. 2 InsO ist dahin zu verstehen, dass der Antrag nach Verfahrenseröffnung auch dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn er noch nicht rechtskräftig ist.
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren
...
hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle
auf die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners
gegen den Beschluss des Landgerichts ... vom 25. Januar 2000
durch
den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht ...
und die Richter am Oberlandesgericht ... und ...
...
am 2. März 2000
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige weitere Beschwerde des Schuldners wird nicht zugelassen.
Der Schuldner trägt die Kosten des Verfahrens.
Beschwerdewert: 30.000 DM
Gründe
Die Gläubigerin hatte wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 13.332,98 DM am 21. September 1999 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners, der eine Tischlerei unterhielt, gestellt. In dem nachfolgenden Eröffnungsverfahren, in dem der Schuldner jegliche Mitwirkung verweigerte, ordnete das Insolvenzgericht zunächst die Einholung eines Gutachtens zur Feststellung eines Insolvenzgrundes sowie zur Ermittlung der Deckung der Verfahrenskosten und der Feststellung der Erforderlichkeit von Sicherungsmaßnahmen an. Der - später zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - bestellte Gutachter erstattete am 24. Oktober 1999 sein Gutachten, in dem er die Eröffnung des Verfahrens empfahl. Zwar sei auf Grund der Obstruktion des Schuldners eine genaue Klärung des Forderungsvolumens und der vorhandenen Vermögenswerte nicht möglich. Der Schuldner sei jedoch eindeutig zahlungsunfähig und die voraussichtlichen Verfahrenskosten seien durch realisierbare Anfechtungsansprüche gedeckt. Im Hinblick auf dieses Gutachten hat das Insolvenzgericht am 11. November 1999 einen Eröffnungsbeschluss erlassen, in dem es den vorläufigen Insolvenzverwalter zum endgültigen Verwalter bestellt hat.
Die Zustellung dieses Beschlusses durch Aufgabe zur Post an den Schuldner hat das Insolvenzgericht am 27. Oktober 1999 bewirkt. Zugegangen ist der Beschluss dem Schuldner am 29. Oktober 1999. Mit Telefax seines Verfahrensbevollmächtigten vom 12. November 1999, eingegangen beim Insolvenzgericht am 12. November 1999 um 22:39 Uhr, hat der Schuldner gegen den Eröffnungsbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt. Diese Beschwerde hat das Insolvenzgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 22. November 1999 zunächst als verfristet angesehen, da die 2wöchige Notfrist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht eingehalten sei. Den Nichteröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts hat das Landgericht mit Beschluss vom 30. Dezember 1999 zunächst aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Nichtabhilfe an das Insolvenzgericht zurückverwiesen. Es sei davon auszugehen, dass der Lauf der Beschwerdefrist erst durch die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses ausgelöst werde, sodass die Beschwerde des Schuldners entgegen der Auffassung des Insolvenzgerichts nicht verfristet gewesen sei.
Mit Beschluss vom 11. Januar 2000 hat das Insolvenzgericht sodann der Beschwerde erneut nicht abholfen und die Sache dem Landgericht vorgelegt. Diese hat mit Beschluss vom 25. Januar 2000 die Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen.
Der Schuldner hat zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausgeführt, nicht zahlungsunfähig zu sein. Der geringfügige Zahlungsverzug gegenüber der ..., der kurzfristig ausgeglichen werden könne, reiche nicht aus, um von einem Insolvenzgrund auszugehen. Der Antrag der ... sei im Übrigen auch rechtsmissbräuchlich gestellt, da er dazu diene, auf den Schuldner Druck auszuüben, um ihn zur Zahlung zu bringen. Die Verfahrenseröffnung sei unverhältnismäßig. Die ... sei die einzige Gläubigerin, die gegen den Schuldner einen Insolvenzantrag gestellt habe. Außerdem habe der vorläufige Insolvenzverwalter eine Aufforderung des Schuldners unbeachtet gelassen, den Betrag von 10.000 DM freizugeben, damit dieser an die ... gezahlt werden könne. Schließlich habe der Antragsteller am 26. November 1999 einen Betrag von 10.468,56 DM an die ... bezahlt. Die Hauptsache sei deshalb erledigt, da keine zur Antragstellung berechtigende Forderung mehr bestehe. Auf die zwischenzeitlich erfolgte Verfahrenseröffnung komme es nicht an. Die Befriedigung der Forderung des Antragstellers könne auch noch mit der Beschwerde geltend gemacht werden.
Der Schuldner begründet seinen Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts mit dem Hinweis, dass ein Verstoß gegen die §§ 14 Abs. 1, 16, 17 Abs. 1 InsO und damit eine Gesetzesverletzung vorliege, da ein rechtlich geschütztes Interesse der Antragstellerin an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr gegeben sei, weil deren Forderung erfüllt sei. Die Forderung sei zwar nicht vor der Eröffnung des Verfahrens ausgeglichen worden. Dies spiele aber keine Rolle, weil eine Befriedigung des Antragstellers, der zum Verlust der Antragsbefugnis führe, bis zur Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses möglich sei. Der Schuldner habe die Verbindlichkeit auch nach Verfahrenseröffnung noch bezahlen können und bezahlen dürfen, da die Eröffnungsentscheidung des Insolvenzgericht nicht für "sofort vollziehbar" erklärt worden sei. Die Sache befinde sich immer noch im Eröffnungsverfahren.
Die zu der sofortigen weiteren Beschwerde des Schuldner angehörte Antragstellerin hat mitgeteilt, dass sie grundsätzlich bereit wäre, das Verfahren auf Grund der am 2. Dezember 1999 geleisteten Zahlung für erledigt zu erklären, sofern der Schuldner einen weiteren Betrag von 10.500 DM an sie zahle, den sie inzwischen an den Insolvenzverwalter auf Grund der berechtigten Anfechtung früherer Zahlungen herausgegeben habe.
II.
Der nach §§ 7 Abs. 1, 34 Abs. 1 InsO statthafte Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde ist nicht begründet. Der Schuldner hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung des Insolvenzgerichtes auf einer Verletzung des Gesetzes beruht und die Nachprüfung der Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten ist.
1.
Für die Entscheidung des Senats über den Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde kommt es nicht darauf an, ob die Auffassung des Landgerichts zutreffend ist, dass für den Lauf der Beschwerdefrist der Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses maßgeblich ist, oder ob es auf den Zeitpunkt der individuellen Zustellung an den Schuldner ankommt. Zwar liegt inzwischen eine Entscheidung des OLG ... (Beschl. v. 03.01.2000 - 2 W 70/99 ) vor, in dem das OLG für den Beginn der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Eröffnungsbeschluss die individuelle Zustellung des Beschlusses an den Schuldner und nicht die öffentliche Bekanntmachung für maßgeblich erklärt hat, obwohl die bisherigen Auffassungen zur Konkursordnung (vgl. etwa OLG Celle, KTS 1972, 264; OLG Hamm, ZIP 1993, 777; OLG Frankfurt/Main, NJWRR 1996, 1200 = ZIP 1996, 556; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 76 KO Anm. 2; Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 76 Rn. 4; Hess, KO, 6. Aufl., § 76 Rn. 5; Jaeger/Weber, KO. 8. Aufl., § 76 Rn. 5) und die überwiegenden Meinungen zur InsO (s. Hess, InsO, § 9 Rn. 11; Kirchhof, In: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 9 Rn. 7 sowie § 34 Rn. 10; Prütting, In: Kübler/Prütting, InsO, § 9, Rn. 15; a. A. nur Becker, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 9, Rn. 25) ganz einhellig von der Maßgeblichkeit der öffentlichen Bekanntmachung ausgingen und ausgehen. Auch wenn demgegenüber das OLG ... in einem Rechtsbeschwerdeverfahren meint, dass nach dem von § 76 Abs. 3 KO abweichenden Wortlaut des § 9 Abs. 3 InsO die Beschwerdefrist bezüglich des Eröffnungsbeschlusses nach der Insolvenzordnung durch dessen individuelle Zustellung ausgelöst werde, braucht der Senat die Frage nicht zu entscheiden, ob dieser Auffassung zu folgen oder die Sache nach § 7 Abs. 2 InsO dem BGH vorzulegen ist, weil die Auffassung zutrifft, dass es auch hinsichtlich des Eröffnungsbeschlusses nach der InsO aus Gründen der Rechtssicherheit auf die öffentliche Bekanntmachung ankommen muss. Die sofortige weitere Beschwerde ist schon aus anderen Gründen nicht zuzulassen.
2.
Der Beschwerdeführer hat keine Gesichtspunkte vorgebracht, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die Entscheidung des Beschwerdegerichts auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Darlegung einer Gesetzesverletzung i. S. des § 7 Abs. 1 InsO setzt voraus, dass der Beschwerdeführer Interpretations oder Subsumtionsfehler des Gerichts geltend macht, die erkennen lassen, dass die Vorinstanz Tatbestandsmerkmale einer allgemein verbindlichen Rechtsnorm nicht richtig erkannt hat oder der festgestellte Sachverhalt die abstrakten Tatbestandsmerkmale der angewendeten Norm nicht ausfüllt (vgl. Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 7 Rn. 15 ff.; Prütting, in: Kübler/Prütting, InsO, § 7 Rn. 22 ff.).
Zwar meint der Beschwerdeführer hier, Anhaltspunkte für eine solche Verletzung des Gesetzes darin sehen zu können, dass das Landgericht von der fortbestehenden Wirksamkeit der Eröffnungsentscheidung ausgegangen ist, obwohl er die Forderung der Gläubigerin - wenn auch nach Verfahrenseröffnung - beglichen habe. Dieser Vortrag ist aber nicht geeignet, eine Gesetzesverletzung zu begründen.
Selbst wenn man von der Tatsache absieht, dass der Beschwerdeführer die Forderung der Antrag stellenden Gläubigerin ohnehin nicht in vollem Umfang befriedigt hat und damit auch nicht geltend machen kann, die Antragsforderung sei befriedigt, und weiterhin auch darüber hinwegsieht, dass es sich um eine neue Tatsache handelt, die der Schuldner im Rechtsbeschwerdeverfahren geltend machen will, verstößt die Eröffnungsentscheidung nicht gegen das Gesetz.
Dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 der InsO, der eine Rücknahme des Antrags nur zulässt, bis das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Mit dieser Vorschrift hat der Gesetzgeber klargestellt, dass der Bestand der Forderung des Antragstellers nach der Verfahrenseröffnung keine entscheidende Bedeutung mehr hat und die Fortführung des Verfahrens der Disposition des den Insolvenzantrag stellenden Gläubigers entzogen ist (ausführlich Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 13 Rn. 19 ff.). Dies gilt für die Rücknahme und die Erledigung des Insolvenzantrags gleichermaßen. In beiden Fällen haben die Gläubiger nach Verfahrenseröffnung einen Anspruch auf Abwicklung des Verfahrens, der ihnen durch Befriedigung der Forderung des Antragstellers - auch vor Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, der nach § 27 Abs. 3 InsO mit der im Beschluss angegebenen Stunde oder aber der Mittagsstunde des Tages, an dem der Beschluss erlassen wird, wirksam wird - nicht mehr genommen werden kann. Soweit der Beschwerdeführer zur Möglichkeit der Antragsrücknahme oder erledigung Rechtsprechung zitiert, die aus der Zeit der Geltung der Konkursordnung stammt (vgl. etwa dazu Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl., § 103, Rn. 3 f., § 108 Rn. 2 m. v. H.) ist diese Rechtsprechung auf die InsO nicht übertragbar. § 13 Abs. 2 InsO ist eindeutig dahin zu verstehen, dass der Antrag nach Verfahrenseröffnung auch dann nicht mehr zurückgenommen werden kann, wenn er noch nicht rechtskräftig ist, um die Wirkungen der Verfahrenseröffnung gegenüber Dritten durch eine Rücknahme des Antrags nicht mehr in Frage zu stellen (so ausdrücklich die Begründung des Gesetzgebers zu § 13 Abs. 2 InsO, abgedruckt bei Kübler/Prütting, das neue Insolvenzrecht, Bd. I, S. 172). Insolvenz und Landgericht hätten demzufolge die Beschwerde des Schuldners gegen den Eröffnungsbeschluss selbst dann zurückweisen müssen, wenn der Schuldner die Forderung der Antragstellerin nicht nur teilweise sondern vollständig befriedigt hätte. Eine Verletzung des Gesetzes durch die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde des Schuldners ist mithin nicht festzustellen (s. zum Ausschluss der Rücknahme des Insolvenzantrags durch den Gläubiger nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses auch LG Göttingen, ZIP 1998, 571, dazu Hess, EWiR 1998, 423; Hess, InsO, § 13 Rn. 17; Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 13 Rn. 12; Mönning, in: Nerlich/Römermann, InsO, § 13 Rn. 93 ff.; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 13 Rn. 19 ff.).
Soweit die Antragstellerin in ihrer Stellungnahme zu dem Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde erklärt hat, ggf. bei Bezahlung einer weiteren Forderung bereit zu sein, ihren Antrag für erledigt zu erklären, ist dies nicht nur wegen der Bedingtheit dieser Erklärung unerheblich. Auch eine Erledigung des Verfahrens durch den Antrag stellenden Gläubiger kommt nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses nicht mehr in Frage (vgl. Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 13 Rn. 23a). Möglich sind Rücknahme und Erledigterklärung des Antrags durch den Gläubiger aufgrund einer Befriedigung im Eröffnungverfahren nach der Entscheidung über die Eröffnung nur dann noch, wenn es nicht zu einer Eröffnung des Verfahrens, sondern zu einer Zurückweisung des Antrags oder einer Abweisung mangels Masse gekommen ist. Bei der Eröffnung des Verfahrens kommt es - dies ergibt sich aus § 13 Abs. 2 InsO - auf das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem Schuldner nicht mehr an.
Nicht mit dem Gesetz zu vereinbaren ist die Auffassung des Beschwerdeführers, der Eröffnungsbeschluss erlange erst mit seiner Rechtskraft rechtliche Wirkungen; bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens befinde man sich noch im Eröffnungsverfahren. Der Eröffnungsbeschluss wird gemäß § 27 Abs. 3 InsO zu dem Zeitpunkt wirksam, zu dem er aufhört, ein Internum des Gerichts zu sein, d.h. von dem unterzeichnenden Richter an die Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung herausgegeben wird (dazu Kirchhof, in: Heidelberger Kommentar zur Insolvenzordnung, § 27 Rn. 24 ff.; Pape, in: Kübler/Prütting, InsO, § 27 Rn. 12 ff.). Der Anordnung des Sofortvollzuges des Beschlusses oder ähnlicher Maßnahmen bedarf es hierzu nicht. Korrespondierend mit dieser Regelung können nach dem Wirksamwerden des Eröffnungsbeschlusses die "Parteien" des Eröffnungsverfahrens auch keine Dispositionen mehr über den Insolvenzantrag treffen.
All diese Fragen sind in der Insolvenzordnung eindeutig gelöst. Eine Gesetzesverletzung, die Anlass geben könnte, die sofortige weitere Beschwerde zuzulassen, ist nicht zu erkennen.
III.
Der Antrag auf Zulassung der sofortigen weiteren Beschwerde war wegen der fehlenden Geltendmachung einer Gesetzesverletzung mit der Kostenfolge der §§ 4 InsO, 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Bei der Festsetzung des Beschwerdewertes hat sich der Senat an der nicht angegriffenen Wertfestsetzung der Vorinstanz orientiert und das Interesse des Schuldners ebenfalls auf 30.000 DM geschätzt.