Zu § 20 VV-NRKVO - - Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
20. § 20 regelt die Aufbewahrung und Vorlage von Nachweisen, die für die Gewährung der Reisekostenvergütung erforderlich sind.
20.1 Bei Nutzung des schriftlichen Abrechnungsverfahrens, sind die erforderlichen Nachweise dem Antrag auf Reisekostenvergütung grundsätzlich beizufügen. Die Belegpflicht wird in der Regel durch Vorlage der Originalbelege erfüllt. Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Behörde kann in besonderen Fällen zulassen, dass Belege nicht vorgelegt zu werden brauchen. Bei Nutzung eines elektronischen Abrechnungsverfahrens genügt für den Nachweis der Kosten grundsätzlich die pflichtgemäße Versicherung der oder des Dienstreisenden im Erstattungsantrag. Auf Verlangen der abrechnenden Stelle sind die angeforderten Nachweise jedoch in jedem Fall vorzulegen.
20.2 Bei aus Drittmitteln geförderten Reisen sind ggf. abweichende längere Aufbewahrungsfristen des Drittmittelgebers zu beachten.