Zu § 22 VV-NRKVO - - Entsprechende Anwendung von Vorschriften -
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-NRKVO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 20444
22. Bei Reisen zum Zweck der Ausbildung oder Fortbildung, die nicht ausschließlich im dienstlichen Interesse durchgeführt werden, handelt es sich nicht um Dienstreisen, sondern um andere dienstlich veranlasste Reisen i. S. des § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NBG. Für diese Reisen sind die Regelungen des § 23 zu beachten, im Übrigen gelten die Regelungen für Dienstreisen entsprechend.