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  • ab 01.02.2017 (aktuelle Fassung)

§ 21 NRKVO - Abschlagszahlungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Reisekostenverordnung (NRKVO)
Amtliche Abkürzung
NRKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20444

Auf Antrag wird der oder dem Dienstreisenden ein Abschlag in Höhe von 80 Prozent der zu erwartenden Reisekostenvergütung gewährt, wenn diese

  1. 1.

    voraussichtlich 200 Euro übersteigt oder

  2. 2.

    die Ablehnung des Antrags auf Abschlagszahlung zu einer unbilligen Härte führen würde.