Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 03.06.2019, Az.: L 7 AS 5/17 B

Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren; Bestimmung einer Rahmengebühr; Berücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
03.06.2019
Aktenzeichen
L 7 AS 5/17 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 33770
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 15.12.2016 - AZ: S 34 SF 28/16 E

Fundstellen

  • AGS 2019, 461-466
  • NJW-Spezial 2019, 700

Redaktioneller Leitsatz

1. Wartezeiten können die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 RVG-VV grundsätzlich nicht erhöhen.

2. Soweit unter Verweis auf die Strafverteidigergebühren teilweise eine Berücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen bei der Terminsgebühr bejaht wird, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen den die Erinnerung zurückweisenden Beschluss des Sozialgerichts Stade vom 15. Dezember 2016 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der Rechtsanwaltsvergütung in einem Prozesskostenhilfeverfahren.

Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss vom 12. Juli 2013 im Klageverfahren beim Sozialgericht Stade (SG) zum dortigen Aktenzeichen S 28 AS 262/13 der dortigen Klägerin als Prozessbevollmächtigter beigeordnet. In dem Verfahren stritten die dortigen Beteiligten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) um einen Anspruch der Klägerin auf die Gewährung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das Jobcenter Kreis Gütersloh hatte zuvor den Antrag der Klägerin auf Leistungen nach dem SGB II wegen fehlender Mitwirkung bestandskräftig abgelehnt. Der Überprüfungsantrag wurde vom Jobcenter Kreis Gütersloh ebenfalls abgelehnt, weil er von dem Bestehen einer Einstandsgemeinschaft und damit einer Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und einem Herrn B. ausging und die Klägerin trotzt Aufforderung weiterhin keine Unterlagen zur Vermögen und Einkommenssituation des Herrn B. vorgelegt hatte. In dem Klageverfahren reichte der Beschwerdeführer für die Klägerin am 26. April 2013 fristwahrend die Klage ein, die er sodann am 8. Mai 2013 auf zwei Seiten begründete. Nach der Klageerwiderung durch das Jobcenter Kreis Gütersloh teilte der Beschwerdeführer für die Klägerin lediglich mit, dass sie an ihrer bisherigen Rechtsauffassung festhalte. Außerdem teilte er dem SG mit Schriftsatz vom 31. Juli 2013 die ladungsfähige Anschrift des Herrn B. mit. Mit Verfügung vom 21. Mai 2014 unterbreitete das SG den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag, nach dem das Jobcenter der Klägerin für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 31. Juli 2012 Regelleistungen nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe gewähren sollte und die Beteiligten den Rechtsstreit sodann für erledigt erklären sollten. Das Jobcenter stimmte diesem Vorschlag zu. Der Beschwerdeführer lehnte dagegen für die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Juni 2014 diesen Vergleichsvorschlag zunächst ab. Daraufhin bestimmte das SG einen Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 2. Mai 2016, 10:10 Uhr. Die mündliche Verhandlung verzögerte sich am 2. Mai 2016 jedoch und begann erst um 10:47 Uhr und endete um 11:31 Uhr. In der mündlichen Verhandlung schlossen die Beteiligten schließlich doch einen gerichtlichen Vergleich, in dem sich das Jobcenter Kreis Gütersloh bereit erklärte, der Klägerin für den Zeitraum 1. Juni 2012 bis 28. November 2012 Regelleistungen nach § 20 SGB II in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Gegenzug nahm die Klägerin sodann die Klage im Übrigen zurück. Die Kosten wurden im Vergleich gegeneinander aufgehoben.

Mit Schreiben vom 31. Mai 2016 beantragte der Beschwerdeführer beim SG die Erstattung der Gebühren und Auslagen für seine Tätigkeit in dem Klageverfahren. Abgerechnet wurden dabei nach dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG) eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG in Höhe von 297,50 EUR, eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV RVG in Höhe von 320,00 EUR, eine Einigungsgebühr nach Nr. 1005 VV RVG in Höhe von 304,00 EUR sowie die Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 EUR und 19% Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 178,89 EUR, insgesamt also 1.120,39 EUR. Abzüglich der bereits erhaltenen Vorschüsse in Höhe von 238,00 EUR und 321,30 EUR machte er somit einen weiteren Betrag in Höhe von 561,09 EUR geltend. Im Hinblick auf die Verfahrensgebühr sei der Umfang der Bearbeitung überdurchschnittlich gewesen, die Schwierigkeit der Bearbeitung sei durchschnittlich gewesen, das Haftungsrisiko wegen des Vergleichsvorschlags dagegen überdurchschnittlich, so dass eine Verfahrensgebühr oberhalb der Mittelgebühr für sachgerecht gehalten werde. Im Hinblick auf die Terminsgebühr sei der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit aufgrund der Dauer des Termins, die einschließlich der Wartezeit von 10:10 Uhr bis 10:47 Uhr 81 Minuten betragen habe, überdurchschnittlich gewesen. Die Schwierigkeit sei ebenfalls überdurchschnittlich gewesen, weil es um einen gerichtlichen Vergleich gegangen sei. Auch hier sei deshalb eine über der Mittelgebühr liegenden Gebühr zu bestimmen. Die Einigungsgebühr folge der Terminsgebühr.

Mit Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 6. Juni 2016 setzte der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle beim SG die an den Beschwerdeführer aus der Staatskasse noch zu zahlende Vergütung lediglich auf 226,10 EUR fest. Die Verfahrensgebühr sei lediglich in Höhe der Mittelgebühr von 250,00 EUR anzusetzen. Eine überdurchschnittliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in dem Verfahren sei nicht erkennbar. Auch die Terminsgebühr sei lediglich in Höhe der Mittelgebühr von 200,00 EUR anzusetzen. Der Termin habe 44 Minuten gedauert, was nach der ständigen Rechtsprechung des SG eine Mittelgebühr auslöse. Die Einigungsgebühr könne ebenfalls nur in Höhe der Mittelgebühr von 190,00 EUR anerkannt werden. Eine überdurchschnittliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Bezug auf die Einigung sei nicht erkennbar. Zusammen mit der Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 EUR sowie der Umsatzsteuer in Höhe von 125,40 EUR ergebe sich eine Gesamtvergütung von 785,40 EUR. Nach Abzug der bereits gezahlten Vorschüsse sei der Betrag von 226,10 EUR als zusätzliche Erstattung aus der Staatskasse festzusetzen gewesen.

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 9. Juni 2016 beim SG Erinnerung eingelegt. Die Gebühren seien zu niedrig angesetzt worden. Der Urkundsbeamte habe bei der Festsetzung der Verfahrensgebühr nur die Anzahl der Schriftsätze berücksichtigt. Es komme aber auch auf den Inhalt an. Bei der Terminsgebühr sei auch die Wartezeit zu berücksichtigen. In dieser Zeit sei keine anderweitige anwaltliche Tätigkeit möglich gewesen, weil die Klägerin anwesend gewesen sei und habe informiert werden müssen. Dementsprechend ändere sich auch die Erledigungsgebühr.

Das SG hat mit Beschluss vom 15. Dezember 2016 die Erinnerung zurückgewiesen. Anwendbar sei das bis zum 31. Juli 2013 geltende Recht, weil der Beschwerdeführer vor dem 31. Juli 2013 beauftragt worden sei. Die Gebühren seien zutreffend angesetzt worden. Hinsichtlich der Höhe der Verfahrens- und der Einigungsgebühr folge das SG den Ausführungen des Urkundsbeamten und mache sich diese zu Eigen. Zur Terminsgebühr führt es ergänzend aus, dass die Wartezeit grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sei. Der Anspruch auf die Terminsgebühr entstehe nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes für die Vertretung in einem Termin zur mündlichen Verhandlung (Vorbemerkung 3 Abs. 3 Satz 1 zu Teil 3 des VV RVG). Die Gebühr entstehe mit dem Aufruf der Sache, soweit der Rechtsanwalt zu diesem Zeitpunkt vertretungsbereit anwesend sei, und sei nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG zu vergüten. Bereits aus systematischen Erwägungen könnten daher vor dem Aufruf der Sache liegende Wartezeiten nicht zur Bemessung der Terminsgebühr herangezogen werden. Dass Wartezeiten vor Terminen durchaus üblich seien und bereits bei der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigt seien, ergebe sich zwanglos daraus, dass der Gesetzgeber in Nr. 3106 VV RVG einen mittleren Stundenvergütungssatz von 400,00 EUR nicht habe festschreiben wollen. Dieser ergebe sich aber, wenn unter Zugrundelegung der überwiegenden Ansicht in der Rechtsprechung (durchschnittliche Termninsdauer an Sozialgerichten 30 Minuten) Wartezeiten und Zeiten der An- und Abfahrt hinzugerechnet würden. Die Kammer gehe im Grundsatz davon aus, dass von einem durchschnittlichen Gerichtstermin in einem sozialgerichtlichen Verfahren bei einer Dauer von 30 Minuten auszugehen sei. Insoweit sei jedoch kein starrer Maßstab anzulegen, so dass ohne weiteres auch bei einer Terminsdauer von 15 bis 45 Minuten noch von einem durchschnittlichen sozialgerichtlichen Termin auszugehen sei, der mit der Mittelgebühr regelmäßig hinreichend vergütet sei. Nach Auffassung der Kammer könne regelmäßig ab Überschreitung der Grenze von 45 Minuten für jede weitere Viertelstunde Terminsdauer eine Erhöhung der Mittelgebühr um (weitere) 20 % ausgehend von der Mittelgebühr als gerechtfertigt angesehen werden. Dies habe zur Folge, dass im Regelfall eine Terminsdauer von 46 bis 50 Minuten eine Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 20 % rechtfertige, bei einer Terminsdauer von 61 bis 75 Minuten die Mittelgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 40 %, bei einer Terminsdauer von 76 bis 90 Minuten die Mittelgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 60 %, bei einer Terminsdauer von 91 bis 105 Minuten die Mittelgebühr zuzüglich eines Zuschlags von 80 %, bei einer darüber hinausgehenden Termindauer die Höchstgebühr gerechtfertigt sei. Hier habe der Termin 44 Minuten gedauert, so dass eine Mittelgebühr anzusetzen sei.

Gegen den am 21. Dezember 2016 zugestellten Beschluss richtet sich die am 29. Dezember 2016 eingelegte Beschwerde. Der Beschwerdeführer hält die Ansetzung der Verfahrens- und der Terminsgebühr für unzutreffend. Insbesondere sei streitig, ob und in welchem Umfang eine Wartezeit zwischen angesetzter Terminszeit und tatsächlichem Beginn der mündlichen Verhandlung gebührenerhöhend zu berücksichtigen sei sowie auch, ob die Praxis der Kostenkammer des SG, die Höhe allein von der Terminsdauer abhängig zu machen, von der Regelung des § 14 RVG gedeckt sei.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Beiakte Bezug genommen.

II.

Die aufgrund eines Beschwerdewerts von mehr als EUR 200,00 nach § 1 Abs. 3 i.V.m. § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG statthafte und fristgemäße eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung der Rechtsanwaltsgebühren ist unbegründet. Der Beschwerdeführer hat keinen über die bereits erfolgte Vergütungsfestsetzung hinausgehenden Anspruch.

1.

Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Zusammensetzung der drei Berufsrichter gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 2 RVG, nachdem der Berichterstatter das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung auf den Senat übertragen hat. Ehrenamtliche Richter wirken nicht mit (§ 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 Satz 3 RVG).

2.

Der Rechtsstreit richtet sich nach der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2.KostRMoG, BGBl. I 2586) am 1. August 2013 geltenden Rechtslage, weil der Auftrag zur Klageerhebung an den Beschwerdeführer vor dem 1. August 2013 erteilt worden war (§ 60 RVG i.V.m. Art. 50 2.KostRMoG).

3.

Nach §§ 3, 14 RVG bestimmt der Rechtsanwalt Rahmengebühren im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit, der Einkommens- und der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie ggf. eines besonderen Haftungsrisikos nach billigem Ermessen, wobei das geringere Gewicht eines Bemessungsmerkmals das überwiegende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren kann. Ausgangspunkt bei der Bemessung einer Rahmengebühr ist grundsätzlich die so genannte Mittelgebühr, d.h. die Hälfte von Höchst- zzgl. Mindestgebühr als Mitte des gesetzlichen Gebührenrahmens (vgl. Bundesozialgericht (BSG), Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2; Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24. April 2006 - L 4 B 4/05 KR SF -; Mayer in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 14 RdNr. 18 ff.). Bei von einem Dritten zu ersetzenden Gebühren ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG die vom Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich und entsprechend zu korrigieren, wenn sie unbillig ist. Dies ist der Fall, wenn die geltend gemachten Gebühren die Toleranzgrenze von circa 20% zur tatsächlich objektiv angemessenen Gebührenhöhe überschreiten (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 - juris RdNr. 19).

Unter Berücksichtigung der ausgeführten Kriterien ist die vom Beschwerdeführer erfolgte Gebührenansetzung unbillig und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu Recht korrigiert worden. Die maßgeblichen Gebührenbemessungskriterien rechtfertigen keine Gesamtvergütungsfestsetzung, die den im Vergütungsfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag übersteigt.

a)

Das SG hat die Verfahrensgebühr zutreffend in Höhe der Mittelgebühr angesetzt.

Das Verfahren war hinsichtlich des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich. Es handelte sich um ein Standardverfahren aus dem Bereich des SGB II. Es ging lediglich um die Frage, ob der Klägerin Mitwirkungshandlungen im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation eines Dritten, dem das Jobcenter eine Einstandsgemeinschaft mit der Klägerin unterstellte, abverlangt werden durften oder nicht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war auch der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit durchschnittlich. Seine Tätigkeit beschränkte sich auf die fristwahrende Klageerhebung, die Fertigung einer zweiseitigen, inhaltlich wenig tiefgehenden Klagebegründung, der Mitteilung auf die Replik des Jobcenters, dass an der eigenen Rechtsauffassung festgehalten werde, der Mitteilung der ladungsfähigen Anschrift des Herrn B. sowie der Mitteilung, dass dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag zunächst nicht zugestimmt werde. Dieser anwaltliche Tätigkeitsumfang entspricht in jeder Hinsicht dem Durchschnitt und rechtfertigt keine Erhöhung der Verfahrensgebühr. Die für die Klägerin als Empfängerin von Grundsicherungsleistungen überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird durch die gleichzeitig unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin kompensiert, so dass ein insgesamt durchschnittliches Klageverfahren vorlag.

Etwas anderes ergibt sich hier auch nicht aufgrund der 37-minütigen Wartezeit, die im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 dem Beschwerdeführer entstanden ist. Wartezeiten sind generell nicht geeignet, die Verfahrensgebühr nach der Nr. 3102 VV RVG zu erhöhen (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 22; a.A. SG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - S 180 SF 10908/11 E - juris RdNr. 12). Die Wartezeit vor einem Termin ist gebührenrechtlich mit Blick auf die Verfahrensgebühr unbeachtlich, weil Wartezeiten und Vorhaltezeiten, wie sie durch Pausen und Unterbrechungen während der Verhandlung entstehen, typische Begleiterscheinungen des Berufsbildes des Rechtsanwaltes sind. Sie sind eigenständig im Rahmen des Vergütungstatbestands des Tages- und Abwesenheitsgelds nach der Nr. 7005 VV RVG vergütungspflichtig und stellen im Übrigen keine Besonderheiten dar, die durch Ausweitung bestehender Vergütungstatbestände aufgefangen werden müssten (ebenso SG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - S 180 SF 10908/11 E - juris RdNr. 15, das dann aber dennoch die Wartezeit der Verfahrensgebühr zuordnet).

Soweit Wartezeiten und Vorhaltezeiten die Abwesenheit des Anwalts vom Kanzleisitz verlängern, sind sie im Rahmen der Bemessung des Tage- und Abwesenheitsgelds nach der Nr. 7005 VV RVG zu berücksichtigen (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 29; aA. Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 47), welches nicht nur dazu dient, durch die Geschäftsreise verursachte Mehrkosten des Rechtsanwalts abzugelten, sondern auch eine Entschädigung ist für die wegen der Reise nicht mögliche Ausübung seiner sonstigen Geschäfte (Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 22 m.w.N.). Es handelt sich um eine Pauschale, mit der der Rechtsanwalt dafür entschädigt wird, dass er sich seinem Wirkungskreis vorübergehend im Interesse des Mandanten entziehen muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 10. April 1987 - 3 ST 1/85 - juris; Hartmann, Kostengesetze, 47. Auflage 2017, 7003 - 7006 VV RVG RdNr. 28). In diesem Rahmen ist dann auch die Bewertung obsolet, ob der Rechtsanwalt die Warte- und Vorhaltezeiten "sinnvoll" nutzen konnte (so argumentierend Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 42 ff.) oder ob die Wartezeit vom Gericht "verschuldet" ist (maßgeblich mit dem Verschulden des Gerichts argumentierend Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19).

Eine weitere gesonderte Berücksichtigung des Faktors "Zeit" hat der Gesetzgeber im Rahmen der auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur nach dem RVG nicht vorgesehen. Vielmehr liegt der Vergütungsstruktur nach dem RVG eine Mischkalkulation zugrunde, die gerade nicht für jeden Einzelfall auf eine strikte Äquivalenz zwischen aufgewendeter Zeit des Rechtsanwalts und dessen Vergütung abstellt. Das RVG hat das bereits der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) zugrundeliegende System der Verfahrenspauschgebühren für die Vergütung der anwaltlichen Tätigkeit beibehalten (Sächsisches LSG, Beschluss vom 19. April 2013 - L 8 AS 965/12 B KO - juris RdNr. 16; Müller-Rabe, in Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl. 2015, Einl RdNr. 5). Zu den Betragsrahmengebühren unter der Geltung der BRAGO hatte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) klargestellt, die Pauschalierung habe zur Folge, dass der jeweilige Gebührenanspruch nicht in jedem Einzelfall genau dem Wert und dem Umfang der anwaltlichen Leistung entspricht (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - juris RdNr. 62). Der Rechtsanwalt sei dadurch zwar zu einer Mischkalkulation (oder Querfinanzierung) gezwungen, könne aber andererseits die Vorteile eines umfassenden und geschlossenen Regelungssystems nutzen (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 1990 - 1 BvR 283/85 - juris RdNr. 62). Die Betragsrahmengebühren beruhen also gerade nicht auf einer strikten Äquivalenz zwischen aufgewendeter Zeit des Rechtsanwalts und dessen Vergütung. Deutlich wird dies auch an der Toleranzgrenze von 20 %, die dem Rechtsanwalt bei der Bestimmung der Gebühren eingeräumt wird (vgl. BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 - juris RdNr. 19). Bei einer strikten Äquivalenz zwischen aufgewendeter Zeit und Vergütung des Rechtsanwalts wäre für eine solche Toleranzgrenze denknotwendig kein Raum. Hätte der Gesetzgeber im Übrigen eine solche strikte Äquivalenz gewollt, hätte er - ähnlich wie beim Tages- und Abwesenheitsgeld nach der Nr. 7005 VV RVG - auch bei der Verfahrensgebühr oder bei der Terminsgebühr eine Zeitvergütung, z.B. nach Stunden vorsehen können. Hiervon hat er jedoch abgesehen. Er hat sich vielmehr mit den Betragsrahmengebühren für ein System entschieden, in dem dem Faktor "Zeit" hinsichtlich der Bemessung der Gebührenhöhe lediglich eine untergeordnete Rolle zukommt. Im Vordergrund stehen die Elemente Schwierigkeit und Umfang der anwaltlichen Tätigkeit, das Haftungsrisiko des Rechtsanwalts, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Mandanten als sozialpolitische Komponente sowie die Bedeutung der Angelegenheit für den Mandanten. Der Zeitfaktor kann dabei nur im Rahmen des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit zum Tragen kommen und auch nur dann, wenn die aufgewendete Zeit auf einer anwaltlichen Tätigkeit beruht. Das ist bei einer reinen Wartezeit jedoch gerade nicht der Fall.

Das SG hat auch zu Recht im vorliegenden Fall bei der Bestimmung der Verfahrensgebühr den Toleranzrahmen von 20% nicht angewendet. Nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90) kommt dieser Toleranzrahmen grundsätzlich nicht zur Anwendung, sofern tatsächlich die Mittelgebühr angemessen ist. Die beiden im Rahmen der Gebührenermittlung heranzuziehenden Anhaltspunkte der Mittelgebühr und des Toleranzrahmens sind danach nicht in der Weise miteinander zu kombinieren, dass in jedem Durchschnittsfall eine bis zu 20%ige Überschreitung der Mittelgebühr im Rahmen der Billigkeit bliebe. Vielmehr soll bei einem Durchschnittsverfahren der Gebührenbetrag durch die Mittelgebühr abgebildet werden, während der weitere Gedanke eines Spielraums nur in den Fällen eingreifen soll, in denen mit der vorrangigen Mittelgebühr-Methode kein fester Betrag ermittelt werden kann. Dieser Auffassung schließt sich der Senat aus eigener Überzeugung an, weil anderenfalls der Toleranzrahmen de facto in jedem Durchschnittsfall zur grundsätzlichen Erhöhung der angemessenen Mittelgebühr führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 26. Februar 1992 - 9a RVs 3/90 -; Beschlüsse des Senats vom 27. August 2018 - L 7 AS 86/17 B -, vom 5. August 2015 - L 7/14 AS 6/14 B - und vom 1. Juli 2015 - L 7/14 AS 7/14 B).

b)

Das SG hat auch die Terminsgebühr zutreffend in Höhe der Mittelgebühr angesetzt.

Bei der Bemessung der Höhe der Terminsgebühr sind - wie bei allen Rahmengebühren - sämtliche Kriterien des § 14 RVG zu prüfen sind (ebenso: Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 38). Die Dauer des Termins ist dabei lediglich ein Kriterium und zwar hinsichtlich des Umfangs der anwaltlichen Tätigkeit in dem Termin (so auch schon Beschluss des Senats vom 3. April 2018 - L 7 SO 32/17 B). Die vom SG entwickelte Zeittabelle, nach der sich die Festsetzung der Höhe der Terminsgebühr allein danach richtet, wie lange der Termin gedauert hat, ist daher bereits vom Ansatz her kein geeignetes Mittel zur Bestimmung der billigen Höhe der Terminsgebühr, weil sie entgegen dem maßgeblichen Wortlaut des § 14 RVG die für die Bestimmung der Terminsgebühr weiteren Umstände wie Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantin, Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Mandantin und ein etwaiges Haftungsrisiko des Rechtsanwalts ausblendet. Der Senat verkennt nicht, dass die vom SG entwickelte Zeittabelle den Vorteil der einfachen Handhabung aufweist. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nach den bereits erfolgten Ausführungen zur auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur nach dem RVG gerade gegen eine einfach handhabbare Vergütungsbemessung allein nach Zeitabschnitten, wie z.B. eine Stundenvergütung o.ä., und für eine Einzelfallbemessung nach einer Vielzahl von Kriterien entschieden, was eine individuelle Bewertung erfordert und nicht eine schematische Einordnung nach Zeitabschnitten.

Vor diesem Hintergrund rechtfertigt die gebotene Gesamtbetrachtung aller Bemessungskriterien in der Gesamtschau jedenfalls keinen die Mittelgebühr überschreitenden Ansatz. Der Tätigkeitsumfang ist bei einer 44-minütigen Dauer der mündlichen Verhandlung nach Auffassung des Senats jedenfalls nicht als überdurchschnittlich einzustufen. Auch die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit war nicht überdurchschnittlich. Dem Beschwerdeführer war bereits aus dem schriftlichen Vergleichsvorschlag des Gerichts der nun in der mündlichen Verhandlung erörterte Vergleichsvorschlag in den wesentlichen Zügen bekannt. Er kann daher in der Verhandlung nicht davon überrascht worden sein, dass es erneut zu Vergleichsgesprächen kam, sondern konnte sich vielmehr darauf sogar vorbereiten, was die Tätigkeit in der mündlichen Verhandlung eher noch erleichtert haben dürfte. Inhaltlich entsprach die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit der durchschnittlichen Tätigkeiten von Rechtsanwälten in anderen mündlichen Verhandlungen vor den Sozialgerichten. Es ging - wie oben bereits ausgeführt - um die Frage, ob der Klägerin Mitwirkungshandlungen im Hinblick auf die Einkommens- und Vermögenssituation des Herrn O´Connor abverlangt werden durften oder nicht. Dabei handelte es sich um einen Standardfall des SGB II, der ebenso wie bei der Verfahrensgebühr keinerlei Gebührenerhöhung rechtfertigt. Die Bedeutung der Streitsache ist zwar auch hier für die Klägerin als überdurchschnittlich einzustufen. Die überdurchschnittliche Bedeutung der Angelegenheit wird jedoch auch hier durch die deutlich unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers ist nicht erkennbar und ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er in der mündlichen Verhandlung einen Vergleich abgeschlossen hat. Die Mandantin war bei der mündlichen Verhandlung anwesend. Die Sitzung wurde unterbrochen, damit der Beschwerdeführer den Vergleichsvorschlag mit ihr erörtern konnte. Danach hat sie dem Vergleich zugestimmt. Es ist nicht erkennbar, an welcher Stelle sich bei dieser Sachlage ein besonderes Haftungsrisiko für den Beschwerdeführer ergeben könnte. Insgesamt rechtfertigt die Gesamtschau aller Kriterien daher den Ansatz der Terminsgebühr in Höhe der Mittelgebühr, mithin in Höhe von 200,00 EUR.

Eine abweichende Bewertung ergibt sich auch nicht aus der im Vorfeld der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 entstandenen 37-minütigen Wartezeit. Diese ist nicht im Rahmen der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühr berücksichtigungsfähig (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 27; SG Berlin, Beschluss vom 2. August 2012 - S 180 SF 10908/11 E - juris RdNr. 15; a.A. Bayerisches LSG, Beschluss vom 23. Mai 2018 - L 12 SF 94/18 - juris RdNr. 24; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 2. Februar 2018 - L 19 AS 1472/17 B - juris RdNr. 60; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 17; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 40), weil die Terminsgebühr nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit Blick auf gerichtliche Termine nur für deren Wahrnehmung entsteht. Der gerichtliche Termin beginnt jedoch erst mit dem Aufruf zur Sache und endet mit der Schließung der mündlichen Verhandlung durch den Vorsitzenden (vgl. § 112 Abs. 1 Satz 2, § 121 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-). Vorbereitungshandlungen, Anreisezeiten, Wartezeiten oder ähnliches werden daher von der Terminsgebühr nicht erfasst. Auf einen engen zeitlichen, örtlichen und verfahrenstechnischen Zusammenhang der hierfür aufgewendeten Zeiten mit der Verhandlung kann es aufgrund der gesetzlichen Regelungen insoweit nicht ankommen (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19; Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 43). Sie können insbesondere nicht aus Opportunitätserwägungen übergangen werden (so aber Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 22. November 2016 - L 5 SF 91/15 B E - juris RdNr. 19, das argumentiert, es erscheine "nicht opportun", die zeitliche Inanspruchnahme des Rechtsanwalts aufgrund einer Wartezeit bei der Vergütung gänzlich unberücksichtigt zu lassen). Wie der 15. Senat des Bayerischen LSG dabei zu der Annahme kommt, ein Termin beginne ab der in der Ladung mitgeteilten Uhrzeit und nicht erst mit dem Aufruf zur Sache (Bayerisches LSG, Beschluss vom 1. April 2015 - L 15 SF 259/14 E - juris RdNr. 42), erschließt sich dem Senat im Übrigen nicht. Die Auffassung wird von dem 15. Senat des Bayerischen LSG nicht begründet und ist mit Blick auf die insoweit eindeutige gesetzliche Regelung in § 112 Satz Abs. 1 2 SGG so nicht nachvollziehbar.

Soweit unter Verweis auf die Strafverteidigergebühren teilweise eine Berücksichtigung von Wartezeiten und Verhandlungspausen bei der Terminsgebühr bejaht wird (vgl. Burhoff in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Nr. 4108 - 4111 VV RVG RdNr. 25 m.w.N.), überzeugt dies nicht. Diese Auffassung beruht auf dem Rechtsgedanken der Sonderregelung der Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 VV RVG, wonach die Terminsgebühr für den Strafverteidiger auch entsteht, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus von ihm nicht zu vertretenen Gründen nicht stattfindet. Denn erhalte der Rechtsanwalt hiernach sogar für einen "geplatzten" Termin eine Vergütung, müsse dies erst recht für sonstige Wartezeiten anlässlich eines tatsächlich stattfindenden Termins gelten (vgl. etwa Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 8. August 2005 - 4 Ws 118/05 - juris RdNr. 10; Burhoff aaO.). Für das sozialgerichtliche Verfahren greift diese Sonderregelung jedoch nicht ein (ebenso Sächsisches LSG, Beschluss vom 8. Januar 2014 - L 8 AS 585/12 B KO - juris RdNr. 28). Eine eigenständige Vergütungserfassung ist insoweit nach den bereits erfolgten Ausführungen nur im Rahmen des Tages- und Abwesenheitsgelds nach der Nr. 7005 VV RVG normiert, während eine weitere gesonderte Vergütungsberücksichtigung im Rahmen der auf Verfahrenspauschgebühren beruhenden Vergütungsstruktur nach dem RVG nicht vorgesehen ist.

Die vom Beschwerdeführer angesetzte Terminsgebühr von 320,00 EUR weicht um mehr als 20 % von der vom Senat für angemessen erachteten Terminsgebühr von 250,00 EUR ab, so dass die vom Beschwerdeführer angesetzte Terminsgebühr wegen Unbilligkeit hier nicht zugrunde zu legen ist.

c) Die Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1005, 1000 VV RVG ist in der von dem Urkundsbeamten und dem SG angesetzten Höhe von 190,00 EUR anzusetzen. Es sind keinerlei Umstände ersichtlich oder vorgetragen, die ein Abweichen von der Mittelgebühr rechtfertigen könnten. Der Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit bei dem Abschluss des Vergleichs waren durchschnittlich. Die überdurchschnittliche, weil besondere Bedeutung der Angelegenheit für die Klägerin wird durch deren unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse kompensiert. Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdeführers bei dem Abschluss des Vergleichs ist nicht erkennbar.

Die vom Beschwerdeführer angesetzte Einigungsgebühr von 304,00 EUR weicht um mehr als 20 % von der vom Senat für angemessen erachtete Einigungsgebühr von 190,00 EUR ab, so dass die erforderliche und zur Korrektur ermächtigende Unbilligkeit der anwaltlichen Gebührenansetzung auch in diesem Fall gegeben ist.

d) Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich der Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung am 2. Mai 2016 die Ansetzung von Auslagen gemäß Nr. 7003 ff. VV RVG, ggf. einschließlich eines Tage- und Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 VV RVG, auch trotz einer insoweit weder im ursprünglichen Vergütungsfestsetzungsantrag noch im Rahmen des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens erfolgten Antragstellung des Beschwerdeführers erfolgen könnte (für eine Berücksichtigung aller ersichtlich entstandenen Gebühren und Auslagen: Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Kommentar zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 22. Aufl. 2015, § 55 RdNr. 27 ff.; vgl. zum Austausch von Gebühren auch: Bayerisches LSG, Beschluss vom 6. Februar 2019 - L 12 SF 22/15 E - juris RdNr. 30 mit zustimmender Anmerkung von Keller, jurisPR-SozR 8/2019 Anm. 3; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Mai 2013 - L 9 AS 142/13 B - juris RdNr. 16; Thüringer LSG, Beschluss vom 26. November 2008 - L 6 B 130/08 SF - juris RdNr. 28), oder ob einer solchen antragsunabhängigen Berücksichtigung aller nach den Gesamtumständen etwaig in Betracht kommenden Kostenpositionen das Bestimmungsrecht des Rechtsanwalts aus § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG entgegensteht. Denn es ist weder ersichtlich noch vorgetragen, ob und in welchen Umfang auf den konkreten Fall umzulegende Auslagen gem. Nr. 7003 ff. VV RVG entstanden sind. Jedenfalls hinsichtlich eines etwaigen Gebührenaustauschs dürfte allerdings zu berücksichtigen sein, dass dem Rechtsanwalt ein Beurteilungs- und Entscheidungsvorrecht zusteht (BSG, Urteil vom 1. Juli 2009 - B 4 AS 21/09 R - SozR 4-1935 § 14 Nr. 2 - juris RdNr. 19), das weder vom Urkundsbeamten noch vom Gericht ersetzt werden kann und darf, weshalb im Rahmen der Vergütungsfestsetzung gemäß § 58 RVG nur die nach Billigkeitsgesichtspunkten gebotene Überprüfung der gemäß §§ 3, 14 RVG vom Rechtsanwalt getroffenen Gebührenbestimmung normiert sein dürfte, während eine Rechtsgrundlage für die Ersetzung einer fehlenden anwaltlichen Gebührenbestimmung durch eine eigene gerichtliche Gebührenbestimmung nicht ersichtlich sein dürfte. Für eine Abweichung vom Vergütungsfestsetzungsantrag eines Rechtsanwalts dürfte auch kein praktisches Bedürfnis bestehen, weil ein etwaig nur vergessener (Teil)festsetzungsantrag aufgrund einer fehlenden Antragsfrist jederzeit nachgeholt werden kann ggf. auch auf entsprechenden Hinweis.

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).