Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 26.06.2019, Az.: L 13 AS 189/18

Übernahme einer Doppelmiete nach dem SGB II; Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung; Keine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
26.06.2019
Aktenzeichen
L 13 AS 189/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 33772
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Aurich - 17.05.2018 - AZ: S 75 AS 235/15

Fundstellen

  • ZfSH/SGB 2019, 515-519
  • info also 2020, 190

Redaktioneller Leitsatz

1. Von einer Zusicherung als Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten kann nur dann abgesehen werden, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist oder wenn der Leistungsträger eine Zusicherung zu Unrecht abgelehnt hat.

2. Die Zusicherung muss durch den Leistungsberechtigten rechtzeitig vor Abschluss des die Kosten verursachenden Mietvertrages über die neue Wohnung beantragt werden.

3. Es gibt keine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten, weil Doppelmieten nicht zwangsläufig im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel anfallen.

Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Kläger begehren die Übernahme einer Doppelmiete für den Monat Mai 2015.

Der 1962 geborene Kläger zu 1) und die 1963 geborene Klägerin zu 2) sind verheiratet und beziehen gemeinsam mit ihrem 2002 geborenen Sohn, dem Kläger zu 3), als Bedarfsgemeinschaft bei dem Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Die Kläger bewohnten bis Ende April 2015 eine Mietwohnung in der M. in N ... Die Mietkosten für diese Wohnung wurden zunächst durch den Beklagten übernommen. Mit Schreiben vom 7. Januar 2015 forderte der Beklagte den Kläger dazu auf, die Unterkunftskosten bis zum 31. Juli 2015 zu senken, da diese unangemessen hoch seien. Die Kläger legten daraufhin mit Schreiben vom 29. Januar 2015, persönlich eingereicht bei dem Beklagten am 30. Januar 2015, zwei Wohnungsangebote vor und beantragten die Erteilung einer Zusicherung zur Berücksichtigung der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 4 SGB II. Eines der Angebote betraf die von der O. vermietete Wohnung in der P. in N ... Im Hinblick auf die dreimonatige Kündigungsfrist baten die Kläger um eine zeitnahe Bescheidung.

Mit Bescheid vom 3. Februar 2015 erteilte der Beklagte die Zusicherung zur Übernahme der Kosten für die Wohnung in der P. (451 EUR Bruttokaltmiete, 112,50 EUR Heizkosten) und wies zugleich darauf hin, dass zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten eine gesonderte Antragstellung erforderlich sei (§ 22 Abs. 6 SGB II). Zudem forderte der Beklagte die Kläger dazu auf, ihn rechtzeitig darüber zu informieren, ob der Umzug tatsächlich stattfinden werde.

Mit Schreiben vom 19. Februar 2015 teilten die Kläger mit, dass ihnen bereits eine mündliche Zusage des Vermieters vorliege und sie noch auf die Übersendung des Mietvertrages warten würden. Es sei zu erwarten, dass der Umzug stattfinden werde. Insofern gingen sie davon aus, dass zurzeit weitere Bemühungen zur Wohnungssuche nicht notwendig seien und auch die Anträge auf Umzugskosten, Mietkaution etc. erst nach Vorlage des Mietvertrages gestellt werden könnten. Sollte der Beklagte anderer Ansicht sein, werde um Beratung bzw. eine kurze Mitteilung gebeten.

Am 23. Februar 2015 unterzeichneten die Kläger den Mietvertrag für die Wohnung in der P ... Das Mietverhältnis begann am 1. Mai 2015.

Mit Schreiben vom 1. März 2015 beantragten die Kläger bei dem Beklagten unter Übersendung des Mietvertrages die Übernahme der Doppelmiete für Mai 2015 für die vorherige Wohnung in der Q., die Übernahme der Mietkaution i. H. v. 1.035 EUR und die Übernahme von Umzugskosten. Hinsichtlich der Doppelmiete führten sie aus, dass sie den Betrag nicht aus eigenen finanziellen Mitteln aufbringen könnten. Im Antrag vom 29. Januar 2015 sei wegen der Kündigungsfrist um eine zeitnahe Bescheidung gebeten worden. Der Zusicherungsbescheid sei jedoch erst am 5. Februar 2015 eingegangen, so dass eine kurzfristige Kündigung am dritten Werktag des Monats, dem 4. Februar 2015, nicht mehr möglich gewesen sei.

Der Beklagte gewährte den Klägern daraufhin ein Darlehen für die Mietkaution sowie Leistungen für Umzugs- und Renovierungskosten (Bescheide vom 19. März 2015 und 20. März 2015).

Mit Bescheid vom 3. März 2015 lehnte es der Beklagte ab, die Miete der bisherigen Wohnung für den Monat Mai 2015 zu übernehmen. Zur Begründung führte er aus, die Übernahme der Doppelmiete könne nicht nach § 22 Abs. 1 SGB II erfolgen, da hiernach nur die Berücksichtigung der Kosten für Unterkunft und Heizung für die tatsächlich genutzte Wohnung möglich sei. Die Übernahme der Kosten für mehrere angemietete Wohnungen scheide hingegen aus. Die Doppelmiete könne auch nicht im Rahmen der Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden. Nach der Norm könnten Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger bei Bedarf anerkannt werden. Unabhängig von der Frage, ob diese sonstigen Voraussetzungen vorlägen, komme die Übernahme der Doppelmiete bereits deshalb nicht in Betracht, weil das Entstehen der Kosten durch die Kläger ohne weiteres vermeidbar gewesen wäre und ggf. noch vermeidbar sei. Die Kläger hätten im Schreiben vom 29. Januar 2015 im Hinblick auf die Kündigungsfrist um eine zeitnahe Zusicherung gebeten. Ihnen sei damit bekannt gewesen, dass es einer kurzfristigen Entscheidung bedürfe, um die Kündigungsfrist einhalten zu können. Das Schreiben vom 29. Januar 2015 sei am Freitag den 30. Januar 2015 persönlich eingereicht worden. Zu diesem Zeitpunkt sei es äußerst naheliegend gewesen, dass sich schon aufgrund der Dauer des Postweges eine fristgerechte Kündigung als schwer erweisen würde, wenn hierfür zunächst der postalische Eingang der schriftlichen Zusicherung abgewartet werden solle. Es sei vollkommen unverständlich, wieso nicht eine einfache Vorsprache beim Sachbearbeiter - wie in anderen Angelegenheiten der Kläger zuvor auch - oder ein Anruf beim Service Center erfolgt sei, um eine rechtzeitige Kündigung vornehmen zu können und so etwaige Kosten zu vermeiden. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspreche, dass ggf. durch Gespräche mit dem Vermieter oder dem Finden eines Nachmieters die Kosten noch immer vermieden werden könnten.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger mit Schreiben vom 9. März 2015 Widerspruch ein. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, die Anmietung der neuen Wohnung sei aufgrund der Kostensenkungsaufforderung des Beklagten vom 7. Januar 2015 erfolgt. Weder in der Kostensenkungsaufforderung noch in der weiteren Korrespondenz und auch nicht im Zusicherungsbescheid vom 3. Februar 2015 seien sie darüber informiert worden, dass und wie eine Doppelmiete zu vermeiden sei. Auch ein Merkblatt hierzu hätten sie nicht erhalten. Der Beklagte sei seiner Auskunfts- und Beratungspflicht gemäß § 14 und § 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht nachgekommen. Sie hätten daher nicht wissen können, dass und wie eine Doppelmiete zu vermeiden sei. Eine nicht erfüllte Auskunfts- und Beratungspflicht dürfe nicht zu ihrem Nachteil führen. Entgegen der Auffassung des Beklagten sei es ihnen auch nicht möglich gewesen, am 30. Januar 2015 bei dem Sachbearbeiter vorzusprechen, da ihnen dies am Empfang mit dem Hinweis "nur mit Termin" verwehrt worden sei. Dem Beklagten sei es hingegen möglich gewesen, sie telefonisch über die Zusicherungsentscheidung zu informieren bzw. diese durch einen Außendienstmitarbeiter kurzfristig zustellen zu lassen. Die Doppelmiete könne auch nicht durch das Finden eines Nachmieters vermieden werden, da der Umzug länger als einen Tag dauern werde und die derzeitige Wohnung daher nicht am 30. April an den Vermieter übergeben werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2015 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte er die Ausführungen des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führte er aus, die Anmietung der Wohnung sei ohne vorherige Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II erfolgt. Diese sei jedoch Voraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten.

Die Kläger haben am 23. April 2015 über ihren Prozessbevollmächtigten Klage beim Sozialgericht (SG) Aurich erhoben und beantragt, ihnen weitere Leistungen für Mai 2015 i. H. einer Monatsmiete für die Wohnung in der R. zu gewähren. Zur Begründung haben sie ergänzend ausgeführt, ein Hinweis darauf, dass die Übernahme von Doppelmieten nur nach gesonderter Antragstellung bzw. Erteilung einer Zusicherung in Betracht komme, sei ihnen nicht erteilt worden und könne auch nicht in dem Verweis auf die Erforderlichkeit eines gesonderten Antrages für Wohnungsbeschaffungskosten im Bescheid vom 3. Februar 2015 gesehen werden. Die Kosten seien auch nicht vermeidbar gewesen, da es für Leistungsempfänger nach dem SGB II ohnehin schwierig sei, eine Wohnung zu finden und Vermieter in der Regel ein Interesse an einem nahtlosen Wohnungsübergang hätten. Letztlich sei ihnen gar keine andere Möglichkeit geblieben, als die Doppelmiete für die alte Wohnung in Kauf zu nehmen.

Der Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat ergänzend ausgeführt, es sei den Klägern ohne weiteres zumutbar gewesen, die Anmietung einer neuen Wohnung in der Gestalt zu organisieren, dass die Zahlung einer Doppelmiete nicht angefallen wäre. Sie seien auch nicht dazu aufgefordert worden, den Umzug zum 1. Mai 2015 zu vollziehen. Vielmehr sei ihnen ein Zeitfenster bis zum 31. Juli 2015 eingeräumt worden. Zudem sei der S. Wohnungsmarkt nicht so angespannt, dass eine neue Wohnung nur unter Inkaufnahme einer Doppelmiete angemietet werden könne. Dies mache schon die Fülle an Wohnungsangeboten deutlich, für die die Kläger eine Zusicherung begehrt hätten.

Mit Urteil vom 17. Mai 2018 hat das SG Aurich die Klage abgewiesen. Die Berufung hat das SG nicht zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Übernahme der Doppelmiete als Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II komme schon deshalb nicht in Betracht, weil keine vorherige Zusicherung vorliege. Eine andere primäre Rechtsgrundlage für das klägerische Begehren sei nicht zu erkennen. Ein Anspruch auf Übernahme der Doppelmiete ergebe sich auch nicht aus den Grundsätzen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen eines Beratungsverschuldens. Ob die Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs vorlägen, könne dahinstehen. Denn in diesem Fall würden die Kläger so gestellt werden, als hätten sie den Antrag auf Übernahme der Doppelmiete bereits vor der Unterzeichnung des neuen Mietvertrages gestellt. Dies könne jedoch nicht zu einer Verurteilung des Beklagten führen, da die Leistungsgewährung nach § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich im Ermessen des Leistungsträgers stehe. Eine Ermessensreduzierung auf Null im Sinne einer zwingenden Übernahme der Doppelmiete liege nicht vor, da die Entstehung der Kosten nicht unvermeidbar gewesen sei. Es lasse sich nicht feststellen, dass die Anmietung der neuen Wohnung bereits zum 1. Mai 2015 unumgänglich und alternativlos gewesen sei. Die Kläger hätten nicht nachgewiesen, dass die Wohnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr verfügbar gewesen wäre. Ebenso sei nicht nachgewiesen worden, dass der frühere Vermieter nicht zu einer früheren Beendigung des Mietverhältnisses bereit gewesen sei. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sei davon auszugehen, dass Doppelmieten im Regelfall vermieden werden könnten. Üblicherweise sei es auf Nachfrage durchaus möglich, den Schlüssel für eine neue Wohnung schon ein paar Tage vor dem Mietvertragsbeginn zu erhalten, um den Umzug vorzunehmen und die alte Wohnung pünktlich zu übergeben. Vorliegend seien jedoch keine Bemühungen seitens der Kläger zu erkennen, die Entstehung der Doppelmiete zu verhindern.

Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 21. Juni 2018 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23. Juli 2018, einem Montag, Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und zur Begründung ausgeführt, die Zuordnung der Doppelmiete zu § 22 Abs. 6 SGB II sei fehlerhaft, da es sich bei Doppelmieten als "Überschneidungskosten" um Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II handele. Mit Beschluss vom 9. November 2018 hat der Senat die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG aufgehoben und die Berufung zugelassen. Der Senat hat die grundsätzliche Bedeutung der Sache bejaht im Hinblick auf Frage, ob Doppelmieten als Wohnungsbeschaffungskosten i. S. v. § 22 Abs. 6 SGB II oder als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu qualifizieren sind.

Zur Begründung des als Berufungsverfahren fortgeführten Verfahrens tragen die Kläger ergänzend vor, dass sie sich umfangreich um eine neue Wohnung in N. bemüht und dies auch dem Beklagten nachgewiesen hätten. Sie hätten auch zahlreiche Telefonate auf Zeitungsanzeigen geführt. Im Jahr 2015 sei der Markt für Wohnungen mit zwei bis drei Zimmern bereits sehr eingeschränkt gewesen. Hinzugekommen sei, dass diverse Vermieter nach Kenntnis der Einkommensverhältnisse und des SGB II-Bezuges einen Rückzieher gemacht hätten. Der einzige Vermieter, der sich in N. zu einer Vermietung bereit erklärt habe, sei die T. gewesen. Die Entscheidung für die Wohnung habe schnell getroffen werden müsse, da es noch andere Bewerber gegeben habe. Ein Bezug vor dem 1. Mai 2015 sei hingegen wegen der noch andauernden Renovierungsarbeiten nicht möglich gewesen. Es sei auch nicht möglich gewesen, mit der früheren Vermieterin eine vorzeitige Kündigung auszuhandeln. Im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses seien gerade wegen der Kündigungsfrist erhebliche Differenzen aufgetreten, da die Vermieterin zunächst sogar von einer neunmonatigen Kündigungsfrist ausgegangen sei.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Aurich vom 17. Mai 2018 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. März 2015 zu verurteilen, ihnen Leistungen in Höhe der Miete der Wohnung in der Max-von-Laue-Straße 6 für den Monat Mai 2015 zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte sowie die Leistungsakte des Beklagten Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der gerichtlichen Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die zulässige, insbesondere gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Kläger ist nicht begründet.

Das Urteil des SG Aurich vom 17. Mai 2018 und der Bescheid des Beklagten vom 3. März 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 2015 sind rechtmäßig und verletzten die Kläger nicht in ihren Rechten. Die Kläger haben keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Übernahme der Miete der Wohnung in der U. für den Monat Mai 2015.

Als Anspruchsgrundlage für die geltend gemachten Mietkosten für die bereits gekündigte und nicht mehr bewohnte Wohnung (Doppelmiete) kommt nur § 22 Abs. 6 SGB II in Betracht. Die Norm erfasst Wohnungsbeschaffungskosten, d. h. Aufwendungen, die mit dem Finden und Anmieten der Wohnung verbunden sind (vgl. Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - juris Rn. 15, Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - juris Rn.13). Bei der hier betroffenen Doppelmiete handelt es sich um Aufwendungen in diesem Sinne, da sie nur im Zusammenhang mit dem Umzug entstehen und durch die zeitliche Überschneidung des alten und des neuen Mietverhältnisses bedingt werden. Eine Übernahme dieser Aufwendungen nach § 22 Abs. 1 SGB II scheidet hingegen grundsätzlich aus, da sämtliche durch einen Umzug bedingten Aufwendungen für die Unterkunft nur nach den Maßgaben des § 22 Abs. 6 SGB II übernommen werden können. Die teilweise vertretene Auffassung, dass umzugsbedingte Doppelmieten von § 22 Abs. 1 SGB II erfasst werden (vgl. Landessozialgericht [LSG] Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2018 - L 6 AS 2540/16 - juris Rn. 32 ff., anhängig beim BSG - B 14 AS 2/19 R; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31. Januar 2013 - L 34 AS 90/11 - juris Rn 21; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 14. März 2014 - L 12 AS 290/14 - juris Rn. 28; Piepenstock in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 4. Aufl. 2015, § 22 Rn. 50), vermag nicht zu überzeugen. Bei § 22 Abs. 6 SGB II (bzw. der inhaltsgleichen Vorgängernorm § 22 Abs. 3 SGB II) handelt es sich nach der Rechtsprechung des BSG um eine Sonderregelung zu § 22 Abs. 1 SGB II, die die Voraussetzungen für die Übernahme einzelner Unterkunftsbedarfe abweichend von § 22 Abs. 1 SGB II regelt (vgl. BSG, Urteil vom 6. Oktober 2011 - B 14 AS 152/10 R - juris Rn. 15, Urteil vom 6. Mai 2010 - B 14 AS 7/09 R - juris Rn. 14; Urteil vom 16. Dezember 2008 - B 4 AS 49/07 R - juris Rn. 15). Durch § 22 Abs. 6 SGB II werden daher sämtliche mit dem Wohnungswechsel im Zusammenhang stehende Aufwendungen aus dem Anwendungsbereich von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II herausgenommen. Eine Übernahme umzugsbedingter Doppelmieten kann damit nur unter den Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 SGB II erfolgen (ebenso: LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21. Januar 2015 - L 19 AS 2274/14 B - juris Rn. 12; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 31. März 2014 - L 11 AS 1445/10 - juris Rn. 18, LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 10. September 2013 - L 7 AS 592/11 B; Luik in Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl. 2017, § 22 Rn. 38 u. Rn. 223; Berlit in LPK-SGB II, 6. Aufl. 2017, § 22 Rn. 226). Es ist auch kein Grund dafür ersichtlich, warum das Zusicherungserfordernis des § 22 Abs. 6 SGB II für Doppelmieten nicht gelten soll. Denn ebenso wie bei den übrigen bei einem Wohnungswechsel auftretenden Kosten stellt es sich als sinnvoll dar, dass der Leistungsträger vorab prüfen kann, ob sie nach den Umständen des Einzelfalles übernommen werden können bzw. müssen.

Einer Zuordnung der Doppelmieten zu den Wohnungsbeschaffungskosten nach § 22 Abs. 6 SGB II steht nicht entgegen, dass es sich bei den Aufwendungen um laufende Mietzahlungen handelt, welche nach § 22 Abs. 1 SGB II zu übernahmen wären, wenn die Mietverhältnisse nahtlos aneinander anschließen würden (in diesem Sinne aber LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13. September 2018 - L 6 AS 2540/16 - juris Rn. 33 ff.). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass nach 22 Abs. 1 SGB II im Regelfall nur Kosten für die tatsächlich zu Wohnzwecken genutzte Unterkunft übernommen werden können (vgl. BSG, Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R - Rn. 20; Luik a. a. O. § 22 Rn. 44 m. w. N., Berlit a. a. O. § 22 Rn. 31). Eine tatsächliche Nutzung zu Wohnzwecken in diesem Sinne liegt aber nicht vor, wenn die bereits gekündigte Wohnung - wie vorliegend von den Klägern vorgetragen - nur noch zur Lagerung von Möbeln oder Hausrat genutzt wird. Zudem sind Mietzahlungen im Rahmen von § 22 Abs. 1 SGB II nur für eine einzige Unterkunft zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 50/10 R - juris Rn. 23; Luik a. a. O. § 22 Rn. 38 m. w. N; Berlit a. a. O. § 22 Rn. 30 m. w. N.). In der Konsequenz dieser Rechtsprechung kommt die Übernahme der Aufwendungen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung nur in Betracht, wenn die Kosten im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel erforderlich werden. Als Anspruchsgrundlage kann dann aber nicht § 22 Abs. 1 SGB II, sondern nur die Sonderregelung für Wohnungsbeschaffungskosten des § 22 Abs. 6 SGB II herangezogen werden (offen gelassen: BSG Urteil vom 23. Mai 2012 - B 14 AS 133/11 R - Rn. 20). Dem lässt sich auch nicht entgegenhalten, dass es bei einem Umzug im Laufe des Monats zu einer tatsächlichen Nutzung beider Wohnungen während eines Monats kommt (so aber LSG Nordrhein-Westfalen a. a. O.). Denn in diesem Fall sind die laufenden Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II - wie sonst auch bei einem Wohnungswechsel im Laufe des Monats - anhand der anteiligen Monatsmiete für den Zeitraum der tatsächlichen Wohnungsnutzung zu bestimmen.

Nach § 22 Abs. 6 SGB II können Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden (Satz 1). Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann (Satz 2).

Die Voraussetzungen für eine Übernahme der Doppelmiete nach § 22 Abs. 6 S. 2 SGB II oder § 22 Abs. 6 S. 1 SGB II liegen nicht vor, da es an einer vorherigen Zusicherung durch den Beklagten fehlt. Der Beklagte hat eine auf die Übernahme der Doppelmiete gerichtete Zusicherung unstreitig nicht erteilt. Eine Zusicherung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten kann auch nicht in dem Bescheid vom 3. Februar 2015 gesehen werden, da die erklärte Zusicherung lediglich die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung erfasst (Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II) und der Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass zur Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten eine gesonderte Antragstellung erforderlich ist.

Es liegt auch keine Situation vor, in der eine Zusicherung entbehrlich ist. Da die Zusicherung Anspruchsvoraussetzung für die Übernahme von Wohnungsbeschaffungskosten ist, kann nur dann von ihr abgesehen werden, wenn eine fristgerecht mögliche Entscheidung vom Leistungsträger treuwidrig verzögert worden ist oder wenn der Leistungsträger eine Zusicherung zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. dazu Luik a. a. O. § 22 Rn. 230 m. w. N.). Voraussetzung ist damit jedenfalls, dass die Zusicherung durch den Leistungsberechtigten rechtzeitig, d. h. vor Abschluss des die Kosten verursachenden Vertrages - hier des Mietvertrages über die neue Wohnung - beantragt hat. Vorliegend haben die Kläger jedoch vor Vertragsschluss überhaupt keine Zusicherung nach § 22 Abs. 6 SGB II beantragt, sondern erstmals mit Schreiben 1. März 2015 und damit nach der Eingehung des Mietverhältnisses die Übernahme der Doppelmiete für die Wohnung in der V. geltend gemacht.

Die Kläger sind auch nicht aufgrund eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätten sie rechtzeitig eine Zusicherung beantragt. Der von der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch ist auf die Vornahme einer Amtshandlung zur Herstellung des Zustandes gerichtet, der bestehen würde, wenn der Leistungsträger die ihm aufgrund eines Gesetzes oder des konkreten Sozialrechtsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten obliegenden Haupt- oder Nebenpflichten, insbesondere zur Auskunft und Beratung (§§ 14, 15 SGB I) ordnungsgemäß wahrgenommen hätte; er setzt demnach eine dem Sozialleistungsträger zurechenbare behördliche Pflichtverletzung voraus, die (als wesentliche Bedingung) kausal für einen sozialrechtlichen Nachteil des Berechtigten ist (vgl. BSG, Urteil vom 18. Februar 2010 - B 4 AS 28/09 R - juris Rn 25 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Kläger hat der Beklagte seine Pflicht zur Aufklärung und Beratung nicht verletzt. Eine allgemeine Beratungspflicht des Leistungsträgers über die Notwendigkeit eines vorherigen Antrages auf Übernahme von Doppelmieten kann nicht angenommen werden, da es sich bei Doppelmieten keineswegs um Kosten handelt, die ständig im Zusammenhang mit einem Wohnungswechsel anfallen. Auch bestand für den Beklagten weder im Hinblick auf das Schreiben der Kläger vom 29. Januar 2015 (Antrag auf Erteilung der Zusicherung für die Übernahme der Kosten der neuen Wohnung) noch auf die sonstigen aktenkundigen Äußerungen ein konkreter Anlass, die Kläger im Wege einer "Spontanberatung" über die Erforderlichkeit einer Zusicherung für die Übernahme der Doppelmieten zu informieren. Aufgrund der Äußerungen der Kläger im Schreiben vom 29. Januar 2015 musste der Beklagte weder erkennen, dass die Kläger keine Kenntnis von der Erforderlichkeit der vorherigen Zusicherung hatten, noch davon ausgehen, dass eine Doppelmiete für die alte Wohnung anfallen wird. Eine für den geltend gemachten Herstellungsanspruch relevante Aufklärungs- und Beratungspflicht konnte auch nicht durch das Schreiben vom 19. Februar 2015 (Mitteilung über den voraussichtlich anstehenden Umzug) begründet werden. Zwar haben die Kläger hier explizit um einen Hinweis gebeten, falls die Anträge "auf Umzugskosten, Mietkaution etc." schon vor Vorlage des Mietvertrages gestellt werden müssten. Das Schreiben enthält jedoch keinen Hinweis, dass die Kläger auch die Geltendmachung doppelter Mieten in Betracht ziehen bzw. dass diese überhaupt entstehen werden.

Darüber hinaus steht einer Übernahme der Doppelmieten hier auch entgegen, dass diese nicht unvermeidbar war. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob Doppelmieten als Kosten nach § 22 Abs. 6 SGB II oder § 22 Abs. 1 SGB II einzustufen sind, da eine Übernahme der Aufwendungen auch im Rahmen des § 22 Abs. 1 SGB II nur in Betracht käme, wenn die Kosten tatsächlich aufgrund eines Umzuges erforderlich sind und nicht aus einem unsachgerechtem Verhalten des Leistungsberechtigten resultieren (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, a. a. O. Rn. 35 ff.). Zwar konnten die Kläger nach Eingang des Bescheides vom 3. Februar 2015 (Erteilung der Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II) nicht mehr rechtzeitig zum 30. April 2015 kündigen, da dies nur bis zum 3. Werktag im Februar - hier dem 4. Februar 2015 - möglich gewesen wäre, ihnen der Bescheid jedoch erst am 5. Februar 2015 zugegangen ist. Es ist aber bereits fraglich, ob die Kläger für eine zeitige Kündigung auf die Erteilung einer Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II angewiesen waren, obwohl ihnen nach dem Inhalt des Antrages vom 29. Januar 2015 bekannt war, dass die Kosten der anzumietenden Wohnung im Rahmen der Angemessenheitsgrenzen des Beklagten lagen. Zudem weist der Beklagte zu Recht darauf hin, dass die Kläger nicht ohne weiteres mit einem rechtzeitigen Zugang des Bescheides rechnen konnten, da sie den Antrag erst am Freitag, dem 30. Januar 2015 bei dem Beklagten eingereicht haben. Unter diesen Umständen hätten die Kläger den Antrag entweder früher stellen müssen - wann ihnen die Wohnungsangebote vorlagen, kann der Akte nicht entnommen werden - oder auf eine kurzfristige Bescheidung hinwirken müssen. Hierzu hätten sie sich bei der persönlichen Abgabe des Antrages am 30. Januar 2015 unter Hinweis auf die Dringlichkeit einen Termin für den Beginn der nächsten Woche geben lassen oder sich bis zum 4. Februar 2015 nochmals bei dem Beklagten telefonisch über den Sachstand erkundigen können. In beiden Fällen wäre eine fristgerechte Kündigung des Mietverhältnisses zum 30. April 2015 noch möglich gewesen.

Es spricht überdies viel dafür, dass die geltend gemachten Aufwendungen auch aus anderen Gründen nicht erforderlich waren. Das SG hat zutreffend ausgeführt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Doppelmieten in vielen Fällen durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter der alten Wohnung oder durch eine spätere Anmietung der neuen Wohnung vermieden werden können. Konkrete Bemühungen zur Vermeidung der Doppelmiete haben die Kläger gleichwohl auch im Berufungsverfahren nicht dargelegt. Ob die Übernahme der Doppelmiete auch unter diesen Gesichtspunkten abzulehnen war, kann im vorliegenden Verfahren aber letztlich dahinstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Insbesondere ist der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG nicht gegeben, da sich die Frage der rechtlichen Einordnung von Doppelmieten nicht als entscheidungserheblich erwiesen hat.