Verwaltungsgericht Hannover
Beschl. v. 19.08.2005, Az.: 6 B 4154/05

Aufnahme; Aufnahmeanspruch; Aufnahmebeschränkung; Aufnahmekapazität; Gesamtkonferenz; Kapazitätsgrenze; Rechtsschutz; Schule; Schüler

Bibliographie

Gericht
VG Hannover
Datum
19.08.2005
Aktenzeichen
6 B 4154/05
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 50766
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Schülerinnen und Schüler haben einen Anspruch darauf, dass über ihre Aufnahme in eine öffentliche Schule rechtsfehlerfrei entschieden wird.

2. Dieser Anspruch lässt sich mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Wege der vorläufigen Aufnahme in die Schule sichern.

3. Der (Rats-) Beschluss eines Schulträgers über die Festlegung der Kapazitätsgrenze einer öffentlichen Schule findet im geltenden Schulrecht keine Stütze.

Gründe

1

I. Der im Jahre 1994 geborene Antragsteller zu 1., Sohn der Antragsteller zu 2. und zu 3., soll im Anschluss an den Besuch der 4. Klasse einer Grundschule in Hannover und im Einklang mit der Schullaufbahnempfehlung seinen Bildungsweg im Sekundarbereich I eines Gymnasiums fortsetzen. Hierfür haben die Antragsteller aus verschiedenen Gründen die Antragsgegnerin, ein öffentliches Gymnasium in Hannover, ausgewählt. Die Antragsgegnerin ist räumlich gegliedert in eine Haupt- und in eine entferntere Außenstelle. In beiden Schulgebäuden sollen jeweils zwei 5. Klassen unterrichtet werden. Da sich die Außenstelle in unmittelbarer Nähe der Wohnung der Antragsteller befindet, meldeten die Antragsteller zu 2. und zu 3. den Antragsteller zu 1. der diesbezüglichen Differenzierung im Anmeldevordruck der Antragsgegnerin entsprechend für die Nebenstelle der Antragsgegnerin an.

2

Insgesamt lagen der Antragsgegnerin 174 Anmeldungen vor bei einer von der Landeshauptstadt Hannover als Schulträgerin zur Festlegung der Aufnahmekapazität beschlossenen Vierzügigkeit des Gymnasiums im Sekundarbereich I. Die Antragsgegnerin wählte daraufhin zunächst 20 Schülerinnen und Schüler aus, die als Hochbegabte angemeldet worden waren, und nahm weitere Kinder auf, deren Geschwister bereits Schüler des Gymnasiums sind. Hinsichtlich der verbleibenden Kapazität führte sie alsdann ein Losverfahren, getrennt nach Haupt- und Außenstelle, durch. Als Ergebnis dieses Auswahlverfahrens hat die Antragsgegnerin insgesamt 136 Schülerinnen und Schüler in den 5. Jahrgang aufgenommen.

3

Anfang Juli diesen Jahres erhielten die Antragsteller von der Antragsgegnerin die telefonische Mitteilung, dass der Antragsteller zu 1. in dem durchgeführten Losverfahren nicht als künftiger Schüler ausgelost worden sei und seine Antragsunterlagen nunmehr an die H. schule, ein anderes Gymnasium in Hannover, weitergeleitet worden seien. Mit Bescheid vom 15.07.2005 hat die Antragsgegnerin die Aufnahme des Antragstellers zu 1. schriftlich abgelehnt. Gegen diesen Bescheid haben die Antragsteller mit Schreiben ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 20. Juli 2005 Widerspruch erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

4

Die Antragsteller haben am 14.07.2005 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, die Aufnahme des Antragstellers zu 1. habe nicht verweigert werden dürfen, da die Kapazität der Antragsgegnerin nicht erschöpft sei. Es wäre ohne Weiteres möglich gewesen, in der Außenstelle eine weitere 5. Klasse einzurichten, da die räumlichen Kapazitäten dort vorhanden seien. Der stellvertretende Schulleiter der Antragsgegnerin habe sich bei der Schulträgerin dementsprechend um eine Erweiterung der Kapazität bemüht, was aber keinen Erfolg gehabt habe. Weiterhin müsse in Abrede gestellt werden, dass es ein rechtsstaatlichen Ansprüchen genügendes Verfahren über die Aufnahme und Ablehnung von Schülern gegeben habe. Insbesondere fehle es an einer entsprechenden rechtlichen Grundlage in Gestalt eines Beschlusses der Gesamtkonferenz. Dagegen sei das Auswahlverfahren allein durch Entscheidung der Schulleitung in spezifischer Weise ausgestaltet worden, indem hochbegabten Schülerinnen und Schülern sowie Geschwisterkindern vorab Plätze zugeteilt worden seien, ferner indem zwei unterschiedliche Lostöpfe für die verschiedenen Schulstandorte gebildet und schließlich Aufstockungen der vier Klassen auf zunächst 33 und sodann 34 Schülerinnen und Schüler vorgenommen worden seien. Im Übrigen sei das angewandte Auswahlverfahren in keiner Weise plausibel und nachvollziehbar.

5

Die Antragsteller beantragen,

6

der Antragsgegnerin aufzugeben, den Antragsteller zu 1. mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 vorläufig in den 5. Jahrgang aufzunehmen, und zwar bis einen Monat nach Zustellung eines Widerspruchsbescheides, welcher eine Nichtberücksichtigung zum Gegenstand hat.

7

Die Antragsgegnerin beantragt,

8

den Antrag abzulehnen

9

und trägt vor, die Antragsteller hätten keinen Anordnungsanspruch, da das Losverfahren ordnungsgemäß durchgeführt worden sei und der Antragsteller zu 1. lediglich auf Platz 6 der Warteliste stehe. Sie habe vier Klassen zu 34 Schülerinnen und Schülern aufgenommen und keine der Klassen könne die Aufnahme eines weiteren Schülers verkraften, ohne dass der Bildungsauftrag gefährdet werde. Hinsichtlich der angewandten Aufnahmekriterien gebe es keinen Beschluss der Gesamtkonferenz. Die Aufnahmekriterien Hochbegabung und Geschwisterkind seien in der Gesamtkonferenz vorgestellt und ohne förmliche Abstimmung akzeptiert worden. Zur Aufnahme der Hochbegabten sei sie, da sie zum Kooperationsverbund Hochbegabtenförderung Hannover Nord-Ost gehöre, verpflichtet gewesen. Darüber hinaus sei sie vom Schulträger gebeten worden, Bewerber mit Geschwisterkindern bevorzugt zu behandeln. Dieser Anregung sei sie nachgekommen. Alle nicht bevorzugt aufgenommenen Kindern seien nach dem Zufallsprinzip ausgelost worden.

10

II. Der zulässige Antrag ist begründet.

11

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Dazu bedarf es der Glaubhaftmachung eines Regelungsgrundes - der Eilbedürftigkeit - sowie eines Regelungsanspruchs, der aus dem streitigen Rechtsverhältnis erwächst.

12

Darüber hinaus ist nur dann eine einstweiligen Anordnung zu erlassen, wenn sie die Hauptsache nicht vorwegnimmt oder wenn sie zwar gegen das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verstößt, dies aber ausnahmsweise zulässig ist, um effektiven Rechtsschutz zu gewähren. Letzteres ist dann anzunehmen, wenn eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme und dies für den jeweiligen Antragsteller zu schlechthin unzumutbaren Nachteilen führen würde, die sich auch bei einem späteren Erfolg im Hauptsachverfahren nicht mehr abwenden oder ausgleichen ließen. So liegt es hier. Auch soweit die Antragsteller lediglich die vorläufige Aufnahme des Antragstellers zu 1. in den 5. Jahrgang begehren, wird eine Vorwegnahme der Hauptsache angestrebt für den Zeitraum der Teilnahme des Antragstellers am Unterricht der Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über den in der Hauptsache erhobenen Widerspruch. Dies ist aber in Fällen der vorliegenden Art ausnahmsweise zulässig, weil es dem Antragsteller zu 1. nicht zuzumuten wäre, den schwer wiegenden Rechtsverlust hinzunehmen, der dadurch eintreten könnte, dass er den Unterricht bei der Antragsgegnerin über einen längeren Zeitraum bis zu einem Obsiegen im Hauptsacheverfahren versäumt. Aus dieser Eilbedürftigkeit der beantragten Entscheidung des Gerichts folgt zugleich, dass für die begehrte Regelung ein Anordnungsgrund vorliegt.

13

Dass die Antragsteller in der Hauptsache (Widerspruchsverfahren) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werden, haben Sie ebenfalls glaubhaft gemacht. Der notwendige Anordnungsanspruch für die begehrte einstweilige Regelung folgt daraus, dass das durchgeführte Aufnahmeverfahren an einem entscheidenden Rechtsfehler leidet, dass infolge dessen über die Aufnahme in den fünften Jahrgang des Schuljahres 2005/2006 unter Einbeziehung des Antragstellers zu 1. erneut zu entscheiden sein wird und nicht bereits jetzt feststeht, dass diese Entscheidung nur zu seinen Ungunsten ausgehen kann.

14

Zwar normiert das NSchG keinen gesetzlichen Anspruch einer Schülerin oder eines Schülers auf Besuch einer bestimmten öffentlichen Schule seiner Wahl. Insbesondere kann das Recht auf Bildung aus Art. 4 Abs. 1 Niedersächsische Verfassung und § 54 Abs. 1 und 7 NSchG, dass eine begabungs- und neigungsgerechte individuelle Förderung nur allgemein garantiert, keine subjektiven öffentlich-rechtlichen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern und deren Erziehungsberechtigten vermitteln (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 6.11.1996, NVwZ-RR 1997 S. 291 [292] [OVG Niedersachsen 06.11.1996 - 13 M 5368/96]; Urteil der Kammer vom 9.6.1005 - 6 A 6717/04 -). Allerdings hat ist das Recht auf Bildung nach der Rechtsprechung des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs (Urteil vom 8. Mai 1996, NVwZ 1997 S. 267 ff.) ein „verankertes Individualrecht gegen den Staat auf Bildung (nach Maßgabe von Begabung und Interesse)“, dem insoweit Bedeutung zukommt, als es ebenso wie das gewährleistete elterliche Erziehungsrecht aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG sowie die Grundrechte der Schülerinnen und Schüler aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG den staatlichen Eingriffen bei der Wahrnehmung des Erziehungsauftrags aus Art. 4 Abs. 2 Satz 2 NV und Art. 7 Abs. 1 GG („Schulhoheit“) verfassungsrechtliche Grenzen setzt. Daraus folgt, dass Schülerinnen und Schüler einen Anspruch darauf haben müssen, dass über ihre Aufnahme in eine öffentliche Schule rechtsfehlerfrei entschieden wird und dass sie gegen Entscheidungen über die Ablehnung einer Aufnahme in eine öffentliche Schule effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 GG) in Anspruch nehmen können (vgl. auch OVG Bremen, Beschluss vom 04.10.2001 - OVG 1 B 363/01 - NVwZ 2003, 122 m.w.N.).

15

Dieser Anspruch lässt sich mit einer Regelungsanordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO im Wege der vorläufigen Aufnahme in die Schule sichern.

16

Danach hat der vorliegende Antrag Erfolg, denn das Aufnahmeverfahren der Antragsgegnerin leidet an einem entscheidenden Rechtsfehler.

17

Für allgemein bildende Gymnasien, die keine Ganztagsschulen sind, sieht das Schulrecht in Niedersachsen keine rechtlichen Aufnahmebeschränkungen vor. Die von der Landeshauptstadt Hannover als Schulträgerin am 18.01.2001 beschlossene Festlegung der Kapazitätsgrenze der Antragsgegnerin in Gestalt einer rechtlich bindend bestimmten Zügigkeit findet im geltenden Schulrecht keine Stütze. Weder ist eine administrative Festlegung der Aufnahmekapazität eines allgemein bildenden Gymnasiums im NSchG vorgesehen. Noch ist der Schulträgerin das Recht eingeräumt, auf die Beurteilung des tatsächlichen Bedürfnisses für die Erweiterung einer Schule und damit im Ergebnis auf ihre gesetzliche Pflicht aus § 106 Abs. 1 Satz 1 NSchG lenkend durch Festlegung der Zügigkeit einer Schule Einfluss zu nehmen. Eine solche Befugnis ließe sich auch nicht dem Begriff der Schulträgerschaft aus § 101 NSchG entnehmen. Vielmehr obliegt es der Bildungshoheit des Landes für die Entwicklung des Schulwesens entsprechend (vgl. § 120 Abs. 1 Satz 1 NSchG) der Schulbehörde, verbindliche Feststellungen über die Notwendigkeit der Erweiterung einer Schule als Folge einer Entwicklung der Schülerzahlen zu treffen, § 106 Abs. 3 Satz 1 NSchG. Von der durch Ratsbeschluss der Landeshauptstadt Hannover beschlossenen Kapazitätsfestlegung durch Bestimmung der Zügigkeit von öffentlichen Schulen geht daher keine rechtlich bindende Außenwirkung aus. Mit ihr können folglich keine die Aufnahme des Antragstellers zu 1. einschränkenden Wirkungen verbunden sein. Demzufolge stellt sich vorliegend die Frage, ob im Fall der Antragsgegnerin das wegen einer tatsächlichen Kapazitätsbeschränkung auf nunmehr insgesamt 132 Schülerinnen und Schüler im 5. Schuljahrgang durchgeführte Auswahlverfahren einer rechtlichen Überprüfung standhält. Das ist offensichtlich nicht der Fall.

18

Zu Recht weisen die Antragsteller darauf hin, dass es dem Aufnahmeverfahren an einem in mehrerer Hinsicht notwendigen Beschluss der Gesamtkonferenz mangelt, der dem Verfahren hätte zu Grunde liegen müssen.

19

Gemäß § 35 Abs. 1 i.V.m. § 34 Abs. 1 NSchG entscheidet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule. Demgegenüber führt gemäß § 43 Abs. 2 Nr. 3 NSchG die Schulleiterin oder der Schulleiter die laufenden Verwaltungsgeschäfte und nimmt nach § 43 Abs. 2 Nr. 9 NSchG die übrigen, nicht den Konferenzen vorbehaltenen Aufgaben wahr. Hierzu zählt auch die in Gestalt eines Verwaltungsakts (§ 35 VwVfG) zu treffenden Entscheidung über die Aufnahme einer Schülerin oder eines Schülers in die Schule. Wesentliche Angelegenheiten der Schule im Sinne des § 34 Abs. 1 NSchG sind dagegen grundsätzliche Fragen der Planung, Durchführung und Auswertung des Unterrichts, der Erziehung sowie der Organisation und Verwaltung oder auch Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, Tragweite oder Schwere für die jeweilige Schule.

20

Um eben solche wesentlichen Angelegenheiten der Schule handelt es sich bei den grundlegenden Entscheidungen, die der Aufnahme in eine kapazitätsbeschränkte Schule vorausgehen müssen. Das sind namentlich die Entscheidungen darüber, ob bei der Aufnahme in den 5. Jahrgang dem auf Grund überkapazitärer Anmeldungen notwendigen Losverfahren eine Vorauswahl (Hochbegabte, Geschwisterkinder usw.) vorangestellt wird, ob ein einfaches oder ein differenziertes Losverfahren angewandt wird, ob eine Außenstelle derselben Schule in die Auslosung der Schülerplätze einbezogen oder für diese getrennt gelost wird. Diese Entscheidungen sind weder solche der laufenden Verwaltung der Schule noch entsprechen sie „übrigen“ Aufgaben im Sinne des Gesetzes. Sie sind vielmehr Weichenstellungen für die Auswahl des aufzunehmenden 5. Jahrganges und das dabei einzuhaltende Verfahren. Damit betreffen sie grundsätzliche Fragestellungen der Organisation und Verwaltung einer Schule. Hinsichtlich der Aufnahme des 5. Jahrgangs einer Schule gibt es keine bedeutendere Frage als die nach der Organisation des Auswahlverfahrens und der Festlegung bestimmter Auswahlkriterien. Aus Sicht der Schule gibt die Auswahl der künftigen Schülerinnen und Schüler jeder Schule ihr besonderes Gepräge, welches sie von anderen Schulen unterscheidet und im Wettbewerb um die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern hervorheben soll. Der Bestand der Schule im Wettbewerb ist wiederum maßgebliche Voraussetzung für den Bestand der Schule überhaupt und ihrer Größe in zukünftigen (Schul-) Jahren.

21

An einem solchen grundlegenden Beschluss der Gesamtkonferenz der Antragsgegnerin fehlt es unstreitig. Auf die übrigen, von den Antragstellern angesprochenen Gesichtspunkte einer mangelnden Transparenz des Losverfahrens und der getroffenen Auswahl muss daher nicht mehr eingegangen werden.

22

Dem Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 1. steht schließlich auch nicht entgegen, dass die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin mit der von der Antragsgegnerin vollzogenen Aufnahme von jeweils 34 Schülerinnen und Schülern in den vier gebildeten Klassen zweifelsfrei erschöpft wäre. Zwar ist die Schulleitung der Antragsgegnerin mit dieser Zahl der Aufgenommenen bereits über die Ausnahmemöglichkeit in Nr. 3.3 Abs. 2 des Runderlasses „Klassenbildung Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ (vom 9.2.2004, SVBl. S. 128), wonach im 5. Schuljahrgang des Gymnasiums die Richtzahl für die Klassenbildung von 32 um bis zu einer Schülerin oder einem Schüler je Klasse überschritten werden kann, hinausgegangen. Dass damit ihre Aufnahmekapazität vollständig erschöpft wäre und die zusätzliche Aufnahme nur des Antragstellers zwangsläufig zu einer Beeinträchtigung des Bildungsrechts der übrigen Aufgenommenen führen müsste, hat die Antragsgegnerin jedoch nicht dargelegt. Die Ansätze der Höchstzahlen des genannten Runderlasses schützen eine Schule ohnehin nicht davor, im Verlauf eines Schuljahres aufgrund individueller schulrechtlicher Entscheidungen (z.B. freiwillige Rücktritte) über die Höchstzahlen hinausgehen zu müssen. Ebenso kann sich im Verlauf eines Schuljahres jederzeit durch nachträglichen Wohnort- und Schulwechsel von Aufgenommenen eine Entspannung bei den Klassenfrequenzen ergeben. Schon dieses zeigt, dass die von dem Runderlass „Klassenbildung Lehrerstundenzuweisung an den allgemein bildenden Schulen“ vorgegebenen Höchstzahlen keine starre Grenze vorgeben. Insoweit kann es auch dahingestellt bleiben, in welchem Maße noch im Verlauf des fünften Schuljahres erfahrungsgemäß mit Abgängen wegen einer nicht empfehlungsgerechten Schullaufbahnwahl zu rechnen sein wird oder ob die Kapazität der Antragsgegnerin vorübergehend höher angesetzt werden kann, weil ihr möglicherweise im Anschluss an ihr Förderkonzept für Hochbegabte zusätzliche Lehrerstunden zugewiesen worden sind. Schließlich ist es unter diesen Gegebenheiten auch nicht erforderlich, dem von der Antragsgegnerin bisher nicht bestrittenen Vortrag der Antragsteller, dass in den Schulgebäuden der Antragsgegnerin ein Raum für einer weitere 5. Klasse wäre, nachzugehen.