Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 18.07.2019, Az.: L 8 AY 56/16

Rechtmäßigkeit von Überleitungsanzeigen; Bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs; Sozialhilfe zur Abwendung einer Notlage

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
18.07.2019
Aktenzeichen
L 8 AY 56/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 44536
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Stade - 27.10.2016 - AZ: S 33 AY 17/15

Redaktioneller Leitsatz

1. Eine Anspruchsüberleitung ist ausgeschlossen, wenn dieser von dem um Leistungen Nachsuchenden ohne weiteres realisierbar ist, ihm also als sog. bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zur Verfügung steht.

2. Dies ergibt sich neben dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der eine nicht "rechtzeitige" Leistung eines anderen voraussetzt, auch aus systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck einer Überleitung.

3. Die Anwendbarkeit des § 93 SGB XII ist davon abhängig, ob und inwieweit infolge der Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung eines Dritten Sozialhilfe zur Abwendung der Notlage hat geleistet werden müssen.

Tenor:

Auf die Berufung der Kläger zu 1 und 2 wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27. Oktober 2016 geändert, soweit deren Klagen mit der entsprechenden Kostenfolge abgewiesen worden sind. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 8. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. September 2015 verpflichtet, die Überleitungsanzeigen vom 27. Oktober 2014 aufzuheben. Der Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1 und 2 für beide Instanzen zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Im Streit ist die Rechtmäßigkeit von Überleitungsanzeigen nach § 93 SGB XII betreffend einen Auszahlungsanspruch von einem Postsparkonto gegen die beigeladene Rechtsnachfolgerin der kontoführenden Bank in Höhe von 57.018,50 EUR.

Die 1956 und 1968 geborenen und miteinander verheirateten Kläger zu 1 und 2 sind die Eltern der 1996 bis 2004 geborenen Kläger zu 3 bis 7. Sie sind algerische Staatsangehörige und 1999 nach Deutschland eingereist. Während ihres Asylverfahrens (bis April 2003) und im Anschluss als Inhaber von Duldungen bzw. Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG bezogen sie zur Sicherung ihres Lebensunterhalts Kindergeld und vom beklagten Landkreis Leistungen nach dem AsylbLG, die sich für die klägerische Familie bis zum Ausscheiden aus dem Leistungsbezug nach dem AsylbLG mit Ablauf des Februar 2015 auf insgesamt etwa 182.000,00 EUR beliefen. Die Leistungen in einer Größenordnung von etwa 1.000,00 EUR bis 1.200,00 EUR monatlich wurden zuletzt für Oktober 2014 bis Februar 2015 jeweils am Monatsanfang bewilligt durch Bescheide des Beklagten vom 2.10., 3.11. und 3.12.2014 sowie vom 2.1. und 2.2.2015.

Im März 2011 eröffneten die Kläger zu 1 und 2 bei der Postbank, die 2018 mit der im Berufungsverfahren beigeladenen Bank (Beiladungsbeschluss vom 16.5.2019) fusionierte, ein Postsparkonto mit einer Ersteinlage von 30.000,00 EUR. Bis Ende 2011 folgten weitere Einzahlungen in Höhe von insgesamt 19.000,00 EUR und bis Ende 2012 diverse Ein- und Auszahlungen in einer Größenordnung von bis zu 2.700,00 EUR. Nach Auflösung des Kontos eröffneten die Kläger zu 1 und 2 im Januar 2013 ein neues Postsparkonto (IBAN: L.) und zahlten bis März 2013 insgesamt 70.000,00 EUR ein. Nach einer Abhebung von 60.000,00 EUR und Einzahlungen von insgesamt 50.000,00 EUR von April bis Juli 2013 wies das Konto ein Guthaben von etwa 60.000,00 EUR auf (im Oktober 2014 von 60.000,50 EUR).

Nachdem der Beklagte im September 2014 aufgrund eines automatisierten Datenabgleichs Kenntnis von dem Sparguthaben der Kläger zu 1 und 2 erlangt hatte, leitete er deren "Ansprüche aus dem Postsparbuch" gegen die Postsparbank nach Anhörung durch jeweils an die Kläger zu 1 und 2 und die Postsparbank gerichtete Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 bis auf einen Betrag von 2.982,00 EUR (Schonvermögen) auf sich über und bewirkte im April 2015 die Auszahlung eines Betrags von 57.018,50 EUR.

Am 15.8.2015 beantragten die Kläger beim Beklagten die Überprüfung der Überleitungsanzeigen mit der Begründung, die Freibeträge insbesondere der Kinder seien nicht angemessen berücksichtigt worden. Zudem stelle die Rückforderung eine besondere Härte dar, weil die Kläger den Betrag während des Leistungsbezugs nach dem AsylbLG selbst angespart hätten. Den Überprüfungsantrag lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 8.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2015).

Die hiergegen am 15.10.2015 erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Stade durch Urteil vom 27.10.2016 abgewiesen und u.a. zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Überleitung nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 93 SGB XII vorlägen und die Überleitungsanzeigen nicht gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen seien. Insbesondere stelle die Verwertung des Vermögens für die Kläger keine Härte i.S. des § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, auch wenn der angesparte Betrag für die Ausbildung der Kinder bestimmt gewesen sein sollte.

Gegen das am 22.11.2016 zugestellte Urteil richtet sich die am 22.12.2016 eingelegte Berufung der Kläger. Die Kläger zu 3 bis 7 haben ihr Rechtsmittel im Berufungsverfahren zurückgenommen. Die Kläger zu 1 und 2 machen zusätzlich geltend, dass die Überleitungsanzeigen keine hinreichenden Ermessensentscheidungen enthalten würden.

Die Kläger zu 1 und 2 beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 27.10.2016 und den Bescheid des Beklagten vom 8.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, seine Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend und macht ergänzend geltend, dass es bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeigen nicht darauf ankomme, ob die ursprünglichen Leistungsbewilligungen rechtmäßig erfolgt sind bzw. neben der Überleitung nach § 93 SGB XII auch eine Aufhebung nach §§ 45, 48 SGB X möglich ist. Eine Umgehung der Aufhebungsvorschriften drohe nicht, weil gerade deren Voraussetzungen, insbesondere Vertrauensschutzerwägungen, Gegenstand der nach § 93 SGB XII erforderlichen Ermessensausübung sein könnten. Insoweit genügten die Ausführungen in den an die Kläger zu 1 und 2 gerichteten Überleitungsanzeigen diesen Anforderungen, zumal in der Begründung ausdrücklich auf die gegenüber der Beigeladenen erfolgte Ermessensentscheidung verwiesen werde. Schließlich könnten die Kläger eine Überprüfung der Überleitungsanzeigen lediglich in dem Umfang ihrer konkreten Beanstandungen geltend machen, nämlich dass die Freibeträge, insbesondere die der Kinder, nicht angemessen berücksichtigt worden seien und die Überleitung des von den Klägern während des Leistungsbezuges angesparten Betrages eine besondere Härte darstellen würde.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

Der Beklagte hat sich in der zunächst anberaumten Verhandlung vom 23.5.2019 verpflichtet, den Klägern für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zur Aufhebung der Überleitungsanzeigen vom 27. Oktober 2014 den von der Beigeladenen im April 2015 erhaltenen Betrag von 57.018,50 EUR auszuzahlen. Im Gegenzug haben die Kläger zu 1 und 2 für den Fall der Auszahlung des Betrags auf eine Inanspruchnahme der Beigeladenen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus Vertrag verzichtet. Die Beteiligten haben sich im Weiteren mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 SGG einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten (3 Bände, Bl. 1 bis 572) verwiesen. Diese Akten haben dem Senat vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere statthafte (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) Berufung, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 124 Abs. 2 SGG), ist begründet. Das SG hat die Klage der Kläger zu 1 und 2 zu Unrecht abgewiesen. Sie haben gegen den Beklagten im Rahmen des Überprüfungsverfahrens einen Anspruch auf Aufhebung der Überleitungsanzeigen. Über die Berufungen der Kläger zu 3 bis 7 ist wegen der Rücknahme der Rechtsmittel nicht (mehr) zu entscheiden.

1. Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§§ 54 Abs. 1, 56 SGG) ist der Bescheid des Beklagten vom 8.9.2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.9.2015 (§ 95 SGG), mit dem dieser den Überprüfungsantrag der Kläger zu 1 und 2 vom 15.8.2015 betreffend die Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 abgelehnt hat.

2. Rechtsgrundlage der angefochtenen Entscheidung ist § 9 Abs. 3 AsylbLG (hier in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung vom 26.5.1997, BGBl. I 1130; nun § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 AsylbLG, BGBl. I 2014, 2187) i.V.m. § 44 Abs. 2 SGB X. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist nicht einschlägig, weil mit der Überleitungsanzeige i.S. des § 93 SGB XII keine Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht und auch keine Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Nach § 44 Abs. 2 SGB X ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Satz 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Satz 2).

3. Die Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 sind formell rechtmäßig. Der beklagte Landkreis ist für die Durchführung des AsylbLG nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nds. AufnahmeG und § 10a AsylbLG und damit für das Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs. 3 Halbsatz 1 SGB X zuständig. Vor Bekanntgabe der Überleitungsanzeigen hat er die Kläger zu 1 und 2 und die kontoführende Bank ordnungsgemäß angehört (Anhörungsschreiben vom 29. und 30.9.2014).

4. Die Überleitungsanzeigen sind materiell rechtswidrig.

a) Die inhaltliche Prüfung nach § 44 Abs. 2 SGB X ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht auf die konkreten Einwände der Kläger zu 1 und 2 beschränkt, dass die Vermögensfreibeträge und die Hintergründe des angesparten Vermögens nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Die vom Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des BSG betrifft die Sachverhalte eines unbestimmten und nicht objektiv konkretisierbaren Überprüfungsantrags, bei dem der Sozialleistungsträger "den Einzelfall" i.S. des § 44 SGB X, also die konkreten Inhalte eines bestimmten Bescheides, die zur Überprüfung gestellt werden sollen, bei objektiver Betrachtung nicht ermitteln kann. In diesen Fällen kann der Sozialleistungsträger berechtigt sein, von einer inhaltlichen Prüfung dieses Antrags abzusehen (vgl. BSG, Urteil vom 13.2.2014 - B 4 AS 22/13 R - juris Rn. 13 ff.; BSG, Beschluss vom 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B - juris Rn. 7). Anders als in den vom BSG entschiedenen Fällen hat der Beklagte den (hinreichend konkretisierten) Überprüfungsantrag der Kläger zu 1 und 2 nicht ohne inhaltliche Prüfung abgelehnt, so dass er die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 von Amts wegen zu prüfen hatte. Ist eine inhaltliche Prüfung eröffnet, haben Verwaltung und Gerichte im Zugunstenverfahren nach § 44 SGB X auch ohne neues Vorbringen des Antragstellers zu prüfen, ob bei Erlass des bindend gewordenen Verwaltungsakts das Recht unrichtig angewandt wurde (vgl. BSG, Urteil vom 5.9.2006 - B 2 U 24/05 R - juris).

b) Nach der Verweisung aus § 2 Abs. 1 AsylbLG (hier in der bis zum 28.2.2015 geltenden Fassung vom 19.8.2007, BGBl. I 1970) ist auf Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG, die - wie hier - über eine Dauer von insgesamt 48 Monaten Leistungen nach § 3 AsylbLG erhalten und die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst haben (zu dem Begriff der rechtsmissbräuchlichen Selbstbeeinflussung der Aufenthaltsdauer grundlegend BSG, Urteil vom 17.6.2008 - B 8/9b AY 1/07 R - juris Rn. 32 ff.), § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII entsprechend anzuwenden (vgl. auch Oppermann in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 2 AsylbLG Rn. 143). Der Senat lässt an dieser Stelle offen, ob einer entsprechenden Anwendung der Vorschrift im vorliegenden Fall bereits entgegensteht, dass die Kläger zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Überleitungsanzeige mangels Hilfebedürftigkeit nicht leistungsberechtigt nach dem AsylbLG gewesen sind. Sie haben im Oktober 2014 über ein Vermögen von über 60.000,00 EUR verfügt, das nach § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII vor dem Einsetzen der Leistungen nach dem AsylbLG zur Bestreitung des Lebensunterhalts zu verwenden war. Ob bei der entsprechenden Anwendung des § 93 SGB XII nach § 2 Abs. 1 AsylbLG aus systematischen Gründen allein auf den tatsächlichen Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG abzustellen ist, ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der Leistungsgewährung ankommt (dazu auch gleich im Zusammenhang mit § 93 SGB XII), muss hier nicht entschieden werden.

c) Soweit hier von Relevanz, lautet § 93 Abs. 1 SGB X wie folgt: Hat eine leistungsberechtigte Person ( ) für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 SGB I ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht (Satz 1). Er kann den Übergang dieses Anspruchs auch wegen seiner Aufwendungen für diejenigen Leistungen des Dritten und Vierten Kapitels bewirken, die er gleichzeitig mit den Leistungen für die in Satz 1 genannte leistungsberechtigte Person, deren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und deren minderjährige unverheiratete Kindern erbringt (Satz 2). Der Übergang des Anspruchs darf nur insoweit bewirkt werden, als bei rechtzeitiger Leistung des anderen entweder die Leistung nicht erbracht worden wäre ( ) (Satz 3).

aa) Die Überleitungsanzeigen sind nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 37 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Nds. VwVfG. Gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG muss - entsprechend der Parallelvorschrift im Sozialrecht § 33 Abs. 1 SGB X, die im Asylbewerberleistungsrecht nicht anwendbar ist (vgl. § 1 SGB X, § 68 SGB I) - ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Eine hinreichende Bestimmtheit erfordert, dass für die Beteiligten vollständig, klar und unzweideutig erkennbar wird, was die Behörde mit der Verfügung des Verwaltungsaktes will. Der Verwaltungsakt muss inhaltlich widerspruchsfrei sein. Maßgeblich ist der Empfängerhorizont (Engelmann in: von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl. 2014, § 33 Rn. 6a f. m.w.N.). Aus einer Überleitungsanzeige muss, da der Adressat durch sie in die Lage versetzt werden muss, ihr Verhalten danach auszurichten (Engelmann, a.a.O., Rn. 6a), hervorgehen, wer der Leistungsberechtigte/Hilfeempfänger ist und welche Hilfeleistungen erfolgt sind. Nach der Rechtsprechung des BSG und des BVerwG zu § 90 BSHG ist insoweit Voraussetzung für das Vorliegen einer wirksamen Überleitungsanzeige, dass in der Anzeige der überzuleitende Anspruch bezeichnet ist, die Anzeige erkennen lässt, dass der Übergang dieses Anspruchs des Hilfeempfängers in Höhe der ihm gewährten Sozialhilfeleistungen auf den Sozialhilfeträger bewirkt werden soll; ferner ist zur Prüfung der "zeitlichen Deckungsgleichheit" von übergeleitetem Anspruch und Hilfegewährung nach § 90 Abs. 1 BSHG (vgl. auch inhaltsgleich § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII) die Angabe von Zeitraum und Höhe der gewährten Hilfe erforderlich, wegen der die Überleitung erfolgt (BSG, 24.8.1988 - 7 RAr 74/86 - juris Rn. 31; BSG, Urteil vom 24.5.1984 - 7 RAr 70/83 - juris Rn. 17 aE; BVerwG, Urteil vom 26.11.1969 - V C 54.69 - juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 18.12.1975 - V C 2.75 - juris Rn. 10). Eine Bezifferung des übergeleiteten Anspruches ist nach herrschender Meinung nicht in jedem Fall erforderlich, vielmehr kann eine Bezifferung insb. bei der Überleitung künftiger Leistungen auch später durch einen zweiten Verwaltungsakt erfolgen (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 25; H. Schellhorn in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 19. Aufl. 2015, § 93 Rn. 9; BVerwG, Urteil vom 17.5.1973 - V C 108.72 - juris Rn. 12 zu der bis zum 31.12.2004 geltenden Vorgängervorschrift § 90 Bundessozialhilfegesetz - BSHG).

Diesen Anforderungen werden die Überleitungsanzeigen vom 27. Oktober 2014 nicht gerecht. Sie enthalten keine hinreichenden Angaben über den von der Überleitung betroffenen Zeitraum und die Höhe der Hilfegewährung. Durch Auslegung der Bescheide ist zwar noch festzustellen, dass sich die Überleitung auf zurückliegende Zeiträume erstrecken soll, weil der Beklagte in der Begründung maßgeblich darauf abgestellt hat, dass "bereits seit mehreren Jahren ein beträchtliches Barvermögen vorhanden" gewesen sei. Eine konkrete Benennung des Zeitraums, der eine Prüfung der zeitlichen Deckungsgleichheit mit der Hilfegewährung i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ermöglichen würde, fehlt aber. Zudem ist im vorliegenden Fall eine Bezifferung des übergeleiteten Anspruchs ausnahmsweise nicht entbehrlich gewesen, weil dem Beklagten hierfür sämtliche Tatsachen bekannt gewesen sind, namentlich die Höhe des Sparguthabens und die Höhe der in der Vergangenheit bewilligten Leistungen.

bb) Die Überleitungsanzeigen i.S. des § 93 SGB XII sind auch rechtswidrig, weil sie sich auf einen nicht überleitungsfähigen Anspruch beziehen.

Dabei lässt der Senat offen, ob die Kläger zu 1 und 2 überhaupt leistungsberechtigte Personen i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gewesen sind. Mit dem Begriff stellt das Gesetz als Rechtfertigung für den Anspruchsübergang auf den Bezug von Leistungen ab (vgl. Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 32 m.w.N.), regelmäßig aufgrund einer verbindlichen Bewilligungsentscheidung des zuständigen Leistungsträgers (vgl. Conradis/Münder in Bieritz-Harder/Conradis/Thie, LPK-SGB XII, 11. Aufl. 2018, § 93 Rn. 12). Diese noch vom Wortlaut des Gesetzes gedeckte Auslegung wird systematisch durch einen Vergleich der Norm mit Parallelvorschriften über die Überleitung von Ansprüchen bestätigt, die ausdrücklich auf den tatsächlichen Erhalt von Leistungen abstellen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II, § 95 Abs. 1 SGB VIII, vgl. auch § 90 BSHG, BGBl. I 1996, 1088). In Rechtsprechung und Literatur ist jedoch weiter umstritten, ob die der Überleitung zu Grunde liegende Hilfegewährung rechtmäßig sein muss oder nicht (einen Überblick über den Streitstand bietet Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 41 ff. m.w.N.; vgl. auch Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 6. Aufl. 2018, § 93 Rn. 10 m.w.N.), insbesondere weil bei einer von der Überleitung betroffenen rechtswidrigen Hilfegewährung - wie hier wegen des spätestens seit 2011 einzusetzenden Vermögens, § 2 Abs. 1 AsylbLG i.V.m. § 90 Abs. 1 SGB XII (s.o.) - die Umgehung der allgemeinen Aufhebungsvorschriften (§§ 45, 48 SGB X) droht. Auch diese Frage lässt der Senat offen.

Die von den Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 betroffenen Ansprüche der Kläger zu 1 und 2 sind jedenfalls nicht überleitungsfähig i.S. des § 93 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB XII.

Eine Überleitung eines Anspruchs nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ist ausgeschlossen, wenn dieser von dem um Leistungen Nachsuchenden ohne weiteres realisierbar ist, ihm also als sog. bereites Mittel zur Deckung des gegenwärtigen Bedarfs zur Verfügung steht (so auch Armbruster in jurisPK-SGB XII, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 81). Dies ergibt sich nicht nur aus dem Wortlaut des § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII, der eine nicht "rechtzeitige" Leistung eines anderen voraussetzt, sondern auch aus systematischen Erwägungen und dem Sinn und Zweck der Überleitung. § 93 SGB XII konkretisiert den Nachrang der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII und ermächtigt den Leistungsträger zur Überleitung in denjenigen Fällen, in denen sich der um Leistungen Nachsuchende nicht durch den Einsatz eigenen Einkommens und Vermögens (§§ 82 ff., 90 SGB XII) selbst helfen kann, weil er zwar Ansprüche gegen Dritte hat, die geeignet sind, seinen Bedarf (zumindest teilweise) zu decken, diese aber nicht (zeitnah) realisieren kann (Armbruster, a.a.O.; vgl. auch BSG, Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 23/08 R - juris Rn. 25). Die Anwendbarkeit des § 93 SGB XII hängt somit davon ab, ob und inwieweit infolge der Nichterfüllung der in Rede stehenden Verpflichtung eines Dritten Sozialhilfe zur Abwendung der Notlage hat geleistet werden müssen (so bereits BVerwG, Urteil vom 28.10.1999 - 5 C 28/98 - juris Rn. 11 zur Vorgängervorschrift § 90 BSHG).

Danach ist eine Überleitung des Auszahlungsanspruchs der Kläger zu 1 und 2 gegen die Beigeladene nach § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen. Das Vermögen der Kläger zu 1 und 2 ist für diese (jedenfalls in dem Zeitraum von 2011 bis 2014) jederzeit durch einfache Abhebung von Geldbeträgen verwertbar gewesen; entgegenstehende Verfügungsbeschränkungen sind nicht ersichtlich.

cc) Ob der Beklagte den Anforderungen einer gegenüber den Klägern zu 1 und 2 zu treffenden Ermessensentscheidung genügt hat, indem er auf die gegenüber der Beigeladenen erfolgten Ermessensausübung verwiesen hat, muss nicht abschließend entschieden werden.

5. Die Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 sind nicht allein mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben (§ 44 Abs. 2 Satz 1 SGB X), sondern nach § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB X auch für die Vergangenheit. Der Ermessensspielraum des Beklagten ist insoweit auf Null reduziert, weil keine relevanten Interessen der Beteiligten oder der Beigeladenen für die Aufrechterhaltung der rechtswidrigen Bescheide auch für die Vergangenheit vorliegen. Dies gilt insbesondere für die Beigeladene, weil sich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 23.5.2019 für den Fall einer rechtskräftigen Verurteilung zur Aufhebung der Überleitungsanzeigen vom 27.10.2014 verpflichtet hat, den Klägern den von der Beigeladenen (bzw. der Postbank) im April 2015 erhaltenen Betrag von 57.018,50 EUR auszuzahlen. Die Kläger zu 1 und 2 haben in diesem Zusammenhang für den Fall der Auszahlung des Betrags durch den Beklagten auf eine Inanspruchnahme der Beigeladenen aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Vertrag verzichtet.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

7. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor.-