Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.07.2019, Az.: L 11 AS 190/19 B ER
Vorläufiger Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehung eines Hausverbots für einen Leistungsbezieher
Bibliographie
- Gericht
- LSG Niedersachsen-Bremen
- Datum
- 16.07.2019
- Aktenzeichen
- L 11 AS 190/19 B ER
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2019, 33779
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Lüneburg - 21.03.2019 - AZ: S 37 AS 34/19 ER
Rechtsgrundlage
- § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG
Fundstellen
- GK 2019, 349-351
- ZfSH/SGB 2019, 570-572
- info also 2020, 45
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lüneburg vom 21. März 2019 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen ein Hausverbot, das der Antragsgegner für seine Räumlichkeiten in der F. Str. 37 in G. H. für den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2019 verfügt hat.
Der Antragsteller steht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) bei dem Antragsgegner. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der 1999 geborene Sohn des Antragstellers I. mit diesem eine Bedarfsgemeinschaft bildet und dementsprechend dessen Einkommen bei der Leistungsgewährung zu berücksichtigen ist. Nach Einlassung des Antragstellers bewohnt sein Sohn eine eigene Wohnung in dem im Eigentum des Antragstellers stehenden Mehrfamilienhaus im J. 6 in K. L ...
Am 25. Oktober 2018 sprach der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner ua wegen der Gewährung von Heizkosten vor. Aus dem Aktenvorgang ergibt sich insoweit, dass der Antragsgegner auf die Brennstoffbeihilfe für den Zeitraum Juli 2017 bis Juni 2018 nach Berücksichtigung des Einkommens des Sohnes zunächst einen Betrag von 33,60 Euro nachgewährte (Bescheid vom 19. Oktober 2018); aufgrund des einstweiligen Rechtsschutzverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Lüneburg zum Az. S 37 AS 248/18 ER bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller sodann einen (anteiligen) Nachzahlungsbetrag iHv 775,00 Euro (vgl Bescheid vom 3. Dezember 2018, Bl 475 der Verwaltungsakte - VA).
Das Gespräch am 25. Oktober 2018 führte der Antragsteller mit dem Teamleiter der Leistungsgewährung, Herrn M. N ... Aus einem Aktenvermerk ergibt sich zum Verlauf des Gesprächs, dass der Antragsteller unvermittelt aufgesprungen sei, das auf dem Schreibtisch befindliche Telefon gegriffen und in Richtung des Herrn N. geworfen habe (Bl. 7 VA der Vorheftung Band I eAkte ab 29.03.2017). Der Antragsgegner stellte am 29. Oktober 2018 Strafanzeige ua wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung. Mit Urteil des Amtsgerichts (AG) O. (P.) vom 29. April 2019 wurde der Antragsteller wegen Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt und im Übrigen freigesprochen. Dabei ging das AG O. nach Äußerung des Antragstellers und Zeugenvernehmungen davon aus, dass der Antragsteller plötzlich aufgestanden sei, aus Wut das auf dem Tisch befindliche, im Eigentum des Antragsgegners stehende Telefon genommen und mit Schwung in Richtung des Zeugen N. geworfen habe, wodurch das Verbindungskabel so beschädigt wurde, dass es ausgetauscht werden musste. Hinsichtlich einer versuchten Körperverletzung habe nicht nachgewiesen werden können, dass der Antragsteller zumindest in Kauf genommen habe, den Zeugen N. mit dem Telefon zu treffen und zu verletzen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage zur Prozessakte (Kopien aus der Strafakte NZS Q. VRs) Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller für den Zeitraum vom 30. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2019 ein Hausverbot und ordnete den Sofortvollzug an. Die Erteilung eines Hausverbots sei von der Ausübung des Hausrechts durch den Behördenleiter erfasst. Mit seinem ungebührlichen, handgreiflichen Verhalten habe der Antragsteller den Hausfrieden gestört. Im Rahmen der Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass aufgrund des Verhaltens des Antragstellers von weiteren Störungen des Dienstbetriebs auszugehen sei. Dem Antragsteller verbleibe die Möglichkeit, sich schriftlich oder telefonisch an den Antragsgegner zu wenden oder nach entsprechender Einladung zu einem Termin zu erscheinen. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller am 28. Februar 2019 Klage vor dem SG Lüneburg erhoben (R.).
Bereits am 29. November 2018 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz gegen das Hausverbot beim Verwaltungsgericht (VG) Lüneburg nachgesucht. Mit Beschluss vom 24. Januar 2019 hat das VG den Rechtsstreit an das SG Lüneburg verwiesen.
Mit Beschluss vom 21. März 2019 hat das SG Lüneburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antrag sei zwar zulässig, insbesondere sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) mit Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R - auch der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Der Antrag sei jedoch unbegründet. Die Hausverbotsverfügung werde im Hauptsacheverfahren voraussichtlich Bestand haben, weshalb der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen war. Rechtsgrundlage für das Hausverbot sei die Sachkompetenz des Antragsgegners zur Erfüllung der ihm übertragenen Verwaltungsaufgaben, zu deren Annex das Hausrecht gehöre. Dabei könne der Zutritt zu den räumlichen Bereichen untersagt werden, wenn die ordnungsgemäße Tätigkeit im Rahmen des Widmungszwecks gefährdet oder gestört wird. Sofern der Antragsgegner als SGB II-Leistungsträger zur Aufklärung, Beratung, Auskunft und Hilfe bei der Antragstellung sowie zur Betreuung leistungsberechtigter Personen verpflichtet sei, setze das einen ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb und die Sicherheit von Mitarbeitern sowie Besuchern voraus. Der Antragsteller habe den Dienstbetrieb am 25. Oktober 2018 nachhaltig gestört, indem er ua mit dem Telefon des Herrn N. nach diesem geworfen habe. Dabei habe der Antragsteller selbst eingeräumt, das Telefon vom Tisch gewischt zu haben; insoweit deckten sich diese Angaben mit den Ausführungen des Antragsgegners. Sofern der Antragsteller den Tisch des Herrn N. verrückt habe, sei das eine nicht hinnehmbare Grenzüberschreitung. Selbst dann, wenn die Entscheidungen des Antragsgegners rechtswidrig gewesen sein sollten, folge daraus nicht die Berechtigung mit dem Telefon oder dem Schreibtisch des Mitarbeiters auch nur zu hantieren. Das Verhalten des Antragstellers erscheine in der Gesamtschau aggressiv, bedrohlich und inakzeptabel. Auch sei mit einer Wiederholung zu rechnen gewesen, die das für die Zukunft verhängte Hausverbot rechtfertige. Schließlich sei der Antragsteller bereits im Jahr 2015 in den Räumlichkeiten des Antragsgegners strafrechtlich in Erscheinung getreten und wegen Bedrohung verurteilt worden. Vor diesem Hintergrund sei auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht verletzt, da weitere Vorfälle dieser Art den Mitarbeitern des Antragsgegners nicht zumutbar seien. Dem Antragsteller sei es hingegen zumutbar, mit dem Antragsgegner postalisch, telefonisch oder per E-Mail zu verkehren, ohne dass er die Diensträume betreten müsste.
Gegen den ihm am 21. März 2019 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 1. April 2019 Beschwerde eingelegt und zur Begründung mit Schriftsatz vom 2. Mai 2019 zunächst darauf verwiesen, dass er ua wegen der versuchten Körperverletzung freigesprochen worden sei und um Fristverlängerung für die Begründung bis zur Vorlage der Urteilsbegründung gebeten. Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2019 hat der Antragsteller sodann ausgeführt: Soweit das SG die Verurteilung wegen Bedrohung durch das AG O. in Bezug genommen habe, sei mitzuteilen, dass das Oberlandesgericht (OLG) Celle das Urteil aufgehoben habe. An dem Antragsteller solle ein Exempel statuiert werden, da er sich in Vergangenheit mehrfach berechtigt über die unseriöse Arbeitsweise des Antragsgegners beschwert habe. Ersichtlich sei das AG O. dem nicht gefolgt, sodass auch deutlich werde, dass das Hausverbot dem Willkürverbot widerspreche, da sich der Hausrechtsinhaber von unzutreffenden Erwägungen habe leiten lassen. Die Störung sei auch keineswegs nachhaltig gewesen. Zutreffend führe das SG ja auch aus, dass die Behörde auch mit aus ihrer Sicht schwierigen Besuchern zurechtzukommen und diesen das ungehinderte Vortragen ihrer Anliegen zu ermöglichen habe, weshalb der Beschwerde stattzugeben sei.
Auf entsprechende Nachfrage des Senats hat der Antragsgegner mitgeteilt, dass das Hausverbot durch den Geschäftsführer, Herrn S. T., erteilt und unterzeichnet wurde (Bl. 94ff. der Gerichtsakte - GA).
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte nebst Anlage sowie den Verwaltungsvorgang des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Grundlage der Entscheidungsfindung gewesen sind.
II.
Die gemäß §§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Sofern auch nach der vom SG in Bezug genommenen Entscheidung des BSG (Beschluss vom 21. Juli 2014 - B 14 SF 1/14 R -) noch Fragen des Rechtsweges diskutiert werden (vgl etwa Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2015 - L 3 AS 708/15 -, Rn 31 mwN zum Meinungsstand), hat der Senat schon wegen § 17a Abs 5 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) über die Zulässigkeit des Rechtswegs nicht zu befinden (zur Anwendbarkeit auch in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes: Lückemann in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 17a GVG, Rn 18). Im Übrigen verweist das SG zutreffend auf die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen nach § 17a Abs 2 Satz 3 GVG.
Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 86b Abs 1 Nr 2 SGG liegen nicht vor, weshalb das SG Lüneburg den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes zu Recht abgelehnt hat.
Einstweiliger Rechtsschutz gegen die Anordnung sofortiger Vollziehung einer Hausverbotsverfügung nach Maßgabe des § 86a Abs 2 Nr 5 SGG kann nur im Wege der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach Maßgabe des § 86b Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG gewährt werden, da Widerspruch und Klage keine aufschiebende Wirkung entfalten. Die Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch bzw. Klage ergeht aufgrund einer Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollzugs- und dem privaten Aussetzungsinteresse. Wesentliches Kriterium sind die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsmittels (vgl. im Einzelnen: Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 86b, Rn 12, 12e - 12j mit umfangreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur). Ist der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig, kann an dessen sofortiger Vollziehung kein überwiegendes öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt hat das private Aussetzungsinteresse zurückzustehen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist (Keller, a.a.O., § 86b, Rn 12f m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist das SG zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung zurückzustehen hat. Dass der Antragsgegner zum Schutz seiner Mitarbeiter und der Unversehrtheit der Einrichtung den Sofortvollzug anordnete, ist nicht erkennbar rechtswidrig.
1.
Zu Recht sieht der Antragsgegner eine Ermächtigung zur Erteilung eines Hausverbots als Ausfluss des vom Geschäftsführer auszuübenden Hausrechts, das als notwendiger Annex zur öffentlich-rechtlichen Sachkompetenz besteht (so schon: BSG, Beschluss vom 1. April 2009 - B 14 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 6, Rn 16). Unschädlich ist dabei, dass der Antragsgegner für die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf die zu § 86a Abs 2 Nr 5 SGG im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorschrift des § 80 Abs 2 Nr 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) abgestellt hat, denn die Voraussetzungen sind gleichwohl erfüllt.
Der Bescheid vom 30. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Januar 2019 begegnet nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung keinen formellen und materiellen Bedenken.
2.
Dabei hat das Hausverbot zutreffend der nach § 44d Abs 1 Satz 1 SGB II hauptamtliche Geschäftsführer Herr S. T. als Inhaber des Hausrechts erteilt und unterzeichnet, wie der Antragsgegner auf Nachfrage des Senats mitgeteilt hat. Der Senat kann offenlassen, ob es einer Anhörung vor Erteilung des Hausverbots bedurfte oder ob nach Maßgabe des § 24 Abs 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) davon abgesehen werden konnte. Denn jedenfalls ist im Laufe des Widerspruchsverfahrens und der Möglichkeit, sich zu äußern (vgl insoweit auch den Widerspruch des Antragstellers mit Schreiben vom 22. November 2018, Bl. 1 der Vorheftung Band I eAkte ab 29.03.2017), Heilung nach § 41 Abs 1 Nr 3 SGB X eingetreten. Im Hinblick auf die materiellen Voraussetzungen einer Hausverbotsverfügung (dazu unter 3.) vermag der Senat auch keine Begründungsmängel (§ 35 SGB X) zu erkennen; insoweit hat der Antragsgegner dem Antragsteller die wesentlichen Gründe, auch hinsichtlich der Ermessensentscheidung und der Anordnung des Sofortvollzuges, spätestens mit Erlass des Widerspruchsbescheides mitgeteilt.
Weitere Bedenken in formeller Hinsicht sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
3.
Der Bescheid begegnet nach summarischer Prüfung auch keinen durchgreifenden Bedenken hinsichtlich seiner materiellen Rechtmäßigkeit. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat gem. § 142 Abs 2 Satz 3 SGG, insbesondere auch im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Hausverbotsverfügung, auf die zutreffenden Ausführungen des SG Bezug. Ergänzend ist auszuführen:
a. Ungeachtet des Umstandes, dass der Antragsteller vom Tatvorwurf der versuchten Körperverletzung mit Urteil des AG O. vom 29. April 2019 freigesprochen wurde, trägt allein die vom AG nach insoweit geständiger Einlassung des Antragstellers festgestellte Sachbeschädigung durch Herausreißen und Wegwerfen des Telefons die Begründung einer nachhaltigen Störung des Dienstbetriebs. Es handelt sich auch insoweit nicht mehr nur um eine deutliche Grenzüberschreitung, sondern eine strafbare Handlung, die schon ihrem Wesensgehalt nach ein aggressives und bedrohliches Verhalten beinhaltet. Damit wird auch mehr als deutlich die Grenze zu einem lediglich "schwierigen Besucher" überschritten.
b. Sofern der Antragsgegner eine Prognoseentscheidung daraufhin anzustellen hatte, ob auch in Zukunft wieder mit einer Störung zu rechnen ist, begegnet es keinen Bedenken, dass er das Verhalten des Antragstellers so wertete, dass von ihm weitere Störungen ausgehen werden (vgl Seite 6 des Widerspruchsbescheides, erster Absatz, hier Bl. 16 der Vorheftung Band I eAkte ab 29.03.2017). Hierbei ist durchaus zu berücksichtigen, dass das Verhalten des Antragstellers strafrechtliche Relevanz hatte, hingegen die "nachhaltige Störung des Dienstbetriebs" nicht erst mit der Strafbarkeit eines Verhaltens anzunehmen ist (vgl Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 13. August 2015 - L 3 AS 708/15 -, Rn 73 mwN zur Rechtsprechung). Soweit das Hausverbot gerade präventiven Charakter hat und künftige Störungen vermeiden soll, ist damit der Schwere des Verhaltens durchaus Gewicht beizumessen. Die Prognoseentscheidung wird damit allein schon mit dem Verhalten des Antragstellers bei dem Gespräch am 25. Oktober 2018 getragen. Auf die Aufhebung der Verurteilung wegen Bedrohung durch das AG O. mit Urteil des OLG Celle kommt es daher nicht mehr entscheidend an.
c. Auch die Ermessensentscheidung über die Verhängung eines Hausverbots und die Dauer (ca 14 Monate) begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Soweit es dem Antragsteller unbenommen bleibt per Post, Telefon oder E-Mail, ggf auch mithilfe seines Prozessbevollmächtigten, Kontakt aufzunehmen, sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).