Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 11.07.2019, Az.: L 2 EG 3/18

Berücksichtigung von Einkünften aus einer selbständigen Tätigkeit für eine Elterngeldberechnung; Prägende Wirkung nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit; Privilegierung von Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
11.07.2019
Aktenzeichen
L 2 EG 3/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 33778
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG Braunschweig - 13.12.2017 - AZ: S 7 EG 2/15

Redaktioneller Leitsatz

1. Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit werden nicht unterschieden nach "prägenden" und "nicht prägenden" Einkommensbestandteilen; diese Einkünfte sind deshalb in voller Höhe elterngeldrechtlich relevant.

2. Das Gesetz privilegiert Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, weil diese in voller Höhe und nicht nur nach Abzug der sog. sonstigen Bezüge in die Elterngeldberechnung eingehen.

3. Eine "prägende Wirkung" nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht hingegen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzunehmen, ist nicht nachvollziehbar.

Tenor:

Das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2017 und der Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 werden geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, den Elterngeldanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates neu festzusetzen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Der Beklagte trägt 1/6 der notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin aus beiden Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird im Umfang des Teilerfolges der Klägerin zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt höheres Elterngeld für die Betreuung ihres am 21. Oktober 2013 geborenen Kindes I. im ersten Lebensjahr.

Die Klägerin ist türkische Staatsangehörige, sie verfügt seit 2005 über eine unbefristete Niederlassungserlaubnis im Bundesgebiet. Für den Zeitraum 2. September 2011 bis 16. Dezember 2013 hat sie Mutterschaftsgeld von Seiten der Krankenkasse einschließlich ergänzender Leistungen des Arbeitgebers erhalten.

In der Zeit vor der Geburt des Kindes war die Klägerin bei der J. beschäftigt, im ersten Jahr nach der Geburt war die Klägerin in Elternzeit und hat keine Berufstätigkeit ausgeübt.

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 gewährte der Beklagte der Klägerin - dem Grunde nach antragsgemäß - für die ersten zwölf Monate Elterngeld, und zwar in Höhe eines monatlichen Zahlbetrages von 1.434,67 EUR für den 3. bis zum 12. Lebensmonat. Unter Berücksichtigung der seinerzeit noch bezogenen Mutterschaftsleistungen ergab sich für den ersten Lebensmonat kein auszuzahlender Betrag und für den zweiten Lebensmonat nur ein Differenzbetrag von 191,29 EUR. Bei der Berechnung des monatlichen Zahlbetrages von 1.434,67 EUR hatte der Beklagte ein durchschnittliches Erwerbseinkommen der Klägerin vor der Geburt in Höhe von 2.207,18 EUR ermittelt und dieses mit dem sich aus § 2 Abs. 2 BEEG ergebenden Bemessungssatz von 65 % (entsprechend dem Faktor 0,65) multipliziert.

Bei der Berechnung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens der Klägerin hatte der Beklagte bezogen auf den sich aus § 2b BEEG ergebenden zwölfmonatigen Bemessungszeitraum vor Einsetzen der Mutterschaftsgeldleistungen, d.h. bezogen auf die Monate September 2012 bis August 2013, folgende Einkünfte der Klägerin herangezogen (vgl. auch wegen der Einzelheiten die Berechnungen des Beklagten Bl. 46 f. der Verwaltungsvorgänge - VV -), wobei er - ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG - nur das zu versteuernde Einkommen berücksichtigt und dementsprechend insbesondere steuerfrei (und sozialversicherungsfrei) gewährte Zuschläge der Arbeitgeberin zum Arbeitslohn für Arbeit an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit nicht in Ansatz gebracht hat:

Für den Monat September 2012 hat die Arbeitgeberin ausweislich ihrer Gehaltsbescheinigung (Bl. 33 VV) im Ausgangspunkt ein steuerpflichtiges Einkommen der Klägerin in Höhe von 3.622,41 EUR ermittelt. Von diesem Betrag hat sie unter Berücksichtigung einer von der Klägerin zugunsten einer in die Aktion eingebundenen gemeinnützigen Organisation erbrachte (und damit im Sinne von § 10b Abs. 1 EStG steuerbegünstigte) Spende in Höhe von 0,54 EUR in Abzug gebracht, so dass sich im Ergebnis - nach Abzug der Spende - ein noch zu versteuerndes Arbeitseinkommen in Höhe von 3.612,87 EUR ergab. Letzteren Betrag hat der Beklagte in die Elterngeldberechnung übernommen.

Dieser Spendenabzug im Auftrag der Klägerin nahm die Arbeitgeberin im Zuge einer seinerzeit in ihrem Unternehmen durchgeführten Aktion zur Unterstützung des Straßenkinderprojektes "Eine Stunde für die Zukunft" vor. Bei dieser Aktion zugunsten der begünstigten gemeinnützigen Organisation wurden insbesondere sog. Restcentspenden von vielen (nach Auskunft der Arbeitgeberin sogar von allen) ArbeitnehmerInnen erbracht.

Im Monat Oktober 2012 hat die Klägerin nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung (Bl. 32 VV) neben dem regulären Einkommen ein sog. "Urlaubsentgelt gesetzlicher Urlaub" in Höhe von 194,42 EUR bezogen, da sie in diesem Monat vier Tage Erholungsurlaub in Anspruch genommen hatte. Diesen Betrag hat die Arbeitgeberin lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezug eingestuft. Beim regelmäßigen Einkommen ergab sich daneben ein steuerpflichtiger Betrag von 3.678,22 EUR (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,35 EUR). Letzteren Betrag berücksichtigte der Beklagte bei der Elterngeldberechnung.

Im Monat November 2012 hatte die Klägerin zusätzlich zu ihrem gewöhnlichen Arbeitsverdienst ausweislich der Gehaltsbescheinigung (Bl. 31 VV) eine Zulage in Höhe von 1.414,50 EUR erhalten. Diese Zulage berücksichtigte die Arbeitgeberin in der Gehaltsabrechnung lohnsteuerrechtlich als sog. sonstigen Bezug. Das steuerpflichtige reguläre Gehalt im November 2011 belief sich - nach vorausgegangenem Abzug einer steuerbegünstigten Spende von 0,39 EUR - ausweislich der Gehaltsbescheinigung auf 3.781,76 EUR. Diesen Betrag hat die Beklagte in die Elterngeldberechnung übernommen.

Entsprechend übernahm der Beklagte aus der Gehaltsbescheinigung der Arbeitgeberin für den Monat Dezember 2012 (Bl. 30 VV) das dort - nach vorausgegangenem Abzug einer steuerbegünstigten Spende von 0,39 EUR - festgestellten steuerpflichtigen Betrag von 3.673,81 EUR. Nicht berücksichtigt wurde ein darüber hinaus gewährtes Urlaubsentgelt in Höhe von 48,60 EUR für einen in diesem Monat in Anspruch genommenen Urlaubstag.

Für die Folgemonate wurden folgende Beträge aus den Gehaltsbescheinigungen als steuerpflichtiges Einkommen übernommen: 3.848,22 EUR für Januar 2013 (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,71 EUR, Bl. 28 VV); 3.567,59 EUR für Februar 2013 (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,34 EUR, Bl. 27 VV); 4047,76 EUR für März 2013 (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,91 EUR, Bl. 26 VV); 3.955,49 EUR für April 2013 (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,47 EUR, Bl. 25 VV).

Im Monat Mai 2013 hat die Klägerin nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung (Bl. 24 VV) neben dem regulären Einkommen ein sog. "Restzahlung" in Höhe von 4.785,50 EUR und ein sog. "Urlaubsentgelt gesetzlicher Urlaub" in Höhe von 48,60 EUR bezogen (im Hinblick auf einen in diesem Monat in Anspruch genommenen eintägigen Erholungsurlaub). Diese beiden Beträge hat die Arbeitgeberin lohnsteuerrechtlich als sonstige Bezüge eingestuft. Beim regelmäßigen Einkommen ergab sich daneben ein steuerpflichtiger Betrag von 4.437,82 EUR (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,92 EUR). Letzteren Betrag berücksichtigte der Beklagte bei der Elterngeldberechnung.

Für Juni 2013 wurde aus der Gehaltsbescheinigung als steuerpflichtiges Einkommen der Betrag von 3.966,40 EUR (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,95 EUR, Bl. 23 VV) übernommen.

Im Monat Juli 2013 hat die Klägerin nach Maßgabe der Gehaltsabrechnung (Bl. 22 VV) neben dem regelmäßigen Einkommen einen Betrag von 15,50 EUR mit der Ausweisung "Kontoführungsgebühr" sowie ein sog. "Urlaubsentgelt gesetzlicher Urlaub" in Höhe von 826,60 EUR (im Hinblick auf die in diesem Monat in Anspruch genommenen 17 Tage Erholungsurlaub) bezogen. Diese beiden Beträge hat die Arbeitgeberin lohnsteuerrechtlich als sonstigen Bezüge eingestuft. Beim regelmäßigen Einkommen ergab sich daneben ein steuerpflichtiger Betrag von 4.078,64 EUR (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,79 EUR). Letzteren Betrag berücksichtigte der Beklagte bei der Elterngeldberechnung.

Für August 2013 wurde aus der Gehaltsbescheinigung als steuerpflichtiges Einkommen der Betrag von 3.716,42 EUR (ermittelt nach Abzug einer steuerbegünstigen Spende in Höhe von 0,57 EUR, Bl. 21 VV) übernommen.

Aus den vorstehend erläuterten von Seiten des Beklagten jeweils in die Elterngeldberechnung eingestellten Bruttobeträgen ermittelte dieser (nach Abzug eines Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von monatlich 83,33 EUR, vgl. § 2c Abs. 1 BEEG) ein durchschnittliches Bruttoeinkommen der Klägerin vor der Geburt in Höhe von 3.782,11 EUR. Davon verblieben nach Abzug der pauschalierten Abzüge für die Lohnsteuer und die Sozialabgaben entsprechend den Vorgaben der § 2e und 2f BEEG der in die weitere Berechnung eingestellte Betrag von 2.207,18 EUR.

Mit ihrer am 8. April 2015 erhobenen Klage hat die Klägerin die Festsetzung eines höheren Elterngeldes begehrt und insbesondere die Nichtberücksichtigung der erhaltenen Sonderzahlungen in Höhe von 1.414,50 EUR im November 2012 und in Höhe von 4.785,50 EUR im Mai 2013 gerügt. Es habe sich dabei um tarifvertraglich vereinbarte variable Gehaltsbestandteile in Form von Boni gehandelt. Entsprechend den Vorgaben im Manteltarifvertrag erhielten die Arbeitnehmer der Volkswagen AG zusätzlich zu den regelmäßigen Gehaltszahlungen einen Ergebnisbeteiligungsbonus. Dieser werde jährlich in zwei Teilen erbracht. Ein Teilbetrag werde im November als sog. garantierte Vorauszahlung geleistet; den Restbetrag erhielten die ArbeitnehmerInnen im Mai des Folgejahres.

Mit Urteil vom 13. Dezember 2017, der Klägerin zugestellt am 11. Januar 2018, hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei der von Seiten der Arbeitgeberin gewährten zusätzlichen Zahlungen im Rahmen der Ergebnisbeteiligung handele es sich lohnsteuerrechtlich um sonstige Bezüge, welche nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bei der Elterngeldberechnung nicht in Ansatz zu bringen seien.

Mit ihrer am 12. Februar 2018 eingelegten Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und macht insbesondere geltend, dass auch Provisionszahlungen bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen seien.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. das Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 13. Dezember 2017 aufzuheben und den Bescheid des Beklagten vom 19. Dezember 2013 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2015 zu ändern

2. und den Beklagten zu verpflichten, ihr höheres Elterngeld für den Bewilligungszeitraum 21. November 2013 bis 20. Oktober 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Senates zu bewilligen. 3. Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat eine Auskunft der Arbeitgeberin vom 4. Januar 2019 eingeholt. Diese hat insbesondere dargelegt, dass das in den Gehaltsbescheinigungen ausgewiesene Urlaubsentgelt taggenau (bezogen auf die im jeweiligen Monat in Anspruch genommene Anzahl von Erholungsurlaubstagen) ermittelt worden sei. Ausgehend vom steuerpflichtigen Verdienst auf Jahresbasis seien 48,11 EUR für jeden Erholungstag in Ansatz gebracht worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung, über die der Senat mit Zustimmung der Beteiligten (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 6. Mai 2019 und Schriftsatz der Beklagten vom 25. Februar 2019) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat nur zu einem kleinen Teil Erfolg.

Zutreffend hat der Beklagte im Ausgangspunkt dem Grunde nach die Anspruchsberechtigung der Klägerin festgestellt. Die Grundvoraussetzungen des Elterngelds richten sich aufgrund der Geburt des Kindes der Klägerin im Oktober 2013 nach der seinerzeit geltenden Fassung des § 1 BEEG (in der Fassung des Gesetzes zur Einführung eines Betreuungsgeldes - Betreuungsgeldgesetz - vom 15. Februar 2013, BGBl. I, 254).

Die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis im Sinne von § 1 Abs. 7 Nr. 1 BEEG stehende Klägerin hatte ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sie lebte mit ihrem Kind in einem Haushalt und hat dieses selbst betreut und erzogen; im Bezugszeitraum hat sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt.

Die Höhe des Elterngelds bemisst sich vorliegend nach § 2 BEEG idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878), weil nach § 27 Abs 1 S 2 BEEG für die vor dem 1.7.2015 geborenen Kinder - wie vorliegend - die §§ 2 bis 22 BEEG in der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung weiter anzuwenden sind. Wie § 2 Abs 1 BEEG insoweit bestimmt, wird Elterngeld in Höhe von 67 Prozent des in den zwölf Kalendermonaten vor dem Monat der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Einkommens aus Erwerbstätigkeit bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt. War das Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt höher als 1200 Euro, sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent um 0,1 Prozentpunkte für je zwei Euro, um die dieses Einkommen aus Erwerbstätigkeit den Betrag von 1200 Euro überschreitet, auf bis zu 65 Prozent (§ 2 Abs 1, Abs 2 S 2 BEEG idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, aaO). Es erhöht sich gegebenenfalls um einen Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag nach § 2a BEEG (S 1 und 2). Das Einkommen errechnet sich aus dem im Bemessungszeitraum (§ 2b BEEG) erzielten Einkommen aus Erwerbstätigkeit. Dieses ist nach den näheren Bestimmungen der §§ 2c bis 2f BEEG zu ermitteln (§ 2 Abs 1 S 3).

Das einkommensabhängige Elterngeld errechnet sich gemäß § 2 Abs 1 S 3 Nr 1 BEEG aus der Summe der im Bemessungszeitraum zu berücksichtigenden positiven, im Inland zu versteuernden Einkünfte. Auf der Grundlage von Einkünften aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit ergibt sich das Einkommen nach § 2c Abs 1 S 1 BEEG (idF des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs, aaO; vgl die Übergangsvorschrift in § 27 Abs 1 S 2 BEEG für vor dem 1.7.2015 geborene Kinder) aus dem monatlich durchschnittlich zu berücksichtigenden Überschuss der Einnahmen in Geld oder Geldeswert über einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, vermindert um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG.

Gemäß der hier anzuwendenden Fassung des § 2c Abs 1 S 2 BEEG für nach dem 1.1.2015 geborene Kinder werden bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit solche Einnahmen nicht berücksichtigt, "die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind".

a) Bei der Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Arbeit sind nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG solche Einnahmen nicht zu berücksichtigen, die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind. Eine entsprechende Regelung enthielt bereits § 1 Abs. 7 Satz 2 BEEG in der Fassung des Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I, 2748).

Der Gesetzgeber will die begriffliche Abgrenzung zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen nicht lediglich am Steuerrecht orientieren (so noch BSG, Urteil vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4, RdNr 28), sondern in vollem Umfang auf das materielle Steuerrecht verweisen, wie es das Lohnsteuerabzugsverfahren konkretisiert hat. Eine einschränkende Auslegung der Ausschlussklausel des § 2c Abs 1 S 2 BEEG ist deshalb nicht mehr möglich. Sie würde sich gegen den eindeutigen Wortlaut des Gesetzes und den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers stellen. Sie überschritte damit die Grenzen zulässiger Auslegung (vgl BVerfG, Beschluss vom 25.1.2011 - 1 BvR 918/10 - BVerfGE 128, 193, 210). Unter der neuen Gesetzesfassung kann daher die bisherige Rechtsprechung des BSG (Urteile vom 3.12.2009 - B 10 EG 3/09 R - BSGE 105, 84 = SozR 4-7837 § 2 Nr 4; ua vom 26.3.2014 - B 10 EG 14/13 R - BSGE 115, 198 = SozR 4-7837 § 2 Nr 25) und der darin gefundene, elterngeldrechtlich modifizierte lohnsteuerrechtliche Begriff der sonstigen Bezüge nicht mehr weitergeführt werden (BSG, U.v. 14. Dezember 2017, aaO).

b) Bei dieser Regelung hat sich der Gesetzgeber von der Einschätzung leiten lassen, dass "einmalige Einnahmen" die für "das Elterngeld als monatliche Leistung maßgeblichen Verhältnisse" nicht mit der gleichen Nachhaltigkeit "prägen" würden als laufende (d.h. nicht einmalige) Einnahmen (BT-Drs. 16/1889, S. 21). Es sollen nur solche Einnahmen zu berücksichtigen, welche die "vorgeburtliche Lebenssituation" geprägt haben (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 45; die Vorgaben insbesondere des § 2b Abs. 3 BEEG hinsichtlich des im Einzelfall maßgeblichen Bemessungszeitraums können allerdings zur Folge haben, dass die Einkommensverhältnisse auch in längeren mehrere Monate, in Ausnahmefällen auch mehrere Jahre, umfassenden Zeiträumen unmittelbar vor der Geburt des Kindes bei der Erfassung der "vorgeburtlichen Lebenssituation" völlig außer Betracht zu bleiben haben).

Das BSG erfasst diesen Ansatz mit der Formulierung, dass sich die Höhe des Elterngelds an dem Einkommen orientiert, das regel- und gleichmäßig im vorgeburtlichen Bemessungszeitraum zur Verfügung steht (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 45). Dabei ist jedoch klarzustellen, dass die gesetzlichen Vorgaben in §§ 2, 2c, 2d BEEG gar nicht verlangen, dass der Berechtigte im Bemessungszeiträum überhaupt ein "regel- und gleichmäßig" zur Verfügung stehendes Erwerbseinkommen erzielt hat. Vielmehr sind auch unregelmäßig erzielte Einnahmen wie etwa aus Aushilfs- und Saisontätigkeiten im gesetzlichen Ausgangspunkt elterngelderhöhend zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für die beispielsweise die Vergütung von Überstunden, die nur in Teilen des Bemessungszeitraums angefallen sind (sog. "Mehrarbeitsvergütungen" zählen nach Ziff. 39b.2 Abs. 1 Nr. 3 LStR zum "laufenden Arbeitslohn").

Soweit der Gesetzgeber unter den "maßgeblichen Verhältnissen" (vgl. ebenfalls BT-Drs. 16/1889, S. 21) nach dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung das Einkommen versteht, welches der anspruchsberechtigten Person tatsächlich "monatlich zur Verfügung stand" und das nun "wegen der Unterbrechung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit nicht mehr zur Verfügung steht", sind nach den gesetzlichen Vorgaben durchaus auch Einkünfte zu berücksichtigen, die der berechtigten Person gerade nicht in jedem Monat des Bemessungszeitraums zur Verfügung standen. Ohnehin sehen die gesetzlichen Vorgaben des BEEG keine einzelfallbezogene Prüfung des mit der Formulierung "wegen" angesprochenen Kausalzusammenhanges vor; auch ein im Bemessungszeitraum bezogenes Einkommen, dessen nachfolgender Wegfall etwa aufgrund der Befristung des maßgeblichen Arbeitsverhältnisses ohnehin zu erwarten gewesen wäre, ist in die Elterngeldberechnung einzubeziehen.

Schon eine einfache und nur überschlägige Finanzplanung einer Familie hat im Alltag zur Voraussetzung, dass sich die Partner einen Überblick nicht nur über die laufenden regelmäßig monatlich anfallenden Ausgaben, sondern auch über solche Ausgaben verschaffen, die nur seltener, etwa nur einmal jährlich, anfallen. Umgekehrt werden im Alltag bei entsprechenden Planungen selbstverständlich auf der Einnahmenseite neben den laufenden monatlichen Einnahmen auch insbesondere nur jährlich oder etwa nur quartalsweise zu erwartende Einnahmen berücksichtigt. Im Alltagsleben wird die Finanzlage der Familien durch die Summe der im Jahresverlauf einerseits zu erwartenden Einnahmen (insoweit im Einklang mit der gesetzgeberischen Einschätzung der Leistungsfähigkeit im steuerrechtlichen Sinne) und andererseits durch die Summe der ebenfalls im Jahresverlauf anzuschätzenden Ausgaben geprägt.

Letztlich erschließt sich bei der beschriebenen Ausgangslage nur unzureichend, was konkret den Gesetzgeber zu der Einschätzung bewogen hat, dass etwa unregelmäßig anfallende Lohnzahlungen oder Überstundenvergütungen die "maßgeblichen Verhältnisse" des Berechtigten nachhaltig stärker "prägen" sollen als beispielsweise (tarif-)vertraglich fest zugesagte Weihnachtszuwendungen.

c) Nach den Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 GG ist im Steuerrecht die Besteuerung an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Das gilt insbesondere im Einkommensteuerrecht, das auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen Steuerpflichtigen hin angelegt ist (BVerfG, Beschluss vom 29. Mai 1990 - 1 BvL 20/84 -, BStBl II 1990, 653, BVerfGE 82, 60-105, Rn. 103 mwN).

Auch die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu versteuernden Entgeltzahlungen sind jedoch bei der Jahreseinkommensteuerfestsetzung in gleichem Maße wie laufende Entgeltzahlungen den steuerpflichtigen Einnahmen im Sinne § 8 EStG zuzurechnen. Auch die im Lohnsteuerabzugsverfahren nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu erfassenden Entgeltzahlungen prägen damit nach Auffassung des Gesetzgebers die Leistungsfähigkeit des Berechtigten im steuerrechtlichen Sinne.

Der Gesetzgeber selbst misst damit den sog. sonstigen Bezügen in gleichem Maße wie den laufenden Bezügen im Hinblick auf das Einkommensteuerrecht eine für die Leistungsfähigkeit des Bürgers "prägende Wirkung" bei. Gleichwohl will er elterngeldrechtlich denselben Bezügen eine "prägende Wirkung" in Bezug auf das monatliche Einkommen absprechen.

d) Eine solche Unterscheidung zwischen Einkommensbestandteilen, die die "maßgeblichen Verhältnisse" des Berechtigten (im Bemessungszeitraum) "prägen" und daher bei der Elterngeldberechnung zu berücksichtigen sind, und Einkommensbestandteilen, die mangels einer solchen "prägenden" Wirkung bei der Elterngeldberechnung außer Betracht zu bleiben haben, sieht das Gesetz schon im Ausgangspunkt nur für einen Teil der Berechtigten vor: Die Vorschrift des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG bezieht sich nach Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Vorgaben ausschließlich auf Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit.

Im Hinblick auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit kennt das Gesetz keine Differenzierung zwischen "prägenden" und "nicht prägenden" Einkommensbestandteilen. Vielmehr sind diese Einkünfte in voller Höhe elterngeldrechtlich relevant. In §§ 2b Abs. 2, 2d BEEG hat der Gesetzgeber insoweit auf ein Zwölftel des steuerrechtlich ermittelten Jahres-(gesamt-)einkommens abgestellt, diesen Betrag sieht er mithin in voller Höhe als den "monatlich zur Verfügung stehenden Betrag" an.

Im Ergebnis privilegiert das Gesetz damit Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit im Vergleich zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Erstere fließen in voller Höhe, letztere nur nach Abzug der sog. sonstigen Bezüge in die Elterngeldberechnung ein.

Inwiefern eine "prägende Wirkung", wie sie der Gesetzgeber heranziehen wollte, nur bei Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit und nicht hingegen bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit Relevanz erlangen soll, erschließt sich inhaltlich nicht hinreichend nachvollziehbar.

e) Auch die vom BSG in seinem o.g. Urteil vom 14. Dezember 2017 (aaO, Rn. 45) anknüpfend an die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Familien, Frauen, Senioren und Jugend (BT-Drs. 16/2785, S. 37) vertretene Auffassung, dass der (nur bezogen auf Einnahmen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigende) Ausschluss sonstiger Bezüge Zufallsergebnissen vorbeuge, vermag im Ergebnis diese Differenzierung nicht zu erklären. Bei vielen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist vielmehr noch weniger als bei Entgelten aus abhängiger Beschäftigung ein gleichmäßiger Zahlungszufluss (und erst recht nicht ein gleichmäßig anfallender Gewinn) zu erwarten. "Zufallsergebnisse" namentlich hinsichtlich des etwa in einzelnen Monaten zu erzielenden Gewinns sind vielmehr bei selbständigen Tätigkeiten in noch deutlich größerem Umfang als bei abhängigen Beschäftigungen in Betracht zu ziehen. Der Gesetzgeber hat sich jedoch nicht dazu veranlasst gesehen hat, bei selbständig Tätigen den Auswirkungen solcher Zufallseinflüsse entgegenwirken.

Soweit der Ausschuss für Familien, Frauen, Senioren und Jugend (BT-Drs. 16/2785, S. 37) in diesem Zusammenhang nicht nur auf die Erfassung des Einkommens im Bemessungszeitraum, sondern auch auf eine Anrechnung von Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum abstellt, ist es schon im Ausgangspunkt die eigene - nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffene - Entscheidung des Gesetzgebers, inwieweit er einerseits für die Erfassung des Einkommens im Bemessungszeitraum und andererseits für eine Anrechnung von Erwerbseinkommen im Bezugszeitraum dieselben Berechnungsvorschriften für maßgeblich erklärt.

Soweit bei kurzen Bezugszeiträumen von "unter einem Jahr" (BT-Drs. 16/2785, S. 37), also etwa für die Inanspruchnahme von Elterngeld für die Dauer der sog. zwei Partnermonate, spezifische Probleme aufgrund einer überproportionalen Berücksichtigung sonstiger Bezüge zu verzeichnen sein können, ist dieser spezifischen Problemlage mit einer sachgerechten Ausgestaltung der für den Bezugszeitraum maßgeblichen Anrechnungsvorschriften (bezogen sowohl auf Einkünfte aus nichtselbständiger wie auch aus selbständiger Arbeit) zu begegnen. Ausgehend von der gesetzlichen Systematik kommen kurze Zeiträume von unter einem Jahr schon im Ausgangspunkt nur bei Bezugszeiträumen, nicht aber bei (ausnahmslos ein Jahr ausmachenden, vgl. § 2b BEEG) Bemessungszeiträumen in Betracht.

Soweit der Gesetzgeber in Bezug auf kurze (also nur wenige Monate, jedenfalls aber weniger als ein ganzes Jahr umfassende) Bezugszeiträume eine uneingeschränkte Anrechnung von Arbeitslohn in Form sonstiger Bezüge von nicht angebracht erachtet, ist entsprechenden Bedenken mit einer sachgerechten Ausgestaltung der Vorschriften über die Anrechnung des im Elterngeldbezugszeitraum erzielten Einkommens Rechnung zu tragen. Daraus resultiert aber kein - Einschränkungen des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 Abs. 1 GG rechtfertigender - Sachgrund zur teilweise Nichterfassung von Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum, da letzter Zeitraum nach den gesetzlichen Vorgaben stets zwölf Monate umfasst. Das Gesetz sieht schon im Ausgangspunkt keine kürzeren Bemessungszeiträume vor.

f) Im Urteil vom 3. Mai 2005 hat das BSG durchaus eine Differenzierung bei der Berücksichtigung von Einkünften in Abhängigkeit von der Einordnung des ausgeübten Erwerbs als selbständige Tätigkeit oder als abhängige Beschäftigung für zulässig erachtet (B 13 RJ 8/04 R -, BSGE 94, 286 [BSG 03.05.2005 - B 13 RJ 8/04 R], Rn. 34) Diese Entscheidung bezog sich auf eine Benachteiligung von Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bei der Anwendung des § 92a Abs. 1 Satz 2 SGB VI. Das BSG hat dabei an die Annahme "systembedingter Vorteile" bei der Ermittlung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit angeknüpft. Diese Bewertung ist im vorliegenden Zusammenhang inhaltlich nicht weiter zu hinterfragen (vgl. als nur einen Aspekt der in einen solchen Vergleich einzustellenden komplexen - auch von Einschätzungsprärogativen des Gesetzesgebers maßgeblichen geprägten - gesetzlichen Regelungsvorgaben etwa die Lohnsteuerfreiheit der sog. Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, welche im wirtschaftlichen Ergebnis jedenfalls überwiegend den Arbeitnehmern zufließen). Eine solche Einschätzung vermag allerdings schon im Ausgangspunkt nur schwerlich eine Verknüpfung solcher eventuellen Vorteile bei der Ermittlung eines Einkommens aus selbständiger Tätigkeit mit weiteren Vorteilen bei der Anrechnung eines nach diesen steuerrechtlichen Vorgaben ermittelten Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit in Anwendung anderer sozialrechtlicher Vorschriften - wie hier nach den Vorgaben des BEEG - zu gestatten.

g) Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln, ohne dass dem Gesetzgeber damit jede Differenzierung verwehrt wäre. Differenzierungen bedürfen allerdings stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers ist insbesondere anzunehmen, wenn die Differenzierung an Persönlichkeitsmerkmale anknüpft, wobei sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen umso mehr verschärfen, je weniger die Merkmale für den Einzelnen verfügbar sind oder je mehr sie sich denen des Art. 3 Abs. 3 GG annähern. Eine strengere Bindung des Gesetzgebers kann sich auch aus den jeweils betroffenen Freiheitsrechten ergeben. Umgekehrt kommt dem Gesetzgeber im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit für die Abgrenzung der begünstigten Personengruppen grundsätzlich ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Ob er bei der Ausgestaltung dieses Gestaltungsspielraums die gerechteste und zweckmäßigste Lösung trifft, ist vom Bundesverfassungsgericht nicht zu überprüfen (BVerfG, B.v. 09. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, Rn. 10, NJW 2012, 214).

Im vorliegenden Zusammenhang ist die Frage zu beurteilen, ob der Gesetzgeber seine im Ausgangspunkt getroffene Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, in dem Sinne modifizieren durfte, dass er nur in Bezug auf Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit auf das gesamte "bisherige Einkommen" abstellt, während er in Bezug auf Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit nur einen Teilbetrag dieser Einkünfte (nämlich nur auf den Jahresgesamtbetrag nach Abzug der sog. sonstigen Bezüge) für maßgeblich erklärt. Diese Unterscheidung knüpft im Ausgangspunkt an die Ausgestaltung der Erwerbstätigkeit im Bemessungszeitraum an. Damit sind nicht Persönlichkeitsmerkmale betroffen, die dem Einzelnen nicht verfügbar wären oder sich den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annäherten (vgl. auch BVerfG, B.v. 09. November 2011 - 1 BvR 1853/11 -, aaO, Rn. 11).

Allerdings hängt auch bei sog. lediglich verhaltensbezogenen Unterscheidungen das Ausmaß der Bindung des Gesetzgebers an Verhältnismäßigkeitserfordernisse maßgeblich davon ab, inwieweit die Betroffenen in der Lage sind, durch ihr Verhalten die Verwirklichung der Merkmale zu beeinflussen, nach denen unterschieden wird. Überdies sind dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers umso engere Grenzen gesetzt, je stärker sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1993 - 1 BvL 38/92 -, BVerfGE 88, 87, Rn. 35).

Im Arbeitsalltag kommt dem einzelnen Arbeitnehmer vielfach insbesondere in größeren Betrieben kein greifbarer Einfluss hinsichtlich der Frage zu, zu welchen Teilen der Arbeitgeber den insgesamt im Jahrverlauf gewährten Arbeitslohn im Rahmen der laufenden Bezüge oder als sonstigen Bezug auszahlt. Die Freiheiten zur Wahl des Berufes und des Arbeitsplatzes sind grundrechtlich durch Art. 12 GG geschützt.

Grenzen zulässiger Ungleichbehandlung, die dem Gesetzgeber durch den allgemeinen Gleichheitssatz hinsichtlich der Auswirkungen auf die Freiheitsrechte gezogen sind (s.o., aa), ergeben sich auch im Hinblick auf die Verwirklichung des staatlichen Schutz- und Förderungsauftrags des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG. Das Elterngeld dient der Familienförderung. Der Gesetzgeber verwirklicht damit den ihm verfassungsrechtlich aufgetragenen Schutz der Familie (BVerfG, aaO).

In diesem Zusammenhang hat das BVerfG klargestellt, dass die grundlegende gesetzgeberische Entscheidung, bei der Bemessung des Elterngelds an das bisherige Erwerbseinkommen anzuknüpfen, auf Sachgründen beruht, die hinreichend gewichtig sind, um die Ungleichbehandlung grundrechtlich zu rechtfertigen (BVerfG, aaO, Rn. 14).

Nach Auffassung des BVerfG bietet gerade die "Einkommensersatzfunktion des Elterngelds" einen tatsächlichen Anreiz, die Erwerbstätigkeit wegen der Betreuung eines Kindes vorübergehend zu unterbrechen (BVerfG, aaO, Rn. 12). Nach Einschätzung des BVerfG sind die gesetzlichen elterngeldrechtlichen Vorgaben auf eine Kompensation des Wegfalls "individuellen Einkommens" ausgerichtet (BVerfG, aaO, Rn. 15).

Gerade dieser Ansatz spricht im Ausgangspunkt allerdings insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt einer sog. Systemgerechtigkeit (BVerfG, B.v. 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11 -, BVerfGE 145, 249, Rn. 90) dafür, dass das in die Berechnung des Elterngeldes einzustellende vorgeburtliche Einkommen des betroffenen Elternteils nach einheitlichen Grundsätzen zu erfassen und spezifische Schlechterstellung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Vergleich zu Einkünften aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu vermeiden sind.

Dafür spricht auch die weitere Rechtsprechung des BVerfG. Dieses hat bezogen auf beitragsfinanzierte Lohnersatzleistungen folgende Bemessungsgrundsätze aufgestellt: Wenn es der Gesetzgeber dabei belässt, die Höhe der jeweiligen Lohnersatzleistung grundsätzlich an den beitragspflichtigen Arbeitsentgelten zu orientieren , so müssen alle beitragspflichtigen Arbeitsentgelte berücksichtigt werden. Dies gilt unabhängig davon, wie der Gesetzgeber das konkrete Sicherungsziel bestimmt Solange die Bemessung der Lohnersatzleistung nicht in einer ganz unbedeutenden Weise durch das bisherige beitragspflichtige Arbeitsentgelt mit bestimmt wird, müssen alle Arbeitsentgeltbestandteile, die der Beitragspflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert haben. Allein dies entspricht Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2000 - 1 BvL 1/98 -, BVerfGE 102, 127, Rn. 55).

Elterngeldzahlungen sind nicht beitrags-, sondern steuerfinanziert. Dementsprechend stellen die Bemessungsvorschriften der §§ 2 Abs. 1, 2c, 2d BEEG auch nicht auf ein beitragspflichtiges, sondern auf das einkommensteuerpflichtige vorgeburtliche Erwerbseinkommen ab. Gerade auf dieser Basis hat aber eine Fortschreibung der vorstehend angesprochenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zur Folge, dass alle Erwerbseinkommensbestandteile, die der Steuerpflicht unterworfen werden, einen grundsätzlich gleichen Erfolgswert bezüglich der Bemessung des Elterngeldes haben müssen.

Damit sprechen gewichtige Gesichtspunkte für die Annahme, dass es im Rahmen der letztlich gebotenen Gesamtbewertung für die dargelegte Benachteiligung von Berechtigten mit Arbeitsentgelt aus nichtselbständiger Tätigkeit im Vergleich zu Berechtigten mit einem Erwerbseinkommen aus selbständiger Tätigkeit an dem nach Art. 3 Abs. 1 GG erforderlichen Sachgrund fehlt. Andererseits kommt nach der erläuterten verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung letztlich auch noch eine Bewertung in dem Sinne in Betracht, dass die dargelegte Benachteiligung von Berechtigten mit vorgeburtlichen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zwar nicht "die gerechteste" Lösung zum Ausdruck bringt, gleichwohl aber im Ergebnis auch angesichts der mit ihr im Ergebnis (allerdings nur zulasten eines Teils der Berechtigten) angestrebten Einsparung bei den staatlichen Elterngeldaufwendungen - noch - nicht die Grenzen des dem Gesetzgeber zuzubilligenden weiten Gestaltungsspielraums überschreiten könnte.

Solange im Rahmen der diesbezüglich allein möglichen prognostischen Abschätzung letztlich unterschiedliche verfassungsgerichtliche Einschätzungen in Betracht zu ziehen sind, lässt sich nicht mit der erforderlichen Verlässlichkeit die für eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der maßgeblichen gesetzgeberischen Entscheidung gewinnen. Dies kommt umso weniger in Betracht, als der verfassungsrechtliche Justizgewährungsanspruch nach der Rechtsprechung des BVerfG von den Tatgerichten fordert, den Rechtsstreit so zu behandeln, dass eine Verzögerung durch Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Möglichkeit vermieden wird (BVerfG, Beschluss vom 19. August 2011 - 1 BvL 15/11 -, Rn. 12, FamRZ 2011, 1645).

Damit verbleibt es im Ergebnis an der Bindung des erkennenden Gerichts an die angesprochenen gesetzlichen Vorgaben gemäß Art. 20 Abs. 3 GG.

h) Die vom Gesetzgeber in § 38a Abs. 1 EStG vorgenommene Unterscheidung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" (d.h. - entsprechend der Legaldefinition - dem Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird) hat steuerrechtlich nur eine relativ geringe wirtschaftliche Relevanz: Sie entscheidet lediglich darüber, ob die vom Arbeitsgeber vom Arbeitslohn einzubehaltende Lohnsteuer nach den in § 38a Abs. 3 EStG normierten Vorgaben des Satzes 1 oder des Satzes 2 zu berechnen ist.

Dabei handelt es sich im Ergebnis aber der Grundstruktur nach letztlich nur um eine vorläufige Bemessung, da jeder Arbeitnehmer, der sich im Ergebnis durch den jeweiligen Lohnsteuerabzug über Gebühr belastet sieht, eine Berechnung seiner Jahressteuerverpflichtungen im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs beantragen kann. Bei dieser endgültigen Festsetzung wird nicht mehr zwischen laufendem Arbeitslohn und sonstigen Bezügen unterschieden, vielmehr werden entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Vorgaben die Gesamthöhe seiner steuerpflichtigen Einkünfte (und damit insbesondere auch aller steuerpflichtigen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit) berücksichtigt. In vielen Fällen erfolgt überdies bereits eine Korrektur durch den Lohnsteuerjahresausgleich von Seiten des Arbeitgebers nach § 42b EStG.

Im wirtschaftlichen Ergebnis ist damit einkommensteuerrechtlich die Unterscheidung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" für den Großteil der Arbeitnehmer allenfalls mit einem - wirtschaftlich oft nur wenig bedeutsamen - Zinsnachteil vor dem Hintergrund verbunden, dass eine zunächst im Wege der Lohnsteuer einbehaltene Steuer erforderlichenfalls auf Antrag des betroffenen Arbeitnehmers nachfolgend im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs auf die sich unter Berücksichtigung des Jahresgesamteinkommens ergebende Steuerlast reduziert wird.

Mit dieser im Allgemeinen relativ geringfügigen wirtschaftlichen Relevanz der angesprochenen Unterscheidung unter steuerrechtlichen Aspekten korrespondiert eine wenig ausdifferenzierte Unterscheidung zwischen diesen beiden Arten des Arbeitseinkommens. Soweit sich ein Bürger steuerrechtlich durch die Zuordnung von Teilen seines Arbeitsentgelts zum laufenden Arbeitslohn bzw. zu den sonstigen Bezügen beschwert sieht, wird er regelmäßig von den steuerrechtlichen Korrekturmöglichkeiten insbesondere im Rahmen des Lohnsteuerjahresausgleichs Gebrauch machen und nicht - soweit solche überhaupt in Betracht kommen mögen - gesonderte Rechtsbehelfe gegen diese Zuordnung einlegen.

i) Bei dieser Ausgangslage orientiert sich die steuerrechtliche Rechtsanwendungspraxis an den Vorgaben unter Ziffer 39b.2 der LStR.

Nach Abs. 1 dieser Richtlinien ist laufender Arbeitslohn der Arbeitslohn, der dem Arbeitnehmer regelmäßig fortlaufend zufließt, insbesondere:

1. Monatsgehälter,

2. Wochen- und Tagelöhne,

3. Mehrarbeitsvergütungen,

4. Zuschläge und Zulagen,

5. geldwerte Vorteile aus der ständigen Überlassung von Dienstwagen zur privaten Nutzung,

6. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich diese ausschließlich auf Lohnzahlungszeiträume beziehen, die im Kalenderjahr der Zahlung enden,

7. Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres, der innerhalb der ersten drei Wochen des nachfolgenden Kalenderjahres zufließt.

Nach Abs. 2 dieser Richtlinien ist ein sonstiger Bezug der Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird. Zu den sonstigen Bezügen gehören insbesondere einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, z. B.:

1. dreizehnte und vierzehnte Monatsgehälter,

2. einmalige Abfindungen und Entschädigungen,

3. Gratifikationen und Tantiemen, die nicht fortlaufend gezahlt werden,

4. Jubiläumszuwendungen,

5. Urlaubsgelder, die nicht fortlaufend gezahlt werden, und Entschädigungen zur Abgeltung nicht genommenen Urlaubs,

6. Vergütungen für Erfindungen,

7. Weihnachtszuwendungen,

8. Nachzahlungen und Vorauszahlungen, wenn sich der Gesamtbetrag oder ein Teilbetrag der Nachzahlung oder Vorauszahlung auf Lohnzahlungszeiträume bezieht, die in einem anderen Jahr als dem der Zahlung enden, oder, wenn Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume des abgelaufenen Kalenderjahres später als drei Wochen nach Ablauf dieses Jahres zufließt,

9. Ausgleichszahlungen für die in der Arbeitsphase erbrachten Vorleistungen auf Grund eines Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, das vor Ablauf der vereinbarten Zeit beendet wird,

10. Zahlungen innerhalb eines Kalenderjahres als viertel- oder halbjährliche Teilbeträge.

Die auf Grundlage des Art 108 Abs 7 GG als norminterpretierende Verwaltungsvorschriften erlassenen LStR (hier idF der Lohnsteuer-Änderungsrichtlinien 2013 vom 8.7.2013, BStBl I 851) erläutern mit den dargelegten Bestimmungen die Begriffe "laufender Arbeitslohn" und "sonstige Bezügen" schwerpunktmäßig mit Anwendungsbeispielen. Sie legen dabei nicht fest, auf welche Regel die LStR R 39b.2 Abs. 1 ("regelmäßig fortlaufend") Bezug nimmt und was im Gegensatz dazu unter einem sonstigen Bezug zu verstehen ist. Ebenso wenig bestimmen sie, dass variable Entgeltformen stets als laufender Arbeitslohn oder aber als sonstige Bezüge behandelt werden sollen. Für die konkrete Zuordnung übernehmen die LStR vielmehr die gesetzliche Zweiteilung danach, ob die Bezüge "fortlaufend" gewährt werden oder nicht. Ohnehin kommt den LStR keine Normqualität zu. Sie binden unmittelbar weder die Elterngeldstellen noch die Sozialgerichte (vgl. zum Vorstehenden: BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 28).

Eine Heranziehung dieser Richtlinien wird namentlich dadurch erschwert, dass in ihrem Abs. 1 als "laufender Arbeitslohn" zunächst der Arbeitslohn (d.h. die Bestandteile des Arbeitslohns) definiert werden, welcher dem Arbeitnehmer "regelmäßig fortlaufend" zufließt. In den nachfolgenden Beispielen werden aber wiederum auch Einmalzahlungen erfasst, bezüglich derer gerade keine "regelmäßig fortlaufende" Gewährung erkennbar ist. Die Gewährung etwa von Vorauszahlungen (Abs. 1 Ziff. 6) erfolgt in vielen Betrieben nur ausnahmsweise aufgrund ganz besonderer Notlagen oder ähnlich gewichtiger Umstände und damit gerade nicht "regelmäßig fortlaufend". Ob Mehrarbeitsvergütungen (Abs. 1 Ziff. 3) nur einmalig oder regelmäßig fortlaufend gezahlt werden, hängt von den betrieblichen Begebenheiten ab. In etlichen Betrieben fallen mit einer gewissen Regelmäßigkeit (gesondert vergütete, also nicht mit Freizeitausgleich abgegoltene) Überstunden an; in anderen Betrieben werden solche nur aus besonderem selten auftretenden Anlass angeordnet.

Schon der originäre Arbeitslohn muss dem Arbeitnehmer - namentlich bei kurzfristigen Aushilfstätigkeiten - nicht "regelmäßig" und "fortlaufend" zufließen. Darüber hinaus können periodisch regelmäßig erfolgende Lohnzahlungen - je nach Vertragsgestaltung - in sehr unterschiedlicher Höhe gewährt werden, etwa bei stark schwankenden Überstundenzahlungen oder wenn etwa schon die Höhe des monatlichen Lohnanspruchs jedenfalls in erheblichen Teilen erfolgsabhängig bemessen wird.

Die Vorgabe in Abs. 2 der Richtlinien, wonach zu den sonstigen Bezügen "insbesondere" einmalige Arbeitslohnzahlungen, die neben dem laufenden Arbeitslohn gezahlt werden, gehören, lässt im Ergebnis die Einordnung solcher Zahlungen offen, die nicht nur "einmalig" (insbesondere im Sinne von lediglich einmal im Kalenderjahr), aber auch nicht "fortlaufend" gewährt werden.

j) Mit der Übernahme der lohnsteuerrechtlichen Unterscheidung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" in die Ermittlung des für die Berechnung des Elterngeldes relevanten Arbeitseinkommens im Bemessungszeitraum gewinnt diese Differenzierung eine nachhaltige wirtschaftliche Relevanz, wie sie ihr aus den dargelegten Erwägungen steuerrechtlich gar nicht zukommt. Steuerrechtlich können eventuelle sich aus dieser Differenzierung für den Bürger ergebende Härten weitgehend und zeitnah im Verfahren der Lohnsteuerjahresausgleiche korrigiert werden. Entsprechende Korrekturmöglichkeiten sieht das Elterngeldrecht aber nicht vor. Elterngeldrechtlich führt die (sachlich zutreffende) rechtliche Einordnung der Zahlung eines Arbeitslohnbestandteils als "sonstigen Bezug" zu dessen endgültiger Nichtberücksichtigung bei der Elterngeldberechnung. Der daraus resultierende Nachteil für den betroffenen Bürger kann seiner wirtschaftlichen Bedeutung nach die - meistens nur geringfügige und schwerpunktmäßig in Zinsnachteilen bestehende - steuerrechtliche Relevanz um ein Vielfaches überschreiten.

Die angesprochenen bislang zu verzeichnenden Unzulänglichkeiten hinsichtlich der rechtsstaatlich gebotenen klaren Abgrenzung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" weisen dementsprechend eine nachhaltig gesteigerte Relevanz auf, soweit diese sich auch auf die elterngeldrechtliche Bemessung des Arbeitseinkommens im Bemessungszeitraum auswirkt. Dabei gibt das Elterngeldrecht seinerseits auch keine weiteren Vorgaben für die vorzunehmende inhaltliche Abgrenzung, da schon der Ausgangspunkt des Gesetzgebers sich aus den dargelegten Gründen nicht klar herausarbeiten lässt. Es wird gerade nicht hinreichend deutlichen, aus welchen Sachgründen heraus der Gesetzgeber aus den Entgeltbestandteilen, die er insgesamt als prägend für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bewertet und damit der Einkommensteuerpflicht unterwirft, gleichwohl einzelne Bestandteile in Form der sog. "sonstigen Bezüge" mangels "prägender" Wirkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers elterngeldrechtlich nicht berücksichtigen will. Noch weniger ist, wie ausgeführt, nachvollziehbar, weshalb es einer solchen Differenzierung nur bei Einkünften aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit und hingegen nicht bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit bedürfen soll.

k) Das BSG konkretisiert die elterngeldrechtlich erforderliche Abgrenzung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" anknüpfend an § 38a Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1, § 39b Abs. 2 EStG maßgeblich nach dem Kriterium, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum "zugehörig" gezahlt wird oder nicht. Dieser Lohnzahlungszeitraum folgt nicht aus dem Steuerrecht (vgl. § 39b Abs. 2 S 2, Abs. 5 EStG), das auch keine stets gleichbleibend langen Zeiträume vorgibt; vielmehr ist der jeweils maßgebliche Lohnzahlungszeitraum dem Arbeitsvertragsverhältnis, d.h. den arbeitsrechtlichen Vereinbarungen oder einer betrieblichen Übung, zu entnehmen (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 29).

Der arbeitsvertraglich definierte Lohnzahlungszeitraum stellt - rein zeitlich betrachtet - den Regelfall der Entlohnung dar; davon weicht nach Auffassung des BSG der sonstige Bezug ab. Einen solchen sonstigen Bezug stellen Zahlungen dar, die entweder nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgen oder solche, die den üblichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreiten. Maßgeblich ist die Abweichung von dem Lohnzahlungszeitraum, den die Vertragsparteien arbeitsrechtlich zugrunde gelegt haben (BSG, aaO, Rn. 32).

l) Nach Maßgabe der vorstehend erläuterten gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte zutreffend davon abgesehen, die von Seiten der Arbeitgeberin neben dem regelmäßigen Arbeitslohn gewährten Sonderzahlungen in Höhe von 1.414,50 EUR (ausgezahlt im November 2012) und in Höhe von 4.785,50 EUR (ausgezahlt im Mai 2013) bei der Berechnung des durchschnittlichen Erwerbseinkommens vor der Geburt elterngeldsteigernd zu berücksichtigen. Diese sind zutreffend als sonstige nach den gesetzlichen Vorgaben des § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht zu berücksichtigende sonstige Bezüge erfasst worden.

Die Klägerin legt selbst dar, dass es sich bei den genannten Zahlungen um einen von Seiten der Arbeitgeberin jährlich in lediglich zwei Teilzahlungen (einer anteiligen Vorauszahlung im November und einer Restzahlung im Mai des Folgejahres) gewährten Bonus handelt, mit dem die Beschäftigten einen Anteil am wirtschaftlichen Gesamtergebnis der Arbeitgeberin im jeweiligen Jahr erhalten. Deutlich abweichend von dem im vorliegenden Fall sowohl einzelarbeitsvertraglich als auch entsprechend der betrieblichen Übung zugrunde gelegten monatlichen Gehaltsabrechnungszeitraum (vgl. auch § 64 HGB) sind diese nicht für bestimmte, aufeinanderfolgende Zeiträume erfolgt, sie beziehen sich vielmehr auf das gesamte - den üblichen monatlichen Lohnzahlungszeitraum erheblich überschreitende - Kalenderjahr.

Einer Berücksichtigung der genannten beiden Sonderzahlungen als laufende und damit elterngeldrechtlich relevante Bezüge steht entsprechend den Vorgaben der Ziff. 39b.2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 und 10 LStR die fehlende Konkordanz zwischen dem einmonatigen Lohnzahlungszeitraum und dem für die Ermittlung der Höhe dieser Sonderzahlungen maßgeblichen ganzjährigen Bemessungszeitraum entgegen.

Entsprechendes gilt für die von Seiten der Arbeitgeberin einmal jährlich zusätzlich zum regelmäßigen Gehalt gewährte Erstattung einer sog. Kontoführungsgebühr in Höhe von 15,50 EUR.

m) Die Arbeitgeberin hat ihren Beschäftigten im streitbetroffenen Zeitraum für die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub nicht nur entsprechend den gesetzlichen Pflichtvorgaben eine Lohnfortzahlung, sondern darüber hinaus noch ein zusätzliches Urlaubsentgelt gewährt. Dieses zusätzliche Urlaubsgeld hat sie jedoch nicht - wie dies in vielen anderen Betrieben üblich ist - in Form einer jährlichen bzw. halbjährlichen Sonderzahlung gewährt, vielmehr hat die Arbeitgeberin im Zuge der Abrechnung der Lohnansprüche für den jeweiligen Kalendermonat nicht nur die Ansprüche der ArbeitnehmerInnen auf Vergütung der in dem Monat tatsächlich erbrachten Arbeitsleistungen und ihren Anspruch auf Lohnfortzahlung für die Tage des Erholungsurlaubs in Ansatz gebracht, sondern darüber hinaus für jeden tatsächlich in dem jeweils betroffenen Kalendermonat in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstag ein zusätzliches Urlaubsgeld (im vorliegenden Fall in Höhe von jeweils 48,11 EUR nach Maßgabe der vom Senat eingeholten Arbeitgeberauskunft) gewährt.

Auch bei diesem taggenau berechneten zusätzlichen Urlaubsgeld handelt es sich jedoch um Arbeitslohn, der dem jeweiligen (laufenden) Lohnzahlungszeitraum "zugehörig" ausgezahlt worden ist. Er stellt damit nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung keinen sonstigen Bezug dar, sondern ist dem laufenden regelmäßigen Lohnbezug zuzurechnen, wie er nach den gesetzlichen Vorgaben die Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Elterngeldes darstellt. Gerade die Verknüpfung der Höhe des für den jeweiligen Monat ausbezahlten Urlaubsgeldes mit der konkreten Zahl der in eben diesem Monat tatsächlich in Anspruch genommenen Erholungsurlaubstage verdeutlicht, dass der zum Arbeitslohn gehörende Bestandsteil Urlaubsgeld einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum zugehörig ausgezahlt worden ist.

In diesem Zusammenhang vermag der Beklagte nicht mit dem Argument durchzudringen, dass das erläuterte Urlaubsgeld zusätzlich zum regulären Gehalt (unter Einschluss des Lohnfortzahlungsanspruchs) gewährt worden sei. Nach der erläuterten höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht auf die Einzelheiten der Berechnung der Höhe der Lohnzahlung, sondern darauf an, ob die Grundlagen der Bemessung des jeweils betroffenen Lohnbestandteils ausgehend von dem vertraglich vereinbarten (laufenden) Lohnzahlungszeitraum oder davon abweichend unter Heranziehung anderer (insbesondere deutlich längerer) Bemessungszeiträume ermittelt werden.

Solange die erforderliche Konkordanz zwischen Lohnzahlungszeitraum und dem für den jeweiligen Lohnbestandteil maßgeblichen Bemessungszeitraum gewahrt bleibt, sind nach der erläuterten Rechtsprechung des BSG insbesondere auch variable Lohnbestandteile (wie hier in der Ausprägung eines variablen Faktors in Form der im jeweiligen monatlichen Lohnfortzahlungszeitraum tatsächlich in Anspruch genommenen Zahl der Erholungsurlaubstage) dem laufenden Lohnbezug zuzuordnen und damit elterngeldsteigernd zu berücksichtigen.

n) Einer elterngeldrechtlichen Berücksichtigung der genannten Urlaubsgeldzahlungen steht auch nicht entgegen, dass diese in den zur Verwaltungsakte gereichten Gehaltsabrechnungen der Arbeitgeberin - im Ergebnis rechtlich unzutreffend - als sonstige Bezüge ausgewiesen worden sind.

Die Gehaltsabrechnungen der Arbeitgeberin stellen bloße Wissenserklärungen dar (Lembke in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Komm, 7. Aufl 2016, § 108 GewO RdNr 8 mwN). Lediglich ihre tatsächliche Richtigkeit und Vollständigkeit wird daher vermutet (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1), wie dies inzwischen auch die mit dem Gesetz zur Einführung des Elterngeld Plus mit Partnerschaftsbonus und einer flexibleren Elternzeit im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 18. Dezember 2014 (BGBl. I, 2325) eingeführte Regelung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG verdeutlicht wird. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/2583, S. 24) festgehalten, dass er der zum 1. Januar 2015 in Kraft getretenen Neufassung des § 2c BEEG eine klarstellende Wirkung beimisst. Dies beinhaltet zugleich, dass nach seinen Vorstellungen dieser Klarstellung auch bereits bei der Auslegung der bis Dezember 2014 maßgeblichen Gesetzesfassung Rechnung zu tragen ist (so im Ergebnis auch BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO).

Dabei hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG zugleich klargestellt, dass den Lohn- und Gehaltsbescheinigungen eine Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung zukommt. Eine Vermutung zeigt sich gerade dadurch aus, dass sie im Einzelfall namentlich auf der Grundlage konkreter gegenteiliger ihre Unrichtigkeit belegender Feststellungen widerlegt werden kann. Der Gesetzgeber hat überdies auch ausdrücklich klargestellt, dass nur solche Lohn- und Gehaltsbestandteile, die "richtigerweise" nach den lohnsteuerlichen Vorgaben als sonstige Bezüge zu behandeln sind, auch elterngeldrechtlich als sonstige Bezüge einzustufen sind (BT-Drs. 18/2583, S. 25). Auch auf diesem Wege hat der Gesetzgeber klargestellt, dass die Richtigkeit der Einordnung von Teilen der Gehaltszahlungen als sonstige Bezüge im Rahmen der Gehaltsabrechnungen des jeweiligen Arbeitgebers von den Elterngeldberechtigten im sozialgerichtlichen Verfahren zur Überprüfung gestellt werden kann.

Das BSG misst allerdings einer bestandskräftig gewordenen Lohnsteueranmeldung eine Bindungswirkung auch zu Lasten der Beteiligten des Elterngeldverfahrens bei (BSG, Urteil vom 14. Dezember 2017, aaO, Rn. 35). Eine Lohnsteueranmeldung des Arbeitgebers wirke so, als hätte die Finanzverwaltung einen entsprechenden Steuerbescheid erlassen. Der Inhalt erwachse in Bestandskraft, wenn weder der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber noch das Finanzamt die von der AO eröffneten Rechtsbehelfe oder andere Korrekturmöglichkeiten nutzen würden (aaO, Rn. 36).

Soweit das BSG damit zum Ausdruck gebracht haben sollte, dass die Ausweisung von Teilen der Entgeltzahlungen in den von Seiten des Arbeitgebers abzugebenden Lohnsteueranmeldungen (jedenfalls nach Ablauf der in § 41c Abs. 3 Satz 1 EStG vorgesehenen - in Elterngeldrechtsstreitigkeiten regelmäßig schon lange abgelaufenen - Fristen für eine Korrektur der Anmeldung) als sonstige Bezüge einer gerichtlichen Überprüfung in Elterngeldrechtstreitigkeiten entzogen sind, vermag ihm der Senat nicht zu folgen.

Der Gesetzgeber hat mit der - wie erläutert: klarstellenden - Regelung in § 2c Abs. 2 Satz 2 BEEG n.F. selbst präzisiert, dass den - in der betrieblichen Praxis regelmäßig mit den Lohnsteueranmeldungen und zeitlich und inhaltlich korrespondierenden - Lohn- und Gehaltsabrechnungen nur eine Vermutungs- und damit gerade keine Bindungswirkung zukommen soll.

Die vom BSG in diesem Zusammenhang herangezogene "Bestandskraft" von Lohnsteueranmeldungen soll schon im Ausgangspunkt keine inhaltliche Überprüfung entsprechender Anmeldungen ausschließen. Sie soll vielmehr lediglich verhindern, dass es im Ergebnis zu einer doppelten Erstattung der Lohnsteuer aufgrund desselben Umstandes - und zwar einerseits im Wege der Korrektur der Lohnsteuervoranmeldungen und andererseits (nochmals) im Wege der Anrechnung im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung des Klägers - kommen könnte (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. April 2016 - 12 K 574/15 -, Rn. 29, juris). Bei dieser steuerrechtlichen Ausgangslage ist kein Sachgrund dafür erkennbar, speziell im Elterngeldrecht entsprechenden Anmeldungen eine weitergehende "Bestandskraft" in dem Sinne zuzusprechen, dass ihre Richtigkeit einer inhaltlichen Überprüfung entzogen sein könnte.

Soweit § 41c Abs. 3 EStG zeitliche Grenzen für eine inhaltliche Korrektur von Lohnsteueranmeldungen durch den Arbeitgeber vorsieht, können diese schon im Ausgangspunkt allenfalls im Sinne einer formellen Bestandskraft verstanden werden. Steuerrechtlich beschränkt sich die Wirkung einer solchen "Bestandskraft" von Lohnsteueranmeldungen darauf, dass der Arbeitgeber diese nicht mehr von sich aus als solche eigenständig korrigieren darf; nach den rechtlichen Vorgaben kann der (mit )betroffene Arbeitnehmer ihn belastende Festsetzungen aber dessen ungeachtet weiterhin vollinhaltlich zur Überprüfung stellen. Allerdings kann er dabei in den steuerrechtlich vorgesehenen Überprüfungsverfahren nicht die Einordnung einer Entgeltzahlung als sonstigen Bezug überprüfen lassen, weil die Höhe seiner sich aus dem EStG ergebenden persönlichen Jahressteuerbelastung durch die lohnsteuerrechtliche Einordnung einer erbrachten Entgeltzahlung als laufender oder sonstiger Bezug nicht berührt wird.

Schon § 41c Abs. 3 Satz 3 EStG verweist explizit auf die vom Gesetzgeber geschaffene Möglichkeit, eine Erstattung von (ggfs. auch von zunächst fehlerhaft von Seiten des Arbeitgebers angemeldeten und abgeführten) Lohnsteuerzahlungen auch nach Eintritt einer solchen formellen Bestandskraft im Wege eines vom Arbeitgeber durchzuführenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs nach § 42b EStG herbeizuführen (ein solcher Ausgleich ist allerdings nach § 42b Abs. 3 Satz 1 EStG spätestens im Monat Februar des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres vorzunehmen).

Des Weiteren hat der betroffene Arbeitnehmer die Möglichkeit, durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung ihn belastende inhaltliche Fehler der Lohnsteueranmeldung nachfolgend zur Überprüfung durch die Finanzverwaltung (und erforderlichenfalls in der Folgezeit durch die Finanzgerichte) zu stellen.

Überdies billigt die höchstrichterliche Rechtsprechung dem betroffenen Arbeitnehmer auch das Recht zu, die Lohnsteuer-Anmeldung des Arbeitgebers - soweit sie ihn betrifft - aus eigenem Recht anfechten. Dieses Anfechtungsrecht wird wegen der unterschiedlichen Bedeutung von Lohnsteuer-Anmeldung und Lohnsteuer-Bescheinigung nicht dadurch berührt, dass der Arbeitnehmer nach der Übermittlung der Lohnsteuer-Bescheinigung eine Änderung dieser Bescheinigung nicht mehr verlangen kann (BFH, Urteil vom 21. Oktober 2009 - I R 70/08 -, BFHE 226, 529 mwN).

Zudem ist es auch mit der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG nicht in Einklang zu bringen, wenn in solchen Anmeldungen zum Ausdruck gebrachte rechtliche Einordnungen des Arbeitgebers von Seiten der betroffenen Arbeitnehmer auch im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit ohne Eröffnung einer gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit hinzunehmen wären. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund des vom BSG im Urteil vom 14. Dezember 2017 (aaO, Rn. 36) dargelegten Umstandes, dass der Arbeitgeber mit der Lohnsteueranmeldung im Ergebnis öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt.

Die Verfassung gewährleistet dem Bürger einen substantiellen Anspruch auf eine möglichst wirksame gerichtliche Kontrolle in allen ihm von der Prozessordnung zur Verfügung gestellten Instanzen. Dazu gehört vor allem, dass der Richter - bezogen auf das als verletzt behauptete Recht - eine hinreichende Prüfungsbefugnis über die tatsächliche und rechtliche Seite des Rechtsschutzbegehrens hat sowie über eine zureichende Entscheidungsmacht verfügt, um einer erfolgten oder drohenden Rechtsverletzung wirksam abzuhelfen. Unbeschadet normativ eröffneter Gestaltungs , Ermessens- und Beurteilungsspielräume sowie gesetzlich normierter Tatbestandswirkungen von Hoheitsakten schließt dies grundsätzlich eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an tatsächliche oder rechtliche Feststellungen seitens anderer Gewalten hinsichtlich dessen, was im Einzelfall rechtens ist, aus (BVerfG, B.v. 10. Dezember 2009 - 1 BvR 3151/07 -, NVwZ 2010, 435, Rn. 52).

Bei dieser verfassungsrechtlichen Ausgangslage ist erst recht kein Raum, eine Bindung der rechtsprechenden Gewalt an eine von Privatpersonen (wie etwa von Arbeitgebern) vorgenommene rechtliche Einordnungen entscheidungserheblicher Sachverhalte vorzunehmen.

Dieser Rechtsschutzgarantie kommt im vorliegenden Zusammenhang auch vor dem Hintergrund eine besondere Relevanz zu, als keineswegs bei allen der in Betracht kommenden Arbeitgeber eine besondere Fach- und Rechtskunde vorausgesetzt werden kann, welche eine sachlich zutreffende Abgrenzung laufender Bezüge von sonstigen Bezügen im Zuge der Erstellung von Gehalts- und Lohnabrechnungen hinreichend verlässlich gewährleisten könnte. Der Senat hat durchaus auch schon (im Rahmen der Prüfung von Bescheiden, denen Betriebsprüfungen im Sinne von § 28p SGB IV zugrunde gelegen haben) Gehaltsbescheinigungen vorgelegt bekommen, die sich von den gesetzlichen Grundlagen sehr weitgehend gelöst hatten und im Ergebnis sehr subjektive Einschätzungen des betroffenen Arbeitgebers bezüglich der maßgeblichen rechtlichen Vorgaben zum Ausdruck brachten.

Überdies hat das BSG, wie dargelegt, in Bezug auf die elterngeldrechtlich vorzunehmende Abgrenzung zwischen dem "laufenden Arbeitslohn" und den "sonstigen Bezügen" in spezifischer Weise auf den - in den LStR und in der finanzgerichtlichen Rechtsprechung in dieser Klarheit nicht für ausschlaggebend erklärten - Gesichtspunkt abgestellt, ob der Arbeitslohn einem (laufenden) Lohnzahlungszeitraum "zugehörig" gezahlt wird oder nicht. Eine sachgerechte und verlässliche Umsetzung dieses elterngeldspezifischen Ansatzes kann bei einer nach steuerrechtlichen Vorgaben erfolgenden Lohnsteueranmeldung durch den Arbeitgeber schon im Ausgangspunkt nicht erwartet werden.

Dementsprechend wird der Beklagte bei der ihr in Umsetzung des vorliegenden Urteils obliegenden Neuberechnung der Elterngeldansprüche bei der Ermittlung des vorgeburtlichen Erwerbseinkommens der Klägerin zusätzlich zu den bereits berücksichtigten steuerpflichtigen Lohnbeträgen auch die in den monatlichen Gehaltsabrechnungen als (ebenfalls steuerpflichtiges) "Urlaubsentgelt gesetzlicher Urlaub" ausgewiesenen Beträge (194,42 EUR im Oktober 2012, jeweils 48,60 EUR im Dezember 2012 und im Mai 2013 und 826,60 EUR im Juli 2013) zu berücksichtigen haben.

o) Ebenfalls zu Unrecht hat die Beklagte die in den Gehaltsabrechnungen ausgewiesenen (bereits im Tatbestand im Einzelnen festgehaltenen) Spendenbeträge (in Form der sog. "Restcentspenden") in der Größenordnung von monatlich ca. 35 bis 90 Cent bei der Berechnung des Elterngeldes nicht berücksichtigt; auch diesen Fehler wird sie im Zuge der Neuberechnung zu korrigieren haben.

Die gespendeten Teilbeträge sind aus steuerpflichtigem Arbeitseinkommen von Seiten der Klägerin erbracht worden. Die steuerbegünstigte Verwendung im Sinne der erfolgten Zuwendung an eine gemeinnützige Organisation, aufgrund derer die Spendenbeträge nach Maßgabe des § 10b Abs. 1 EStG steuerrechtlich abzugsfähig waren, berührt nicht die Steuerpflichtigkeit der gespendeten Beträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG, sondern hat sie letztlich sogar zur Voraussetzung.

Es handelt sich um eine steuerbegünstigte Verwendung des steuerpflichtigen Einkommens und nicht um die Erzielung steuerfreier Einnahmen. Dementsprechend sind ungeachtet einer steuerbegünstigten Verwendung eines Teils der Einnahmen diese im Sinne von § 2 Abs. 1 BEEG weiterhin im Inland zu versteuern. Das BEEG bietet schon im Ansatz keine Grundlage, um Beträge zu ermitteln, die Leistungsberechtigte aus dem im Bemessungszeitraum erzielten steuerpflichtigen Erwerbseinkommen steuerbegünstigt verwendet haben könnten, um dann auf dieser Basis Elterngeldansprüche zu mindern.

An dieser rechtlichen Ausgangslage ändert sich nichts, wenn der Arbeitgeber im Auftrag des Arbeitnehmers die Spendenleistung abführt. Damit wird lediglich im Interesse einer Verfahrensvereinfachung ein spezifischer Ablauf unter Einschaltung der Arbeitgeberin für die Übermittlung der Spendenzahlungen an die gemeinnützige Organisation gewählt. Außerhalb der vorstehend angeführten Mängel in Form der Nichtberücksichtigung der als "Urlaubsentgelt gesetzlicher Urlaub" ausgewiesenen Entgeltbeträge sowie der Nichtberücksichtigung der von Seiten der Klägerin aus dem steuerpflichtigen Einkommen erbrachten sog. Restcentspenden bei der Ermittlung des im Bemessungszeitraum vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens der Klägerin aus Erwerbstätigkeit lassen die angefochtenen Bescheide keine Fehler bei der Ermittlung der Höhe des Elterngeldes erkennen, so dass der Senat im Übrigen auf die insoweit zutreffenden Gründe der angefochtenen Bescheide verweisen kann.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Der Senat misst der Frage nach einer inhaltlichen Bindung der Sozialgerichte an die steuerrechtliche Einordnung von Entgeltbestandteilen in den von Seiten eines Arbeitgebers abgegebenen Lohnsteueranmeldungen angesichts des erörterten BSG-Urteils vom 14. Dezember 2017 grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG bei.

Im Übrigen sind Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), nicht gegeben. Unter Berücksichtigung der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sie insbesondere auch in dem o.g. Urteil vom 14. Dezember 2017 - B 10 EG 4/17 R -, SozR 4-7837 § 2c Nr 1, Rn. 32) festgehalten worden ist, ist diesbezüglich nicht von einer fortbestehenden Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit entscheidungserheblicher Rechtsfragen auszugehen.