Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 01.10.2014, Az.: 321 SsBs 60/14
Grobe Pflichtverletzung bei einem unter Rettungswillen durchgeführten Verkehrsverstoß
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 01.10.2014
- Aktenzeichen
- 321 SsBs 60/14
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2014, 23160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2014:1001.321SSBS60.14.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Stolzenau - 21.02.2014
- StA Verden - 01.10.2014 - AZ: 916 Js 5187/14
Rechtsgrundlage
- § 16 OWiG
Amtlicher Leitsatz
Auch wenn die vom Betroffenen geltend gemachten Umstände nicht ausreichen, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 16 OWiG zu rechtfertigen, kann ein mit einem Rettungswillen begangener Verkehrsverstoß dazu führen, dass nach einer Abwägung aller relevanten Umstände sich ergibt, dass dem Fahrzeugführer dieser Verkehrsverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist
In der Bußgeldsache
gegen pp-
- Verteidiger: Rechtsanwalt Brüntrup, Minden -
wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Celle auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Stolzenau vom 21.02.2014 nach Anhörung und teilweise auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft durch die Richterin am Oberlandesgericht am 01.10.2014 beschlossen:
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an dieselbe Abteilung des Amts-gerichts Stolzenau zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 46 km/h zu einer Geldbuße von 380 € verurteilt und gegen ihn ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet. Nach den Feststellungen befuhr der Betroffene am 11.09.2013 um 15:43 Uhr in der Gemarkung Uchte Ortsteil Höfen die B 61 mit seinem Pkw mit einer vorwerfbaren Geschwindigkeit von 146 km/h, obwohl die zu-lässige Höchstgeschwindigkeit am Messort 100 km/h betrug. Der Betroffene hatte gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben, er habe es eilig gehabt, seine Mutter sei gestürzt, sein Vater sei schon ein hundertprozentiger Pflegefall und er, der Betroffene, habe seiner Mutter zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Das Amts-gericht hat das Vorliegen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG verneint, da sich der Betroffene nach seiner Einlassung zum Messzeitpunkt nur noch ca. 3 Minuten Fahrtzeit vom Hof seiner Eltern entfernt befunden habe. Durch die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung sei daher kein erheblicher Zeitgewinn erzielt worden. Das Amtsgericht hat aufgrund der Höhe der vorwerfbaren Geschwindigkeit eine vorsätzliche Begehungsweise angenommen und das deshalb verdoppelte Bußgeld wegen einer Voreintragung weiter erhöht. Gründe, von dem indizierten Fahrverbot abzusehen, konnte das Amtsgericht nicht finden.
Gegen dieses Urteil wendet der Betroffene sich mit seiner nach Gewährung von Wiedereinsetzung zulässigen Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. In formeller Hinsicht werden zwei Inbegriffsrügen erhoben, da der Anhaltebeamte nicht vernommen worden sei, sowie eine Aufklärungsrüge dazu, wann ein Krankenwagen hätte vor Ort sein können. Ferner rügt der Betroffene die Ablehnung seines Beweisantrages auf Vernehmung des Anhaltebeamten. Mit der Sachrüge wird insbesondere ein Verstoß gegen § 16 OWiG gerügt. Insbesondere wird gerügt, dass die Feststellungen zur behaupteten Notstandssituation nicht ausreichend seien. Schließlich wird das Fehlen von Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
II.
Die Rechtsbeschwerde erweist sich nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruches als begründet. Insoweit war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.
1. Zum Schuldspruch ist die Rechtsbeschwerde jedoch unbegründet. Der Senat verwirft die Rechtsbeschwerde insoweit auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
a) Die Verfahrensrügen erweisen sich aus den Gründen der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.09.2014 als unzulässig. Die Feststellungen zu den Angaben des Betroffenen gegenüber dem Anhaltebeamten beruhen ausweislich der Urteilsgründe auf der Einlassung des Betroffenen.
b) Die Feststellungen zur vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit halten rechtlicher Überprüfung stand. Die Annahme einer vorsätzlichen Begehungs-weise ist angesichts der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung nicht zu beanstanden und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. nur OLG Gelle, NZV 2014, 232 [OLG Celle 28.10.2013 - 322 SsRs 280/13])
c) Nach den vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen lagen auch die Voraussetzungen eines rechtfertigenden Notstandes gemäß § 16 OWiG nicht vor. Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
Zwar ist es grundsätzlich anerkannt, dass die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit dem Ziel, einer, fremden Person erste Hilfe zu leisten, nach § 16 OWiG gerechtfertigt sein kann (OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004, 2 Ss OWi 808/04 kr (juris); NStZ 2002, 307; KG VRS 53, 60 [KG Berlin 07.02.1977 - 3 Ws B 24/77]; BayObLG NJW 2000, 888 [BayObLG 22.11.1999 - 2 ObOWi 518/99]; OLG Köln, DAR 2005, 574). Dies hängt jedoch jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab und setzt jedenfalls, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, voraus, dass die Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit überhaupt ein geeignetes Mittel zur Gefahrenabwehr war, sie also im konkreten Fall nicht nur einen geringen Zeitgewinn bewirkt (vgl. dazu u. a. OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2004, 2 Ss OWi 808/04 kr; BayObLG, a. a. 0.; OLG Köln, a. a. 0. m. w. N.). Zwar hat das Amtsgericht hier nicht festgestellt, welche Fahrtstrecke der Betroffene insgesamt zu schnell zurückgelegt hat, was bei der Frage, ob dadurch ein erheblicher Zeitgewinn zu erzielen ist, zu berücksichtigen gewesen wäre. Dies kann hier jedoch dahinstehen, da der Betroffene selbst nicht vorgetragen hat, einen anderen Ausweg aus der Notsituation gesucht zu haben. Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung nämlich anerkannt, dass die Rechtfertigung einer Geschwindigkeitsüberschreitung durch Notstand i. S. des § 16 OWiG schon dann nicht in Betracht kommt, wenn der Betroffene zwar einen medizinischen Notfall behauptet, aber selbst nicht vorträgt, vergeblich einen anderen Ausweg aus der Notsituation, etwa die fernmündliche Benachrichtigung eines Arztes oder der Feuerwehr, gesucht zu haben (vgl. dazu KG, Beschluss vom 02.04.1997, 2 Ss 78/97; OLG Sachsen-Anhalt, DAR 2000, 131). Hier trägt der Betroffene im Rahmen der Rechtsbeschwerdebegründung zwar - urteilsfremd - vor, dass ein Rettungswagen frühestens nach einer halben Stunde am Einsatzort gewesen wäre. Es wird jedoch nicht vorgetragen, dass der Betroffene versucht hätte, einen Rettungswagen zu erreichen. Auch in einer ländlichen Gegend ist nämlich nicht ausgeschlossen, dass ein Notarzt, etwa weil er ohnehin unterwegs ist in der Gegend, in einer kürzeren Zeitspanne hätte Hilfe bringen können.
2. Zum Rechtsfolgenausspruch konnte das angefochtene Urteil jedoch keinen Bestand haben. Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene gegenüber dem Anhaltebeamten angegeben hat, die Geschwindigkeit überschritten zu haben, weil er seiner gestürzten Mutter habe zu Hilfe eilen wollen, da keine anderweitige Hilfe zur Verfügung gestanden habe. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass dies allein nicht ausreicht, um eine Geschwindigkeitsüberschreitung gemäß § 16 OWiG zu rechtfertigen, ist es doch anerkannt, dass ein mit einem Rettungswillen begangener Verkehrsverstoß dazu führen kann, dass nach einer Abwägung aller relevanten Umstände sich ergibt, dass dem Fahrzeugführer dieser Verkehrsverstoß nicht als grobe Pflichtverletzung anzulasten ist (vgl. OLG Köln, a. a. 0.; KG Berlin, a. a. O.). Der von dem Betroffenen für die Geschwindigkeitsüberschreitung angeführte Grund stellt, sofern der Betroffene deshalb geglaubt haben sollte, zu der Geschwindigkeitsüberschreitung berechtigt gewesen zu sein, wozu abschließend noch keine Feststellungen getroffen worden sind, allenfalls einen vermeidbaren Verbotsirrtum dar, der den Schuldspruch wegen vorsätzlichen Verstoßes unberührt lässt (vgl. dazu OLG Köln, a. a. O.). Auch ein vermeidbarer Verbotsirrtum kann die Tat aber grundsätzlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Selbst bei irrtümlicher Annahme eines Notstandes durch den Betroffenen ist durch das Gericht daher zu prüfen, ob nicht ausnahmsweise von der Verhängung des Regelfahrverbotes abgesehen werden kann.
Sollte dies der Fall gewesen sein, also der Betroffene irrig angenommen haben, er dürfe sich wegen einer Gefahrenlage über die Geschwindigkeitsbeschränkungen hinwegsetzen, dann ist die vorsätzliche Begehungsweise gerade typisch für diese Konfliktsituation und würde keine erhöhte Vorwerfbarkeit begründen (vgl. dazu OLG Köln, a. a. 0.). Es war daher die Rechtsfolge nicht nur hinsichtlich der Anordnung des Fahrverbotes, sondern auch hinsichtlich der Erhöhung der Geldbuße aufzuheben.
In der neuen Hauptverhandlung wird das Amtsgericht daher das Vorstellungsbild des Betroffenen weiter aufzuklären haben, wobei dafür insbesondere von Bedeutung sein könnte, ob die Mutter des Betroffenen infolge des Sturzes überhaupt über Schmerzen geklagt hat. Dies ist bislang jedenfalls nicht festgestellt worden. Insoweit dürfte es sich anbieten, die Mutter des Betroffenen zu dieser Frage zu vernehmen. Wichtig dürfte ebenfalls sein, wie lang überhaupt die Gesamtstrecke war, die der Betroffene zurückzulegen hatte. Bei nur kurzer Fahrstrecke und damit verbundenem geringem Zeitgewinn drängt sich jedenfalls auf, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung nicht gerechtfertigt ist und würde daher auch ein Verbotsirrtum die grobe Pflichtwidrigkeit nicht entfallen lassen.