Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 16.10.2014, Az.: 1 Ws 406/14 (StrVollz)

Gewährung von Taschengeld rückwirkend für den Bezugsmonat des Bestehens der Bedürftigkeit

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
16.10.2014
Aktenzeichen
1 Ws 406/14 (StrVollz)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 25741
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2014:1016.1WS406.14STRVOLLZ.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Hildesheim - 12.08.2014 - AZ: 23 StVK 451/14

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass Taschengeld nach § 43 NJVollzG erst rückwirkend für den Bezugsmonat, in dem Bedürftigkeit bestand, gewährt wird.

  2. 2.

    Mangels gesetzlicher Regelung liegt es grundsätzlich im Ermessen der Anstalt, bedürftigen Gefangenen auf deren Antrag im Hinblick auf zu erwartendes Taschengeld zu Beginn des Bezugsmonats einen Vorschuss hierauf zu gewähren. Im Hinblick auf die besonderen Anfälligkeiten mittelloser Gefangener für subkulturelle Aktivitäten dürfte sogar eine Verpflichtung hierzu anzunehmen sein.

In der Strafvollzugssache
des C. V.,
geboren am xxxxxx 1969 in E.,
zurzeit JVA S.,
- Antragsteller und Beschwerdeführer -
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt H. aus C.
gegen die Justizvollzugsanstalt S.,
vertreten durch die Anstaltsleiterin,
- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin -
wegen Auszahlung des Taschengelds
hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle nach Beteiligung des Zentralen juristischen Dienstes für den niedersächsischen Justizvollzug durch die Richter am Oberlandesgericht xxxxxx, xxxxxx und xxxxxx am 16. Oktober 2014
beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss der Strafkammer 12 - Strafvollstreckungskammer - des Landgerichts Hildesheim vom 12. August 2014 wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten der Rechtsbeschwerde trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf bis zu 500 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller verbüßt eine lebenslange Freiheitsstrafe. Er ist erwerbsunfähig und erhält regelmäßig aufgrund unverschuldeter Bedürftigkeit Taschengeld.

Mit Antrag vom 2. Juni 2014 hat er beantragt,

die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das zu gewährende monatlicheTaschengeld jeweils bereits zum ersten Einkaufstermin in der Anstalt zur Verfügung zu stellen. Hintergrund ist, dass bei der Antragsgegnerin zwei Einkaufstage im Monat, nämlich jeweils am zweiten und vierten Samstag vorgesehen sind. Die Einkaufsliste ist diesbezüglich bis zum jeweils vorangehenden Mittwochmorgen einzureichen. Das Taschengeld wird von der Antragsgegnerin für alle Gefangenen mit Taschengeldbezug im auf den Bezugszeitraum folgenden Monat zu einem Zeitpunkt gebucht, der einen Einkauf am ersten Einkaufstermin nicht mehr ermöglicht, sodass die Beträge den Gefangenen erst zum zweiten Monatseinkauf zur Verfügung stehen.

Die Kammer hat im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit Beschluss vom 10. Juni 2014 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller das Taschengeld für den Monat Mai 2014 einstweilig rechtzeitig zur Erstellung der Einkaufsliste für den Einkauf am 14. Juni 2014 zu gewähren. Im Hauptsacheverfahren hat sie den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurückgewiesen. Danach sei die Vorgehensweise der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, da die Antragsgegnerin vor Ablauf des Kalendermonats, für den das Taschengeld beantragt worden ist, nicht in der Lage sei, die Höhe des Taschengeldes zu berechnen und auch die Berechnung selbst nur mit einem erheblichen organisatorischen Arbeitsaufwand möglich sei. Eine Verpflichtung zur Vorschusszahlung bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe sich bewusst gegen eine Vorauszahlung entschieden, wie etwa der Vergleich zu § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II, der eine Vorschusszahlung ermögliche, ergebe. Das Interesse des Antragstellers an einer möglichst frühzeitigen Bewilligung des Taschengeldes sei auch als gering anzusehen. Im Ergebnis könne der Antragsteller in gleicher Frequenz seinen monatlichen Einkauf absolvieren, wenn er jeweils den zweiten Einkauf im Monat nutze. Ihm wäre es auch möglich, den zweiten Samstag im Monat für einen Einkauf zu nutzen, wenn er das gewährte Taschengeld bei dem Einkauf am vierten Samstag im Monat nicht in Gänze aufbrauche und etwas für den ersten Einkauf im nächsten Monat zurückbehalte.

Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers, der die Verletzung sachlichen und formellen Rechts rügt. Die Entscheidung der Kammer stelle seiner Ansicht nach eine Benachteiligung unverschuldet Bedürftiger im Vergleich zu den Gefangenen dar, die über einen Lohnanspruch verfügen. Dieser werde nämlich rechtzeitig vor dem ersten Einkaufstermin gebucht. Zudem seien die Schwierigkeiten der Antragsgegnerin bei der Berechnung des zu gewährenden Taschengeldes nicht nachvollziehbar.

II.

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist indessen zulässig erhoben. Es war gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG auch geboten, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Fortbildung des Rechts zu ermöglichen.

2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet.

a) Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit des vom Antragsteller gestellten Antrags auf gerichtliche Entscheidung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihm das zu gewährende Taschengeld jeweils bereits zum ersten Einkaufstermin zur Verfügung zu stellen.

aa) Denn der Antragsteller begehrt damit die Verpflichtung eines regelmäßigen zukünftigen Verhaltens der Antragsgegnerin, welches vom Vorliegen bestimmter Umstände abhängig ist und damit auf einem ungewissen Geschehen beruht. Die Bedürftigkeit eines Gefangenen ist nämlich monatlich neu zu prüfen, sodass aus einem in der Vergangenheit bewilligten Taschengeld kein Anspruch darauf erwächst, es gleichbleibend auch zukünftig zu erhalten (vgl. BVerfG ZfStrVo 1996, 315). Ein solch ungewisses Geschehen kann jedoch nicht Grundlage eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung sein. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte zulässig daher nur in der Form gestellt werden können, dass er sich auf die Taschengeldgewährung für einen konkreten Zeitraum bezieht.

bb) Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung dahingehend auszulegen wäre, dass der Antragsteller mit seinem Antrag vom 2. Juni konkret auch die Auszahlung des Taschengeldes für den Bezugszeitraum Mai 2014 bis zum Zeitpunkt der Einkaufssperrfrist am Mittwoch vor dem zweiten Samstag im Juni, dementsprechend spätestens zum 11. Juni 2014 begehrt hat, ist der Antrag zunächst zulässig gewesen. Zwar ist dem angefochtenen Beschluss nicht ausdrücklich zu entnehmen ist, dass der Antragsteller zuvor einen entsprechenden Antrag hinsichtlich der von ihm gewünschten Auszahlungsmodalität bei der Antragsgegnerin gestellt hat, was für den Verpflichtungsantrag notwendige Sachentscheidungsvoraussetzung wäre (vgl. Arloth, 3. Aufl., § 109 StVollzG, Rn. 11). Ein solcher Antrag ergibt sich aber aus dem Beschluss der Kammer vom 10. Juni 2014, mit dem dem Antragsteller einstweiligen Rechtsschutz eingeräumt worden ist und auf den der angefochtene Beschluss verweist. Dass nicht die Auszahlung eines Taschengeldanspruchs als solcher Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens gewesen ist, sondern die Art und Weise der Umsetzung dieses Anspruchs, stand der Zulässigkeit des Antrags ebenfalls nicht entgegen. Denn die Frage von Art und Weise des Vollzugs einer Maßnahme lässt sich von der Frage der Rechtmäßigkeit der Maßnahme an sich nicht hinreichend klar trennen (vgl. BGH NStZ 1999, 200 [BGH 07.12.1998 - 5 AR (VS) 2/98]).

cc) Mit der schließlich erfolgten Buchung des Taschengeldanspruchs für den Zeitraum Mai 2014 hat sich indessen die Hauptsache erledigt. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller das Taschengeld vor dem 11. Juni 2014 gutzuschreiben, kam zudem schon aus Gründen des Zeitablaufs nicht mehr in Frage. Insoweit konnte der Antragsteller nur noch die Feststellung durch das Gericht, dass die seiner Ansicht nach verspätete Bewilligung des Taschengeldes rechtswidrig gewesen ist, verfolgen. Hierfür bestand auch ein berechtigtes Interesse, weil hinsichtlich der Gewährung des Taschengelds in den Folgemonaten aufgrund der gängigen Praxis der Antragsgegnerin eine konkrete Wiederholungsgefahr zu befürchten war. Einen solchen Antrag hat der Antragsteller aber nicht gestellt, obwohl dieser bereits nach dem Wortlaut des § 115 Abs. 3 StVollzG erforderlich gewesen wäre. Stattdessen hat er seinen vor der Erledigung gestellten Antrag nach dem Eintritt des erledigenden Ereignisses aufrechterhalten. Zwar hätte die Kammer insoweit den Antragsteller auf die notwendig gewordene Umstellung seines ursprünglichen Antrages hinweisen müssen (vgl. Laubenthal in Schwindt/Böhm/Jehle/Laubenthal, 6. Aufl., § 109 StVollzG, Rdnr. 30). Dieser Rechtsfehler hätte jedoch mit einer zulässig ausgeführten Verfahrensrüge (§ 118 Abs. 2 S. 2 StVollzG) geltend gemacht werden müssen, die der Rechtsbeschwerde nicht zu entnehmen ist.

b) Die Kammer hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung aber in der Sache selbst ohne Rechtsfehler zurückgewiesen.

aa) Nicht zu beanstanden ist zunächst der Ausgangspunkt, dass der Anspruch auf Bewilligung von Taschengeld gemäß § 43 NJVollzG rückwirkend für den Vormonat zu bewilligen ist (vgl. OLG Frankfurt, NStZ-RR 2007, 62; a.A. LG Bamberg, FS 2013, 61). Denn ob ein Strafgefangener bedürftig ist, kann regelmäßig erst nach Abschluss des Bezugszeitraums, für den das Taschengeld bewilligt werden soll, festgestellt werden. Ein Gefangener ist nämlich nur dann bedürftig, wenn ihm im laufenden Monat aus Haus- und Eigengeld nicht wenigstens ein Betrag zur Verfügung steht, der der Höhe des Taschengeldes entspricht. Bevor einem Gefangenen Taschengeld gewährt werden kann, muss er somit zunächst die ihm im Antragsmonat zur Verfügung stehenden Geldmittel aufzehren (vgl. Laubenthal a. a. O., § 46 StVollzG Rdnr. 6).

bb) Dass die Antragsgegnerin nicht in der Lage ist, für sämtliche Strafgefangene mit Taschengeldbezug aufgrund der jeweils vorzunehmenden Bedürftigkeitsprüfung das Taschengeld so rechtzeitig zu buchen, dass es vor dem ersten Einkaufssamstag den Gefangenen zur Verfügung steht, ist von der Kammer nachvollziehbar dargelegt worden. Die Frage, ob dem Gefangenen anderweitig Mittel zugeflossen sind und ob sie bei der Prüfung, ob ein Gefangener bedürftig ist, überhaupt Berücksichtigung finden können (vgl. hierzu Ziffer 3 NAV zu § 46 StVollzG), erfordert ein komplexes Prüfungsverfahren, welches innerhalb des kurzen Zeitraums von der Entstehung des Anspruchs bis zum Zeitpunkt der Sperrfrist nicht mit der erforderlichen Sorgfalt für alle Strafgefangenen vorgenommen werden kann. Dies mag für den Antragsteller im Besonderen aufgrund seiner eigenen Vermögenssituation nicht nachvollziehbar sein. Die Antragsgegnerin ist aber gehalten, um allen Strafgefangenen mit Taschengeldbezug gerecht zu werden, einen Zugriff auf das Taschengeld diesen erst dann zu ermöglichen, wenn die Bedürftigkeitsprüfung hinsichtlich aller Strafgefangener abgeschlossen worden ist. Die damit einhergehende vom Antragsteller bemängelte Benachteiligung gegenüber Strafgefangenen, die kein Taschengeld erhalten, liegt darin begründet, dass für die Auszahlung von Lohnansprüchen nach dem Ablauf des Bezugszeitraums keine weitere Prüfung erforderlich ist und insoweit eine Vergleichbarkeit zwischen taschengeldberechtigten Strafgefangenen und sonstigen Strafgefangenen von vornherein ausscheidet.

cc) Die Entscheidung der Kammer ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil sie eine fehlende Vorschusspflicht ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat.

(1) Eine Vorschussmöglichkeit auf einen zu erwartenden Taschengeldanspruch sieht das NJVollzG - anders etwa als in vergleichbaren Regelungen in § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 StVollzG M-V, § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 SL StVollzG, § 57 Abs. 3 Satz 2 und 3 6 StVollzG und § 68 Abs. 4 Satz 2 und 3 BbgJVollzG, die eine Vorauszahlung des Taschengeldes auf den bevorstehenden Zeitraum mit anschließender Möglichkeit nachträglicher Verrechnung vorsehen, bzw. § 45 Abs. 3 Satz 1 JStVollzG NRW, in dem ausdrücklich ein Vorschuss in Höhe von bis zu 50 % des üblichen Taschengeldes vorgesehen ist - zwar nicht vor. Ein solcher Vorschuss wäre aber aufgrund gesetzlicher Regelungen auch nicht ausgeschlossen. So eröffnet § 60 Abs. 1 LHO die Möglichkeit eines Vorschusses, wenn eine Verpflichtung zur Gewährung der Leistung besteht, die Ausgabe aber noch nicht gebucht werden kann. Auch hat sich der Gesetzgeber - soweit erkennbar - mit der Frage eines möglichen Vorschusses auf das Taschengeld nicht befasst. Die Schlussfolgerung der Kammer, der Landesgesetzgeber habe sich bewusst gegen eine Vorschussmöglichkeit entschieden, was sich aus einem Vergleich zu der bundesgesetzlichen Norm des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II ergeben soll, findet in den Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 15/3565) keine Stütze.

(2) Dies zugrunde liegt es grundsätzlich im Ermessen der Anstalten, auf Antrag eines Strafgefangenen auch einen Vorschuss auf einen zu erwartenden Taschengeldanspruch zu bewilligen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Taschengeld das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum in der Anstalt absichern soll und damit praktisch die Funktion der Sozialhilfe im Strafvollzug übernimmt (vgl. LT-Drs. 15/3565, S. 125), mit der Einschränkung, dass die Existenzversorgung bereits durch die Justizvollzugsanstalt sichergestellt wird (vgl. OLG Koblenz NStZ 1988, 576 [OLG Koblenz 26.08.1988 - 2 Vollz (Ws) 48/88]). Ferner soll dem Umstand entgegengewirkt werden, dass mittellose Gefangene besonders anfällig für behandlungsfeindliche subkulturelle Abhängigkeit mit Mitgefangenen sind (vgl. Laubenthal, a. a. O., § 46 StVollzG Rdnr. 1). Diese Aufgaben kann ein nach Ablauf des Zeitraums, in dem die Bedürftigkeit des Strafgefangenen bestanden hat, bewilligtes Taschengeld zwangsläufig nicht mehr erfüllen. Insoweit dürfte sogar eine Verpflichtung der Justizvollzugsanstalten bestehen, im Hinblick auf die besondere Anfälligkeit eines völlig mittellosen Gefangenen für subkulturelle Aktivitäten einen Vorschuss zu bewilligen (vgl. Arloth, § 46 StVollzG, Rn. 3).

(3) Dass die Antragsgegnerin im Rahmen ihrer Entscheidung die Möglichkeit einer Vorschussleistung nicht in Erwägung gezogen hat, wirkt sich jedoch vorliegend nicht aus. Denn die Leistung eines Vorschusses bezieht sich regelmäßig nur auf Ansprüche, bei denen noch keine Fälligkeit eingetreten ist. Sie soll gerade verhindern, dass dem voraussichtlich Leistungsberechtigten ein Nachteil dadurch entsteht, dass er die Leistung erst bei Fälligkeit erhält. Da bei Fälligkeit des Taschengeldes, welches rückwirkend für den Bezugsmonat gewährt wird, die Bedürftigkeit des Gefangenen im Bezugsmonat aber bereits durch Zeitablauf überwunden wird, ist für eine Notwendigkeit eines Vorschusses zur Abwendung der Bedürftigkeit des Antragstellers im Bezugszeitraum kein Raum mehr. Ein Vorschuss kann daher nur für den Zeitraum in Frage kommen, in dem eine Bedürftigkeit des Gefangenen voraussichtlich gegeben sein wird, also allein im Folgemonat, weil für diesen Zeitraum absehbar ist, dass die Bewilligung des Taschengeldes, die erst nach Ablauf dieses Zeitraums erfolgt, die Bedürftigkeit nicht mehr beseitigen kann. Bei der Wertung, ob eine solche Bedürftigkeit voraussichtlich gegeben sein wird, darf dabei nicht auf den Zufluss des Taschengeldes für den Vormonat abgestellt werden. Das Taschengeld für den zukünftigen Bezugsraum kann nämlich nicht mit der Begründung versagt werden, der Gefangene habe in diesem Monat ja die Auszahlung für den Vormonat zu erwarten und sei daher nicht mehr bedürftig (vgl. BGH NStZ 1997, 205 [BGH 06.11.1996 - 5 AR Vollz 43/95]).

Insoweit beinhaltet aber auch der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Taschengeld (für den zurückliegenden Bezugszeitraum Mai 2014) keinen Antrag auf Gewährung eines Vorschusses für das im laufenden Monat (Juni 2014) zu erwartende Taschengeld. Es handelt sich bei einem solchen Vorschussantrag um einen anderen Streitgegenstand als den in der vorliegenden Sache zu beurteilenden. Ein Antrag auf Vorschussleistung für den Bezugszeitraum Juni 2014 hat der Antragsteller bei der Antragsgegnerin nicht gestellt. Insoweit war für die vorliegende Entscheidung auch unerheblich, ob dem Antragsteller ein solcher zugestanden hätte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 121 Abs. 4 StVollzG i. V. m. § 473 Abs. 1 StPO.

IV.

Die Bestimmung des Streitwerts folgt aus den §§ 1 Abs. 1 Nr. 8, 52, 60, 63 Abs. 3 Nr. 2, 65 GKG.