Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Urt. v. 28.08.2013, Az.: L 13 AS 188/11

Anhörung; Bestimmtheit; materielle Gerechtigkeit; Überprüfungsantrag

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
28.08.2013
Aktenzeichen
L 13 AS 188/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2013, 64263
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
SG - 31.05.2011 - AZ: S 17 AS 765/09

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Vorschrift des § 44 SGB X dient nach ihrem Sinn und Zweck der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit, nicht hingegen der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte, soweit diese eine materiell rechtlich fehlerhafte Rechtslage nicht begründen.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 31. Mai 2011 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Kläger wenden sich mit ihren durch das Sozialgericht (SG) Stade verbundenen Klagen gegen abgelehnte Überprüfungsanträge, die sich auf wegen Einkommenserzielung in den Monaten Februar und März 2007 erlassene, bestandskräftige Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. Dezember 2007 beziehen.

Die Kläger, die bereits zuvor im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch (SGB), Zweites Buch (II) – Grundsicherung für Arbeitssuchende – gestanden hatten, stellten gemeinsam mit dem 1990 geborenen Sohn und der 1995 geborenen Tochter der Klägerin zu 1. am 27. November 2006 einen erneuten Leistungsantrag beim Beklagten, nachdem sie sich zwischenzeitlich in Norwegen aufgehalten hatten. Für die 1969 geborene Klägerin zu 1., ihre beiden Kinder sowie für den 1968 geborenen Kläger zu 2., der nicht der Vater der Kinder ist, bewilligte die Rechtsvorgängerin des Beklagten durch Bescheid vom 5. Dezember 2006, geändert durch Änderungsbescheid vom 15. Dezember 2006, Leistungen in Höhe von insgesamt 900,18 € monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April 2007, ferner waren die Leistungen für den Monat Dezember 2006 Gegenstand dieses Bescheides. Die 1995 geborene Tochter der Klägerin zu 1., die ebenso wie ihr Bruder über Einkünfte aus Kindergeld und Unterhalt verfügte, war individuell nicht hilfebedürftig, während der 1990 geborene Sohn der Klägerin zu 1. lediglich in geringem Umfang Leistungen bezog.

Mit am 28. Februar 2007 eingegangenem Schreiben teilte der Kläger zu 2. der Rechtsvorgängerin des Beklagten mit, er habe eine Festanstellung als Tischler gefunden und er sei „nicht mehr auf die Hilfe der eigentlichen Aufgabe des Arbeitsamtes angewiesen“. Nähere Informationen enthielt dieses Schreiben nicht, woraufhin die Rechtsvorgängerin des Beklagten den Kläger zu 2. mit Schreiben vom 8. März 2007 darum bat, noch den Beschäftigungsbeginn mitzuteilen, ferner mitzuteilen, ab wann er keine Leistungen mehr beanspruchen möchte, sowie eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vorzulegen. Es ist nicht aktenkundig, dass der Kläger zu 2. auf dieses Schreiben in irgendeiner Weise reagiert hätte, ebenso wie auf Folgeschreiben vom 10. April und 27. Juni 2007. Erst am 24. September 2007 meldete er sich wieder bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten, und zwar in der Weise, dass er einen Folgeantrag auf Leistungen stellte.

Gemäß einem Aktenvermerk vom 18. Oktober 2007 über ein persönliches Gespräch hat der Kläger zu 2. angegeben, er habe den ersten Lohn für Januar 2007 im Februar 2007 erhalten. Nunmehr legte er auch Verdienstabrechnungen des Arbeitgebers vor, aus denen sich ein jeweils im Folgemonat fälliges Nettoarbeitsentgelt für Januar 2007 in Höhe von 1.332,75 €, für Februar und März 2007 in Höhe von jeweils 1.601,57 € und für April 2007 in Höhe von 1.050,46 € ergab. Das Arbeitsverhältnis wurde durch die Arbeitgeberin, die K., zum 27. April 2007 - bei einem Eintrittsdatum am 8. Januar 2007 - gekündigt. Die Arbeitgeberin legte alsdann weitere Unterlagen vor, aus denen sich nochmals die genauen Auszahlungsbeträge in der Höhe ergaben, wie sie vom Kläger zu 2. bereits mitgeteilt worden waren, wobei die Auszahlungen jeweils im Folgemonat getätigt wurden.

Mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 3. Dezember 2007 wurden die Klägerin zu 1. einerseits und der Kläger zu 2. andererseits auf Rückzahlungen in Höhe von 745,18 € (Klägerin zu 1.) bzw. 745,20 € (Kläger zu 2.) in Anspruch genommen, und zwar unter ausdrücklicher Aufhebung der Entscheidungen vom 5. Dezember, 15. Dezember, 20. Dezember 2006 und vom 28. Februar 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2007, die unter nachfolgender Nennung der Beträge für Arbeitslosengeld II einerseits und für Leistungen der Unterkunft und Heizung andererseits – jeweils zusammengefasst für den Zeitraum Februar und März 2007 – „in folgender Höhe ganz aufgehoben“ wurden. Zur Begründung führte die Rechtsvorgängerin des Beklagten aus, mit den nachgewiesenen Einkommensverhältnissen seien die Kläger nicht hilfebedürftig, sodass ein Anspruch auf Leistungen nicht bestanden habe, und der Verpflichtung zur Angabe von Änderungen in den Verhältnissen, die aus § 60 Sozialgesetzbuch (SGB), Erstes Buch (I) folge, seien sie zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig und nicht vollständig nachgekommen. Außerdem hätten sie Einkommen oder Vermögen erzielt, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt habe. Die Leistungen seien zu erstatten; die Rechtsgrundlagen der §§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie 50 Sozialgesetzbuch (SGB), Zehntes Buch (X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – sind im Bescheid angegeben. Die Bescheide vom 3. Dezember 2007 wurden bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 9. Januar 2009 beantragte der spätere Prozessbevollmächtigte der Kläger in zwei getrennten Schreiben die Überprüfung und Aufhebung der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 3. Dezember 2007, mit denen eine Forderung in Höhe von 745,18 € bzw. 745,20 € geltend gemacht wurde, nach § 44 SGB X. Eine nähere Begründung lehnte er auf entsprechende Nachfrage ab und verwies darauf, es bestehe keinerlei Verpflichtung des Betroffenen, einen Antrag nach § 44 SGB X zu begründen. Die Rechtsvorgängerin des Beklagten lehnte die Überprüfungsanträge mit zwei getrennten Bescheiden vom 8. Oktober 2009 ab, die hiergegen gerichteten Widersprüche wies sie durch Widerspruchsbescheide vom 26. Oktober 2009 zurück.

Die Kläger haben am 4. November 2009 zwei getrennte Klagen erhoben, die sie zunächst damit begründet haben, die Bescheide hätten nicht alle von der Aufhebung und der Rückforderung betroffenen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in der gesetzlich geforderten Weise aufgelistet. Durch Beschluss vom 4. April 2011 hat das SG Stade die durch die Klägerin zu 1. und den Kläger zu 2. getrennt geführten Klageverfahren miteinander verbunden. Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Ferner haben die Kläger auf die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II verwiesen, woraufhin die Rechtsvorgängerin des Beklagten darauf hingewiesen hat, diese Bestimmung gelte nicht in § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II genannten Fällen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31. Mai 2011 hat das SG Stade die Klagen unter Inbezugnahme der Begründung der ursprünglichen Aufhebungsbescheide vom 3. Dezember 2007 und der Begründungen der ablehnenden Überprüfungsbescheide vom 8. Oktober 2009 und der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2009 unter Anwendung der Bestimmung des § 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) abgewiesen. Ergänzend hat das SG darauf hingewiesen, ein Fall des § 40 Abs. 2 Satz 1 SGB II liege nicht vor, denn diese Bestimmung finde gemäß § 40 Abs. 2 Satz 2 SGB II dann keine Anwendung, wenn wie hier eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X aufgrund grob fahrlässiger Verletzung von Mitteilungspflichten erfolgt sei, der entsprechende Hinweis des Beklagten sei zutreffend.

Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am 1. Juni 2011 zugestellten Gerichtsbescheid haben die Kläger am 8. Juni 2011 Berufung eingelegt. Zur Begründung haben sie auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen und darüber hinaus die fehlende hinreichende Bestimmtheit der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide gerügt. Diese folge daraus, dass eine Aufteilung hinsichtlich der einzelnen Monate nicht erfolgt sei. Die Kläger berufen sich zudem darauf, die maßgeblichen Bescheide befänden sich nicht in den Verwaltungsakten des Beklagten, eine ausreichende Individualisierung der einzelnen Aufhebungsentscheidungen sei gegenüber den Klägern nicht vorgenommen worden. Das im Vorfeld des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 3. Dezember 2007 ergangene Anhörungsschreiben vom 13. September 2007 sei zudem einerseits nur an den Kläger zu 2. gerichtet gewesen und andererseits an eine Adresse in L. gesandt worden, es sei nicht sicher, dass dieses Schreiben den Kläger zu 2. überhaupt erreicht habe, auch sei es thematisch nicht korrekt gewesen und habe sich erst 35 Seiten nach dem Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 3. Dezember 2007 im Verwaltungsvorgang befunden.

Die Kläger beantragen,

den Gerichtsbescheid des SG Stade vom 31. Mai 2011

und

die Bescheide der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 3. Dezember 2007

sowie

die Bescheide der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 8. Oktober 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2009 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er meint, die Frage einer rechtswirksamen Anhörung sei für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung – die im Übrigen materiell gegeben sei – ohne Belang. Reine Formverstöße sowie die Verletzung der Anhörungspflicht blieben bei der Überprüfung im Rahmen des § 44 SGB X nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) außer Betracht.

Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 28. Februar und vom 3. Mai 2013 mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch Urteil ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegte Berufung ist zulässig (§ 143 SGG), aber nicht begründet. Die Kläger haben keinen Anspruch darauf, dass die Bescheide der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 3. Dezember 2007 aufgrund ihres nach § 44 SGB X gestellten Überprüfungsantrags aufgehoben werden.

Auf Beklagtenseite ist das Jobcenter als gemeinsame Einrichtung i. S. des § 44b Abs. 1 Satz 1 SGB II, die mit Wirkung vom 1. Januar 2011 kraft Gesetzes entstanden ist, als Rechtsnachfolger kraft Gesetzes an die Stelle der bisher beklagten Arbeitsgemeinschaft getreten; das Passivrubrum war dementsprechend von Amts wegen zu berichtigen (vgl. BSG, Urteile vom 24. Februar 2011 – B 14 AS 45/09 R – juris Rdn. 12, sowie vom 18. Januar 2011 – B 4 AS 99/10 RSozR 4-4200 § 37 Nr. 5 – juris Rdn. 11).

Die streitgegenständlichen Bescheide entsprechen der materiellen Rechtslage. Insoweit verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in Anwendung des § 153 Abs. 2 SGG auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheides des SG Stade vom 31. Mai 2011, unter weiterer Inbezugnahme des Inhalts der angefochtenen Bescheide vom 3. Dezember 2007 sowie vom 8. Oktober 2009 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. Oktober 2009. Die nach § 44 Abs. 1 Satz 1, 2 HS SGB X zu beurteilenden Bescheide sind rechtskräftig.

In Bezug auf die Frage der Bestimmtheit der Bescheide vom 3. Dezember 2007 folgt der Senat der Rechtsprechung des BSG (zuletzt Urteile vom 29. November 2012 – B 14 AS 196/11 R und B 14 AS 6/12 R, ferner u. a. Urteil vom 15. Dezember 2010 - B 14 AS 92/09 R - bzw. Urteil vom 16. Mai 2012 - B 4 AS 154/11 R -). Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitserfordernis des § 33 Abs. 1 SGB X liegt nicht vor. Der Senat nimmt insoweit Bezug auf seine ständige Rechtsprechung, unter anderem in den Entscheidungen vom 29. Mai 2013 - L 13 AS 75/11 -, vom 23. April 2013 - L 13 AS 168/12 -, vom 24. Oktober 2012 - L 13 AS 287/09 - und vom 22. Juni 2011 - L 13 AS 21/10 -. Hiernach verlangt das Bestimmtheitserfordernis, dass der Verfügungssatz eines Verwaltungsakts nach seinem Regelungsgehalt in sich widerspruchsfrei ist und den Betroffenen bei Zugrundelegung der Erkenntnismöglichkeiten eines verständigen Empfängers in die Lage versetzen muss, sein Verhalten daran auszurichten. Maßstab für die Bestimmtheitsprüfung ist also der Empfängerhorizont; für die Beteiligten muss sich aus dem Verfügungssatz vollständig, klar und unzweideutig ergeben, was die Behörde will. Unschädlich ist es dabei, wenn zur Auslegung des Verfügungssatzes auf die Begründung des Verwaltungsakts, auf früher zwischen den Beteiligten ergangene Verwaltungsakte oder auf allgemein zugängliche Unterlagen zurückgegriffen werden muss.

Diesen Anforderungen an das Bestimmtheitserfordernis genügen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide der Rechtsvorgängerin des Beklagten vom 3. Dezember 2007, in denen unter ausdrücklicher Aufhebung der Entscheidungen vom 5. Dezember, 15. Dezember, 20. Dezember 2006 und vom 28. Februar 2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2007 die Erstattungsbeträge genannt sind und die zudem anordnen, die Leistungen würden für den Zeitraum Februar und März 2007 in der genannten Höhe ganz aufgehoben. Hieraus geht klar und unzweideutig hervor, dass die Rechtsvorgängerin des Beklagten als handelnde Behörde die zuvor ergangenen Bewilligungsbescheide in Bezug auf die den Klägern für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 31. März 2007 bewilligten Leistungen vollumfänglich wieder aufheben wollte und von ihnen die Erstattung der dort genannten Beträge forderte.

Demgegenüber kann die Frage, ob die nach § 24 Abs. 1 SGB X erforderliche Anhörung in ausreichender Weise erfolgt ist, einem Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X nicht selbständig zum Erfolg verhelfen. Die Vorschrift des § 44 SGB X dient nach ihrem Sinn und Zweck nämlich der Verwirklichung der materiellen Gerechtigkeit (Senat, Urteil vom 29. Mai 2013 - L 13 AS 75/11 -; Bayerisches LSG – Urteil vom 12. Dezember 2012 – L 13 R 470/09 – juris Rdn. 43), nicht hingegen der Beseitigung rechtswidriger Verwaltungsakte, soweit diese eine materiell-rechtlich fehlerhafte Rechtslage nicht begründen. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Rückwirkung eines Überprüfungsantrags bedeutet, dass die Behörde trotz formeller Unanfechtbarkeit des erteilten Bescheides das ursprüngliche Leistungs-Feststellungsverfahren mit dem Ziel und zu dem Zweck »wiederaufnehmen« und »fortsetzen« muss, die beantragte Leistung nunmehr entsprechend dem überragenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit allen Verwaltungshandelns in gesetzlich zustehender Höhe festzustellen (Senat, Urteil 22. Oktober 2003 – L 13 VG 3/01 – juris Rdn. 20, mit Verweis auf BSG, Urteil vom 16. Februar 1984 – SozR 1200 § 59 Nr. 4 und 5).

Ergänzend – und dies stellt eine selbständig tragende Erwägung der Entscheidung des Senats dar – verweist der Senat darauf, dass der Adressat eines unter Umständen rechtswidrigen Verwaltungsaktes die Vorteile des § 44 SGB X nur beanspruchen kann, wenn er im Zweifelsfalle die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes darlegt. Nach Unanfechtbarkeit des zu überprüfenden Verwaltungsaktes liegt die objektive Beweislast für Tatsachen, aus denen sich eine Unrichtigkeit des Verwaltungsaktes wegen fehlerhafter Sachverhaltsannahmen ergeben kann, bei dem Adressaten dieses Verwaltungsaktes (vgl. Senat, Urteil vom 29. Mai 2013 – a. a. O.; Beschluss vom 19. September 2012 – L 13 AS 186/12 B –). Können diese Voraussetzungen nicht festgestellt werden, geht dies zu Lasten des die Überprüfung begehrenden Adressaten (st. Rspr. des BSG, vgl. Urteil vom 10. Dezember 1985 – 10 RKg 14/85, SozR 5870 § 2 Nr. 44; Steinwedel, in: Kasseler Kommentar, § 44 SGB X, Rdn. 30; Schütze, in: von Wulffen, SGB X, 7. Aufl. 2010, § 44 Rdn. 12). Einen derartigen Nachweis haben die Kläger nicht einmal im Ansatz geführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 1 und Abs. 2 SGG liegen nicht vor.