Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 16.08.2013, Az.: L 8 AY 55/13 B

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
16.08.2013
Aktenzeichen
L 8 AY 55/13 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 55330
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2013:0816.L8AY55.13B.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Bremen - 24.04.2013 - AZ: S 24 SO 37/13

Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Sozialgerichts Bremen vom 24. April 2013 aufgehoben.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I.

Der vermutlich seit August 2012 im Leistungsbezug nach dem SGB II stehende Kläger und Beschwerdeführer (im Folgenden: Kläger) begehrt im Hauptsacheverfahren die Erstattung höherer Kosten, die ihm im Zusammenhang mit Widersprüchen gegen Entscheidungen der Beklagten entstanden sind. Die Beklagte hatte auf einen Kostenerstattungsantrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers für drei erfolgreiche Widersprüche in Angelegenheiten nach dem AsylbLG mit Bescheid vom 15. Januar 2013 Kosten in Höhe von 249,90 EUR und zweimal 71,40 EUR anstelle von beantragten drei mal 309,40 EUR festgesetzt.

In Befolgung der dem Bescheid angefügten Rechtsbehelfsbelehrung erhob der Kläger hiergegen am 7. Februar 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Bremen und beantragte die Bewilligung von PKH. Das Verfahren wurde als Sozialhilfeangelegenheit eingetragen. Am 7. März 2013 wies die Kammervorsitzende die Beteiligten darauf hin, dass eine Entscheidung durch Gerichtsbescheid beabsichtigt sei. Daraufhin übersandte die Beklagte einen Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 und teilte mit, dass sie nach der Landeshaushaltsordnung des Landes Bremen gehalten sei, in kostenrechtlichen Angelegenheiten eine Überprüfung durch den Bezirksrevisor durchführen zu lassen. An das Prüfungsergebnis vom 9. Januar 2013 sei sie gebunden. Mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 sei "der Widerspruchsbescheid vom 15.01.2013 dahingehend abgeändert, als dass nunmehr richtiggestellt wurde, dass gegen den Kostenfestsetzungsbescheid vom 02.01.2013 der Widerspruch zulässig ist". Eine inhaltliche Änderung erfolgte mit dem Widerspruchsbescheid vom 26. März 2013 nicht.

Mit Gerichtsbescheid vom 24. April 2013 wies das SG die Klage unter Hinweis "auf den zutreffenden Inhalt des zweiten Widerspruchsbescheides vom 26.3.2013" ab. Die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nach § 14 Abs. 1 RVG sei unbillig und deshalb nicht verbindlich, das Gericht schließe sich dem Prüfungsergebnis des Bezirksrevisors an. Mit Beschluss vom selben Tag hat das SG den Antrag auf Bewilligung von PKH abgelehnt; die Gründe ergäben sich aus dem Gerichtsbescheid zum gleichen Aktenzeichen vom selben Tage.

Hiergegen hat der anwaltlich vertretene Kläger am 22. Mai 2013 Beschwerde einlegen lassen. Die Schwierigkeit der Angelegenheiten sei bei einer Gesamteinstufung als durchschnittlich anzusehen; auch wäre es naheliegend gewesen, ein Gutachten der Anwaltskammer einzuholen. Bereits am 14. Mai war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt worden.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begründet. Die Bewilligung von PKH kommt allerdings bei der hier gegebenen Sachlage nicht in Betracht.

Die Vorgehensweise des SG, über den bereits mit der Klageerhebung gestellten Antrag auf Prozesskostenhilfe erst zusammen mit der Hauptsache zu entscheiden und die Ablehnung des Antrags mit dem aus dem Gerichtsbescheid ersichtlichen Fehlen einer hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage zu begründen, ist verfahrensfehlerhaft. Die Gerichte werden dem Zweck der Prozesskostenhilfe, Rechtsschutz zu ermöglichen, nicht gerecht, wenn über einen spruchreifen Bewilligungsantrag erst zusammen mit der Hauptsache entschieden wird. Ein Abstellen auf den tatsächlichen Erfolg in der Hauptsache führt zur Sinnentleerung der Hilfe (Spiolek, jurisPR-SozR 14/2008 Anm. 6 zum BSG-Beschluss vom 4. Dezember 2007 B 2 U 165/06 B -; vgl. zu den Anforderungen an eine PKH-Entscheidung auch BVerfG Beschluss vom 26. Juni 2003 1 BvR 1152/02, NJW 2003, 3190, juris). Dem Kläger wird damit die Möglichkeit genommen, vorher im Rahmen einer PKH-Beschwerde die Rechtsauffassung des SG durch das Beschwerdegericht überprüfen zu lassen. Außerdem hat er keine Möglichkeit, die ihn im Falle des Unterliegens treffenden Rechtsanwaltskosten durch Klagerücknahme (Nichtentstehen einer Terminsgebühr, niedrigere Verfahrensgebühr) zu verringern.

Ein derartiger Verfahrensfehler hat allerdings nur dann verfahrensrechtliche Konsequenzen, wenn dem Kläger durch die rechtswidrige Vorenthaltung der beantragten Prozesskostenhilfe eine sachgerechte Prozessführung verwehrt und dadurch sein in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungsrechtlich garantierter Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird. In einem solchen Fall wäre beispielsweise eine Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich (vgl. BSG aaO.). Ist die gleichzeitig mit dem PKH-Beschluss ergangene Entscheidung in der Hauptsache rechtskräftig, wäre der Verfahrensfehler insoweit folgenlos, ggf. könnte ein in derartigen Fällen ein Schadensersatzanspruch in Betracht kommen.

Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich des zeitgleich mit dem PKH-Beschluss ergangenen Gerichtsbescheides Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt worden. Das erstinstanzliche Verfahren, für dessen Durchführung die Bewilligung von PKH begehrt wird, ist beim SG weiter anhängig. Der Senat lässt offen, ob in derartigen Fällen immer eine Aufhebung des PKH-Beschlusses zu erfolgen hat. Hier kommt jedoch hinzu, dass der PKH-Beschluss letztlich nicht begründet ist. Er verweist auf einen Gerichtsbescheid, der nach dem Antrag auf mündliche Verhandlung gemäß § 105 Abs. 3 Halbsatz 2 als nicht ergangen gilt. Damit liegt ein Verfahrensfehler vor, der wie bei einer Nichtzulassungsbeschwerde zu berücksichtigen ist und zur Zurückverweisung an die Vorinstanz (§§ 159, 170 SGG) führen kann.

Der Senat hält diesen Verfahrensfehler für derart schwerwiegend, dass er den darauf beruhenden hier angefochtenen PKH-Beschluss bereits aus diesem Grund aufhebt. Die damit im Ergebnis erfolgende Zurückverweisung an die Vorinstanz entsprechend § 572 Abs. 3 ZPO bzw. unter Heranziehung des Rechtsgedankens des § 159 Abs. 1 SGG wird vom Senat für sinnvoll und erforderlich gehalten. Von einer derartigen Zurückverweisung macht der Senat nur in besonders gelagerten Fällen Gebrauch. Bei der Ausübung des ihm eingeräumten Ermessens hat er hier insbesondere berücksichtigt, dass der angefochtene Beschluss den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine Entscheidungsbegründung nicht genügt und damit dem Kläger die Möglichkeit genommen ist, sich im Beschwerdeverfahren inhaltlich mit den tragenden Erwägungen des Sozialgerichtes auseinanderzusetzen (hierzu auch Sächsisches LSG Beschluss vom 23. Februar 2009 L 3 B 740/08 AS-PKH, juris, m.w.N.).

Unabhängig davon ist eine erneute Entscheidung des SG bereits deshalb geboten, weil das Verfahren vom SG bisher als Angelegenheit der Sozialhilfe angesehen wurde, obwohl das streitige Rechtsverhältnis eine Angelegenheit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ist. Deshalb wird das SG vor einer erneuten Entscheidung über den PKH-Antrag zu prüfen haben, ob das Verfahren in der 24. Kammer oder in der ebenfalls für Verfahren nach dem AsylbLG zuständigen 15. Kammer zu bearbeiten ist.

Eine Prüfung der Erfolgsaussichten durch den Senat und die Beiordnung eines Rechtsanwalts kommt in einem derartigen Fall nicht in Betracht, die Beschwerde bleibt insoweit erfolglos. Vielmehr wird das SG sich nun mit dem Anliegen der Kläger erstmals im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage zu befassen und dabei auch zu prüfen haben, ob der Verweis auf eine Stellungnahme des Bezirksrevisors (hierbei dürfte es sich um ein Parteigutachten handeln) ausreichend für die Ablehnung von PKH ist und ob nicht allein die falsche Rechtsbehelfsbelehrung im angefochtenen Bescheid Anlass für eine Klage mit zumindest offenen Erfolgsaussichten gegeben hat.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).