Verwaltungsgericht Braunschweig
Urt. v. 18.01.2007, Az.: 3 A 218/06

Einrede; unzulässige Rechtsausübung; Verjährung

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
18.01.2007
Aktenzeichen
3 A 218/06
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2007, 61870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGBRAUN:2007:0118.3A218.06.0A

Amtlicher Leitsatz

Der Verjährungseinrede steht der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegen, wenn sich derjenige, der die Einrede geltend macht, zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere wenn er denjenigen dadurch von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs abgehalten hat.

Tenor:

  1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

  2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden nicht erhoben.

  4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

  5. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festzusetzenden Kostenerstattungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

1

I.

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen nach dem BSHG, die im Jahr 1996 seitens der Klägerin an A.A. und deren Kinder C. und D. geleistet wurden.

2

Familie A. wohnte im Bereich der Beklagten und bezog Hilfe zum Lebensunterhalt und Krankenhilfe nach dem BSHG. Am 13.07.1996 wurde Frau A. im Frauenhaus G. aufgenommen. Die Kinder N. und B. zogen dort am 21.07.1996 ebenfalls zu. Nach dem Aufenthalt im Frauenhaus bezog Frau A. mit diesen Kindern am 21.08.1996 eine Wohnung in G. und erhielt weiterhin Leistungen nach BSHG seitens der Klägerin.

3

Unter dem 27.08.1996 bat die Landeshauptstadt Hannover als Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beklagte um Anerkennung ihrer Kostenerstattungspflicht für die während des Aufenthaltes im Frauenhaus vom 13.07. bis 21.08.1996 bzw. 21.07. bis 21.08.1996 angefallenen Kosten sowie die nach Verlassen des Frauenhauses ab 21.08.1996 für sämtliche Personen entstehenden Kosten. Sie berief sich dabei auf eine "Vereinbarung der Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und Kinder zwischen der Stadt G. und der Stadt H.". Daraufhin erkannte die Beklagte das Kostenerstattungsbegehren für Frau A. für den Zeitraum vom 13.07.1996 bis 12.07.1998 am 20.09.1996 an. Da festgestellt worden war, dass die Kinder noch in H. gemeldet waren, wurde ein Anerkenntnis für diese nur für den Zeitraum vom 21.07. bis 20.08.1996 erteilt. Im Übrigen wurde ein Anerkenntnis von dem Nachweis abhängig gemacht, dass sich beide Kinder bei der Mutter aufhalten. Unter dem 25.05.1998 erweiterte die Stadt Hannover gegenüber der Beklagten den Kostenerstattungsanspruch auf Frau A. gewährte Krankenhilfeleistungen im Städtischen Klinikum und bat im Übrigen um Verlängerung des am 20.09.1996 gewährten Anerkenntnisses, da sich die Kinder durchgehend bei der Mutter aufgehalten hätten. Am 24.06.1998 forderte die Beklagte die Übersendung weiterer Unterlagen (Sozialhilfeantrag, Mietvertrag etc.). Unter dem 29.09.1999 übersandte die Stadt Hannover Kostenaufstellungen für die einzelnen betroffenen Personen bezüglich des Zeitraums Dezember 1996 bis Juli 1998 und bezifferte den Kostenerstattungsanspruch auf insgesamt 35 244,38 DM. Daraufhin lehnte die Beklagte am 14.10.1999 die Abgabe eines Kostenanerkenntnisses und eine Kostenerstattung ab. Zur Begründung wurde auf die Schreiben vom 20.09.1996 und 24.06.1998 verwiesen. Erst wenn die dort angeforderten Angaben und Unterlagen vorlägen, könne über die Abgabe des Kostenanerkenntnisses entschieden und mit der Prüfung der Abrechnung begonnen werden. Daraufhin bat die Stadt Hannover am 24.03.2000 um nochmalige Übersendung des Schreibens vom 20.09.1996.

4

Am 12.12.2001 übersandte die Stadt Hannover der Beklagten Bestätigungen für die Kinder, nach denen diese seit dem 14.10.1996 in G. mit Hauptwohnsitz gemeldet waren und kündigte eine Erklärung der Mutter dazu an, seit wann sich die Kinder bei ihr aufhalten. Da eine abschließende Bearbeitung bisher nicht möglich gewesen sei, wurde gleichzeitig um den Verzicht der Einrede der Verjährung gebeten. Mit Schriftsatz vom 19.12.2001 machte die Beklagte gegenüber der Stadt Hannover bezüglich der Forderungen für Frau A. betr. den Abrechnungszeitraum 13.07.1996 bis 12.07.1998 und die Kinder betr. den Abrechnungszeitraum vom 21.07. bis 20.08.1996 aufgrund des von ihr mit Schreiben vom 20.09.1996 erteilten Kostenanerkenntnisses die Einrede der Verjährung gemäß § 113 SGB X geltend. Weiterhin wurde ausgeführt, dass für den Abrechnungszeitraum ab 20.08.1996 die Erklärung des Verzichts auf die Einrede der Verjährung nicht erforderlich sei, da der Erstattungsanspruch für die Kinder aufgrund bislang nicht erteilten Anerkenntnisses gemäß § 113 SGB X in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung nicht verjähre. Die derzeit gültige Fassung finde gemäß § 120 SGB X auf diesen Erstattungsfall Anwendung, da dieser bis 01.06.2000 weder abschließend entschieden noch abgewickelt worden sei.

5

Am 19.12.2001 erhob die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Landeshauptstadt Hannover Klage und begehrte Kostenerstattung für die im Zeitraum vom 13.07.1996 bzw. 21.07.1996 bis zum 21.08.1998 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 36 354,22 DM (4 A 407/01). Unter dem 19.03.2002 stellte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung nochmals den Sachverhalt dar und erklärte, dass nach Vorlage der immer noch fehlenden Unterlagen für die Kinder über die Abgabe des begehrten Kostenanerkenntnisses insoweit abschließend entschieden werden könne. Unter dem 04.10.2002 erkannte die Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens die Kostenerstattung für die Familie A. aufgrund der in der Zwischenzeit vorgelegten Unterlagen vom 01.01.1997 bis 21.08.1998 dem Grunde nach an. Für das Jahr 1996 wurde die Einrede der Verjährung entsprechend dem Urteil des VG Braunschweig vom 23.05.2002 (3 A 432/01) geltend gemacht. Daraufhin wurde das Verfahren für erledigt erklärt, soweit es den Zeitraum 01.01.1997 bis 21.08.1998 betraf.

6

Das gleichzeitig abgetrennte Verfahren betr. die Kostenerstattung für den Leistungszeitraum 1996 (4 A 181/03) wurde mit Beschluss vom 04.07.2003 wegen des vor dem OVG Lüneburg anhängigen Verfahrens (12 LC 527/02 - Berufungsverfahren zum Urteil des erkennenden Gerichts vom 23.05.2002 - 3 A 432/01 -) zum Ruhen gebracht. Am 04.04.2006 wurde das Verfahren unter Berufung auf die Entscheidung des OVG Lüneburg mit Urteil vom 23.01.2003, in dem in einem ähnlich gelagerten Fall eine vierjährige Verjährungsfrist angenommen worden war, wieder aufgenommen. Damit verfolgt die Klägerin trotz der Entscheidung des OVG das Verfahren weiter, da ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde liege.

7

Sie trägt vor, im vorliegenden Verfahren erweise sich die Geltendmachung der Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung. In Bezug auf Frau A. sei - anders als im Verfahren vor dem OVG - die Abrechnung für diese betr. den Zeitraum 13.07. bis 31.12.1996 nicht erst wenige Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist, sondern bereits mit Schreiben vom 29.09.1999 bei der Beklagten eingereicht worden. Angesichts des uneingeschränkten Kostenanerkenntnisses der Beklagten vom 20.09.1996 insoweit sei ein der Abrechnung entgegenstehender Hinderungsgrund nicht ersichtlich. Sie habe davon ausgehen dürfen, dass die Beklagte bis zum Ablauf der Verjährungsfrist die Rechnung überprüfen werde. Dementsprechend stelle sich die ohne vorherigen Hinweis geltend gemachte Einrede der Verjährung als unzulässige Rechtsausübung dar. Dies gelte auch für die Kosten des Krankenhausaufenthaltes.

8

Gleiches gelte auch für die Kosten betr. die Kinder für die Zeit vom 13.07. bis 31.12.1996. Die Geltendmachung der Einrede der Verjährung (erst im gerichtlichen Verfahren am 04.10.2002) stelle sich als unzulässige Rechtsausübung dar. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Beklagte - anders als im Verfahren vor dem OVG - zu keinem Zeitpunkt auf den Ablauf der Verjährungsfrist aufmerksam gemacht habe. Außerdem müsse sich die Beklagte ihre mit Schreiben vom 19.12.2001 im Verwaltungsverfahren und dem Gericht gegenüber am 19.03.2002 vorgetragene Rechtsauffassung entgegenhalten. Danach sei die Beklagte in der Vergangenheit der Ansicht gewesen, "dass der Erstattungsanspruch für die Hilfeempfänger zu 2) und 3) aufgrund bislang nicht erteilten Anerkenntnisses nicht verjährt". Vor diesem Hintergrund habe sie im Einvernehmen mit der Beklagten darauf vertrauen dürfen, dass die Einrede der Verjährung nicht zu erwarten sei, vielmehr die vorgetragene Rechtsauffassung einem Verzicht der Einrede der Verjährung gleichzusetzen sei. Vor diesem Hintergrund erweise sich die trotzdem erfolgte Einrede der Verjährung erst im Oktober 2002 als unzulässige Rechtsausübung. Es sei nicht üblich, dass der kostenerstattungspflichtige Träger der Sozialhilfe trotz seines uneingeschränkten Kostenanerkenntnisses ohne jeglichen vorherigen Hinweis die Einrede der Verjährung geltend mache. Zwar sei die Beklagte selbstverständlich frei, ihre Rechtsauffassung zu ändern. Tue sie dies aber in einem laufenden Verfahren, nachdem sie erst wenige Monate zuvor (gegenüber dem Gericht) eine erkennbar entgesetzte Rechtsauffassung vertreten habe, liege darin eine unzulässige Rechtsausübung. Dies gelte umso mehr, als hier eine Rechtsauffassung in einer mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 23.05.2002 gar nicht vergleichbaren Verwaltungsrechtssache vorgetragen worden sei. Weiterhin habe die Beklagte hier erkennbar ihre Kostenerstattungspflicht für die Zeit ab Juli 1996 durch Schreiben vom 20.09.1996, 19.12.2001 und Schreiben an das Gericht vom 19.03.2002 dem Grunde nach anerkannt. Das Anerkenntnis sei also - anders als bei dem der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Braunschweig zugrunde liegenden Sachverhalt - nicht im Hinblick auf einen in Zukunft erst noch entstehenden Tatbestand abgegeben worden. Diese nicht auf die Zukunft gerichteten Anerkenntnisse der Beklagten hinsichtlich des Bestehens ihrer Schuld stünden der Verjährung entgegen.

9

Unter dem 03.11.2006 hat die Klägerin die Klage in Bezug auf einen Betrag von 952,95 EUR zurückgenommen.

10

Die Klägerin beantragt nunmehr,

  1. die Beklagte zu verurteilen, Kostenerstattung für die im Zeitraum vom 13.07.1996 (für Frau A.) bzw. 21.07.1996 (für C. und D.A.) bis zum 31.12.1996 von ihr erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von insgesamt 10 187,55 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Klageerhebung zu leisten.

11

Die Beklagte beantragt,

  1. die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung trägt sie vor, die Stadt Hannover als Rechtsvorgängerin der Klägerin habe in keinem Fall davon ausgehen können, dass die Rechnung hinsichtlich von Frau A. bis zum Ablauf der Verjährungsfrist überprüft würde. Bereits mit Schreiben vom 24.06.1998 seien von dieser hinsichtlich des ergänzenden Antrages auf Kostenerstattung weitere notwendige Unterlagen angefordert worden. Statt der Übersendung dieser Unterlagen sei seitens der Stadt Hannover lediglich eine Rechnung über geleistete Sozialhilfe übersandt worden. Auf erneute Anforderung sei seitens der Stadt Hannover unter dem 24.03.2000 nochmals um Übersendung eines Anschreibens gebeten worden. Dies verdeutliche die großen Zeiträume und Schwierigkeiten, die im Rahmen jede Kostenerstattung üblich gewesen und noch heute üblich seien. Darüber hinaus sei es nicht ihre Aufgabe, die Klägerin darauf hinzuweisen, dass die Forderung verjähre. Vielmehr sei es deren Aufgabe, ihre Forderung ordnungsgemäß zu verfolgen und eine Verjährung auszuschließen. Ein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben könne nicht vorliegen, da sie keinesfalls zu erkennen gegeben habe, dass die Rechnung unabhängig von einer Verjährungsfrist beglichen werde. Davon sei auch die Klägerin nicht ausgegangen, da sie noch mit Schreiben vom 12.12.2001 hinsichtlich der Kostenerstattung für die Kinder um einen Einredeverzicht gebeten habe. Im Übrigen sei sie zunächst von Voraussetzungen ausgegangen, die nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 23.05.2002 so nicht mehr gegeben gewesen seien. Von daher habe sie keinen Einredeverzicht ausgesprochen. Sie habe dann in einem noch nicht abgeschlossenen Verfahren ihre Rechtsauffassung revidiert und dementsprechend die Einrede der Verjährung geltend gemacht. Auch hierin werde kein grober Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben bzw. eine unzulässige Rechtsausübung gesehen.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren sowie die Verwaltungsvorgänge der Beteiligten Bezug genommen. Sie waren Gegenstand der Beratung.

14

II.

Die als Leistungsklage zulässige Klage, über die die Kammer im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist einzustellen, soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich eines Betrages von 952,95 EUR zurückgenommen hat.

15

Im Übrigen hat die Klage keinen Erfolg.

16

Der Klägerin steht gegenüber der Beklagten kein Anspruch auf Erstattung von Kosten der Sozialhilfe für Frau A.A. und deren Kinder C. und D. betr. den Zeitraum 13.07.1996 bzw. 21.07.1996 bis 31.12.1996 in Höhe von insgesamt 10 187,55 EUR zu. Einem solchen Anspruch steht die zulässig ausgeübte Einrede der Verjährung entgegen.

17

Nach dem gesamten Akteninhalt und dem Vorbringen der Beteiligten sind sich diese darüber einig, dass die dem Grunde nach bestehenden Ansprüche auf Kostenerstattung aufgrund der "Vereinbarung über die Zuständigkeit der Sozialhilfeträger für die in Frauenhäusern untergebrachten Frauen und Kinder zwischen der Stadt Hannover und der Stadt Braunschweig" in Verbindung mit § 103 Abs. 3 BSHG analog betr. den hier nur noch umstrittenen Leistungszeitraum 1996 am 31.12.2000 verjährt sind. Die Kammer verweist insoweit auf das von den Beteiligten in Bezug genommene Urteil des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 23.01.2003 (12 LC 527/02), wonach vergleichbare Kostenerstattungsansprüche vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind, analog § 113 Abs. 1 Satz 1 SGB X verjähren. Da auch der vorstehend umstrittene Kostenerstattungsanspruch mit Erbringung der Leistung durch den erstattungsberechtigten Träger an den Hilfeempfänger, hier die Familie A., entstanden ist, sind die Ansprüche auf Erstattung der im Jahr 1996 gewährten Leistungen am 31.12.2000 verjährt.

18

Die Einrede der Verjährung ist seitens der Beklagten auch wirksam geltend gemacht worden. Dem steht insbesondere nicht der von der Klägerin geltend gemachte Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

19

Die Verjährung berechtigt den Leistungsverpflichteten, die Leistungen zu verweigern (vgl. § 45 SGB I i.V.m. § 214 Abs. 1 BGB analog). Ob er von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch macht, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen (§ 39 Abs. 1 SGB I). Übt ein Leistungsträger sein Ermessen hinsichtlich der Verjährungseinrede aus, so ist dieses durch die Gerichte (lediglich) hinsichtlich der Überschreitung des Ermessens und des unzulässigen Ermessensgebrauchs nachprüfbar (§ 114 VwGO). Die Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Leistungsträger ist z.B. dann ermessensfehlerhaft, wenn der Eintritt der Verjährung auf einer unrichtigen Auskunft seinerseits beruht (vgl. Giese/Krahmer, Kommentar zum SGB I: § 45 Rn. 10). Im Hinblick auf die sich aus § 86 SGB X ergebende Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit bei Erfüllung ihrer Aufgaben besteht ein Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung. Der die Einrede Ausübende hat den ihm vom Gesetzgeber eingeräumten Spielraum zur eigenen und eigenverantwortlichen Entscheidung im Rahmen der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen. Insbesondere gibt es zwischen Leistungsträgern keinen Rechtssatz und auch keinen Vertrauensschutz des Inhalts, dass im Ergebnis nur der nach materiellem Recht anspruchsberechtigte Leistungsträger die Leistungen endgültig erhält, die ihm nach der im Sozialrecht vorgesehenen Lastenverteilung zustehen. Infolgedessen ist der Eintritt der Verjährung grundsätzlich nur vom Zeitablauf abhängig. Es liegt gerade bei Ausgleichsansprüchen zwischen zwei Leistungsträgern - auch - im Interesse des Rechtsfriedens und der Überschaubarkeit der öffentlichen Haushalte, wenn die Ansprüche innerhalb angemessener Frist abgewickelt werden. Die Geltendmachung der Verjährungseinrede findet ihre Grenze lediglich in den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB), insbesondere dem Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Von einer unzulässigen Rechtsausübung kann beispielsweise dann ausgegangen werden, wenn sich der die Einrede geltend machende zu seinem früheren Verhalten gegenüber dem Erstattungsberechtigten in Widerspruch setzt, insbesondere wenn er denjenigen (dadurch) von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs abgehalten hat (vgl. für alles Vorstehende Bundessozialgericht , Urt.v. 30.09.1993, 4 RA 6/92, FEVS 44, 348 ff.).

20

Im vorliegenden Verfahren sind keinerlei Anhaltspunkte für eine Überschreitung des Ermessens oder einen unzulässigen Ermessensgebrauch bei der Geltendmachung der Einrede der Verjährung seitens der Beklagten ersichtlich. Dies gilt zum einen für die Geltendmachung der Einrede gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch betr. Frau A., die mit Schriftsatz der Beklagten vom 19.12.2001 gegenüber der Landeshauptstadt Hannover als Rechtsvorgängerin der Klägerin geltend gemacht worden ist. Der Einwand unzulässiger Rechtsausübung ist insbesondere nicht allein deshalb begründet, weil die Beklagte hinsichtlich der Forderung betr. Frau A. am 20.09.1996 ein uneingeschränktes Kostenanerkenntnis abgegeben hatte und bereits mit Schreiben vom 29.09.1999, mithin mehr als ein Jahr vor Ablauf der Verjährungsfrist, von der Klägerin eine Kostenabrechnung eingereicht wurde. Zwar ist richtig, dass das OVG Lüneburg in seinem o.g. Urteil den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung u.a. mit der Begründung abgelehnt hat, dass die dortige Abrechnung lediglich zehn Tage vor Ablauf der Verjährungsfrist eingereicht wurde und die Klägerin nicht habe davon ausgehen dürfen, dass die Abrechnung noch innerhalb dieser zehn Tage überprüft werden würde. Dies bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass bei rechtzeitiger Einreichung einer Abrechnung vor Ablauf der Verjährungsfrist die spätere Geltendmachung der Verjährungseinrede immer dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung unterliegt. Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren unter Berücksichtigung der Gesamtumstände die Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht zu beanstanden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass seit der Anmeldung des Kostenerstattungsanspruchs Ende August 1996 ein reger Schriftverkehr zwischen den Beteiligten stattgefunden hat. Daraus ging für die Klägerin erkennbar hervor, dass die Abrechnung der an Frau A. gewährten Leistungen und die Abrechnung betr. ihre Kinder nur gemeinsam erfolgen sollte, obwohl am 20.09.1996 bereits das vollständige Kostenanerkenntnis betr. Frau A. abgegeben worden war. Dementsprechend hat die Klägerin unter dem 29.09.1999 auch eine Rechnung betr. Frau A. und ihre Kinder vorgelegt. Insbesondere mit dem Schreiben vom 14.10.1999 hat die Beklagte deutlich gemacht, dass nicht nur zur Abgabe des bezüglich der Kinder noch begehrten Kostenanerkenntnisses, sondern auch zur Prüfung der vorgelegten Abrechnung insgesamt die Übersendung weiterer Unterlagen notwendig ist. Dazu ist nochmals auf die Schreiben vom 20.09.1996 und 24.06.1998 verwiesen worden, mit denen diese Unterlagen angefordert worden waren und auf die die Klägerin nicht in ausreichendem Maße reagiert hatte. Vor diesem Hintergrund konnte die Klägerin gerade nicht davon ausgehen, dass der für Frau A. geltend gemachte Anspruch ohne die Vorlage weiterer Unterlagen oder einen Hinweis ihrerseits auf die sonst ablaufende Verjährung überprüft werden würde. Insbesondere bestand in dieser Situation auch keine Pflicht der Beklagten, die Klägerin auf den Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen. Es ist vielmehr Aufgabe dessen, der einen Anspruch geltend macht, diesen ordnungsgemäß zu verfolgen und eine Verjährung durch Klageerhebung zu unterbrechen (§ 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 209 BGB in der seinerzeit geltenden Fassung analog) oder einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung herbeizuführen. Allein die Tatsache, dass auf die nochmalige Anforderung der Stadt Hannover vom 24.03.2000 betr. das Schreiben vom 20.09.1996 dieses möglicherweise nicht übersandt wurde, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Vor diesem Hintergrund war es seitens der Beklagten folgerichtig auch nicht zu beanstanden, nachdem sich die Klägerin erst am 12.12.2001 wieder bei ihr gemeldet hatte, unter dem 19.12.2001 die Einrede der Verjährung geltend zu machen.

21

Auch hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs betr. die Kinder der Frau A. steht der Geltendmachung der Einrede der Verjährung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht entgegen. Zwar ist richtig, dass diese Einrede erst während des laufenden gerichtlichen Verfahrens (seinerzeit) in einem Schriftsatz vom 04.10.2002 geltend gemacht worden ist. Demgegenüber war seitens der Beklagten mit Schriftsatz vom 19.12.2001 und zuletzt mit der Klageerwiderung gegenüber dem Gericht vom 19.03.2002 darauf verwiesen worden, dass ihrer damaligen Ansicht nach der Erstattungsanspruch für die Kinder von Frau A. aufgrund bislang nicht erteilten Anerkenntnisses gemäß § 113 SGB X in der ab 01.01.2001 gültigen Fassung nicht verjähre. Vor diesem Hintergrund wurde die abschließende Entscheidung über die Abgabe des begehrten Kostenanerkenntnisses insoweit weiterhin von der Vorlage fehlender Unterlagen abhängig gemacht.

22

Dies rechtfertigt den Einwand unzulässiger Rechtsausübung nicht. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass auch hinsichtlich dieses Kostenerstattungsanspruches bereits am 31.12.2000 die Verjährung eingetreten ist. Dementsprechend konnte die Verjährung nicht mit der erst am 19.12.2001 erhobenen Klage unterbrochen werden (s.o.). Zum anderen hat der von der Beklagten nachträglich als falsch erkannte Hinweis darauf, dass der Kostenerstattungsanspruch wegen des fehlenden Kostenanerkenntnisses nicht verjähren könne, nicht dazu geführt, dass die Klägerin dadurch von der rechtzeitigen Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs abgehalten worden wäre (vgl. BSG, Urt.v. 30.09.1993, a.a.O.). Denn diese Rechtsansicht ist erst nach Eintritt der Verjährung am 31.12.2000 mit Schriftsatz gegenüber der Klägerin vom 19.12.2001 und dem Schriftsatz im Klageverfahren vom 19.03.2002 geäußert worden. Vor diesem Hintergrund konnte die Änderung dieser Rechtsansicht und die daraufhin für den gesamten Anspruch erfolgte Geltendmachung der Verjährungseinrede mit Schriftsatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 04.10.2002 kein widersprüchliches Verhalten in diesem Sinne darstellen. Auch bei einer Auslegung des Schreibens an das Gericht vom 19.03.2002 als Anerkennung des Anspruches dem Grunde nach, nur noch abhängig von der Vorlage weiterer Unterlagen, steht dies einer späteren Geltendmachung der Einrede der Verjährung nicht entgegen.

23

Nach alledem ist die Klage mit der für die Klägerin insgesamt negativen Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 188 Satz 2 VwGO in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung, vgl. § 194 Abs. 5 VwGO) abzuweisen.

24

Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.