Verwaltungsgericht Braunschweig
Beschl. v. 16.01.2007, Az.: 6 B 11/07

Abschiebung; Abschiebungsverbot; Ausländer; Ausländerbehörde; Aussetzung; Behandlung; Betreuung; körperliche Unversehrtheit; medizinische Versorgung; psychische Erkrankung; Schutzpflicht; Selbstmordgefahr; Selbsttötung; Suizid; Suizidandrohung; Suizidgefahr; Zielstaat

Bibliographie

Gericht
VG Braunschweig
Datum
16.01.2007
Aktenzeichen
6 B 11/07
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2007, 71801
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Auch bei einer ernst zu nehmenden Suizidgefahr bleibt die Abschiebung rechtlich möglich, wenn die Ausländerbehörde durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich die Gefahren während des Abschiebungsvorgangs nicht verwirklichen können. Im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat die Behörde konkret darzulegen, welche Maßnahmen sie insoweit veranlasst hat; pauschale Hinweise genügen nicht.

2. Die den Behörden auch im Rahmen einer Abschiebung obliegende Pflicht, das menschliche Leben zu schützen, endet bei einer fortbestehenden Suizidgefahr nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielstaat. Die Ausländerbehörde muss vielmehr so weit wie möglich sicherstellen, dass der Ausländer in die Behandlung bzw. Betreuung übergeben wird, die zur Abwehr der mit der Abschiebung zusammenhängenden Gefahren notwendig ist.

3. Die der Ausländerbehörde wegen einer abschiebungsbedingten Suizidgefahr obliegende Schutzpflicht erstreckt sich nicht auf Vorkehrungen, die auf eine dauerhafte medizinische Versorgung im Zielstaat gerichtet sind.

Gründe

1

Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die für den 18. Januar 2007 vorgesehene Abschiebung vorläufig auszusetzen, ist zulässig und begründet.

2

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes erlassen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint. Dazu muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass die gerichtliche Entscheidung eilbedürftig ist (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch besteht (Anordnungsanspruch). Diese Anforderungen sind erfüllt. Die Entscheidung ist aufgrund des in Kürze bevorstehenden Abschiebungstermins eilbedürftig. Darüber hinaus ist gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass die Voraussetzungen für eine vorübergehende Aussetzung der Abschiebung gegeben sind.

3

Nach § 60 a Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange sie aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Rechtlich unmöglich ist die Abschiebung, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht durchgeführt werden darf, weil ein von der Ausländerbehörde zu berücksichtigendes Abschiebungsverbot gemäß § 60 AufenthG, aus anderen Gesetzen oder aus vorrangigem Recht (namentlich aus den Grundrechten) gegeben ist. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass dies wegen der gegenwärtig bestehenden und durch Maßnahmen des Antragsgegners nicht hinreichend ausgeräumten Suizidgefahr der Fall ist.

4

Nicht jede Ankündigung oder Androhung eines Suizids führt zu einem nach § 60 a AufenthG zu berücksichtigenden Abschiebungsverbot. Nach den Erfahrungen der ausländerrechtlichen Praxis werden solche Ankündigungen auch wegen der erheblichen psychischen Belastungen, die für die abzuschiebenden Ausländer nach mitunter jahrelangem Aufenthalt in der Bundesrepublik mit der bevorstehenden Rückkehr in den Herkunftsstaat verbunden sind, nicht selten gezielt allein dazu eingesetzt, um Druck auf die Ausländerbehörden auszuüben und die Abschiebung damit zu verhindern. Gleichwohl haben die Ausländerbehörden für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände eine so weit wie möglich abgesicherte Prognose darüber zu treffen, ob aufgrund der Suizidandrohung des Ausländers eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben besteht. Schiebt die Behörde einen Ausländer trotz tatsächlich bestehender Suizidgefahr ab, so ist das Grundrecht des Ausländers auf Leben und körperliche Unversehrtheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz berührt. Aus dieser Verfassungsnorm ergibt sich eine auch bei der Einleitung und Durchführung von Abschiebungen zu beachtende Schutzpflicht der Ausländerbehörden: Sie haben den Gefahren angemessen zu begegnen, die dem Ausländer bei einer Suizidandrohung durch die Abschiebung tatsächlich drohen (vgl. BVerfG, Beschl. vom 16.04.2002, InfAuslR 2002, 415, 416; Beschl. vom 26.02.1998, InfAuslR 1998, 241, 242; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. vom 26.01.1998, InfAuslR 1998, 343, 344). Die Schutzpflicht des Staates besteht auch gegenüber Personen, die sich zur Selbsttötung entschlossen haben, jedenfalls dann, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Handelnde z. B. infolge einer psychischen Erkrankung oder wegen einer in den Fällen der Suizidankündigung typischerweise vorliegenden psychischen Ausnahmesituation außerstande ist, eine eigenverantwortliche Entscheidung zu treffen (Di Fabio in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Stand: Juni 2006, Art. 2 Abs. 2 Rn. 48; s. a. Murswiek in: Sachs, Grundgesetz, Art. 2 Rn. 210 f.).

5

Suizidandrohungen des abzuschiebenden Ausländers können ein Abschiebungsverbot daher nur begründen, wenn sich aus ihnen tatsächlich konkrete Gefahren für Leib oder Leben ergeben. Dies setzt insbesondere voraus, dass die ernsthafte Gefahr eines Suizids besteht. Eine solche Gefahr ist nicht gegeben, wenn die Androhung nur erfolgt, um die Ausländerbehörde zu veranlassen, die Abschiebung zu stoppen, mit einer Verwirklichung der Drohungen jedoch nicht zu rechnen ist. Von einer im Rahmen des § 60 a Abs. 2 AufenthG zu berücksichtigenden ernsthaften Suizidgefahr ist dagegen auszugehen, wenn sich aus nachvollziehbaren und auch im Übrigen nicht zu beanstandenden ärztlichen Stellungnahmen ergibt, dass die Suiziddrohungen des Ausländers auf eine medizinisch feststellbare psychische Erkrankung zurückzuführen sind, die es unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Einzelfalles erwarten lässt, dass der Ausländer die Drohungen während der Abschiebung verwirklichen wird (vgl. OVG Bremen, Beschl. vom 20.06.2006 - 1 B 171/06 -, juris; VG Braunschweig, Beschl. vom 11.02.1999 - 3 B 3033/99 -; VG Freiburg, Beschl. vom 12.10.1999, VBlBW 2000, 123, 124; Funke-Kaiser in: GK-AufenthG, Stand: November 2006, § 60 a Rn. 85; zu den Anforderungen an die ärztlichen Stellungnahmen im Einzelnen s. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 02.05.2000, InfAuslR 2000, 435, 436 f.; Beschl. vom 17.07.2003, InfAuslR 2003, 423, 425 f.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, aaO., S. 345 f.; OVG Bremen, aaO. und VG Koblenz, Beschl. vom 22.02.2005 - 3 L 72/05.KO -, juris). Dabei können aktuelle Verhaltensauffälligkeiten darauf hindeuten, dass der Ausländer seine Ankündigungen alsbald in die Tat umsetzen wird (vgl. z. B. VG Chemnitz, Beschl. vom 26.02.2002, AuAS 2002, 198, 199 und VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 17.07.2003, aaO., S. 427 f.). Im Verfahren nach § 123 VwGO hat der Antragsteller glaubhaft zu machen, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind; die bloße Behauptung, er werde Suizid begehen, genügt nicht. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung ausnahmsweise auch auf der Grundlage einer Folgenabwägung erlassen, wenn die Sachlage ungeklärt ist und sich unter Abwägung der möglichen Auswirkungen der gerichtlichen Entscheidung sowie im Hinblick auf das Grundrecht des Ausländers auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes ergibt, dass seinem Interesse an einer vorläufigen Aussetzung der Abschiebung Rechnung getragen werden muss (vgl. VG Braunschweig, aaO.).

6

Selbst wenn der Ausländer eine ernstzunehmende Suizidgefahr und daraus resultierende konkrete Gefahren für Leib oder Leben glaubhaft gemacht hat, ist die Abschiebung nicht zwingend auszusetzen. In einem solchen Fall bleibt die Abschiebung rechtlich möglich, wenn die Ausländerbehörde durch geeignete Maßnahmen sicherstellt, dass sich die Gefahren während des Abschiebungsvorgangs nicht verwirklichen können (vgl. BVerfG, aaO., S. 416; Bayerischer VGH, Beschl. vom 17.07.2006 - 24 CE 06.1856 -, juris; VG Freiburg, aaO., S. 124; VG Chemnitz, aaO., S. 199 f.). Dazu hat sie konkret darzulegen, mit welchen von ihr selbst getroffenen oder veranlassten Maßnahmen zur Organisation der Abschiebung den bestehenden Gefahren begegnet werden soll; pauschale Hinweise der Behörde genügen insoweit nicht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. vom 21.01.2005 - 19 B 45/05 -, juris).

7

Zu einem von der Ausländerbehörde zu berücksichtigenden Abschiebungsverbot nach § 60 a Abs. 2 AufenthG können dabei nur diejenigen Gefahren führen, die allein durch die Abschiebung als solche entstehen; negative Auswirkungen, die allein wegen der besonderen Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung, insbesondere wegen der dort nur eingeschränkt möglichen medizinischen Behandlung und Versorgung der Erkrankung eintreten, können dagegen nur ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründen, das grundsätzlich vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und nicht von der Ausländerbehörde festzustellen ist (vgl. BVerwG, Urt. vom 21.09.1999, NVwZ 2000, 206, 207). Um sicherzustellen, dass die deutschen Behörden den nach dem Grundgesetz gebotenen Schutz des Ausländers vor Gefahren für Leib und Leben im Rahmen der Abschiebung effektiv gewährleisten können, ist jedoch erforderlich, den Begriff der Abschiebung nicht zu eng auszulegen. Die Schutzpflicht des Staates endet daher nicht mit der Ankunft des Ausländers im Zielland. Der Abschiebungsvorgang ist vielmehr erst mit der Übergabe des Ausländers in die Obhut der im Zielstaat zuständigen Behörden abgeschlossen. Solange die mit der Abschiebung zusammenhängenden Gefahren für Leib und Leben des Ausländers fortbestehen, besteht die sich daraus ergebende Schutzpflicht des Staates auch nach der Ankunft im Zielland zunächst weiter: Die Ausländerbehörde muss so weit wie möglich sicherstellen, dass der Ausländer im Zielstaat der Abschiebung in die Betreuung bzw. Behandlung übergeben wird, die zur Abwehr der mit der Abschiebung zusammenhängenden Gefahren notwendig ist (im Ergebnis ebenso VG Freiburg, aaO., S. 124; VG Chemnitz, aaO., S. 200; Funke-Kaiser, aaO., Rn. 85 a. E.). Vorkehrungen, die auf eine dauerhafte medizinische Versorgung im Zielstaat gerichtet sind, sind in diesem Zusammenhang dagegen nicht erforderlich: Solche Vorkehrungen können lediglich einem zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbot entgegengehalten werden, das ein erfolglos gebliebener Asylbewerber ausschließlich gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend machen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. vom 02.05.2000, aaO., S. 437; VG Chemnitz, aaO., S. 199 f.; VG Düsseldorf, Beschl. vom 14.10.2003, AuAS 2004, 66, 67 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 2006, § 60 a Rn. 48).

8

Nach diesen Maßstäben ist gegenwärtig überwiegend wahrscheinlich, dass die Abschiebung als solche wegen einer beachtlichen, durch Maßnahmen der Ausländerbehörde nicht hinreichend ausgeräumten Suizidgefahr zu konkreten Gefahren für Leib oder Leben der Antragstellerin führen würde.

9

Nach der Stellungnahme des Assistenzarztes D. vom Klinikum Braunschweig leidet die Antragstellerin unter einer reaktiven Depression, auf die sich ihre Suiziddrohungen und eine daraus resultierende ernst zu nehmende Suizidgefahr zurückführen lassen. Die Diagnose und die Gefahrenprognose des Arztes sind unter Berücksichtigung der familiären Situation der Antragstellerin und der von dem behandelnden Arzt dargestellten Verhaltensauffälligkeiten nachvollziehbar.

10

Aus den vorliegenden Unterlagen und Erklärungen des Antragsgegners ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dieser die gebotenen Maßnahmen getroffen hat, um sicherzustellen, dass sich die Gefahren während des Abschiebungsvorgangs nicht verwirklichen können. Nach den Ausführungen des Assistenzarztes D., gegen deren Richtigkeit auch insoweit keine Bedenken bestehen, muss wegen der erheblichen, auch nach Rückkehr in den Kosovo voraussichtlich fortbestehenden Suizidgefahr aus psychiatrischer Sicht gewährleistet sein, dass die Antragstellerin unmittelbar nach ihrer Ankunft im Kosovo in eine geschlossene Anstalt (psychiatrische Klinik) eingewiesen werden kann. Um einen Suizid zu verhindern, reiche die Begleitung durch einen Arzt wahrscheinlich nicht aus. Gegenwärtig ist nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die danach erforderlichen Maßnahmen im Zusammenwirken mit der deutschen Auslandsvertretung bzw. der internationalen Verwaltung im Kosovo veranlasst hat. Seine Mitteilung, die Antragstellerin werde im Kosovo von Personal der UNMIK bzw. des Deutschen Verbindungsbüros in Empfang genommen, genügt dafür nicht. Der Antragsgegner hat auf Nachfrage des Gerichts eingeräumt, dass es sich dabei um das im Falle einer Rückführung üblicherweise anwesende Personal handelt und für die Antragstellerin damit keine besonderen Maßnahmen getroffen worden sind. Solche besonderen Maßnahmen, durch die die Übergabe an die zuständigen, die Einweisung in eine geschlossene Anstalt veranlassenden Stellen im Kosovo ermöglicht wird, sind nach den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen aber erforderlich, um die mit der Abschiebung verbundenen Gefahren für die Antragstellerin abzuwehren. Nach derzeitigem Sachstand ist nicht einmal ersichtlich, dass die zuständigen Stellen im Kosovo überhaupt darüber unterrichtet sind, welche besondere Behandlung bzw. Betreuung dort für den Zeitraum unmittelbar nach der Rückkehr der Antragstellerin aus ärztlicher Sicht erforderlich ist.

11

Zur Klarstellung weist das Gericht darauf hin, dass die Antragstellerin sich nicht darauf einrichten kann, wegen der gegenwärtig anzunehmenden Suizidgefahr auf Dauer im Bundesgebiet bleiben zu dürfen. Sie muss mit einer Aufenthaltsbeendigung rechnen, sobald eine konkrete Suizidgefahr nicht mehr besteht oder die Ausländerbehörde die aus ärztlicher Sicht erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um die durch die Abschiebung als solche drohenden Gefahren abzuwehren.