Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 26.05.2004, Az.: 6 A 3052/02

Bearbeitungszeitraum; Beihilfefähigkeit von Aufwendungen; Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen; Fürsorgepflicht; Schadensersatz; Zivilrechtliche Auseinandersetzung

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
26.05.2004
Aktenzeichen
6 A 3052/02
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2004, 50614
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zum Verhältnis zwischen zivilrechtlicher Haftung des Beamten gegenüber seinem Arzt und seinen beihilferechtlichen Erstattungsansprüchen gegen den Dienstherrn.

Tenor:

Streitgegenstand: Schadensersatz wegen verzögerter Beihilfebearbeitung

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages gegenüber dem jeweiligen Vollstreckungsgläubiger abwenden, wenn dieser nicht vorher Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand:

1

I. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Übernahme von Kosten aus Mitteln der Beihilfe, die ihm deswegen entstanden sind, weil er in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung mit seinem behandelnden Arzt Kosten tragen musste.

2

Der im ... 19.. geborene Kläger ist verheiratet und Ruhestandsbeamter der Beklagten. Er war im höheren technischen Dienst als Leiter der Berufsfeuerwehr der Beklagten tätig. In der Zeit vom 4. und 5. Dezember 2000 musste sich der Kläger in einem Krankenhaus in Oldenburg einer Operation seiner linken Hand an zwei Fingern unterziehen. Deswegen stellte ihm der behandelnde Arzt unter dem 18. Dezember 2000 Leistungen in Höhe von insgesamt 3.493,45 DM abzüglich eines Pauschalabzuges von 25 v.H., mithin 2.620,09 DM in Rechnung. In dieser Rechnung waren u.a. Leistungen nach den Gebührenziffern 2091 und 2070, 2084 und 2092, 34 und 2029 zweimal nach der Gebührenordnung für Ärzte in Ansatz gebracht. Am 3. Januar 2001 legte der Kläger diese Rechnung neben anderen Rezepten und Rechnungen bei der Beihilfestelle der Beklagten zur teilweisen Kostenübernahme vor. Über das anlässlich der Antragsabgabe mit der Sachbearbeiterin geführte Gespräch des Klägers werden von den Verfahrensbeteiligten verschiedenen Angaben gemacht. Der Kläger wies später darauf hin, dass er bei diesem Gespräch auf die Eilbedürftigkeit der Beihilfeentscheidung hingewiesen habe und dass die betreffende Sachbearbeiterin ihm angeraten habe, die zuvor genannten Abrechnungspositionen beim Arzt in Zweifel zu ziehen.

3

Mit Bescheid vom 17. Januar 2001 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Beihilfe in Höhe von 1.069,39 DM, wobei in die Berechnung dieses Betrages die Rechnung des Handchirurgen lediglich in Höhe von 1.699,80 DM als beihilfefähig eingestellt worden war. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, dass die gesonderte zweimalige Berechnung der Ziffer 2084, die dreimalige gesonderte Berechnung der Ziffer 2091, der Ansatz der Ziffer 34 innerhalb dieses Zeitraums und das zweimalige Anlegen einer fakultativen Blutleere nach Ziffer 2029 nicht den Regelungen der Gebührenordnung der Ärzte entspreche.

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Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 24. Januar 2001 Widerspruch ein und verwies später zur Begründung auf eine Stellungnahme des Handchirurgen vom 26. Januar 2001 hin, in der nochmals auf die einzelnen Ziffern der Gebührenordnung von ihm eingegangen wurde.

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Da der Kläger von der Rechnung des Handchirurgen über 2.620,09 DM lediglich die im Beihilfebescheid angeführten beihilfefähigen 1.699,80 DM gezahlt hatte, wurde er von dem Operateur zivilrechtlich im Mahnbescheidsverfahren durch das Amtsgericht Wilhelmshaven über 920,29 DM in Anspruch genommen. In diesem Verfahren nahmen sowohl der Operateur als auch der Kläger anwaltliche Hilfe in Anspruch.

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Mit Schreiben vom 6. Juli 2001 teilten daraufhin die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Beklagten mit, dass es zu diesem Mahnbescheid gekommen sei und daher die seit mehr als 5 Monate ausstehende Widerspruchsentscheidung angemahnt werde. Zugleich wurde angekündigt, die Beklagte wegen der entstandenen Kosten im Zusammenhang mit der Rechtsverfolgung des Operateurs gegenüber der Beklagten geltend zu machen.

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Nach Rückkehr der Sachbearbeiterin aus dem Urlaub und Beteiligung des Amtsarztes gab die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 dem Widerspruch des Klägers insoweit statt, als die Beihilfefähigkeit der Ziffern 2084, 2091 und 34 der Gebührenordnung der Ärzte anerkannt wurden. Unter Berücksichtigung des Bemessungssatzes wurde dem Kläger daher eine weitere Beihilfe in Höhe von 630,43 DM gewährt. Im Übrigen wurde der Widerspruch hinsichtlich der zweimal in Ansatz gebrachten Ziffer 2029 als unbegründet zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, dass die Gebühren in Höhe von insgesamt 19,66 DM mit der Berechnung der operativen Leistungen bereits abgegolten wären und daher - insbesondere bei der Extremitätenchirurgie - die sinnvolle Anlegung einer Blutleere/Blutsperre keine eigenständig abrechenbare Leistung in den betreffenden Operationen sei. Dieser dem Kläger am 13. August 2001 zugestellte Widerspruchsbescheid wurde bestandskräftig.

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Mit Schreiben vom 27. August 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erstattung von 281,27 DM mit der Begründung, dass er im Mahnbescheidsverfahren an die Rechtsanwälte des Operateurs 155,06 DM, Gerichtsgebühren für den Mahnbescheid in Höhe von 36,08 DM und Rechtsanwaltskosten an seine eigenen Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in Höhe von 90,13 DM zu zahlen gehabt habe. Daraufhin erstattete die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 15. Oktober 2001, der nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war, die Kosten seines Prozessbevollmächtigten, die im Widerspruchsverfahren, das zum Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 geführt hatte, auf seiner Seite angefallen waren. Es wurde eine Kostenlastentscheidung bezüglich des Widerspruchsverfahrens zulasten der Beklagten und eine Kostenfestsetzungsentscheidung in Höhe von 90,13 DM getroffen. Die Übernahme der darüber hinausgehenden Kosten in Höhe von 191,14 DM lehnte die Beklagte, nachdem der Kläger Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB als Rechtsgrundlage angeführt hatte, aus der Erwägung ab, dass es der Kläger in schuldhafter Weise unterlassen habe, durch Einlegung eines Rechtsmittels den eingetretenen Schaden abzuwenden.

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Am 16. Juli 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Er macht geltend: Durch die zunächst vorgenommene Ablehnung von Beihilfeleistungen im Bescheid vom 17. Januar 2001 und die erst später teilweise Stattgabe seines Widerspruchs im Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 habe die Beklagte die ihr obliegende Fürsorgepflicht dadurch verletzt, dass sie ihn praktisch in das zivilrechtliche Verfahren seines Operateurs gegen ihn „hineingetrieben“ habe. Hätte sie nämlich rechtzeitig und richtig entschieden, hätte er die ausstehende Rechnung seines Operateurs vollständig bezahlt und dadurch das Mahnbescheidsverfahren vermieden. Die näheren Umstände - insbesondere die Eilbedürftigkeit der Sache - seien dabei auch den Mitarbeitern der Beklagten bekannt gewesen. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der Beklagten in ihm die fehlerhafte Vorstellung hervorgerufen, dass die Rechnung seines Operateurs in wesentlichen Punkten nicht richtig gewesen sei. Auch sei es ihm sonst finanziell nicht möglich gewesen, die restliche Forderung seines Operateurs rechtzeitig auszugleichen.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 193,04 € nebst 5 v.H. Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit dem 23. April 2002 zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie erwidert: Zwar sei der Widerspruch in der Beihilfeangelegenheit des Klägers von ihrer Seite verzögert bearbeitet worden. Jedoch stelle dieser Umstand nicht den Grund dafür dar, dass dem Kläger zivilrechtlich Kosten erwachsen seien. Denn wegen der unterschiedlichen Regelungsbereiche im öffentlichen und zivilen Recht sei es allein Sache des Klägers im Vertragsverhältnis zu dem ihm behandelnden Arzt rechtzeitig Zahlungen zu leisten; dies sei sein eigener Verantwortungsbereich. Auch sei ein Mitverschulden ihrerseits nicht gegeben, denn der Kläger hätte sich rechtzeitig zivilrechtlich gegen die Forderung des Operateurs und vor dem Verwaltungsgericht gegen die Untätigkeit der Beklagten wehren können. Beides habe er nicht gemacht.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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II. Die Klage hat keinen Erfolg.

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Es erscheint schon zweifelhaft, ob die Klage zulässig ist, da es an dem nach § 126 Abs. 3 BRRG erforderlichen Vorverfahren fehlt. Selbst wenn man aber in dem Schreiben der Beklagten vom 19. April 2002, mit dem sie sich geweigert hat, den Forderungen des Klägers nachzukommen, einen Widerspruchsbescheid sehen wollte, so hat die Klage mangels Begründetheit keinen Erfolg.

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Gemäß § 87 c Abs. 1 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - erhalten Versorgungsempfänger nach den für die Beamten und Versorgungsempfänger des Bundes geltenden Vorschriften Beihilfen im Krankheitsfall. Daher sind die Beihilfevorschriften des Bundes - BhV - hier in der Fassung vom 10. Juli 1995 (GMBl. 1995, 470 vgl. NdsMBl. 1996, 765) hier maßgebend. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV i.V.m. § 17 Abs. 3 Satz 1 BhV sind beihilfefähig nur die Aufwendungen, die durch entsprechende Belege nachgewiesen sind. Daraus wird deutlich, dass die Beihilfegewährung der öffentlichen Hand für ihre Bediensteten ein in sich geschlossenes System ist, nach dem nur im Nachhinein in einem bestimmten Umfang dem Beamten oder Versorgungsempfänger Gelder zugewandt werden, die dieser zuvor als „Aufwendungen“ ausgegeben hat. An keiner Stelle werden in den BhV Erstattungsansprüche des Versorgungsempfängers angesprochen, denen dieser deswegen ausgesetzt ist, weil er - gleich aus welchem Grunde - ganz oder teilweise die Forderungen der behandelnden Ärzte oder Krankenhäuser nicht ausgeglichen hat. Mithin ergibt sich unmittelbar aus den Regelungen der BhV keine Anspruchsgrundlage für die vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemacht Forderung.

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Da der Erlass der BhV Ausdruck des fürsorgerischen Ermessens des Dienstherrn zugunsten seiner Beamten ist und damit die BhV grundsätzlich umfassend alle Ansprüche regeln, die im Zusammenhang mit einer Krankheit anfallen, kann regelmäßig nicht daneben auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 87 Abs. 1 NBG als Anspruchsgrundlage des Beamten gegen seinen Dienstherrn zurückgegriffen werden.

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Selbst wenn man aber abweichend von dem Vorstehenden doch auf die Fürsorgepflicht als Anspruchsgrundlage - wie es wohl der Kläger im Auge hat - zurückgreifen wollte, so fehlt es im vorliegenden Falle an der Fürsorgepflichtverletzung. Es ist zwar dem Kläger einzuräumen, dass eine Widerspruchssachbearbeitung mit einem Zeitlauf vom 24. Januar 2001 (Einlegung des Widerspruchs) bis zum Widerspruchsbescheid vom 9. August 2001 unerfreulich lange Zeit in Anspruch genommen hat. Indessen besteht auf Seiten der Beklagten keine Rechtspflicht, in besonderem Maße so zeitnah über Beihilfeanträge und eventuell eingelegte Widersprüche zu entscheiden, dass der betreffende Beamte oder Versorgungsempfänger noch rechtzeitig die zivilrechtlichen Forderungen der ihn behandelnden Ärzte oder Krankenhäuser ausgleichen kann. Denn darauf sind die Regelungen des Beihilferechts nicht angelegt. Vielmehr gehen sie - wie bereits ausgeführt - davon aus, dass der betreffende Beamte oder Versorgungsempfänger in Vorleistung tritt und damit vor die Wahl gestellt wird, entweder auf sein Risiko eine rechtliche Auseinandersetzung über objektiv zweifelhafte Rechtspositionen der Leistungserbringer zu führen oder ob er einen eventuell auf die Beihilfe entfallenden Anteil eines zweifelhaften Rechnungsbetrages zunächst selbst (eventuell unter Vorbehalt) zu zahlen, um sich später im öffentlich-rechtlichen Verfahren mit der Beihilfestelle über die Angemessenheit der Aufwendungen auseinanderzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - ZBR 1996, 314).

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Zutreffend hat die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass zudem die Beihilfevorschriften an zahlreichen Stellen dadurch geprägt sind, dass sie im Ergebnis von den zivilrechtlichen Ansprüchen der Leistungserbringer (Ärzte, Krankenhäuser etc.) abweichen. Die Beihilfe ist nämlich nicht eine versicherungsähnliche Leistung, die in jedem Fall den Bereich an finanziellen Belastungen ausgleicht, den die private Versicherung nicht erstattet. Vielmehr wird schon an dem Wort „Beihilfe“ deutlich, dass durchaus in zahlreichen Bereichen es an einer Eigenbelastung des Beamten verbleiben kann, ohne dass für bestimmte Leistungsaspekte dazu der Dienstherr bei hilft, die bereits entstandene finanzielle Last zu tragen.

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Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass der Kläger ohnehin nach dem zivilrechtlichen Streit mit seinem Operateur über 920,29 DM keinen vollen Ersatz von der Beklagten hätte erlangen können. Denn selbst wenn man der Ansicht wäre, die Beklagte hätte eher die im Widerspruchsbescheid anerkannten Positionen gewähren sollen, so wäre die Beihilfe nicht in Höhe dieser im Mahnbescheid geltend gemachten Forderung, sondern nur im Umfang des Bemessungssatzes angefallen. Den Restbetrag hätte der Kläger ohnehin aus eigenen Mitteln (wozu auch die Leistungen einer privaten Krankenversicherung gehören) aufbringen müssen. Das zeigt, dass ohnehin zivilgerichtliche Urteile oder Entscheidungen nur nach Maßgabe der Reichweite ihrer Rechtskraft auch für die Verwaltungsgerichte bindend sind. Denn Bindungswirkungen erzeugen sie nach § 322 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nur gegenüber den Prozessparteien und deren Rechtsnachfolgern, nicht dagegen auch gegenüber einem am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten. Ist also ein vorgreifliches Rechtsverhältnis - hier die zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen dem Operateur und dem Kläger über die Angemessenheit seiner Forderungen nach der GOÄ - in einem zivilgerichtlichen Verfahren geklärt worden, so braucht ein Verwaltungsgericht in einem späteren Verwaltungsrechtsstreit zwischen anderen Beteiligten dieser Entscheidung nicht zwingend zu folgen. Denn außerhalb der Rechtskraftbindung sind die Gerichte der einzelnen Gerichtszweige in ihrer Rechtswegzuständigkeit, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, befugt, rechtswegübergreifend alle Fragen, die für den geltend gemachten Anspruch präjudiziell sind, selbständig und eigenverantwortlich zu beurteilen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1998 - 4 B 45.98 - NuR 2004, 205). Daher ist die Beklagte auch nicht im Hinblick auf eine - hier unterstellte - zivilgerichtliche Verurteilung des Klägers aus Gründen der Fürsorgepflicht gehalten, etwa eine unberechtigte Schwellenwertüberschreitung oder sonstige Fehlanwendungen der GOÄ oder GOZ als beihilfefähig anzusehen.

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Allerdings ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht ausnahmsweise auch in Fällen der sachlich letztlich nicht gerechtfertigten Überschreitung des Schwellenwerts (oder anderer Fehlanwendungen der Gebührenordnungen) die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen des Beamten oder Versorgungsempfängers dann bejaht, wenn die Berechtigung des Gebührenansatzes zweifelhaft und die Annahme von die Überschreitung rechtfertigenden Besonderheiten zumindest vertretbar war. Dabei kann es sich aber nur um Ausnahmefälle handeln, in denen bei objektiver Betrachtung ernsthaft widerstreitende Auffassungen über die Berechtigung des Gebührenansatzes bestehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 - ZBR 1996, 314). Dabei muss es sich aber um Unklarheiten der Gebührenordnungen handeln, nicht aber um deren falsche Anwendung (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. März 2003 - 5 LC 275/02 - V.n.b.).

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Auch ergibt sich für das klägerische Anliegen keine Anspruchsgrundlage unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte aufgrund des Wissens ihrer Beihilfestelle über besonders gute Kenntnis der Anwendungen der GOZ und GOÄ verfügt und ein dienstrechtliches Treueverhältnis zu den Beamten bzw. Versorgungsempfängern besteht. Denn daraus ergibt sich nicht gleichsam eine „Garantenstellung“ der Beklagten, für die wirtschaftlichen Interessen des Klägers Sorge zu tragen. Denn gerade wegen der vorgenannten zahlreichen Abweichungen der Beihilfeleistungen von den zivilrechtlich möglicherweise berechtigten Forderungen und des Umstandes, dass die Beihilfe grundsätzlich erst im Nachhinein Aufwendungen erstattet, bestehen darüber hinaus keine weiteren Rechtspflichten der Beihilfestelle gegenüber dem Kläger. Es gehört auch zum beamtenrechtlichen Grundwissen eines jeden Versorgungsempfängers, dass die Beihilfe nicht in vollem Umfang die Aufwendungen erstattet, die bei den Ärzten und Krankenhäusern anfallen, sondern nur Teilbeträge übernommen werden. Da die privaten Krankenversicherungen gleichfalls nicht direkt an die Leistungserbringer, sondern ebenfalls an die Beamten oder Versorgungsempfänger zahlen, nachdem die Aufwendungen angefallen sind, ist es mithin völlig selbstverständlich, dass die Richtigkeit einer Berechnung der Leistungserbringer zunächst selbst vom Vertragspartner (dem Beamten oder Versorgungsempfänger) überprüft werden muss und er sich von dritter Seite nur Ratschläge einholen kann, während verbindliche Auskünfte allein den rechtsberatenden Berufen vorbehalten sind.

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Schließlich sind im vorliegenden Falle nicht Ansprüche aus Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB i.V.m. Artikel 34 Abs. 1 GG zu prüfen. Denn der Kläger hat sich ausdrücklich mit seinem Begehren an das Verwaltungsgericht gewandt und sich nicht auf diese Anspruchsgrundlage berufen. Denn dem anwaltlich vertretenden Kläger ist bekannt, dass gemäß Artikel 34 Abs. 1 Satz 3 GG für derartige Ansprüche aus Amtspflichtverletzung der ordentliche Rechtsweg gegeben ist.

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Die Klage war daher mit den kostenrechtlichen Nebenentscheidungen aus §§ 154 Abs.1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO abzuweisen. Gründe, die Berufung zuzulassen, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.