Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 11.01.2021, Az.: 9 W 4/21

Zulässigkeit der Gründung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure in Niedersachsen

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
11.01.2021
Aktenzeichen
9 W 4/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 42319
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
AG Hannover - 17.11.2020

Fundstellen

  • IBR 2022, 81
  • NJW-RR 2021, 1049-1050
  • NJW-Spezial 2021, 497
  • NZG 2021, 1520

Redaktioneller Leitsatz

1. Die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung Unterbeteiligung nicht beratende Ingenieure ist in Niedersachsen unzulässig, da das niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 6 Abs. 4 Part GG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für beratende Ingenieure vorsieht (§ 11 NIngG).

2. Von diesem Grundsatz ist auch dann keine Ausnahme geboten, wenn sämtliche Partner zugleich Architekten sind und als solche eine Berufshaftpflichtversicherung von Gesetzes wegen unterhalten müssen.

Tenor:

  1. 1.

    Die Beschwerde der betroffenen Partnerschaft gegen die die Zurückweisung der Anmeldung zur UR.-Nr. 208/2020 des Notars S., ..., vom 20. Mai 2020 in Aussicht stellende Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Registergerichts - Hannover vom 17. November 2020 wird zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

  3. 3.

    Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

  4. 4.

    Gegenstandswert: € 5.000,-.

Gründe

I.

Die seit dem 8. Juni 2012 im Partnerschaftsregister eingetragene betroffene Partnerschaft versucht, mit notarieller Anmeldung vom 20. Mai 2020 die Beschränkung der Berufshaftung auf das Gesellschaftsvermögen durch Eintragung des Zusatzes "mbB" in das Partnerschaftsregister zu erreichen. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung vom 17. November 2020 (Bl. 29 f. d.A.), auf die wegen der näheren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Registergericht aus seiner Sicht bestehende Eintragungshindernisse aufgezeigt, zu deren Beseitigung binnen Monatsfrist Gelegenheit gegeben und für den Fall fruchtlosen Fristablaufs die Zurückweisung der Anmeldung in Aussicht gestellt. Dagegen wendet sich die betroffene Partnerschaft mit ihrer frist- und formgerecht erhobenen Beschwerde vom 21. Dezember 2020 (Bl. 47 ff. d.A.), auf die verwiesen wird.

II.

Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1.) Mit Beschluss vom 4. August 2016 (9 W 103/16, juris) hat der Senat bereits entschieden, dass in Niedersachsen die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure unzulässig ist, weil das niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für beratende Ingenieure vorsieht (§ 11 NIngG).

2.) Im Streitfall ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme nicht deshalb geboten, weil sämtliche Partner zugleich Architekten sind und als solche eine Berufshaftpflichtversicherung von Gesetzes wegen unterhalten müssen (§ 11 NArchtG). Maßgeblich ist vielmehr, dass eine solche Verpflichtung für nicht beratende Ingenieure, um die es sich bei den Partnern im vorliegenden Fall handelt, nicht besteht. Die zusätzlich gegebene Eigenschaft der Partner als Architekten kann nicht dazu führen, die aus dem Gesetz folgende Beschränkung des Anwendungsbereichs der Partnerschaftsgesellschaft auf beratende Ingenieure zu unterlaufen.

Dies anders zu beurteilen träte auch in Widerspruch zum Prinzip der Firmenwahrheit (§§ 2 Abs. 2 PartGG, 18 Abs. 2 HGB), weil dadurch suggeriert würde, dass eine Haftungsbeschränkung auch für die Tätigkeit als "einfacher" Ingenieur möglich ist, was indes aus den Gründen des unter Ziff. 1 genannten Senatsbeschlusses gerade nicht der Fall ist.

3.) Sofern die Beschwerde schließlich darauf verweist, dass die der betroffenen Partnerschaft verwehrte Rechtsform bzw. Bezeichnung von anderen Partnerschaften verwendet werde, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht. Ob das Registergericht in den von der Beschwerde aufgezeigten Fällen von Amts wegen eine erneute Prüfung/Berichtigung zu veranlassen haben wird, kann hier dahinstehen.

III.

1.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG.

2.) Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) sind nicht gegeben.

3.) Die Wertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 36 Abs. 3 GNotKG.