Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 29.01.2021, Az.: 9 U 66/20

Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für eine Klage auf Rückzahlung einer Genussrechtsbeteiligung an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft nach grenzüberschreitender Verschmelzung; Begriff des Verbrauchers i.S. von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
29.01.2021
Aktenzeichen
9 U 66/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 12020
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGCE:2021:0129.9U66.20.00

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 17.07.2020 - AZ: 2 O 259/19

Fundstellen

  • GWR 2021, 208
  • NZG 2021, 562-564

Amtlicher Leitsatz

Zur internationalen Zuständigkeit bei grenzüberschreitender Verschmelzung einer Gesellschaft, an der sich ein Verbraucher mit dem Zweck der Kapitalanlage in Genussrechtsbeteiligungen an einer in Österreich ansässigen Kapitalgesellschaft beteiligt hatte.

Zur Darlegungslast der Gesellschaft hinsichtlich des Werts der Genussrechtsbeteiligungen in Abweichung zum dem Anleger mitgeteilten Wert seiner Beteiligung.

Redaktioneller Leitsatz

Eine Verbrauchersache i.S. von Art. 17 Abs. 1 EuGVVO kann auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, der Zweck des Beitritts der Gesellschaft jedoch vorrangig darin besteht, Kapital anzulegen und nicht Mitglied einer Gesellschaft zu werden (hier: bejaht).

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17. Juli 2020 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO einstimmig zurückgewiesen.

Das landgerichtliche Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aufgrund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Rückzahlung wegen zweier Genussrechtsbeteiligungen in Anspruch, welche er an der Rechtsvorgängerin der Beklagten, einer österreichischen Aktiengesellschaft, erworben hatte (Anl. K 1, Bl. 16 f. d. A.) und hinsichtlich derer er am 7. März 2019 die außerordentliche Kündigung erklärt hat (Anl. K 5, Bl. 27 f. d. A.).

Das Landgericht hat - unter Bejahung seiner internationalen und örtlichen Zuständigkeit sowie einer wirksamen Klageerhebung - der Klage stattgegeben. Es hat gemeint, die Beteiligung des Klägers an dem Fonds ... (im Folgenden: Fonds 1...) sei bereits durch die ordentliche Kündigung des Klägers vom 20. Dezember 2012 (Anl. K 1a, Bl. 14 d. A.) zum Ende des Jahres 2017 beendet worden. Durch die von der Beklagten vorformulierte Rücknahme der Kündigungserklärung (Anl. K 1b, Bl. 15 d. A.) habe die Beteiligung nicht wieder aufleben können. Die Anspruchshöhe ergebe sich aus dem von der Rechtsvorgängerin der Beklagten mitgeteilten Wert der Genussrechte, zumal die Beklagte keinen nachvollziehbaren Vortrag zu einem etwa niedrigeren Wert gehalten habe.

Hinsichtlich der weiteren Beteiligung des Klägers an dem Fonds ... (im Folgenden: Fonds 2...) sei wegen der unwirksamen Rechtswahlklausel in den Genussrechtsbedingungen (Bl. 173 ff. d. A.) deutsches Recht anwendbar. Weil die Genussrechte des Klägers infolge der grenzüberschreitenden Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Beklagte als eine im Vereinigten Königreich ansässige Limited Company nicht fortbestünden, sei die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen und von einer Unmöglichkeit der dem Kläger zustehenden Leistung auf Rückzahlung der Genussrechtseinlagen auszugehen, wegen der die Beklagte nunmehr Schadensersatz zu leisten habe. Hinsichtlich der Anspruchshöhe gelte Entsprechendes wie zum Fonds 1...

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihr erstinstanzliches Prozessziel vollständiger Klagabweisung wegen beider Beteiligungen weiterverfolgt. Sie macht geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts führe die Gerichtsstandsvereinbarung in den Genussrechtsbedingungen dazu, dass das Landgericht für die gegen die im Vereinigten Königreich ansässige Beklagte erhobene Klage international nicht zuständig sei. Zudem sei die in deutscher Sprache verfasste Klage auch nicht wirksam zugestellt.

In der Sache sei entgegen der Auffassung des Landgerichts davon auszugehen, dass dem Kläger aus der Beendigung seiner Beteiligung schon deswegen keine Ansprüche zustünden, weil er die ordentliche Kündigung wirksam zurückgenommen habe. Ein tragfähiger Grund für eine außerordentliche Kündigung habe nicht vorgelegen, insbesondere stelle die Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten und der damit verbundene Untergang der Genussrechte keinen solchen dar. Dem Kläger als Anleger seien nämlich anstelle der Genussrechte sog. B-Anteile gewährt worden, die ihm gleichwertige Rechte am Kapital der Beklagten einräumten, wie er sie zuvor infolge der Genussrechte an der Rechtsvorgängerin gehabt habe. Ohnehin seien die Genussrechte zu den Zeitpunkten der Wirkungen der Kündigungserklärungen des Klägers wertlos gewesen, weil nach dem Jahresabschluss der Rechtsvorgängerin der Beklagten das Genussrechtskapital zum Stichtag 31. Dezember 2017 (Anl. BK 1, Bl. 252 ff. d. A.) einen Buchwert von 0,00 € gehabt habe.

Der Senat hat mit Beschluss vom 30. November 2020 (Bl. 256 ff. d. A.) auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hingewiesen.

Daraufhin hat die Beklagte die Zuständigkeit des erkennenden Senats mit der Begründung in Abrede genommen, es handele sich vorliegend nicht um eine gesellschaftsrechtliche Auseinandersetzung. In der Sache verkenne der Senat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Rechenschaftslegungsanspruch des Genussscheininhabers. Danach sei der von der Beklagten vorgelegte Jahresabschluss für das Jahr 2017 hinsichtlich des Werts der Genussscheine maßgeblich. Entgegen der Annahme des Senats sei § 6 Nr. 3 der Genussrechts-Bedingungen keine taugliche Anspruchsgrundlage und dürfe nicht zum Nachteil der Beklagten analog angewendet werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beklagten in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 15. Oktober 2020 (Bl. 239 ff. d. A.) sowie den Schriftsatz vom 25. Januar 2021 (Bl. 270 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg und die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch Entscheidung des Berufungsgerichts ist nicht erforderlich. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Zur Begründung nimmt der Senat in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom 30. November 2020, an denen er festhält, Bezug. Die Beschlussgründe werden durch die dazu von der Beklagten abgegebene Stellungnahme vom 25. Januar 2021 nicht entkräftet. Zu ihr ist Folgendes festzuhalten:

1. Der erkennende Senat ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Oberlandesgerichts Celle zuständig. Die dem Rechtsstreit zugrundeliegende Beteiligung des Klägers an der Rechtsvorgängerin der Beklagten in Form von ihm erworbener vinkulierter Namens-Genussrechte mit Gewinn- und Verlustbeteiligung stellt eine Auseinandersetzung aus dem Gesellschaftsrecht im Sinne des Geschäftsverteilungsplans dar. Im Übrigen verteidigt sich die Beklagte sogar ausdrücklich damit, der Kläger habe durch den "Umtausch" infolge der Verschmelzung ihrer Rechtsvorgängerin auf sie vermeintlich "Vollgesellschaftsanteile in Form von B-Anteilen" erhalten, was die Zuständigkeit des Senats ebenfalls auslöst.

2. Der Einwand der Beklagten, der Tenor der Zahlungsverurteilung des angegriffenen Urteils sei - im Hinblick auf eine zu unbestimmt umschriebene Zug um Zug zu erbringende Gegenleistung - unrichtig und nicht vollstreckbar, ist nicht nachzuvollziehen. Das Landgericht hat die vom Kläger mit seinem Klagantrag vorsorglich angebotene Zug-um-Zug-Leistung nicht in den Tenor aufgenommen.

3. Soweit die Beklagte (im Hinblick auf die vom Landgericht bejahte internationale Zuständigkeit) die Eigenschaft des Klägers als Verbraucher im Sinne der Art. 17 Abs. 1 lit. c, 18 Abs. 1 EuGVVO mit der Erwägung in Abrede nimmt, der Kläger sei wegen der ihm im Zuge der Verschmelzung der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingeräumten "B-Anteile" an der Beklagten als Aktionär anzusehen und könne als solcher kein Verbraucher sein, liegt dies fern.

Es ist schon nicht ersichtlich, warum die vermeintliche Beteiligung des Klägers an der Beklagten (als der Zielgesellschaft, auf die ihre Rechtsvorgängerin, bei der der Kläger Genussrechte gezeichnet hatte, verschmolzen worden ist) für die Verbrauchereigenschaft des Klägers bei seiner ursprünglichen Anlage - nämlich der Zeichnung von Genussrechten bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten - von Bedeutung sein soll. Durch die nachträglich (ohne Einverständnis oder auch nur vorhergehende Anhörung des Klägers als Anleger) erfolgte Verschmelzung kann eine verbraucherschützende Zuständigkeit nicht entzogen werden.

Im Übrigen kann eine Verbrauchersache im Sinne des Art. 17 Abs. 1 EuGVVO auch dann vorliegen, wenn Ansprüche aus einem Gesellschaftsvertrag den Gegenstand des Verfahrens bilden, der Zweck des Beitritts vorrangig jedoch nicht darin besteht, Mitglied einer Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2020, X ARZ 124/20, Rn. 26). Davon ist im Streitfall, in dem der Kläger Genussrechte an der Rechtsvorgängerin der Beklagten gegen überwiegend ratierlich zu erbringende Anlagezahlungen erworben hat, auszugehen.

4. Im Hinblick auf die von der Beklagten wiederholten Erwägungen zu vermeintlichen Mängeln der Zustellung der Klage verweist der Senat auf die Ausführungen unter Nr. II.2 des Hinweisbeschlusses vom 30. November 2020.

5. In der Sache hat es dabei zu verbleiben, dass der Kläger einen Sachverhalt vorgetragen hat, der sein Zahlungsbegehren gegen die Beklagte dem Grunde und der Höhe nach zu rechtfertigen geeignet ist und dem die Beklagte nicht in der im Streitfall gebotenen Weise entgegengetreten ist, sh. Nr. II.3 des Hinweisbeschlusses vom 30. November 2020.

a) Dass, wie die Beklagte meint, die Kündigungserklärung des Klägers ins Leere gegangen sei, weil es zu dem Zeitpunkt, als diese erklärt worden sei, die vom Kläger eingegangene Beteiligung in Form von Genussrechten an der Rechtsvorgängerin der Beklagten nicht mehr gegeben habe, ist unerheblich. Vielmehr stellt der Senat gerade darauf ab, dass es die Beklagte und ihre Rechtsvorgängerin gewesen sind, die, geführt von derselben Person, den Gegenstand der Anlageentscheidung des Klägers (und der von ihm hierauf geleisteten Zahlungen), nämlich die herausgegebenen Genussrechte, vertragswidrig haben untergehen lassen und die deswegen nach den Genussrechtsbedingungen Rückzahlung zu leisten haben.

b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte sich verpflichtet, den Bestand der Genussrechte zu wahren (§ 8 der jeweiligen Genussrechtsbedingungen, Bl. 172, 175 d. A.). Auch durch eine (hier im Wege der Verschmelzung erfolgte) Umwandlung hätte der Bestand der Genussrechte vertragsgemäß nur dann berührt werden dürfen, wenn "den Genussrechtsinhabern gleichwertige Rechte an dem neuen/übernehmenden Rechtsträger eingeräumt" werden.

Abgesehen davon, dass es dem Senat fernliegend erscheint, eine derartig einschneidende Maßnahme wie eine Umwandlung, die zum Untergang des Anlagegegenstandes führt, ohne eine Beteiligung oder auch nur vorherige Anhörung der Anleger durchzuführen, hat die Beklagte nichts Überprüfbares dazu vorgetragen, in welcher Form dem Kläger als Anleger gleichwertige Rechte eingeräumt worden sein sollen.

Soweit sich die Beklagte darauf beruft, "anlässlich der Durchführung der Verschmelzung seien dem Kläger B-Anteile mit einem Nominalbetrag von 0,001 € gewährt worden", fehlt nach wie vor jeglicher Tatsachenvortrag dazu, in welcher Form und wodurch es zu einer solchen "Gewährung" (mit der der Kläger nicht einverstanden ist) gekommen sein soll, was derartige Anteile darstellen sollen, woran ihre Inhaberschaft festgemacht sein soll und vor allem, wie deren wirtschaftlicher Wert feststellbar und realisierbar sein soll. Dabei muss sich die Beklagte hinsichtlich des vermeintlichen Wertes der "B-Anteile" an den Mitteilungen ihrer Rechtsvorgängerin in den Anschreiben vom Februar 2019 messen lassen, wonach die Genussrechte noch per 31. Dezember 2018 einen erheblichen "rechnerischen Wert" (nämlich in Höhe der Klagforderung) gehabt haben sollen. Die Darstellung der Beklagten, der Kläger habe im Zuge der Umwandlung gleichwertige Rechte erhalten, ist in tatsächlicher Hinsicht inhaltsleer.

c) Entgegen der Annahme der Beklagten zieht der Senat als durchgreifende Grundlage des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs nicht § 6 Nr. 3 der jeweiligen Genussrechts-Bedingungen in analoger Anwendung heran. Vielmehr ergibt sich, wie der Senat in seinem Hinweisbeschluss ausgeführt hat, der Rückzahlungsanspruch unmittelbar aus § 6 Nr. 4 der Bedingungen. Allerdings handelt es sich bei der von der Beklagten und ihrer Rechtsvorgängerin ohne Beteiligung oder auch nur Anhörung der Anleger durchgeführten Verschmelzung um eine "vorzeitige vertragswidrige Beendigung der Genussrechtsbeteiligung" im Sinne des § 6 Nr. 3 der Bedingungen, zumal eine "Einräumung gleichwertiger Rechte" in tatsächlicher Hinsicht nicht im Ansatz ersichtlich ist.

d) Die Beklagte kann auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Umfang des Rechenschaftslegungsanspruchs bei Genussrechten (Urteil vom 14. Juni 2016, II ZR 121/15) oder dem Umfang der Verlustteilnahme eines Genussscheininhabers (Urteil vom 29. April 2014, II ZR 395/12) nichts zu ihrem Vorteil herleiten. Im Streitfall geht es nicht um einen Auskunfts- oder Rechenschaftslegungsanspruch betreffend das laufende Geschäft der Gesellschaft, sondern der Kläger begehrt als nach § 6 Nr. 4 der Vertragsbedingungen geschuldete "Rückzahlung der Genussrechte" eben denjenigen Betrag, der ihm von der Gesellschaft als "rechnerischer Wert der Genussrechte" ausdrücklich mitgeteilt worden ist.

Angesichts dessen trifft die Beklagte hinsichtlich einer von diesen Mitteilungen abweichenden Höhe des Werts der Genussrechte in der logischen Sekunde vor deren Untergang eine Darlegungs- und Beweislast, der sie mit der von ihr vorgenommenen Vorlage einer (aus drei Blättern und einer bloßen Auflistung von Zahlen ohne deren Herleitung bestehenden) Aufstellung zum 31. Dezember 2017 (Bl. 252 ff. d. A.) nicht genügt. Soweit dort (ohne jegliche überprüfbare Erläuterung) das Genussrechtskapital der Anleger mit 0 € bewertet wird, besteht zudem nach wie vor ein nicht aufgelöster Widerspruch zu der an die Anleger gerichteten Mitteilung vom Februar 2019, wonach von einem erheblichen rechnerischen Wert der Genussrechte (im Fall des Klägers in Höhe der Klagforderung von rd. 164.000 €) zum 31. Dezember 2018 auszugehen war und die "Abwertung der Beteiligungsbuchwerte" lediglich "temporär" zur "langfristig vorteilhaften und alternativlosen Neustrukturierung aus rechtlichen und steuerlichen Gründen" erfolgen sollte.

Darüber hinaus ergibt sich aus der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ohnehin, dass ein (vom Kläger im Streitfall nicht benötigter und auch nicht geltend gemachter) weitergehender Auskunftsanspruch dann bestehen kann, wenn, wovon nach den geschilderten Umständen hier auszugehen wäre, der begründete Verdacht eines rechtsmissbräuchlichen oder eines gezielt den Interessen der Genussscheininhaber zuwiderlaufenden Verhaltens der Aktiengesellschaft besteht.

e) Soweit das Landgericht dem Kläger (unter Teilabweisung der hierauf gerichteten Klage) außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten zugesprochen hat, betrifft dies den auf diejenige Beteiligung gerichteten Teil des Klageanspruchs, hinsichtlich dessen sich die Beklagte schon wegen der fristgerechten Kündigung des Klägers nach Ablauf der kalendermäßig feststehenden Frist in Verzug befunden hat. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die (von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin vorformulierte) "Rücknahme" der Kündigungserklärung daran nichts ändern konnte, weil die Beklagte den Gegenstand der gekündigten Beteiligung bereits hatte untergehen lassen.

f) Der von der Beklagten erstrebten Zulassung der Revision bedarf es nicht, weil der Senat weder von für den Streitfall einschlägiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweicht (vgl. oben Nr. II.5.d), noch die Frage, ob angesichts dokumentierter Mitteilungen der Rechtsvorgängerin der Beklagten betreffend den Wert untergegangener Genussrechte im Streitfall von einer gesteigerten Darlegungslast der Beklagten hinsichtlich eben dieses Wertes auszugehen ist, von grundsätzlicher Bedeutung ist.

6. Die Kostenentscheidung folgt § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit §§ 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz 2 ZPO.