Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 18.01.2021, Az.: 14 U 113/20
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 18.01.2021
- Aktenzeichen
- 14 U 113/20
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2021, 71884
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - AZ: 14 O 105/19
In dem Rechtsstreit
Wohnungseigentümergemeinschaft O.straße ... / W.straße ...,
vertreten durch die Verwalterin ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigte:
Anwaltsbüro ...,
gegen
Dipl.-Ing. D. B., ...,
Beklagter und Berufungsbeklagter,
Prozessbevollmächtigte:
hat der 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle durch den Vorsitzenden
Richter am Oberlandesgericht ..., die Richterin am Oberlandesgericht ... und den Richter am Amtsgericht ... am 18. Januar 2021 beschlossen:
Tenor:
Auf Antrag der Klägerin wird der "Tatbestand" des am 16. Dezember 2020 verkündeten Urteils des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle <14 U 113/20> unter der Ziffer I. auf Seite 4, erster Satz des zweiten Absatzes, wie folgt abgeändert:
"Ende März 2017 korrespondierten der Beklagte und Herr R. F. in Kenntnis der Klägerin über einen "Vertrauensverlust" (Anlage B 3).
Im Übrigen wird der Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2020 auf Berichtigung des Tatbestandes des vorgenannten Senatsurteils zurückgewiesen.
Gründe
Auf den Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2020 war der "Tatbestand" des am 16. Dezember 2020 verkündeten Urteils des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle <14 U 113/20> unter der Ziffer I. auf Seite 4, erster Satz des zweiten Absatzes, wie geschehen abzuändern. Die E-Mail vom 31. März 2017 hat Herr R. F. in Kenntnis der WEG-Verwaltung verfasst.
Im Übrigen ist der Tatbestandsberichtigungsantrag der Klägerin unbegründet und war zurückzuweisen. Die Voraussetzungen des § 320 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Es liegt keine Unrichtigkeit des Urteils vor, soweit es auf Seite 2 unter Ziffer I., erster Satz, heißt: "Die Parteien haben sich im März 2016 mündlich darüber geeinigt, dass der Beklagte - ein Diplom-Ingenieur M. A., der ein Ingenieur- und Sachverständigenbüro für "Planen, Koordinieren, Ausführen und Gutachten" betreibt - ein Projekt der Klägerin bearbeitet. Die Klägerin hatte auf Seite 3 ihrer Klageschrift vom 4. Juli 2019 (Bl. 3 d. A.) selbst vorgetragen, dass der Beklagte von ihr - der Klägerin - beauftragt worden sei. Auch auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 4.Oktober 2019 (Bl. 49 d. A.) hatte sie das Zustandekommen eines Vertrages zwischen den Parteien bejaht. Unstreitig hat der Beklagte im Frühjahr 2016 seine Tätigkeiten für das Projekt der Klägerin aufgenommen. Mit seiner ersten Abschlagsrechnung vom 18. April 2016 (Anlage B 2), die beglichen worden ist, hat der Beklagte seine Tätigkeiten für die Klägerin ab der 13. Kalenderwoche 2016 berechnet. Die 13. Kalenderwoche im Jahre 2016 begann am 28. März 2016 zu laufen. Vor diesem Hintergrund liegt keine fehlerhafte Sachverhaltsdarstellung in dem Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 vor.