Oberlandesgericht Celle
Urt. v. 07.01.2021, Az.: 5 U 47/19

Bibliographie

Gericht
OLG Celle
Datum
07.01.2021
Aktenzeichen
5 U 47/19
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2021, 71793
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Verden - 15.03.2019 - AZ: 8 O 218/16
nachfolgend
BGH - AZ: VI ZR 29/21

In dem Rechtsstreit
L. B. H., ...,
Klägerin und Berufungsklägerin,
Prozessbevollmächtigter:
Rechtsanwalt ...,
gegen
S. H. GmbH, ...,
Beklagte und Berufungsbeklagte,
Prozessbevollmächtigte:
Rechtsanwälte ...,
hat der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle mit Zustimmung der Parteien im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, in dem Schriftsätze bis zum 15. Dezember 2020 eingereicht werden konnten, durch die Richterin am Oberlandesgericht ..., den Richter am Oberlandesgericht ... und die Richterin am Oberlandesgericht ... für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 8. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 15. März 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Wert des Berufungsverfahrens: 463.748,91 €.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht auf Schadensersatz wegen eines Brandes in Anspruch.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf die Feststellungen des angefochtenen landgerichtlichen Urteils inhaltlich Bezug genommen. Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung des Ausspruches wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils inhaltlich verwiesen.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie rügt, das Landgericht übersehe, dass ein Geschirrspüler selbstverständlich dann fehlerhaft im Sinne des Produkthaftungsgesetzes sei, wenn er - an das Stromnetz angeschlossen, aber nicht in Betrieb - in Brand gerate, auch wenn aufgrund des erheblichen Zerstörungsgrades innerhalb des Geschirrspülers danach das brandauslösende Bauteil auf der Platine nicht mehr ermittelt werden könne. Es würde die im Produkthaftungsgesetz niedergelegte Gefährdungshaftung konterkarieren, wenn sich das Haftungsrisiko des Produktherstellers mit zunehmendem Zerstörungsgrad und damit in aller Regel mit zunehmendem Schadenspotenzial des Produktes reduzieren oder gänzlich auflösen würde. Demgegenüber sei für die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz die Einteilung in Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler unerheblich und die Beweislast für das Vorliegen einer bestimmten Art des Produktfehlers bzw. für die damit in Zusammenhang stehenden Haftungsbefreiungen trage sowohl im Rahmen der deliktischen Haftung als auch im Rahmen des Produkthaftungsgesetzes der Hersteller. Brandausbruchsort sei die Geschirrspülmaschine gewesen. Zwar hätten die von der Klägerin beauftragten Sachverständigen Dr. M. und Dipl.-Ing. S. die eigentliche Ursache in der Geschirrspülmaschine nicht mehr näher eingrenzen können. Sie hätten sich aber mit überzeugender und nachvollziehbarer Begründung dahin festgelegt, dass der Brand in der Geschirrspülmaschine hinter dem Bedienteil an der dort befindlichen Platine ausgebrochen sei. In einem solchen Fall, dass der Brand von der Geschirrspülmaschine ausgegangen sei, stehe fest, dass das den Brand auslösende Produkt einen Fehler im Sinne des Produkthaftungsgesetzes habe. Das Landgericht habe sich mit den Ausführungen der Privatgutachter der Klägerin nicht auseinandergesetzt, die mehrfach und mit überzeugender Begründung dargelegt hätten, weshalb hier das Eliminationsverfahren genau dazu führe, dass der Brandausbruchsort innerhalb der Geschirrspülmaschine gelegen habe und dass dort ein technischer Defekt gegeben gewesen sei, der in seinen letztgültigen Details wegen des großen Zerstörungsgrades nicht mehr feststellbar sei. Mit den Ausführungen der Privatsachverständigen hätte sich das Landgericht auseinandersetzen müssen, jedenfalls dann, wenn es den Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen F. folgen wolle. Entgegen der Annahme des Sachverständigen F. habe es kein weiteres angeschlossenes Gerät gegeben. Das Landgericht lasse zudem vollkommen außer Acht, dass der Geschirrspüler im Zeitpunkt des Brandausbruches nicht in Betrieb, sondern nur am Stromnetz angeschlossen gewesen sei. Demgemäß sei auch die interne Heizung des Geschirrspülers ebenso wie die Pumpe des Geschirrspülers nicht in Betrieb gewesen. Weil das Landgericht ausführe, dass eine Dokumentation über das Innere des Geschirrspülers fehle, lasse es die Aussagen der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen außer Acht, wonach der Geschirrspüler innen ausgebrannt gewesen sei, sodass eine Dokumentation keine weiteren Erkenntnisse gebracht hätte. Von eventuell vorhandenen Vorschädigungen in den verbauten Komponenten durch Netzüberspannung oder einer fehlerhaften Bedienung habe das Landgericht nicht ausgehen dürfen, weil derartige Überspannungen nach den gültigen VDE-Normen nicht zu Schädigungen in elektrischen Geräten führen dürften. Eine fehlerhafte Bedienung scheide bereits deshalb aus, weil der Geschirrspüler zum Zeitpunkt der Brandentstehung nicht in Betrieb gewesen sei. Im Übrigen sei es auch nicht vorstellbar, dass ein schlichter Bedienungsfehler zum Ausbruch eines Brandes in einer Geschirrspülmaschine führe. Soweit das Landgericht auf eventuelle Veränderungen am Brandort eingehe, befasse es sich mit keinem Wort damit, welche Auswirkungen die Veränderungen am Brandort auf die Beurteilung des Anspruches haben sollen. Unstreitig nicht verändert und letztlich auch nicht veränderbar seien die festgestellten Brandspuren in und um die Geschirrspülmaschine gewesen. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe auch der im Jahre 2013 veröffentlichte Sicherheitshinweis der Beklagten hier eine Indizwirkung und zwar insbesondere deshalb, weil die Sicherheitshinweise gerade vor einer Brandentstehung, wie sie hier vorgekommen sei, gewarnt hätten, indem auf ein Bauteil hinter der Bedienblende als eventuell brandgefährdend hingewiesen worden sei. Dass es nicht zum Nachteil der Klägerin bzw. eines Verbrauchers gehen dürfe, dass aufgrund der umfangreichen Zerstörung des Produktes Modell, Chargen- und Seriennummer nicht mehr erkennbar seien, könne und dürfe nicht zu deren Lasten gehen, sondern müsse sich zulasten des Herstellers auswirken. Soweit sich das Landgericht auf die Vernehmung der Zeugen D. W.-D. und D. und deren Angaben zum Kaufzeitraum beziehe, lasse es unberücksichtigt, mit welcher Unsicherheit die Zeugen diese Angaben gemacht hätten. Im Übrigen sei auch ohne weiteres vorstellbar, dass ein 2005 produziertes Gerät erst im Jahre 2008 von einem Kunden gekauft werde. Das Landgericht habe letztlich die Gutachten und gutachterlichen Stellungnahmen der von der Klägerin beauftragten Sachverständigen nicht berücksichtigt.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 15. März 2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Verden die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 463.748,91 € nebst Zinsen p. a. in Höhe von 4 % vom 6. Mai 2012 bis 18. November 2015 sowie in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19. November 2015 sowie nebst 4.808,67 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Inhalte der zwischen ihnen bis zum 15. Dezember 2020 gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen inhaltlich verwiesen.

Die Strafakten 401 UJs 21373/12 StA Verden lagen vor und waren Gegenstand der Erörterungen.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder gemäß § 823 Abs. 1 BGB noch gemäß § 1 Abs. 1 ProdHaftG, jeweils in Verbindung mit § 86 VVG, einen Anspruch auf Schadensersatz, weil die Brandursache nicht feststeht.

Will die Klägerin die Beklagte gemäß § 823 BGB in Anspruch nehmen, muss sie darlegen und beweisen, aufgrund welcher konkreten Handlung die Beklagte den Schaden verursacht hat und sie daran ein Verschulden trifft. Will die Klägerin die Beklagte nach dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch nehmen, muss sie einen Fehler des Produkts darlegen und beweisen sowie den Nachweis führen, dass der Schaden auf dem Fehler beruht.

Gemäß § 3 Abs. 1 ProdHaftG hat ein Produkt einen Fehler, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere seiner Darbietung, des Gebrauchs, mit dem billigerweise gerechnet werden kann, sowie des Zeitpunkts, in dem es in den Verkehr gebracht wurde (vgl. § 3 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 ProdHaftG), berechtigterweise erwartet werden kann. Abzustellen ist dabei nicht auf die subjektive Sicherheitserwartung des jeweiligen Benutzers, sondern objektiv darauf, ob das Produkt diejenige Sicherheit bietet, die die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08). Die nach § 3 Abs. 1 ProdHaftG maßgeblichen Sicherheitserwartungen beurteilen sich grundsätzlich nach denselben objektiven Maßstäben wie die Verkehrspflichten des Herstellers im Rahmen der deliktischen Haftung gemäß § 823 Abs. 1 BGB (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08). Der im Rahmen der deliktischen Produkthaftung entwickelte Fehlerbegriff sollte durch das Produkthaftungsgesetz keine Änderung erfahren. Dementsprechend ist auch die Unterscheidung von Fabrikations-, Konstruktions- und Instruktionsfehlern, die im Rahmen der deliktischen Produkthaftung der Kategorisierung der konkreten Verkehrspflichten dient, nicht gegenstandslos geworden. Auf sie nimmt das Produkthaftungsgesetz bei der Haftungsbegründung vielmehr Bezug.

Ein Fabrikationsfehler wird seitens der Klägerin nicht behauptet.

Ein Konstruktionsfehler liegt vor, wenn das Produkt schon seiner Konzeption nach unter dem gebotenen Sicherheitsstandard bleibt (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08). Zur Gewährleistung der erforderlichen Produktsicherheit hat der

Hersteller bereits im Rahmen der Konzeption und Planung des Produkts diejenigen Maßnahmen zu treffen, die zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind.

Erforderlich sind die Sicherungsmaßnahmen, die nach dem im Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Produkts vorhandenen neuesten Stand der Wissenschaft und Technik konstruktiv möglich sind. Die Möglichkeit der Gefahrvermeidung ist gegeben, wenn nach gesichertem Fachwissen der einschlägigen Fachkreise praktisch einsatzfähige Lösungen zur Verfügung stehen. Hiervon kann grundsätzlich erst dann ausgegangen werden, wenn eine sicherheitstechnisch überlegene Alternativkonstruktion zum Serieneinsatz reif ist. Der Hersteller ist dagegen nicht dazu verpflichtet, solche Sicherheitskonzepte umzusetzen, die bisher nur "auf dem Reißbrett erarbeitet" oder noch in der Erprobung befindlich sind. Sind bestimmte mit der Produktnutzung einhergehende Risiken nach dem maßgeblichen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu vermeiden, ist unter Abwägung von Art und Umfang der Risiken, der Wahrscheinlichkeit ihrer Verwirklichung und des mit dem Produkt verbundenen Nutzens zu prüfen, ob das gefahrträchtige Produkt überhaupt in den Verkehr gebracht werden darf (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08).

Die Frage, ob eine Sicherungsmaßnahme nach objektiven Maßstäben zumutbar ist, lässt sich nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilen. Maßgeblich ist insbesondere die Größe der vom Produkt ausgehenden Gefahr. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Bei erheblichen Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen sind dem Hersteller weitergehende Maßnahmen zumutbar als in Fällen, in denen nur Eigentums- oder Besitzstörungen oder aber nur kleinere körperliche Beeinträchtigungen zu befürchten sind. Maßgeblich für die Zumutbarkeit sind darüber hinaus die wirtschaftlichen Auswirkungen der Sicherungsmaßnahme, im Rahmen derer insbesondere die Verbrauchergewohnheiten, die Produktionskosten, die Absatzchancen für ein entsprechend verändertes Produkt sowie die Kosten-Nutzen-Relation zu berücksichtigen sind (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08).

Bei einer Haftung der Beklagten wegen eines Instruktionsfehlers hat der Hersteller diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach den Gegebenheiten des konkreten Falles zur Vermeidung einer Gefahr objektiv erforderlich und nach objektiven Maßstäben zumutbar sind. Lassen sich mit der Verwendung eines Produkts verbundene Gefahren nach dem Stand von Wissenschaft und Technik durch konstruktive Maßnahmen nicht vermeiden oder sind konstruktive Gefahrvermeidungsmaßnahmen dem Hersteller nicht zumutbar und darf das Produkt trotz der von ihm ausgehenden Gefahren in den Verkehr gebracht werden, so ist der Hersteller grundsätzlich verpflichtet, die Verwender des Produkts vor denjenigen Gefahren zu warnen, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch oder nahe liegendem Fehlgebrauch drohen und die nicht zum allgemeinen Gefahrenwissen des Benutzerkreises gehören (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08). Denn den Verwendern des Produkts muss eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber ermöglicht werden, ob sie sich in Anbetracht der mit dem Produkt verbundenen Vorteile den mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren aussetzen wollen. Sie müssen darüber hinaus in die Lage versetzt werden, den Gefahren soweit wie möglich entgegenzuwirken.

Inhalt und Umfang der Instruktionspflichten im Einzelfall werden wesentlich durch die Größe der Gefahr und das gefährdete Rechtsgut bestimmt. Je größer die Gefahren sind, desto höher sind die Anforderungen, die in dieser Hinsicht gestellt werden müssen. Ist durch ein Produkt die Gesundheit oder die körperliche Unversehrtheit von Menschen bedroht, ist schon dann eine Warnung auszusprechen, wenn aufgrund eines ernst zu nehmenden Verdachts zu befürchten ist, dass Gesundheitsschäden entstehen können (BGH, Urteil vom 16. Juni 2009 - VI ZR 107/08).

Geht man davon aus, dass der Brand in der Geschirrspülmaschine ausgebrochen sein soll, die zum Zeitpunkt des Brandes zwar mit dem Stromnetz verbunden, aber nicht im Betrieb war, lässt sich die Brandursache nicht mehr feststellen. Die Zeugen Dipl. Chemiker Dr. G. M. und Chemieingenieur S. S. haben am 14. Mai 2012 - der Brand ereignete sich am 5. Mai 2012 - die Brandstelle besichtigt. Sie sind aufgrund des optischen Eindrucks und der Verkabelung davon ausgegangen, dass der Brand in der Geschirrspülmaschine ausgebrochen sei. Zutreffend hat der Sachverständige Dipl.-Ing. W. F. darauf hingewiesen, dass damit noch nicht die Brandursache festgestellt werden kann. Denn unterstelle man, dass der Wasserkocher als Brandursache ausscheide, stehe nicht fest, warum die als Brandherd ausgemachte Geschirrspülmaschine gebrannt hat. Die elektrische Anlage ist nicht untersucht worden. Ebenso wenig ist die Geschirrspülmaschine, die mittlerweile entsorgt ist, begutachtet worden.

Allein der Umstand, dass die Geschirrspülmaschine gebrannt hat, rechtfertigt nicht die Annahme eines Produktfehlers. Geht man nach der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme davon aus, dass der Brand innerhalb der Geschirrspülmaschine ausgebrochen ist, z. B. weil die Geschirrspülmaschine einen Mangel hatte (welchen?), bedeutet dies nicht, dass auch ein Produktfehler vorliegt. Da die Geschirrspülmaschine entsorgt ist, lässt sich auch nicht mehr feststellen, was letztlich zum Brand geführt hat.

Auf die Vermutung der Sachverständigen der Klägerin, dass eine defekte (dann wohl eher ein Mangel) oder falsch konstruierte Platine für den Brand verantwortlich sein könnte, kann eine Verurteilung nicht gestützt werden. Zwar hat es für Geschirrspülmaschinen der Beklagten, die zwischen 1999 und 2005 hergestellt wurden, mit den in Anlage K2 genannten Modell-, Chargen- und Seriennummern einen Sicherheitshinweis gegeben. Dass die hier gegenständliche Geschirrspülmaschine aber in diesem Zeitraum hergestellt worden ist und zu den von dem Sicherheitshinweis betroffenen Chargen gehört hat, lässt sich nicht feststellen. Aus dem Sicherheitshinweis geht auch nicht hervor, dass eine Überhitzung auch dann eintreten konnte, wenn die Geschirrspülmaschine nicht in Betrieb ist.

Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit erlangen, dass ein Produktfehler der Geschirrspülmaschine für den Brand ursächlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor.