Oberlandesgericht Celle
Beschl. v. 04.08.2016, Az.: 9 W 103/16
Zulässigkeit der Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung nicht beratender Ingenieure in Niedersachsen
Bibliographie
- Gericht
- OLG Celle
- Datum
- 04.08.2016
- Aktenzeichen
- 9 W 103/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2016, 22521
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:OLGCE:2016:0804.9W103.16.0A
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Hannover - 20.06.2016 - AZ: 81 AR 121/16
Rechtsgrundlagen
- PartGG § 8 Abs. 4
- IngG ND § 7 Abs. 2
Fundstellen
- BauR 2016, 1974
- BauR 2016, 2127
- DStR 2016, 10
- MDR 2016, 1216-1217
Amtlicher Leitsatz
In Niedersachsen ist die Bildung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung unter Beteiligung (nicht beratender) Ingenieure unzulässig, weil das Niedersächsische Ingenieurgesetz die nach § 8 Abs. 4 PartGG geforderte gesetzlich vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung nur für Partnerschaftsgesellschaften Beratender Ingenieure vorsieht (§ 7 Abs. 2 NIngG).
Tenor:
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 3 vom 19. Juli 2016 (Bl. 24 d. A.) gegen die die Zurückweisung der Anmeldung vom 14. November 2015 (Ausdruck Bl. 35 d. A.) in Aussicht stellende Zwischenverfügung des Amtsgerichts Hannover - Registergericht - vom 20. Juni 2016 (Bl. 22 d. A.) wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gegenstandswert: 5.000 €.
Gründe
1. Mit der angegriffenen Zwischenverfügung hat das Registergericht angekündigt, die Anmeldung der Beteiligten zu 1 bis 3, die die Eintragung einer aus ihnen gebildeten Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbH) in das Partnerschaftsregister erreichen wollen, zurückzuweisen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Auf die ihr gegenüber zutreffenden Erwägungen der angefochtenen Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst verwiesen. Zu Recht hat das Registergericht darauf abgestellt, dass die berufsrechtlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 und 4 PartGG für die Eintragung einer PartGmbH insoweit nicht vorliegen, als der Beteiligte zu 3 keine zum Zweck einer beschränkten Berufshaftung durch Gesetz vorgegebene Berufshaftpflichtversicherung unterhält. Eine derartige Haftpflichtversicherung ist vom niedersächsischen Gesetzgeber lediglich für PartGmbH Beratender Ingenieure vorgeschrieben (§ 7 Abs. 2 NIngG). Der Beteiligte zu 3 ist kein Beratender Ingenieur. Dass hinsichtlich der Beteiligten zu 1 und 2 - als Architekten - die Voraussetzungen der Eintragung einer PartGmbH dagegen vorliegen, weil insoweit in Niedersachsen eine Berufshaftpflichtversicherung vorgesehen ist (§ 4b Abs. 2 und 4 NArchtG), genügt nicht. Die Eintragung einer PartGmbH, hinsichtlich der nicht für alle Partner die Unterhaltung einer Berufshaftpflichtversicherung gesetzlich vorgeschrieben ist, kommt nicht in Betracht (vgl. ebenso OLG Hamm, Beschluss vom 30. Juli 2015, 27 W 70/15, für einen im Übrigen sachlich gleichgelagerten Fall und die entsprechende Gesetzeslage in Nordrhein-Westfalen, zitiert nach juris).
2. Entgegen der Auffassung der Beschwerde vermag der Umstand, dass der Beteiligte zu 3 - ohne eine gesetzliche Verpflichtung - eine Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat (vgl. die Bestätigung der VHV Allgemeine Versicherung AG vom 12. April 2016, Bl. 33 d. A.) die Eintragung nicht zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass der Wortlaut des § 8 Abs. 4 PartGG ausdrücklich eine "durch Gesetz vorgegebene" Berufshaftpflichtversicherung erfordert (darauf abstellend auch OLG Hamm, a. a. O., sowie OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12. Dezember 2014, 3 W 115/14, zitiert nach juris), kann eine freiwillig abgeschlossene (und damit ohne Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften kündbare) Versicherung dem durch § 8 PartGG bezweckten Verbraucherschutz nicht in gleicher Weise genügen. Die durch Gesetz gesicherte Pflichtversicherung stellt gleichsam den Preis für die Ermöglichung der Haftungsbeschränkung dar.
Angesichts des sicherzustellenden Drittschutzes können die Antragsteller auch nicht mit der Erwägung durchdringen, das Registergericht habe in (Einzel-)Fällen die Eintragung von PartGmbH unter Beteiligung von (nicht beratenden) Ingenieuren zugelassen. Ein Anspruch auf "Gleichbehandlung im Unrecht" besteht nicht. Ob das Registergericht in den aufgezeigten Fällen von Amts wegen eine erneute Prüfung/Berichtigung zu veranlassen haben wird, kann an dieser Stelle dahinstehen.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 84 FamFG; die Wertfestsetzung beruht auf § 36 Abs. 3 GNotKG. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 70 FamFG) liegen nicht vor.