Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen
Beschl. v. 24.10.2005, Az.: L 13 B 6/04 SB

Neufeststellung eines Grades der Behinderung (GdB) wegen hinzugetretener Schäden; Kostengrundentscheidung nach angenommenem Teil-Anerkenntnis und Rücknahme der Klage im Übrigen; Eintritt der wesentlichen Änderung der Verhältnisse erst im Klageverfahren; Abstellung auf den vermutlichen Ausgang des Verfahrens; Berücksichtigung des Veranlassungsgesichtspunkts neben dem Erfolgsgesichtspunkt; Vorliegen einer Veranlassung zur Klageerhebung

Bibliographie

Gericht
LSG Niedersachsen-Bremen
Datum
24.10.2005
Aktenzeichen
L 13 B 6/04 SB
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2005, 24784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:LSGNIHB:2005:1024.L13B6.04SB.0A

Verfahrensgang

vorgehend
SG Oldenburg - 14.10.2004 - AZ: S 1 SB 123/03

Redaktioneller Leitsatz

Eine Teilquote bei der Kostentragung kann zu berücksichtigen sein, wenn wegen offen gebliebener Tatsachenfragen bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig zu klären ist, ob der ursprünglich erhobene Anspruch, soweit er ohne Erfolg geblieben ist, ganz oder teilweise berechtigt war oder nicht. Dann ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei kommt eine Teilung der auf den erfolglos erledigten Teil des Anspruchs bezogenen Kosten in Betracht, wenn eine Beweiserhebung noch möglich und angezeigt gewesen wäre und zu dem Klageziel hätte führen können.

Tenor:

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Oldenburg vom 14. Oktober 2004 werden zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Streitig ist die Kostengrundentscheidung nach angenommenem Teil-Anerkenntnis und Rücknahme der Klage im Übrigen.

2

Bei dem 1952 geborenen Kläger war nach einem Bandscheibenvorfall im Bereich der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Bescheid vom 19. Januar 1989 ein Grad der Behinderung (GdB) von 20 wegen Minderbelastbarkeit der Wirbelsäule mit Nervenwurzelreizerscheinungen festgestellt worden, nachdem der Beklagte einen Bericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. F. eingeholt hatte.

3

Nach einem erfolglosen Neufeststellungsantrag im Jahr 1992 beantragte der Kläger am 9. Januar 2002 erneut eine Neufeststellung wegen eines hinzugetretenen Halswirbelsäulen(HWS)-Schadens. Der Beklagte holte Befundberichte ein und lehnte nach einer versorgungsärztlichen Stellungnahme den Antrag mit Bescheid vom 20. September 2002 ab. Es liege keine wesentliche Änderung vor. Eine zusätzliche muskuläre Insuffizienz mit Dauerschmerzen im Schulterbereich habe keinen Einfluss auf den GdB.

4

Im Widerspruchsverfahren wies der Kläger darauf hin, dass zu der Beeinträchtigung im Bereich der LWS ein Bandscheibenschaden im HWS-Bereich mit Dauerschmerzen im Nacken und in der rechten Schulter mit Ausstrahlung bis in die Hand, mit Kopfschmerzen, Einschränkung der Drehbeweglichkeit des Kopfes und starken Schmerzen nach körperlicher Arbeit, besonders in Zwangshaltung, hinzugekommen sei. Nachdem der behandelnde Orthopäde auf die Fragen des Beklagten mitgeteilt hatte, dass seit dem letzten Bericht keine aktuelle Untersuchung erfolgt sei, wies der Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 2003 zurück.

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Mit der am 24. März 2003 beim Sozialgericht (SG) Oldenburg erhobenen Klage hat der Kläger einen GdB von mindestens 30 geltend gemacht. Das SG hat einen Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. F. vom 17. März 2004 mit verschiedenen Anlagen eingeholt. Darin wird u.a. über Beschwerden der HWS, LWS und der Brustwirbelsäule (BWS) seit 2001 berichtet, die sich im Laufe der Jahre verschlechtert hätten. Der Beklagte hat den Klaganspruch weiterhin abgelehnt und nach einer seinerseits eingeholten gutachtlichen Stellungnahme einen GdB von 20 wegen eines Wirbelsäulenleidens mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt für weiterhin zutreffend gehalten. Nach Untersuchung und gutachtlicher Stellungnahme durch den Orthopäden Dr. G. im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2004 hat dieser neben den LWS-Beeinträchtigungen auch das "bereits hausärztlich attestierte" HWS-Syndrom berücksichtigt und die gegebenen mittelgradigen Funktionsbeeinträchtigungen von HWS und LWS mit einem GdB von 30 bewertet. Der Beklagte hat daraufhin das Bestehen eines GdB von 30 ab März 2004 anerkannt. Der Kläger hat dies Teilanerkenntnis an- und im Übrigen seine Klage zurückgenommen und beantragt,

dem Beklagten die Kosten zu 3/4 aufzuerlegen,

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da er zwar nicht in vollem Umfang obsiegt habe, aber der GdB von 30 ab März 2004 festgestellt worden sei. Ein sofortiges Anerkenntnis nach Vorlage des Befundberichts des Dr. F. vom März 2004 mit Anlagen sei nicht gegeben, weil der Beklagte zunächst auch danach noch die Feststellung eines höheren GdB abgelehnt habe.

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Der Beklagte hat eine Kostenübernahme abgelehnt, weil eine wesentliche Änderung der Verhältnisse erst im Klageverfahren eingetreten sei.

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Mit Beschluss vom 14. Oktober 2004 hat das SG entschieden, dass der Beklagte dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten habe. Nach der neueren Rechtsprechung des LSG sei maßgeblich auf den vermutlichen Ausgang des Verfahrens abzustellen. Danach wäre der Klageanspruch teilweise (ab März 2004), nach summarischer Prüfung jedoch nicht darüber hinaus begründet gewesen.

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Gegen diese Entscheidung haben der Kläger am 25. Oktober 2004 und der Beklagte am 1. November 2004 Beschwerde eingelegt, der das SG jeweils nicht abgeholfen hat.

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Der Kläger trägt vor, der Beschluss setze sich nicht mit der Frage auseinander, in welchem Verhältnis die Kosten zu verteilen seien. Gegenüber der Frage des Zeitpunkts habe eindeutig die Durchsetzung eines GdB von 30 im Vordergrund des Verfahrens gestanden.

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Der Beklagte hat auf eine Rechtsprechung des 9. Senats des LSG verwiesen, wonach eine Kostentragung des Beklagten nicht in Betracht komme, wenn im Laufe des Klageverfahrens eine wesentliche Änderung zu Gunsten des Klägers eingetreten sei und der Beklagte diesem Umstand durch ein entsprechendes Anerkenntnis unverzüglich Rechnung trage. Er habe in dem Fall auch keinen Anlass zur Weiterführung des Rechtsstreits gegeben. Danach wäre es unbillig, ihn mit Kosten zu belasten. Der Kläger habe jederzeit die Möglichkeit, eingetretene Verschlimmerungen im Rahmen eines Neufeststellungsantrages geltend zu machen. Der Zeitpunkt, ab dem ein höherer GdB festgestellt werde, sei durchaus ein Kriterium bei der Kostenquote.

12

II.

Die Beschwerden des Klägers und des Beklagten sind zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das SG entschieden, dass dem Kläger die außergerichtlichen Kosten zur Hälfte zu erstatten sind.

13

Gemäß § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren anders beendet wird, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Da Entscheidungskriterien im Gesetz nicht genannt sind, hat das Gericht nach sachgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze, wie sie in anderen Verfahrensordnungen, insbesondere der Zivilprozessordnung (ZPO), niedergelegt sind, über die Kostentragung zu entscheiden, ohne an ein starres System oder bestimmte einzelne Vorschriften gebunden zu sein.

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In erster Linie ist danach der Verfahrensausgang bzw. der mutmaßliche Verfahrensausgang maßgebend, sodass im Zweifel der die Kosten trägt, der unterliegt (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2 und Nr. 10). Dabei ist kein Grund ersichtlich, in sozialgerichtlichen Verfahren von diesem Grundsatz zu Lasten eines Klägers eher abzuweichen als in anderen gerichtlichen Verfahren. Die Gerichtskostenfreiheit für die Kläger in Verfahren nach § 183 SGG und die erfolgsunabhängig zu zahlenden Pauschgebühren der Beklagten sind der Typik der sozialen Lage der Beteiligten geschuldet und können nicht für eine stärkere Belastung der Kläger mit außergerichtlichen Kosten herangezogen werden. Auch die Tatsache, dass es regelmäßig nur um Erstattung außergerichtlicher Kosten der Klägerseite geht, während auf Beklagtenseite keine Kosten anfallen, rechtfertigt eine andere Verteilung nicht, zumal auch in anderen öffentlich-rechtlichen Gerichtsverfahren regelmäßig keine Kosten der Beklagtenseite entstehen und in allen Verfahrensarten die Kostenlast dem Grunde nach in der Regel unabhängig davon verteilt wird, ob auf Seiten aller Beteiligten Kosten oder Kosten in gleicher Höhe angefallen sind.

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Allerdings ist entgegen der Auffassung, die das SG im hier angefochtenen Beschluss aus dem Beschluss vom 3. Juni 2004 - L 13/5 SB 93/02 - abgeleitet hat, der Erfolgsgesichtspunkt nicht der allein entscheidende und im Einzelfall als Korrektiv durchaus auch der Veranlassungsgesichtspunkt (Gründe für die Führung und die Erledigung des Rechtsstreits) zu berücksichtigen. Dieser Gesichtspunkt kann sowohl bei streitiger Entscheidung in der Hauptsache wie bei der isolierten Kostenentscheidung nach anderweitiger Erledigung der Hauptsache dazu führen, dass ein Beteiligter trotz Erfolg bzw. Erfolgsaussicht ganz oder teilweise die Kosten trägt bzw., obwohl er unterliegt, keine oder nur einen Teil der Kosten zu tragen hat. Auch insoweit ist bei Kostenentscheidungen im Urteil und bei isolierten Kostenentscheidungen im Grundsatz nach einheitlichen Kriterien zu entscheiden.

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Über die Kriterien, nach denen die o. g. Grundsätze gegeneinander abzugrenzen sind, bestehen in der Literatur (vgl. dazu Nachweise bei Meyer-Ladewig/Leitherer, SGG, 8. Aufl., § 193 Rn. 12c) und in der Rechtsprechung der Sozial- und Landessozialgerichte unterschiedliche Auffassungen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 1996, 777; LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1997, 576; Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454 und 948, in neuerer Zeit: LSG Nordrhein-Westfalen vom 4.2.2002 - L 10 B 30/01 -, veröff. in JURIS; LSG Hessen, Breithaupt 2003, 470; LSG Nordrhein-Westfalen, VersVerw 2004,69, vgl. auch - unveröff. - LSG Bremen vom 4.3.2002 - L 2 B 36/01 RA -; LSG Niedersachsen-Bremen vom 14.10.2004 - L 13 B 19/03 - und vom 9.2.2005 - L 9 B 34/04 -). Auch die Praxis der verschiedenen Sozialleistungsträger ist hier, wie die Erfahrung zeigt, durchaus unterschiedlich. Die Unterschiede betreffen insbesondere den Fall, dass ein angenommenes Anerkenntnis oder Teilanerkenntnis mit Rücknahme des Rechtsbehelfs im Übrigen oder ein Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits geführt haben. Nach Auffassung des Senats ist dabei von folgenden Grundsätzen auszugehen:

17

1.

Aus der vorrangigen Orientierung am (mutmaßlichen) Ausgang des Verfahrens (Erfolgsprinzip) folgt zunächst, dass der Kläger i. d. R. für den Teil des Klaganspruchs, mit dem er erfolgreich war, keine Kosten zu tragen hat, wohl aber, soweit er unterlegen ist. Welche Quote dabei z.B. eine zeitliche Verschiebung des Beginns von Dauerleistungen ausmacht, hängt davon ab, welcher Gesamtzeitraum als Streitgegenstand zu betrachten ist. Soweit gesundheitliche Dauerzustände maßgeblich sind, kommen theoretisch Zeiträume bis zum Lebensende, bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bis zum 65. Lebensjahr (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454, 466) in Betracht. Angesichts des Umstandes, dass Gesundheitszustände sich verändern und neue Anträge und Entscheidungen laufend möglich sind und auch verbreiteter Praxis entsprechen, spricht aber vieles dafür, in diesen Fällen von einer geringeren zeitlichen Reichweite der begehrten Entscheidung auszugehen (vgl. Bayerisches LSG a.a.O., 466: Reduzierung unter Billigkeitsgesichtspunkten).

18

2.

Besondere praktische Bedeutung hat die Frage, inwieweit der Kläger über den Umfang des Unterliegens hinaus Kosten zu tragen hat, wenn während des gerichtlichen Verfahrens eine wesentliche Änderung entweder eintritt oder bekannt wird und die Beklagtenseite dem unverzüglich durch ein sachgerechtes Teil-Anerkenntnis oder ein Vergleichsangebot Rechnung trägt. Hier wird zum Teil vertreten, der Beklagte habe in diesem Fall, weil er wegen seinerzeit richtiger Entscheidung im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren keine "Veranlassung" zur Klagerhebung gegeben habe, in entsprechender Anwendung des § 93 ZPO keinerlei Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Hier ist wie folgt zu differenzieren:

19

a)

Eine Veranlassung zur Klagerhebung ist regelmäßig bereits gegeben, wenn der Beklagte einen Anspruch durch Bescheid und Widerspruchsbescheid (endgültig) abgelehnt hat, und zwar unabhängig davon, ob die Ablehnung der Sach- und Rechtslage entsprach (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Breithaupt 2003, S. 877, 879; Meyer-Ladewig/Leitherer a.a.O., § 197a Rn. 20; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 156 Rn. 1). Auch im Bereich der ZPO ist der Kläger, der einen unberechtigten Anspruch geltend gemacht hat, nicht deshalb kostenpflichtig, weil der Beklagte im Sinne des § 93 ZPO keine Veranlassung zur Klagerhebung gegeben hätte, sondern weil er unterlegen ist. Die Regelung des § 93 ZPO (wie die des § 156 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) enthält eine Ausnahme vom Erfolgsprinzip, die dazu führt, dass ausnahmsweise der Obsiegende die Kostenlast trägt, wenn er unnötigerweise ein gerichtliches Verfahren eingeleitet hat, obwohl er seinen Anspruch - etwa wegen von Beginn an vorhandener Leistungsbereitschaft des Gegners - auf einfacherem Wege hätte durchsetzen können. Unnötig in diesem Sinne ist ein Gerichtsverfahren nicht schon deshalb, weil auch ein Neufeststellungsantrag gegenüber der Verwaltung möglich wäre, weil der gerichtliche Rechtsschutz unter diesem Gesichtspunkt nicht beschränkbar ist und ein Neufeststellungsantrag den vorangegangenen Zeitraum nicht umfasst. Als Ausnahmeregelung sind die §§ 93 ZPO und 156 VwGO eng auszulegen (LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O.). Es erscheint daher problematisch, das Veranlassungsprinzip als das eigentlich herrschende Prinzip des Kostenrechts zu bezeichnen (so LSG Schleswig-Holstein, Breithaupt 1997, S. 576). Der Veranlassungsgesichtspunkt kann in derartigen Fallgestaltungen aber nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO (vgl. Wolst in Musielak, ZPO, 4. Aufl., § 91a Rn. 23; vorsichtiger: Hartmann in Baumbach u.a., ZPO, 63. Aufl., § 91a Rn. 135) in dem Sinne zu berücksichtigen sein, dass der Beklagte keine Veranlassung zur Fortführung des Rechtsstreits gegeben hat, soweit er bei Eintritt einer neuen Sachlage unverzüglich ein entsprechendes Anerkenntnis abgibt. In diesem Falle hat er bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits die dieser Fortführung zuzurechnenden Kosten nicht zu tragen, obwohl er zumindest teilweise unterliegt.

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b)

Uneingeschränkt frei von Kosten ist der Beklagte nur, wenn unzweifelhaft feststeht, dass allein durch den Eintritt neuer Tatsachen (oder einer neuen Rechtslage) im gerichtlichen Verfahren der Anspruch nunmehr (teilweise) begründet ist und dies zu einem sofortigen (Teil-) Anerkenntnis oder einem in jeder Hinsicht (ggf. einschließlich der Kostenregelung) sachgerechten Vergleichsangebot des Beklagten führt. Nur in diesen Fällen können dem Grundgedanken des § 93 ZPO entsprechende, einem "sofortigen Anerkenntnis" vergleichbare Umstände angenommen werden. Dann folgt die Kostenfreiheit des Beklagten für den streitigen Zeitraum bis zum Eintritt der Veränderung aus dem Erfolgsprinzip (bis dahin erfolgreiche Verteidigung der Position des Beklagten) und für die Zeit danach aus dem Veranlassungsprinzip (keine Veranlassung zur Fortführung des Rechtsstreits gegeben). Reagiert der Beklagte nicht entsprechend, hat er die der Fortführung des Rechtsstreits zuzurechnenden Kosten (ab dem Zeitpunkt der Änderung) anteilig zu tragen. Bestehen jedoch Anhaltspunkte dafür, dass die maßgeblichen Voraussetzungen ganz oder teilweise durchaus schon vor dem Zeitpunkt der jetzt anerkannten Änderung vorgelegen haben könnten, kann eine vollständige Kostenfreiheit des Beklagten nicht eintreten. Bei kontinuierlichen gesundheitlichen Entwicklungen erweist sich vielfach der nun in einem Teilanerkenntnis zu Grunde gelegte Zeitpunkt als "gegriffenes" Datum, das einem gewissen faktischen Beurteilungsspielraum unterliegt. Die gefundene einverständliche Lösung trägt dann den Charakter eines Vergleichs (vgl. Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454, 461), nicht den eines sofortigen Anerkenntnisses. Daher ist die Befreiung von der Kostentragung nach dem Rechtsgedanken des § 93 ZPO hier nicht gerechtfertigt (vgl. LSG Bremen vom 4. 3. 2002 a.a.O.; Meyer-Ladewig/Leitherer a.a.O., § 193 Rn. 12d und 13).

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c)

I. d. R. voll kostenpflichtig ist der Beklagte in dem Fall, dass eine schon vor Klageerhebung vorhandene Veränderung nun erstmals festgestellt wird und zu einer rückwirkenden Feststellung/Bewilligung führt (so auch LSG NRW Breithaupt 1996, 777, 780). Hier kommt eine Kostentragung für den obsiegenden Kläger nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn er z.B. nur ihm zugängliche relevante Informationen zurückgehalten und dadurch eine zutreffende Sachaufklärung verhindert und eine Fehlentscheidung des Beklagten (und somit die Führung des Rechtsstreits) veranlasst hat. Ansonsten erlauben es das Prinzip der Amtsermittlung und die das Sozialrechtsverhältnis prägende Fürsorgepflicht nicht, dem Kläger die kostenrechtliche Verantwortung (etwa für unvollständige Berichte seines Arztes) aufzubürden (LSG Bremen a.a.O. unter Hinweis auf Bayerisches LSG, Breithaupt 1998, 454).

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d)

Zu einer Kostenteilung führt es, wenn der Kläger einen Teilerfolg erringt, ohne dass der Grundgedanke des § 93 ZPO anzuwenden ist, weil keine einem sofortigen Anerkenntnis entsprechende Situation gegeben ist (vgl. oben unter b). Ausgangspunkt für eine Quotelung ist dann der Umfang des Teilerfolgs. Dabei kann auch in Betracht kommen, dass eine verfahrensbedingt späte Feststellung bei Amtsermittlungsprinzip nicht allein dem Kläger anzulasten ist. Weiter kann evtl. auch ein im Verhältnis zur Sach- und Rechtslage besonderes Entgegenkommen bei der gütlichen Einigung gewürdigt werden.

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e)

Eine weitere Teilquote kann zu berücksichtigen sein, wenn wegen offen gebliebener Tatsachenfragen (oder schwieriger Rechtsfragen) bei der im Rahmen der Kostenentscheidung gebotenen summarischen Prüfung nicht eindeutig zu klären ist, ob der ursprünglich erhobene Anspruch, soweit er ohne Erfolg geblieben ist, ganz oder teilweise berechtigt war oder nicht. Dann ist unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden (Gedanke des § 91a ZPO). Dabei kommt eine Teilung der (auf den erfolglos erledigten Teil des Anspruchs bezogenen) Kosten in Betracht, wenn eine Beweiserhebung (z.B. Gutachten) noch möglich und angezeigt gewesen wäre und zu dem Klageziel hätte führen können (einschränkend Hartmann in Baumbach u.a., a.a.O., § 91a Rn. 112 unter Betonung der Abwägung aller Umstände des Einzelfalls: voraussichtliche weitere Entwicklung darf nicht völlig unberücksichtigt bleiben). Im Zweifel sind dann diese Kosten zur Hälfte zu erstatten, bei Anhaltspunkten für eine überwiegende Wahrscheinlichkeit eines bestimmten Ergebnisses kommen auch andere Quoten in Betracht. Bestanden zum Zeitpunkt der Erledigung keine Aussichten mehr, durch weitere Beweiserhebung weitere anspruchsbegründende Tatsachen, etwa für die Vergangenheit, nachzuweisen, und ist deshalb nach der Regel der materiellen Beweislast ein über das Teilanerkenntnis hinausgehender potenzieller Klageerfolg zu verneinen, kommt eine weitere Teilquote zu Gunsten des Klägers nicht in Betracht.

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Im vorliegenden Fall ist aus den Unterlagen nicht ersichtlich, dass es sich um eine plötzlich auftretende Veränderung im HWS-Bereich während des Klageverfahrens gehandelt hat. Vielmehr spricht einiges dafür, dass deutliche Einschränkungen auch schon vorher bestanden bzw. sich in einem allmählichen Prozess entwickelt haben und somit der Zeitpunkt des Anerkenntnisses (März 2004) in gewisser Weise "gegriffen" ist und eine vergleichsweise Regelung im Wege des gegenseitigen Nachgebens darstellt.

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Dafür spricht zunächst, dass die zeitliche Anknüpfung an das Datum des Befundberichts des Dr. F. vom 23. März 2004 erfolgt ist, dieses Datum mit dem Zeitpunkt einer gesundheitlichen Änderung aber schon deshalb nicht identisch sein kann, weil diesem Bericht als letzter Untersuchungs- und Behandlungstermin der Dezember 2003 zu Grunde lag. Darüber hinaus hat Dr. F. schon in der Bescheinigung vom 27. November 2001 neben einem LWS-Syndrom auch ein HWS- und BWS-Syndrom angegeben und auch im Bereich der HWS einen Bandscheibenschaden, eine Spondylarthrose und muskuläre Insuffizienz aufgeführt. Danach ist offen, wann die Beeinträchtigung im HWS-Bereich ein Ausmaß angenommen hat, das die jetzige Feststellung rechtfertigt. Jedenfalls kann nicht allein anhand von Befundberichten ausgeschlossen werden, dass auch schon vorher ein Zustand eingetreten war, der einen GdB von mehr als 20 rechtfertigte.

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Im Hinblick darauf ist die Erstattung der Hälfte der Kosten seitens des Beklagten angemessen. Die Quote berücksichtigt, dass das Klageziel nur teilweise, gegenüber dem ursprünglichen Antrag um mehr als zwei Jahre verzögert, erreicht wurde, und liegt unter Berücksichtigung des Streitgegenstandes bei Feststellungen für eine - wie oben dargelegt - faktisch begrenzte Dauer noch im Bereich des Ermessens. Die Regelung berücksichtigt auch, dass der Beklagte schließlich durch Abgabe eines (Teil-) Anerkenntnisses keine weitere Veranlassung zur Fortführung des Rechtsstreits gegeben hat, nachdem er zunächst allerdings trotz Vorlage der Befundberichte im März 2004 seine bisherige Entscheidung weiter verteidigt hatte. Eine Quote von 3/4 der Kosten, wie vom Kläger verlangt, wäre nur dann in Betracht gekommen, wenn der Beklagte auch weiterhin auf der angefochtenen Entscheidung bestanden hätte und es später zu einer streitigen Entscheidung gekommen wäre oder wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass durch weitere Ermittlungen Feststellungen über das Teilanerkenntnis hinaus zu erreichen gewesen wären. Diese Voraussetzungen sind hier aber nicht gegeben.

27

Diese Entscheidung kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).