§ 5 PIDAbk - Berichtspflicht und Informationsaustausch (1)
Bibliographie
- Titel
- Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg
- Redaktionelle Abkürzung
- PIDAbk,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21061
(1) Die Ethikkommission berichtet jährlich gegenüber der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg über die Anzahl der mit Zustimmung versehenen und der abgelehnten Anträge. Der Bericht hat auch Angaben darüber zu enthalten, welche Erbkrankheiten den Anträgen zugrunde lagen. Die am Abkommen beteiligten Länder erhalten von der für das Gesundheitswesen zuständigen Behörde der Freien und Hansestadt Hamburg eine Ausfertigung des Berichts.
(2) Die am Abkommen beteiligten Länder treffen sich mindestens einmal jährlich, um sich über die Entwicklung der Präimplantationsdiagnostik fachlich auszutauschen. Zu diesen Treffen können sachverständige Personen eingeladen werden.
Der Tag, an dem das Abkommen nach seinem § 12 in Kraft tritt, ist nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Abkommen zwischen den Ländern Brandenburg, Freie Hansestadt Bremen, Freie und Hansestadt Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein über die gemeinsame Einrichtung einer Ethikkommission für Präimplantationsdiagnostik bei der Ärztekammer Hamburg vom 26. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 68) im Niedersächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen.