Sozialgericht Hildesheim
Urt. v. 17.03.2009, Az.: S 43 AS 80/08

Bibliographie

Gericht
SG Hildesheim
Datum
17.03.2009
Aktenzeichen
S 43 AS 80/08
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2009, 43648
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:SGHILDE:2009:0317.S43AS80.08.0A

Tenor:

  1. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des Bescheids vom 1. November 2007, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 und unter Abänderung des Bescheids vom 21. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 über das Teilanerkenntnis vom 18. August 2008 hinaus einen Betrag von 343,13 Euro zur Begleichung der Heizkostenabrechnung vom 18. September 2007 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Heizkosten aus einer Jahresabrechnung für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 streitig.

2

Der Kläger steht seit dem 4. November 2006 im Leistungsbezug nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), u.a. bewilligt auf den Folgeantrag vom 14. März 2007 für den Zeitraum Mai bis Oktober 2007 mit Bescheid vom 21. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 (Erhöhung der Regelleistung zum Juli 2007).

3

Der Kläger lebt seither in einer 43 qm großen Zweizimmerwohnung, für die er einen monatlichen Kaltmietzins in Höhe von 212,19 Euro entrichten muss. An Vorauszahlungen für Heizung (HK) und Nebenkosten (NK) hat er 30,68 Euro (HK) bzw. 28,12 Euro (NK) zu zahlen. Die Warmwasseraufbereitung erfolgt im Haushalt des Klägers durch einen Boiler, der mit Strom betrieben wird.

4

Am 2. Oktober 2007 ging bei dem Beklagten die Heiz- und Betriebskostenabrechnung der Vermieterin des Klägers vom 18. September 2007 für den Zeitraum Juni 2006 bis Mai 2007 ein.

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Mit am 16. Oktober 2007 eingegangenem Schreiben vom 12. Oktober 2007 beantragte der Kläger ausdrücklich die Übernahme des Nachforderungsbetrags in Höhe von 574,65 Euro und überreichte dem Beklagten nochmals die Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Danach erzielte der Kläger durch die im Voraus gezahlten Betriebskosten ein Guthaben in Höhe von 0,71 Euro, an Heizkosten musste er jedoch einen Betrag von 575,36 Euro nachzahlen. Die Forderung der Vermieterin belief sich damit auf insgesamt 574,65 Euro.

6

Mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 lehnte der Beklagte die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, dass dem Kläger bereits Heizkosten in angemessener Höhe, nämlich anhand einer Quadratmeterpauschale von 1,15 Euro je qm Wohnfläche, gewährt worden seien.

7

Gegen diese Berechnung angemessener Heizkosten wandte sich der Kläger mit Schreiben vom 24. Oktober 2007 und führte aus, dass es sich bei seiner Unterkunft um eine schlecht gedämmte Dachgeschosswohnung handele, die an keine Nachbarwohnungen angrenze.

8

Daraufhin gewährte der Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 1. November 2007 einen Teilbetrag von 92,12 Euro zur Begleichung der Heiz- und Betriebskostenabrechnung. Zur Begründung führte er aus, dass ihm bei der Berechnung mit Bescheid vom 19. Oktober 2007 ein Fehler unterlaufen, der Bescheid im Übrigen jedoch nicht zu beanstanden sei.

9

Hiergegen legte der Kläger am 16. November 2007 Widerspruch ein und zwar unter Verweis auf sozialgerichtliche Rechtsprechung, nach der die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen seien, soweit keine Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Leistungsberechtigten vorliegen würden.

10

Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte eine telefonische Auskunft der Vermieterin des Klägers ein, nach der die Heizungsanlage für die Wohnung des Klägers in der zurückliegenden Zeit ohne Auswirkungen auf den Heizmittelverbrauch nicht richtig funktioniert habe. Die Wohnung sei jedoch nicht sonderlich isoliert. Zudem hätten zwei Wohnungen in dem Haus lange Zeit leer gestanden. Letztlich seien die Gaspreise in dem Abrechnungszeitraum dreimal gestiegen.

11

Mit Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und verwies zur Begründung wiederum auf seiner Ansicht nach angemessene Heizkosten von 1,15 Euro je qm Wohnfläche.

12

Hiergegen richtet sich die am 18. Januar 2007 beim Sozialgericht Hildesheim erhobene Klage.

13

Im Laufe des Gerichtsverfahrens hat der Beklagte den mit der Klage geltend gemachten Anspruch mit Schriftsatz vom 18. August 2008 teilweise in Höhe von 139,40 Euro anerkannt. Der Kläger hat das Teilanerkenntnis in dem zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmten Termin am 30. Januar 2009 angenommen und begehrt seither die Erstattung der übrigen Heizkosten.

14

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger unter Abänderung des Bescheids vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des Bescheids vom 1. November 2007, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 über das Teilanerkenntnis vom 18. August 2008 hinaus weitere 343,53 Euro zur Begleichung der Heizkostenabrechnung vom 18. September 2007 zu gewähren.

15

Die Beklagte beantragt,

  1. die weitergehende Klage abzuweisen.

16

Sie ist der Auffassung, dass dem Kläger für den Zeitraum vor dem Bezug von laufenden Leistungen nach dem SGB II, also vom 1. Juni bis zum 3. November 2006, kein Anspruch auf Erstattung der mit Abrechnung vom 18. September 2007 in Rechnung gestellten Heizkosten zustehe. Zudem habe der Kläger einen Teil der Nachzahlung bereits am 15. Oktober 2007 beglichen, also einen Tag bevor der Antrag auf Übernahme der Kosten beim Beklagten einging.

17

Das Gericht hat die Beteiligten vor der Entscheidung durch Gerichtsbescheid im zur Erörterung der Sach- und Rechtslage bestimmten Termin angehört und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid gem. § 105 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gegeben. Die Beteiligten haben sich mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll vom 30. Januar 2009, den Inhalt der Prozessakte und der beigezogenen Verwaltungsakte verwiesen. Diese Akten haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.

Entscheidungsgründe

19

Das Gericht kann vorliegend durch Gerichtsbescheid gem. § 105 SGG entscheiden, weil der zugrunde liegende Sachverhalt aufgeklärt ist und die zu entscheidende Rechtsfrage einfacher Natur.

20

Die zulässige Klage ist in dem tenorierten Umfang begründet.

21

Der Bescheid vom 19. Oktober 2007 in Gestalt des Bescheids vom 1. November 2007, dieser wiederum in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Dezember 2007 ist rechtswidrig. Der Kläger ist durch die angefochtene Entscheidung beschwert, § 54 Abs. 2 SGG. Er hat über das angenommene Teilanerkenntnis des Beklagten vom 18. August 2008 hinaus einen Anspruch auf Erstattung der mit der Jahresabrechnung vom 18. September 2007 in Rechnung gestellten Heizkosten gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II.

22

Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Hierzu gehören nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007, Az.: B 7b AS 40/06 R ), wie etwa Nachzahlungsverpflichtungen aus Betriebskostenabrechnungen (vgl. Berlit, in: Münder, SGB II, 2. Aufl. 2007, § 22 Rn. 20, m.w.N.).

23

1. Der mit der Heiz- und Betriebskostenabrechnung vom 18. September 2007 in Rechnung gestellte Betrag in Höhe von 574,65 Euro stellt Heizkostenbedarf im September 2007 dar, der vom Folgeantrag des Klägers auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II vom 14. März 2007 umfasst ist und seinen Leistungsanspruch nach §§ 19, 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entsprechend erhöht. Erst in diesem Monat hat der tatsächliche Bedarf hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Heizung bestanden (vgl. hierzu BSG, a.a.O.; offen gelassen: BSG, Beschluss vom 23. November 2006, Az.: B 11b AS 3/06 R ), weil die Forderung mit Rechnungsstellung im September 2007 fällig gewesen ist (vgl. schon zum Recht der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz: BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1988, Az.: 5 C 89/85 ).

24

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehen einer Erstattung der Heizkosten auch die Regelungen in § 37 Abs. 1 und 2 Satz 1 SGB II nicht entgegen.

25

Danach werden Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Antrag, jedoch nicht für Zeiten vor der Antragstellung, erbracht. Die Übernahme der Betriebskostennachzahlung ist jedoch keine eigenständige Leistung, sondern ein Posten bei den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 3. April 2007, Az.: L 3 AS 164/07; SG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007, Az.: S 35 AS 41/07).

26

Der Antrag vom 12. Oktober 2007, eingegangen beim Beklagten am 16. Oktober 2007, war insoweit entbehrlich und unterfällt nicht dem Anwendungsbereich von § 37 SGB II. Vielmehr erstreckte sich der Folgeantrag auf Arbeitslosengeld II vom 14. März 2007 - wie dargelegt - auf die Erstattung sämtlicher Kosten der Heizung in dem Zeitraum Mai bis Oktober 2007, also auch auf ggf. fällige Nachzahlungsforderungen aus Betriebskostenabrechnungen.

27

3. Die in Rechnung gestellte Nachzahlungsforderung ist als angemessener Heizkostenbedarf des Klägers nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II in voller Höhe erstattungsfähig.

28

Tatsächlich entstandene Heizkosten sind gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen, soweit sie angemessen sind. Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Erforderlich ist stets eine Einzelfallentscheidung, die den jeweiligen Besonderheiten Rechnung trägt ( BSG, Urteil vom 19. September 2008, Az.: B 14 AS 54/07 R ).

29

Zur Überzeugung des Gerichts sind die hier tatsächlich angefallenen Heizkosten unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls angemessen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II. Der Beklagte hat in dieser Hinsicht auch keine Einwände erhoben. Nach der im Widerspruchsverfahren telefonisch eingeholten Auskunft der Vermieterin des Klägers ist die von ihm bewohnte Dachgeschosswohnung nicht sonderlich isoliert. Ohne von abstrahlender Wärme von Nachbarwohnungen zu profitieren, sind die höheren Heizkosten auch durch den dreimaligen Anstieg der Gaspreise zu erklären. Hinweise auf ein unwirtschaftliches Heizverhalten des Klägers in dem von der Abrechnung betroffenen Zeitraum sind nicht ersichtlich.

30

Dem Kläger ist ein Betrag in Höhe von 574,65 Euro in Rechnung gestellt worden. Der Beklagte hat bereits mit Bescheid vom 1. November 2007 einen Teilbetrag von 92,12 Euro erstattet. Das weitergehende Teilanerkenntnis vom 18. August 2008 betrifft einen Betrag von 139,40 Euro, so dass sich die berechtigte Klageforderung auf einen Restbetrag in Höhe von 343,13 Euro erstreckt. Die im Antrag genannte Leistungshöhe von 343,53 Euro beruht offensichtlich auf einem Rechenfehler; die Klage war jedoch insoweit abzuweisen.

31

4. Die Verpflichtung des Beklagten, die mit der Jahresabrechnung vom 18. September 2007 in Rechnung gestellten Heizkosten gem. § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zu übernehmen, kann nur unter (teilweiser) Abänderung des für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2007 ergangenen Bewilligungsbescheids vom 21. März 2007 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 2. Juni 2007 erfolgen, da sich der Heizkostenbedarf des Klägers im September 2007 - wie dargelegt - entsprechend erhöht hat und diese Änderung der Sachlage nach § 48 Abs. 1 S. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) zu berücksichtigen ist.

32

Nach § 40 Abs. 1 S. 1 SGB II i.V.m. § 48 Abs. 1 S. 1 i.V.m.S. 2 Nr. 1 SGB X soll bei einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, der Bescheid mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, wenn die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Von einer rückwirkenden Bescheidaufhebung ist im Rahmen der "Soll"-Vorschrift nur abzusehen, wenn ein atypischen Fall vorliegt (vgl. Eicher, in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 40 Rn. 43), was hier nicht der Fall ist.

33

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.