Oberlandesgericht Oldenburg
Urt. v. 23.02.2000, Az.: 2 U 296/99

Bauvertrag; AGB; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Vertragsstrafe; Frist; Verschuldensunabhängig; Verschulden; Klausel; Wirksamkeit; VOB

Bibliographie

Gericht
OLG Oldenburg
Datum
23.02.2000
Aktenzeichen
2 U 296/99
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2000, 21344
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OLGOL:2000:0223.2U296.99.0A

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg

Fundstellen

  • BauR 2001, 812 (Volltext mit amtl. LS)
  • BauR 2000, 1533 (amtl. Leitsatz)
  • IBR 2000, 319
  • MDR 2000, 763 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bauherrn zu einem Bauvertrag enthaltene Vertragsstrafeklausel, die ihrem Wortlaut nach ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Bauunternehmers allein an eine Fristüberschreitung anknüpft, ist auch dann nach § 9 AGBG unwirksam, wenn nachrangig die Geltung der VOB/B vereinbart ist.

Tenor:

Die Berufung der Beklagten gegen das am 10. November 1999 verkündete Urteil des Vorsitzenden der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Oldenburg wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer und der Streitwert für den 2. Rechtszug betragen 19. 306, 20 DM.

Gründe

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Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keinen Anspruch auf Vertragsstrafe, denn eine solche ist nicht wirksam vereinbart worden.

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Die im "Verhandlungsprotokoll" vom 06. 06. 1997, welches Vertragsbestandteil geworden ist, vorhandene Vertragsstrafenklausel unter Ziffer 10 verstößt gegen § 9 AGBG. Das Landgericht ist zutreffend und von der Berufung unbeanstandet davon ausgegangen, daß die genannte Vertragsstraferegelung eine von der Beklagten verwendete Allgemeine Geschäftsbedingung darstellt, die zu deren Lasten der Inhaltskontrolle nach dem AGBG unterzogen werden muß. Nach dem Wortlaut der Klausel ist die Verwirkung der Vertragsstrafe ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Klägerin allein an eine Fristüberschreitung geknüpft. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarte verschuldensunabhängige Vertragsstraferegelung verstößt jedoch auch im kaufmännischen Verkehr nach allgemeiner und zutreffender Ansicht, wenn nicht ausnahmsweise wichtige Gründe für die Berechtigung einer solchen Klausel vorliegen - wofür hier nichts vorgetragen und auch nichts ersichtlich ist - gegen § 9 AGBG (BGH NJW 1985, 57 [BGH 18.04.1984 - VIII ZR 50/83]; BGH NJWRR 1997, 1378, 1380; BGH ZfbR 1998, 308; OLG Hamm BauR 1997, 663, 664 [OLG Hamm 18.04.1996 - 17 U 132/95]; OLG Frankfurt BauR 1999, 51; Wxxx/Hxxx/Lindacher, AGBG, 4. Aufl. , § 11 Nr. 6 Rdn. 26; Ingenstau/Korbion, VOB, 13. Aufl. , § 11 Rdn. 6; Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 9. Aufl. , Rdn. 2049).

3

Entgegen der Ansicht der Berufung ergibt sich eine verschuldensabhängige Vertragsstraferegelung auch nicht in Zusammenhang mit § 11 Nr. 2 VOB/B, wonach der Verzug des Auftragnehmers Voraussetzung für die Verwirkung der Vertragsstrafe ist. Zwar haben die Parteien ausweislich Ziffer 1. 1 der "Nachunternehmerbedingungen" auch die Geltung der VOB/B vereinbart. Es ist jedoch zumindest unklar, ob die Klausel im Verhandlungsprotokoll § 11 VOB/B ergänzen oder ersetzen soll. Für eine Ergänzung wäre eine ausdrückliche oder aus den Umständen eindeutig erkennbare Anknüpfung an § 11 VOB/B erforderlich (OLG Hamm BauR 1997, 663 [OLG Hamm 18.04.1996 - 17 U 132/95]). Daran fehlt es. Im Gegenteil: Unter Ziffer 1. 1 der "Nachunternehmerbedingungen" werden die Bestandteile des Vertrags "in der nachstehenden Reihenfolge" aufgeführt und danach gehen sämtliche besonders vereinbarten Bedingungen der Parteien der VOB/B vor. Eine entsprechende Rangfolge besteht zudem nach § 1 Nr. 2 VOB/B. Unter diesen Umständen erweckt Ziffer 10 des Verhandlungsprotokolls den Eindruck einer eigenständigen und von den Bedingungen der VOB/B unabhängigen Regelung. Zumindest besteht insoweit eine Unklarheit und in einem derartigen Fall geht diese gemäß § 5 AGBG zu Lasten des Verwenders der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (OLG H1xxx a. a. O. ).

4

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 und 546 Abs. 1 und 2 ZPO.

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